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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.05.2015, RV/7101278/2013

Krankheitsbedingter Studienwechsel

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101278/2013-RS1
Wird ein Studium krankheitsbedingt abgebrochen und nach Besserung der Erkrankung ein Studienwechsel vorgenommen, also danach nicht dieselbe Berufsausbildung fortgesetzt, besteht keine Rechtsgrundlage dafür, die Zeit zwischen den beiden Berufsausbildungen per se als anspruchsbegründend für die Gewährung von Familienbeihilfe anzusehen. Der in , zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich hiervon dadurch, dass in diesem Fall eine bestehende Berufsausbildung unterbrochen und nach Besserung der Erkrankung unverändert fortgesetzt wurde.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., E., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2010 bis September 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog für seinen Sohn S., geb. 1990, bis September 2012 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Im Zuge der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen stellte das Finanzamt fest, dass S. das im Wintersemester 2009/10 begonnene Betriebswirtschaftsstudium an der Uni zu Köln nach Ende des zweiten Semesters wegen Krankheit "unterbrochen" hatte und erst wieder im Sommersemester 2012 an der TU Wien mit dem Bachelorstudium Raumplanung und Raumordnung begann.

In der Folge forderte das Finanzamt mit Bescheid vom vom Bf.  die für den Zeitraum Oktober 2010 bis September 2012 bezogenen Beträge mit der Begründung zurück, dass S. das Studium im betreffenden Zeitraum aus Krankheitsgründen nicht betreiben habe können und das Studium abgebrochen habe. Im betreffenden Zeitraum sei daher keine Unterbrechung einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 aus Krankheitsgründen vorgelegen.

Der Bf. erhob gegen den Rückforderungsbescheid mit folgender Begründung Berufung:

"Mein Sohn S. studierte im WS 09/10 und SS 10 erfolgreich an der Universität zu Köln (Auslandsstudium)…

In diesem Zeitraum von zwei Semestern war mein Sohn S. auch intensiv und erfolgreich im Studium tätig und konnte 66 ECTS Punkte erzielen, also weit mehr als das geforderte Ausmaß von 16 ECTS Punkten im 1. Studienjahr und damit auch deutlich über dem Jahreserfordernis, um das Studium in der Mindestzeit zu beenden.

Wie bereits ausgeführt musste mein Sohn … im Sommer 2010 (nach erfolgreichen Studium im zweiten Semester, welches in Köln bis 30.9. dauert) jedoch noch vor Beginn des dritten Semesters (Semesterbeginn 1.10.) wegen Studienbehinderung durch ein unabwendbares Ereignis (Krankheit) sein Studium unterbrechen. Zu diesem Zeitpunkt war eine Prognose des zeitlichen Verlaufs der Krankheit noch nicht möglich und daher auch ein in der Folge vom Arzt dringend empfohlener Studienwechsel (siehe oben) noch nicht absehbar bzw. umsetzbar. Der Wechsel der Studienrichtung wäre auch, selbst wenn bereits damals die Notwendigkeit eines solchen gewesen wäre, während einer schweren Krankheit naturgemäß nicht möglich gewesen.

Der Umstand der Krankheit wurde dem Finanzamt auch, sobald absehbar war, dass eine kontinuierliche Fortführung des Studiums vorübergehend nicht möglich ist, mitgeteilt.

