1. Verspätete Einbringung des Rechtsmittels 2. Unzuständigkeit für eine Sachentscheidung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der GmbH, Adr.1 (bzw. AG, Adr.2 ), vertreten durch RA Adr.3 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100/07589/2/99 betreffend Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag, beschlossen:
I. Die Beschwerde der AG vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100/07589/2/99, wird gemäß § 260 Abs.1 lit.b BAO als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/85376/2013-1, mit Antrag der GmbH vom dem Bundesfinanzgericht vorgelegt, wird wegen sachlicher Unzuständigkeit des Zollamtes Wien aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs.4 und Abs.9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Es ist zunächst zu vermerken, dass mit eine umfangreiche Reform des Verfahrensrechts und der Behördenorganisation erfolgte. Das bewirkte die Änderung verschiedener gesetzlicher Nummernangaben, Bezeichnungsweisen und Verfahrensabläufe. So war im Zollbereich der Rechtsbehelf 1. Stufe an das Zollamt gerichtet mit der Bezeichnung "Berufung" und gegen dessen Berufungsvorentscheidung (BVE) als Rechtsbehelf 2. Stufe die "Beschwerde" an den Unabhängigen Finanzsenat (§§ 85b u. 85c ZollR-DG a.F.). Nunmehr sind diese Begriffe abgelöst durch "Beschwerde" und "Vorlageantrag". Anders als nach § 85c ZollR-DG a.F. entscheidet das Bundesfinanzgericht nicht nur über die BVE, sondern es erfolgt ein Durchgriff auf den Erstbescheid. Da es in der vorliegenden Entscheidung nur um Verfahrensrecht geht und dieses von der Rechtsmittelbehörde immer in der Version anzuwenden ist, die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung in Geltung steht (z.B. , Rs.6), beziehen sich hier angeführte Vorschriften immer auf die Fassung ab .
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Mit Bescheid des Zollamtes (vormals: Hauptzollamt) Wien vom erfolgte gegenüber der AG. (nunmehr: AG1; FN1; im Folgenden kurz: "die AG") die Festsetzung von Altlastenbeiträgen für die Deponierung von Abfällen in der von ihr betriebenen Deponie in den KGen X. und Y. für die Quartale 1/98 bis 3/98 in Höhe von insgesamt ATS 849.440, 00 (= € 61.731,22). Weiters wurde dazu im Bescheid (Teil II.) ein Säumniszuschlag in Höhe von ATS 16.988,00 (= € 1.234,57) festgesetzt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte an der damaligen Betriebsanschrift der AG gemäß Übernahmsbestätigung am .
Gegen diesen Bescheid erhob die AG durch obgenannte Rechtsvertretung mit Schreiben vom Beschwerde (damals: "Berufung") mit sachlichen Ausführungen, dass die Abgabenfestsetzung zur Gänze zu Unrecht erfolgt und daher der Bescheid aufzuheben sei. Das Beschwerdeschreiben wurde mit deutlich lesbarem Poststempel am zur Post gegeben und traf am im Zollamt ein.
Mit BVE vom , Zl. 100000/85376/2013-1, wies das Zollamt die Beschwerde ab, erhöhte aufgrund sachlicher Ausführungen den Altlastenbeitrag auf € 84.880,42 und verhängte einen zusätzlichen Säumniszuschlag von € 462,98. Das Zollamt ging davon aus, dass die GmbH (FN2; im Folgenden kurz: "die GmbH") bezüglich des Deponiebetriebs die Rechtsnachfolgerin der AG sei und nahm in der BVE die Abgabenfestsetzung an die GmbH vor (Es gab einen Einbringungsvertrag zwischen der AG und der GmbH vom , in dem die AG den Teilbetrieb "Deponien" in den Betrieb der GmbH eingebracht hatte. Die Eintragung im Firmenbuch erfolgte bei der AG am ).
Gegen diese am zugestellte BVE brachte die GmbH durch die Rechtsvertretung am fristgerecht den Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht ein. Man blieb bei den Sachargumenten, dass die Abgabenvorschreibung zu Unrecht erfolgt sei.
