NoVA bei Kauf eines ehemaligen Diplomaten-KFZ bei einem KFZ-Händler
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Mag. Bf. , vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt (FA) übermittelte an den Beschwerdeführer (Bf) am ein Auskunftsersuchen betreffend Ergänzung der Normverbrauchsabgabe vom mit folgendem Inhalt:
"… Sie sind Zulassungsbesitzer des Volkswagen Sharan mit der Fahrgestellnummer … mit dem Kennzeichen … Da es sich um einen Kauf von einem Diplomatenauto handelt, werden Sie gebeten, dem Finanzamt den Kaufvertrag zu übermitteln."
Das FA führte weitere Ermittlungen in Bezug auf die Zulassungsdaten und Vorbesitzer ggstdl Kfz durch.
Laut Rechnung eines Autohauses hatte der Bf das Kfz am um den Preis von EUR 20.200,00 erworben und mit gleichem Datum angemeldet.
Die (Erst) Zulassungsbesitzerin (Datum der Erstzulassung ) war eine Diplomatin, die das Kfz am abgemeldet und an das Autohaus verkauft hatte.
Das FA erließ am einen Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und schrieb dem Bf, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 16.833,33 die NoVA in Höhe von EUR 1.616,00 vor.
In der Begründung wurde ausgeführt:
"Die Festsetzung war erforderlich, weil die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unterblieb. …
Gemäß § 1 Z 3 NoVAG unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der NoVA, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der NoVA unterlag oder befreit war.
Im vorliegenden Fall wurde ein Kraftfahrzeug, das bereits im Inland zugelassen, jedoch von der NoVA befreit war, von einem Fahrzeughändler im Inland geliefert und anschließend zum Verkehr im Inland zugelassen. Der NoVA-Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG ist somit erfüllt. Da für diesen Vorgang die Abgabe noch nicht entrichtet wurde, war die Normverbrauchsabgabe festzusetzen."
In der Beschwerde (vormals Berufung) vom brachte der Bf iW vor, wie er dem FA bereits mitgeteilt habe, habe er das Kfz am bei einem Autohaus gebraucht gekauft. Das Auto sei damals 3 Jahre alt gewesen. Dass der Vorbesitzer Diplomat gewesen sei, dass dieser durch eine absurde Regelung von der NoVA befreit gewesen sei und dass derjenige, der ein solches Auto erstehe, dann aufgefordert werden könne, diese für den Diplomaten zu entrichten, sei ihm nicht mitgeteilt worden. Hätte er dies damals gewusst, hätte er vom Kauf zurücktreten können bzw vom Händler einen entsprechenden Preisabschlag verlangen können.
Er müsse nach dem im österreichischen Recht verankerten Vertrauensgrundsatz darauf vertrauen können, dass er beim Kauf eines Gebrauchtwagens lastenfreies Eigentum erwerbe. Es widerspreche jeglichem Gleichheitsgrundsatz, dass er als 4facher Familienvater und Alleinverdiener mit noch 3 Kindern in Ausbildung und laufendem Kredit nach 4 Jahren die NoVA für einen Diplomaten bezahlen solle, der trotz bei weitem höheren Einkommen davon befreit worden sei.
Er ersuche daher um Aufhebung des angefochtenen Bescheids.
Das FA legte die Beschwerde ohne Erlassung einer BVE der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Bf erwarb am von einem befugten Kfz-Händler ein gebrauchtes Kfz Marke VW Sharan um den Preis von EUR 20.200,00 und meldete es am gleichen Tag zur Zulassung auf seinen Namen an.
Vorher war das Kfz seit auf eine völkerrechtlich privilegierte Person (Diplomatin) im Inland zum Verkehr (erst)zugelassen. Diese hatte das Kfz am abgemeldet und an den befugten Kfz-Händler verkauft.
Die Diplomatin war von der NoVA befreit und hatte das Kfz außerhalb der Sperrfrist verkauft. Der Händler hatte die NoVA nicht abgeführt und das Kfz nicht zur Zulassung zum Verkehr im Inland angemeldet.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist dem Verwaltungsakt der belangten Behörde zu entnehmen und wird auch vom Bf nicht bestritten.
Die Zulassungsdaten des Kfz sind aus im Verwaltungsakt befindlichen Auszügen aus dem Kfz-Zentralregister des BMI ersichtlich.
Die Rechnung über den Kauf des Kfz vom liegt vor.
Dass die Vorbesitzerin von der NoVA befreit war und diese nicht entrichtet hat, ist unbestritten.
Dass der Kfz Händler die NoVA nicht abführte, ist aus der aG der Ermittlungen des FA vorliegenden Stellungnahme des Kfz-Händlers ersichtlich.
Rechtliche Beurteilung:
§ 1 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 idgF (NoVAG 1991) lautet:
„§ 1. Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:
1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)
3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
4. Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Z 4.
Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Gemeinden Mittelberg und Jungholz.“
§ 3 Z 4 NoVAG 1991 sieht eine Befreiung von der NoVA für völkerrechtlich privilegierte Personen (Botschaften, Konsulate, Internationale Organisationen, Diplomaten usw) vor.