Im Herbst 2012 konnte mein Sohn … das Studium wieder aufnehmen. Auf Grund der fachärztlichen Erkenntnis durch den nunmehr behandelnden Arzt (Anmerkung: das erste Behandlungsjahr fand noch in Köln statt), welche eine Fortführung des Studiums an einer Wirtschaftsuniversität auf Grund der studienrichtungsbedingten Stressbelastung ausschließt, erfolgte eine Fortführung des Studiums mit geänderter Studienrichtung. In dieser konnte er bereits zwei Prüfungen erfolgreich absolvieren ("Grundlagen der Verkehrsplanung und Mobilität" sowie eine Zwischenprüfung in "Wissenschaftliches Arbeiten in der Raumplanung", beide mit "Sehr gut" beurteilt). Eine erfolgreiche Weiterführung mit den für einen Studienerfolg notwendigen ECTS Punkten in diesem Semester ist ebenfalls anzunehmen. Für sein nunmehriges Bachelorstudium "Raumplanung und Raumordnung" an der TU Wien können 19 ECTS Punkte des vorhergehenden Studiums an der Universität zu Köln, somit das Erfordernis für 1 Jahr laut Familienbeihilfengesetz (16 ECTS Punkte) angerechnet werden … Laut gesetzlicher Regelung für einen weiteren Anspruch für das zweite Studienjahr sind aus dem ersten Studienjahr mindestens acht Semesterwochenstunden aus Wahl- oder Pflichtfächern oder 16 ECTS-Punkte des jeweiligen Studiums bzw. eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums nachzuweisen. Diesen Nachweis kann mein Sohn … trotz Wechsels der Studienrichtung auf Grund der Anrechnung des Studiums an der Universität zu Köln somit auch bereits für das Studium der Raumplanung erbringen.

Er befindet sich daher, bei Berücksichtigung der ärztlich bestätigten Krankheitszeit, auch im jetzigen Studium der Raumplanung im Rahmen des vom Gesetzgeber geforderten erfolgreichen Studienfortschritts…

Somit kann auch auf die gesetzliche Regelung verwiesen werden, dass "nicht als Studienwechsel gilt, wenn die gesamten Vorstudienzeiten für das nunmehr betriebene Studium angerechnet werden". Da S. die pro Jahr erforderlichen 16 ECTS Punkte angerechnet werden können, kann somit das Studienjahr in Köln als in seiner Gesamtheit für das nunmehr betriebene Studium anrechenbar gesehen werden. Eine deutliche Übererfüllung gegenüber den Mindestanforderungen während dieses Jahres in Köln kann sicherlich nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden.

Unter Berücksichtigung des Beginns der Krankheit erfolgte der Studienwechsel zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach Überwindung der Krankheit direkt im Anschluss an das zweite Semester.

Des Weiteren ist als wesentlicher Grund für die Berufung auch auszuführen, dass der Studienwechsel meines Sohnes … vom behandelnden Arzt, wie bereits angeführt, als medizinisch zwingend anzusehen ist. Eine weitere Fortführung der zuvor eingeschlagenen Studienrichtung hätte bedingt durch die studienrichtungsbedingte höhere Stressbelastung eine negative Auswirkung auf den weiteren Heilungsverlauf. Ebenfalls wäre aus demselben Grund von einer auf dem Studium an einer Wirtschaftsuniversität beruhenden Berufsplanung Abstand zu nehmen…

In diesem Zusammenhang sei auch auf das Erkenntnis des Unabhängigen Finanzsenats: Berufungsentscheidung – Steuer UFSW, GZ. RV/1306-W/08 vom verwiesen, in dem die Familienbeihilfenschädlichkeit eines Studienwechsels auch bei psychischen Krankheiten verneint wird.

Ich stelle daher den Antrag:

1) den Wechsel der Studienrichtung als nicht familienbeihilfenschädlich zu beurteilen,

2) den Zeitraum von Oktober 2010 bis September 2012 als Unterbrechung im Sinne des § 2 Absatz 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz aus Krankheitsgründen anzuerkennen,

3) die Auslandsstudienzeit bei der Beurteilung des gegenständlichen Bescheides und in der Folge bei der Anrechnung des weiteren Beihilfenzeitraums zu berücksichtigen…"

Das Finanzamt richtete am folgendes Ergänzungsersuchen an den Bf.:

