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Bescheidbeschwerde – Senat – Beschluss, BFG vom 23.06.2015, RV/6100561/2009

Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Wegfall der Rechtssubjektivität der Beschwerdeführenden GmbH

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/6100561/2009-RS1
Wenn die Rechtssubjektivität einer GmbH durch die Löschung im Firmenbuch beendet wurde und mangels Abwicklungsbedarf auch über die Löschung hinausgehend kein Fortbestand der Rechtssubjektivität gegeben ist, sind anhängige Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Dr. A und die weiteren Senatsmitglieder Mag. B, Dr. C und Dr. D in den Beschwerdesachen X-GmbH (FN XXX; gelöscht) gegen die Bescheide des Finanzamt Salzburg-Land
- über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für 2006 vom ,
- über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für 2007 vom ,
- über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für Jän. bis Okt. 2008 vom ,
- über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für 2006 vom ,
- über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für 2007 vom
- und über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für Jän. bis Okt. 2008
  vom
in der Sitzung am beschlossen:

Die Beschwerden vom und werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Beschwerdeverfahren eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin (Bf.) der Konkurs eröffnet und infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens die Gesellschaft aufgelöst.

Im Anschluss an zwei Außenprüfungsverfahren gem. § 147 BAO wurden vom Finanzamt Salzburg-Land (FA) am (Zeiträume 2006 und 2007) und (Zeitraum Jänner bis Oktober 2008) Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag erlassen. Die Bescheide ergingen an "Dr. AW als Masseverwalter im Konkurs X-GmbH".

Mit zwei gesonderten Schreiben vom und vom hat die steuerliche Vertreterin der Bf. Beschwerden gegen diese Bescheide erhoben.

Mit zwei gesonderten Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom hat das FA die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom hat die steuerliche Vertreterin der Bf. die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht (BFG) beantragt.

Mit zwei gesonderten Vorlageberichten jeweils vom hat das FA die Beschwerden dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom (rechtskräftig am ) wurde nach erfolgter Verteilung des Massevermögens der Konkurs aufgehoben.

Am wurde die Firma der Bf. amtswegig gem. § 40 FBG im Firmenbuch gelöscht.

Rechtslage und Erwägungen:

Aufgrund der Aktenlage geht das BFG davon aus, dass die Bf. seit der Schlussverteilung der Konkursmasse vermögenslos ist. Darüber hinaus ist aus der Gebarung des FA ersichtlich, dass die streitanhängigen Abgaben nicht entrichtet worden sind. Dieser Sachverhalt war und ist zwischen den Parteien der Beschwerdeverfahren unstrittig.

In einem gleichgelagerten Fall hat der VwGH entschieden, dass beim Erlöschen der Rechtssubjektivität einer GmbH das Beschwerdeverfahren einzustellen bzw. als gegenstandslos geworden zu erklären ist () und führt dazu weiter sinngemäß aus:

- Der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH ist zu bejahen, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht.

- Im vorliegenden Fall bestünde Abwicklungsbedarf nur dann, wenn die für die Löschung gemäß § 40 Firmenbuchgesetz erforderliche Voraussetzung der Vermögenslosigkeit nicht erfüllt wäre oder die BFG-Entscheidung in der Beschwerdesache direkt oder indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten GmbH betreffe. Beides trifft im streitanhängigen Fall nicht zu, weil die Bf. zum Zeitpunkt der Löschung im Firmenbuch unstrittig vermögenslos war und andererseits aufgrund der Nichtentrichtung der strittigen Abgaben durch eine BFG-Entscheidung in der Beschwerdesache selbst auch kein abwickelbares Vermögen entstünde.

- Auch wenn in den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung die "Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss" nicht vorgesehen ist, entspricht dies jenen Fällen des § 33 Abs. 1 VwGG, in denen es zum "Wegfall der Rechtspersönlichkeit" der beschwerdeführenden Partei kommt. In diesen Fällen ist die Revision (Beschwerde) "als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen."

- Eine Zustellung an die Bf. kann im Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit unterbleiben. Sohin ist die alleinige Zustellung an die Amtspartei ausreichend.

Da die Rechtssubjektivität durch die Löschung im Firmenbuch beendet wurde und mangels Abwicklungsbedarf auch über die Löschung hinausgehend kein Fortbestand der Rechtssubjektivität gegeben ist, waren die gegenständlichen Beschwerden als gegenstandslos geworden zu erklären und die Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zulässigkeit einer Revision:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 33 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100561.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at