Steuerpflichtig ist nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 demnach die erstmalige Zulassung von Kfz zum Verkehr im Inland, sofern anlässlich der Lieferung des Kfz die Steuerpflicht nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 noch nicht eingetreten ist (subsidiäre Anwendung).
Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Kfz, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der NoVA unterlag oder befreit war.
Unter diesen Tatbestand fällt daher zB die Zulassung von Fahrzeugen, die bisher als Fahrzeuge von völkerrechtlich privilegierten Personen (Diplomaten) steuerfrei waren.
Werden Fahrzeuge nach § 3 Z 4 NoVAG 1991 durch den begünstigten Personenkreis (Diplomaten) steuerfrei erworben, ist eine Sperrfrist von zwei Jahren unter der Maßgabe der Gegenseitigkeit zu beachten, bei deren Nichteinhaltung grundsätzlich eine Nacherhebung der ursprünglichen NoVA vorgesehen ist.
Im ggstdl Fall hat die Diplomatin das Kfz außerhalb der Sperrfrist und somit begünstigt (von der NoVA befreit) verkauft.
Verkauft ein Diplomat sein begünstigtes Fahrzeug nach Ablauf der Sperrfrist an einen Nichtdiplomaten, bewirkt dieser mit der Zulassung des Fahrzeuges den NoVA-Tatbestand nach § 1 Z 3 NoVAG 1991. Wurde die NoVA nicht bereits vom Diplomaten entrichtet, muss der Käufer diese an das FA zahlen.
Im vorliegenden Fall hat die Diplomatin das Kfz an einen befugten Kfz-Händler verkauft, ohne die NoVA zu entrichten, da sie von der NoVA befreit war. Der befugte Kfz Händler hat das Kfz an den Bf geliefert, ohne es zwischenzeitig zur Zulassung zum Verkehr anzumelden und ohne die NoVA abzuführen.
Der befugte Kfz Händler muss in diesem Fall die NoVA nicht abführen, da § 1 Z 1 NoVAG 1991 nicht anwendbar ist, betrifft dieser Tatbestand doch den Fall der Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Im vorliegenden Fall war das Kfz aber bereits vorher im Inland zum Verkehr zugelassen. Dem Wort "bisher" kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass es ausreichend für die Erfüllung des Tatbestandes sei, wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt der Lieferung nicht zugelassen ist. Bei einer derartigen Auslegung würde bei jedem Kauf eines (im Regelfall gerade nicht zugelassenen) Gebrauchtwagens bei einem Händler ein zweites Mal NoVA anfallen. (Vgl ).
Als erstmalige Zulassung gilt somit auch die Zulassung eines Kfz, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der NoVA unterlag oder befreit war. Die Zulassung durch den Bf gilt als erstmalige Zulassung und begründet die NoVA-Pflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991. (Vgl dazu einhellig: Zl 2012/16/0227; ; ; ).
Dem Einwand des Bf, er hätte davon ausgehen können, dass in dem vereinbarten Preis die NoVA enthalten gewesen wäre, ist zu entgegnen, dass es sich dabei um zivilrechtliche Fragen handelt, die vom BFG nicht zu beurteilen sind.
Die Abgabenschuld entstand für den Bf als Zulassungsbesitzer am Tag der Zulassung, also am . Erst die Zulassung löste die Abgabenschuld aus. Da keine Selbstberechnung durch den Bf durchgeführt wurde, erfolgte durch das FA eine Festsetzung der Abgabenschuld gemäß § 201 BAO.
Die gesetzliche Verjährungsfrist für die Abgabenfestsetzung beträgt nach § 207 Abs 2 BAO fünf Jahre. Zum Zeitpunkt der Festsetzung der Abgabe durch das FA am war die Abgabe noch nicht verjährt.
Die NoVA-Berechnung (Bemessungsgrundlage EUR 16.833,33) wurde vom FA aG der gesetzlichen Bestimmungen richtig durchgeführt und blieb unbestritten.
Bemerkt wird, dass es auf ein Verschulden an der Nichtentrichtung der NoVA nicht ankommt. Die NoVA musste aG der zwingend anzuwendenden dargestellten Normen festgesetzt werden.
Zum Antrag auf mündliche Verhandlung im ergänzenden Schriftsatz vom ist festzuhalten, dass über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung nur dann stattzufinden hat, wenn es in der Beschwerde (vormals Berufung) oder im Vorlageantrag beantragt wird. Anträge, die - wie im vorliegenden Fall - erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung. (Vgl Ritz, BAO, 5. Auflage, § 274 Tz 3 mwN).
Auf Grund des feststehenden Sachverhalts und der eindeutigen Rechtslage konnte auch von einer amtswegigen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Der Beschwerde erwies sich daher als unbegründet.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das BFG folgte bei der zu beurteilenden Rechtsfrage (NoVA bei Erwerb eines Diplomatenfahrzeuges) der Judikatur des VwGH (vgl Zl 2012/16/0227), sodass die ordentliche Revision an den VwGH für unzulässig zu erklären war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 3 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102057.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at