"Da laut Arztbestätigung auch weiterhin nur eine eingeschränkte Studienfähigkeit Ihres Sohnes S. besteht, wird auf die Möglichkeit einer erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Familienlastenausgleichsgesetz hingewiesen (eine Unterbrechung eines Studiums aus Krankheitsgründen ist nur dann möglich, wenn das Studium in absehbarer Zeit wieder ernsthaft und zielstrebig betrieben werden kann). Für den Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe ist ein Behinderungsgrad von mindestens 50% beim Kind erforderlich, sowie das Vorliegen einer Berufsausbildung. Es muss sich allerdings um ein Leiden handeln, dass voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauert. Bei Vorliegen des erforderlichen Behinderungsgrades kann es zu einer Neubeurteilung der Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung kommen. Bei diesbezüglicher Antragstellung wäre das Formular Beih3 (www.bmf.gv.at) zu verwenden. Das Finanzamt fordert dann ein Gutachten beim zuständigen Bundessozialamt an.

Bitte übersenden Sie auch einen Nachweis über die Anrechnung von Prüfungen aus dem Vorstudium."

Das Ergänzungsersuchen wurde wie folgt beantwortet:

"…Wir bitten um Aufschub des Termins für den Nachweis über die Anrechnung von Prüfungen um 4 Wochen. Mein Sohn S. war heute beim Universitätsdekan mit den Prüfungszeugnissen der Universität Köln und hat die mündliche Information erhalten, dass, wie vorgesehen, 19 Punkte angerechnet werden können….

In Bezug auf die Studienfähigkeit und die Arztbestätigung darf ich mitteilen, dass nach dem akuten Krankheitsverlauf 2010, welcher auch durch äußere Umstände ausgelöst wurde, eine deutliche Verbesserung eingetreten ist. Während das Studium in der Zeit von Sommer 2010 bis Sommer 2012 auf Grund der damaligen Schwere der Erkrankung und der Notwendigkeit mehrerer Klinikaufenthalte unmöglich war, ist nunmehr ein sehr guter Heilungserfolg eingetreten. Mein Sohn konnte das Studium mit Herbst 2012 wieder sehr erfolgreich aufnehmen und konnte seither auch 6 Prüfungen mit einem Notenschnitt von 1,33 und bisher 16 ECTS Punkten absolvieren (siehe Beilage Sammelzeugnis), wobei noch Anfang März zwei weitere Prüfungen abgelegt werden, die voraussichtlich weitere 4 ECTS Punkte ergeben. Damit kann sicherlich dokumentiert werden, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben werden kann. Wie die Prüfungsergebnisse auch zeigen, besteht einerlei Einschränkung in Bezug auf die Studienfähigkeit.

Dabei ist es jedoch weiterhin von wesentlicher Bedeutung, dass die Studienrichtung dem Krankheitsbild angepasst wurde. Die gegenüber dem Wirtschaftsstudium deutlich geringere Stressbelastung des Studiums der Raumplanung (Anzahl der Studierenden, nicht fachlich sondern gesellschaftlich soziologisch, systembedingten Leistungsdruck u.ä. im Wirtschaftsstudium) hat sicherlich den Heilungsprozess unterstützt und sichert aus heutiger Sicht einen erfolgreichen Studienabschluss. Das Risiko eines Rückfalls durch die, wie im Arztbrief angeführte auch weiterhin gegebene eingeschränkte Belastbarkeit wird damit sicherlich deutlich reduziert. Mit der eingeschränkten Belastbarkeit geht jedoch, wie auf Grund der Zeugnisse gezeigt werden kann, keinerlei Reduktion der Fähigkeit zum erfolgreichen Studium der nunmehr gewählten Studienrichtung einher sondern ist eine erhöhte Sensibilität gegenüber Belastungsfaktoren, welche nicht mit den fachlichen Themen sondern den Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstudiums wie oben angeführt gemeint…"