Dazu hat das Bundesfinanzgericht erwogen:
Die Rechtsmitteleinbringung der AG war mit der Postaufgabe am mit eintägiger Verspätung erfolgt. Denn vom Zustelldatum ausgehend, lief die einmonatige Berufungsfrist gemäß § 85f ZollR-DG iVm § 2 Abs.3 ZollR-DG und Art.3 Abs.1 der Fristenverordnung von Mittwoch, bis einschließlich Donnerstag, . Spätestens an diesem Tag hätte gemäß § 108 Abs.4 BAO die Postaufgabe erfolgen müssen. Dieser Umstand wurde der Rechtsvertretung der AG/GmbH mit Schreiben vom vorgehalten, woraufhin sowohl im Zollamt als auch im Bundesfinanzgericht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht wurde.
Mit Ablauf des erlosch die funktionelle Zuständigkeit des Zollamtes zur Erlassung einer Sachentscheidung (der Begriff "funktionelle Zuständigkeit" wird in Judikatur und Lehre als Sonderaspekt der sachlichen Zuständigkeit geführt, z.B. Zl. 2007/16/0089; Stoll S. 580.) In Verkennung dieser verfahrensrechtlichen Situation hat sich das Zollamt mit der BVE vom auf eine Sachentscheidung eingelassen. Es lag zu diesem Zeitpunkt weder ein Fristverlängerungsantrag der ursprünglichen Berufungsfrist noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, der diese Kompetenz "zurückgebracht" hätte.
Das Bundesfinanzgericht hatte daher die zur Entscheidung vorgelegte BVE mit obigem Spruchtpunkt II. aufzuheben und die am eingebrachte Beschwerde ("Berufung") gemäß § 260 Abs.1 lit.b BAO mit Spruchpunkt I. zurückzuweisen.
Es sei vermerkt, dass die gegen die GmbH am ergangene BVE noch aus einem anderen Grund rechtswidrig wäre. Die Einbringung des Deponiebetriebes der AG ins Unternehmen der GmbH bewirkte keine Gesamtrechtsnachfolge iSv § 19 BAO, weshalb im Rechtsmittelverfahren ein Parteiwechsel von der AG. zur GmbH nicht erfolgen durfte. Für nähere Ausführungen dazu darf auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom , GZ. RV/7200047/2014, den Parteien zugegangen am und betreffend die Altlastenbeiträge 1997, verwiesen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf inhaltliche Fragen zu den Abgaben einzugehen.
Der am an das Bundesfinanzgericht gerichtete Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist des Bescheides vom betrifft eine beim Zollamt wahrzunehmende Frist und war an das Zollamt zuständigkeitshalber weiterzuleiten, sodass im vorliegenden Beschluss darüber nichts zu entscheiden ist.
Zur Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision:
Betreffend eine Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichts an den Verwaltungsgerichtshof bestimmt Art.133 Abs.4 und Abs.9 B-VG in der ab geltenden Fassung, dass eine solche zulässig ist, wenn es um die Lösung einer Rechtsfrage geht, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere ist das der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ging es nur um verfahrensrechtliche Fragen ohne eine besondere rechtliche Komplexität, für deren Diskussion eine umfangreichere Interpretationstätigkeit nicht nötig ist und von einer uneinheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur nicht gesprochen werden kann. Es kamen zwar verfahrensrechtliche Bestimmungen zur Anwendung, die erst seit relativ kurzer Zeit in Geltung stehen und für die es naturgemäß wenig oder noch gar keine Judikatur gibt. Diese verfahrensrechtlichen Bestimmungen sind aber im Inhalt und in ihrer Handhabung zum Verfahrensrecht vor dem weitgehend gleich, sodass die bisherige Judikatur auf sie durchaus übertragbar ist. Daher wurde eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof spruchgemäß nicht zugelassen .
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85f ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Wahrung der Beschwerdefrist Unzuständigkeit für Sachentscheidung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7200050.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at