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 (1) lit. b FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBI.Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht-und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Gemäß § 17 Abs. 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 StudFG gilt gemäß § 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG, wenn die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, sind gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 StudFG ebenfalls unbeachtlich. Liegt im Sinn des § 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG kein Studienwechsel vor, weil die gesamte Vorstudienzeit eingerechnet wird, zählen die eingerechneten Semester auf die weitere Dauer der Familienbeihilfengewährung. Der Familienbei-hilfenbezug verkürzt sich in diesem Fall um die eingerechneten Semester.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Unterbrechungen der Berufsausbildung (zB in Folge einer Krankheit) an sich keine Beendigung der Berufsausbildung dar. Wird aber die Tätigkeit, durch die ein Kind für einen Beruf ausgebildet wurde, nicht wieder aufgenommen, so können die Zeiten ab Beendigung der entsprechenden Tätigkeit nicht mehr als Zeiten einer Berufsausbildung angesehen werden. Allein der Wunsch, die Berufsausbildung fortzusetzen genügt jedoch auch nicht, wenn die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit nicht gegeben ist (). In einem weiteren Erkenntnis () hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich sind. Hiezu gehören (siehe auch ) beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen oder Urlaube und Schulferien. Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsaus-bildung würde der Familienbeihilfenanspruch jedoch nicht mehr bestehen, weil in einem solchen Fall die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist. Daraus folgt für den Fall der Unterbrechung der Ausbildung durch eine Erkrankung, dass auch eine solche Unterbrechung für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich ist, wenn die Ausbildung nach dem Unterbrechungszeitraum wieder aufgenommen wird.

Ihr Sohn S. hat an der UNI Köln im Studienjahr 2009/10 erfolgreich studiert und musste im Sommer 2010 das Betriebswirtschaftsstudium wegen einer Krankheit unterbrechen. Im Sommersemester 2012 nahm er das Studium "Raumplanung und Raumordnung" an der TU Wien auf. Laut vorliegender Arztbestätigung vom September 2012 war S. von Oktober 2010 bis Juli 2012 nicht in der Lage, sein Studium auszuüben. Eine weitere Arztbestätigung vom Dezember 2012 bescheinigt, dass er aufgrund einer seit 2,5 Jahre bestehenden Erkrankung das Wirtschaftsstudium abbrechen musste und eine Rückkehr zu diesem Studium nicht möglich ist; die Stressbelastung sei langfristig problematisch und es war daher naheliegend eine Studienrichtung zu finden, bei der die Beeinträchtigung möglichst wenig zur Geltung kommt und der Wechsel der Studienrichtung aus medizinischer Sicht sinnvoll ist.

Da laut obigen Ausführungen eine Unterbrechung einer Berufsausbildung infolge einer Krankheit nur dann keine Beendigung der Berufsausbildung darstellt, wenn die Tätigkeit, durch die die Berufsausbildung erfolgt, wieder aufgenommen wird, besteht für Ihren Sohn S. im betreffenden Zeitraum mangels Vorliegen von Berufsausbildungszeiten kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Das Studium an der TU Wien stellt eine andere Berufsausbildung dar, als das Studium an der UNI Köln. Die nachgewiesenen Anrechnungen widerlegen nicht diese Ansicht. Es können daher diesbezüglich die Begründungen, dass zum damaligen Zeitpunkt der Verlauf der Krankheit, sowie der Studienwechsel noch nicht absehbar war, sowie dass der Wechsel vom Arzt dringend empfohlen wurde, nicht berücksichtigt werden.

Gemäß § 26 Familienlastenausgleichgesetz ist zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe zurückzuzahlen. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Familienbeihilfenbeziehers werden diesbezüglich nicht berücksichtigt."

Der Bf. stellte mit Schreiben vom einen Vorlageantrag und führte begründend aus:

"…

1) Aussetzung des Fristenlaufes durch "der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen"

Wie Sie selbst in Ihrer Begründung ausführen hat der Verwaltungsgerichtshof () entschieden, dass "für den Fall der Unterbrechung der Ausbildung durch (mehrjährige) Erkrankung, auch eine solche Unterbrechung für einen bereits vorher bestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich ist, wenn die Ausbildung nach dem Unterbrechungszeitraum wieder aufgenommen wird".

Der VwGH hat hier explizit auch mehrjährige krankheitsbedingte Unterbrechungen der Berufsausbildung eingeschlossen, dabei jedoch auch festgestellt, dass die Berufsausbildung in einem solchen Fall nicht mehr aufrecht ist. Der Spruch des VwGH lässt eindeutig den Rückschluss zu, dass (Zitat) "der Natur der entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich sind" und somit der Fristenlauf "der Natur entsprechend" bei Krankheit ausgesetzt werden muss.

Naturgemäß nicht ausgeschlossen hat der VwGH dabei, dass vor (oder auch nach) der Unterbrechung ein eventueller Studienwechsel erfolgt ist, da dies für die Ausnahmeregelung nicht von Belang ist, sofern dieser innerhalb der in § 17 Abs.1 StudFG vorgesehen Frist stattfand. Im Sinne dieser Erkenntnis ist daher klar abzuleiten, dass die Berufsausbildung in der Zeit der krankheitsbedingten Unterbrechung nicht aufrecht ist und daher in diesem Zeitraum keine Ausbildungszeit im Sinne des § 17 Abs.1 StudFG Z.2. vorliegt. Daher läuft die Berufsausbildung im Sinne des Erkenntnisses erst wieder mit Beginn der Aufnahme des Studiums. Die Unterbrechung selbst ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Es muss daher für die Möglichkeit des Umstiegs egal sein, ob der Umstieg vor der Unterbrechung oder nach der Unterbrechung erfolgt, da in der Zeit der Unterbrechung die Ausbildung, wie im Erkenntnis des VwGH explizit angeführt, die Berufsausbildung nicht aufrecht ist und daher im konkreten Fall das zweite Ausbildungsjahr mit Beginn der Wiederaufnahme des Studiums und dem Wechsel der Studienrichtung meines Sohnes S. XY noch nicht beendet war.

Daraus ist klar abzuleiten, dass der Studienwechsel meines Sohnes S. innerhalb der zulässigen Frist erfolgt ist und daher nicht familienbeihilfenschädlich sein kann. Die Intention des Gesetzgebers und des VwGH ist hier klar und zu unseren Gunsten.

Da psychische Krankheiten sehr oft diskriminiert werden möchte ich dies des Weiteren an Hand eines Beispiels weiter ausführen.

Ein Sportstudent erleidet im dritten Semester seiner Ausbildung einen schweren Autounfall und kann daher "der Natur entsprechend" sein Studium möglicherweise nicht fortsetzen. Es ist unklar ob seine Rehabilitation so erfolgreich ist, dass er nach einem längeren Spitalsaufenthalt wiederum sein Studium fortsetzen können wird. Auch fehlt, unfallbedingt, in der Zeit der körperlichen Wiederherstellung die Möglichkeit des Handels.

Hätte er nun seine Studienrichtung sofort nach dem Unfall z.B. auf ein Lehramt gewechselt und ist damit formal zulässig in einem neuen Studienzweig, so behindert seine Krankheit den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht, auch wenn naturgemäß in der Zeit der Krankheit kein Studium (Ausbildungsjahr) erfolgen kann. Nach Ihrer derzeitigen Begründung wäre jedoch derselbe Fall familienbeihilfenbehindernd wenn der Studienwechsel vernünftigerweise und ebenfalls der "Natur der Sache entsprechend" erst nach Vorliegen der Langfristprognose und Normalisierung des Gesundheitszustands erfolgt.

Die von Ihnen zitierte Erkenntnis des VwGH (90/14/0108) zielt jedoch eindeutig auf eine Aussetzung des Zeitablaufes ab. Eine Unterscheidung, zu welchem Zeitpunkt der Studienrichtungswechsel innerhalb, vor oder danach "einer der Natur der Dinge entsprechenden Unterbrechung" erfolgt wäre auch diskriminierend und insbesondere im Wissen um die Unmöglichkeit einer Handlung im akuten Krankheitsgeschehen, egal ob nach einem schweren Unfall oder, wie bei S., einer akuten psychischen Erkrankung unzumutbar und zynisch. Eine derartige Auslegung wiederspräche auch allen Grundsätzen einer effizienten Bildungsökonomie, da im oben, beispielhaft angeführten Fall, der verunfallte Student bereits zu einem Zeitpunkt den Studienzweig wechseln müsste, zu dem eine komplette Rehabilitation und damit Fortführung des ursprünglichen Studiums noch nicht ausgeschlossen erscheint, ebenso wie im Fall von S. zu Beginn und während der Erkrankung noch keine Aussage im Sinne eines erforderlichen Studienrichtungswechsels möglich war.

Daher muss es für die Rechtsfolge unerheblich sein, ob die eigentliche Ausbildung nach dem Unterbrechungszeitraum fortgesetzt wird oder ein Studienwechsel, unter Berücksichtigung der Unterbrechung, innerhalb der zulässigen Frist gemäß § 17 Abs. 1 Z.2 StudFG erfolgt.

Das von Ihnen zitierte Erkenntnis des ist insofern nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar als hier, soweit ersichtlich, auch nach Ende der nicht familienbeihilfenschädlichen Unterbrechung nur der Wunsch nach Fortsetzung der bisherigen Berufsausbildung bestand, keine Fortführung nach der Unterbrechung erfolgt ist und auch unter Berücksichtigung des Unterbrechungszeitraums kein Wechsel innerhalb der Frist gemäß §17 Abs. 1 Z. 2 erfolgt ist.

2) Kein Wechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 StudFG

Das nunmehr betriebene Studium der Raumplanung und Raumordnung ist, bezogen auf die bisher besuchten Lehrveranstaltungen und bereits absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang gleichwertig. Dieser Nachweis ist durch den Anrechnungsbescheid erfolgt. Dass das Studium der Betriebswirtschaft in weiterer Folge einen anderen Weg einschlägt ist für die Bewertung der besuchten und absolvierten Prüfungen im Sinne des Gesetzes unerheblich. Hätte der Gesetzgeber hier nur einen Wechsel innerhalb eines "gleichen Studiums" als zulässig angesehen, wäre diese Regelung schlicht und einfach ohne Inhalt. Der Gesetzgeber bezieht sich jedoch ausdrücklich ausschließlich auf die besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen. Auch aus der Formulierung "dem nunmehr betriebenen Studium" ist klar abzuleiten, dass der Gesetzgeber hier grundsätzlich eine andere Berufsausbildung als die bisher betriebene nicht nur als zulässig anerkennt sondern zwingend annimmt da ja eine Ausnahmeregelung bei Weiterführung der gleichen Berufsausbildung wie bisher (z.B.: durch Ortswechsel) sowieso nicht erforderlich wäre.

Die von S. in seinem Studium in Köln erworbenen ECTS Punkte entsprechen, wie bereits nachgewiesen, den Anforderungen der im StudFG geforderten ECTS Punkte für den Zeitraum ohne Krankheit bzw. gehen sogar darüber hinaus. Somit kann auch nachgewiesen werden, dass die gesamten Vorstudienzeiten (vor der Erkrankung) für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Ebenfalls ist eine sehr erfolgreiche Weiterführung des Studiums nach Wiederaufnahme des Studiums nachgewiesen.

Ihre Ausführung, das das Studium an der TU-Wien eine "andere Berufsausbildung" als das Studium an der TU-Köln darstellt ist grundsätzlich richtig, für die Bewertung im Sinne der von Ihnen selbst ausgeführten gesetzlichen Regelung zur Gleichwertigkeit in Bezug auf besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen jedoch, wie oben ausgeführt, nicht relevant.

Im Sinne dieser gesetzlichen Regelung ist daher kein Studienwechsel erfolgt.

1) Unbeachtlichkeit eines (eventuellen) Studienwechsels im Sinne des § 17 Abs. 2 Z.2 StudFG

Weiters ist festzuhalten, dass auch im Sinne der Regelung, die sie selbst in Ihrer Berufungsvorentscheidung anführen, ein Studienwechsel von S. XY, da er durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde, ebenfalls unbeachtlich ist. Da eine Krankheit in keinem Fall als uim Verschulden des Studierenden" gesehen werden kann und ein Studienwechsel auf Grund einer medizinischen Indikation "zwingend" und somit ein unabwendbares Ereignis für meinen Sohn S. war ist der Studienwechsel auch in dieser Hinsicht unbeachtlich.

Zusammenfassend:

1) Ein Studienwechsel meines Sohnes S. XY erfolgte, (soweit überhaupt ein solcher vorlag), auf Grund des zulässigen Unterbrechungszeitraumes innerhalb der gesetzlich vorgesehen Frist vor Beendigung des zweiten Bildungsjahres ohne Schädlichkeit für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

2) Ein Studienwechsel meines Sohnes im Sinne des § 17 Abs. 1 StudFG liegt nicht vor, da die besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind und dies durch die Anrechnung nachgewiesen wurde.

3) Ein Studienwechsel meines Sohnes ... ist im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 2 StudFG unbeachtlich, da der Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden (Krankheit) zwingend (medizinische Indikation) herbeigeführt wurde.

Jeder einzelne der angeführten drei Punkte ist als Begründung für eine erfolgreiche Berufung aus meiner Sicht ausreichend. Die von Ihnen im Berufungsvorentscheid geltend gemachten Argumente und Erkenntnisse haben meine Argumentation in der ursprünglichen Berufung nicht nur widerlegt sondern unterstützt. Die von Ihnen abgeleitete Schlussfolgerung und damit getroffene Berufungsvorentscheidung ist somit in keiner Weise für mich nachvollziehbar."

Folgende Unterlagen wurden vom Bf. vorgelegt:

Ärztliche Bestätigung von Dr. T., FA für Innere Medizin, vom , in der bestätigt wird, dass S. auf Grund einer schweren generalisierten Gesundheitsstörung mit zeitweise erforderlichen stationären Aufenthalten von Oktober 2010 bis Juli 2012 nicht in der Lage sein Studium auszuüben.

Fachärztliche Stellungnahme von Prim. Dr. St, FA für Psychiatrie und Neurologie, vom , mit folgendem Inhalt:

"Herr XY leidet seit 2½ Jahren an einer bipolaren affektiven Störung. Aufgrund dieser Erkrankung musste er sein Studium an der Wirtschaftsuniversität abbrechen. Herr XY ist in seiner Belastbarkeit weiterhin eingeschränkt, sodass eine Rückkehr an die Wirtschaftsuniversität nicht möglich ist. Da die Stressbelastbarkeit langfristig problematisch bleiben wird, war es naheliegend eine Studienrichtung zu finden, bei der diese Beeinträchtigung möglichst wenig zur Geltung kommt. So ist der Wechsel der Studienrichtung als medizinischer Sicht sinnvoll und zu befürworten."

Bescheid der Universität Wien vom , aus dem hervorgeht, dass dem Ansuchen des Sohnes des Bf. vom um Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, stattgegeben wurde (Anerkennung von 22 ECTS).

Hingewiesen wird darauf, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

§ 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis vierzehnter Satz FLAG 1967 enthalten sodann Bestimmungen, die dann anwendbar sind, wenn das Kind eine in § 3 Studienförderungsgesetz genannte Einrichtung besucht.

§ 2 Abs. 1 lit. b vierter und fünfter Satz FLAG 1967 lauten:

"Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester."

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b zehnter Satz FLAG 1967 gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

Danach liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium (§ 17 Abs. 1 StudFG).

2. Sachverhalt

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass der Sohn des Bf. das an der Uni Köln im Studienjahr 2009/10 begonnene Betriebswirtschaftsstudium beendet hatte und im Sommersemester 2012 an der TU Wien das Studium "Raumplanung und Raumordnung" aufnahm.

Es liegen ärztliche Bestätigungen vor, wonach der Sohn des Bf. wegen einer Erkrankung (bipolare affektiven Störung) sein Studium an der Wirtschaftsuniversität abbrechen musste. Er sei in seiner Belastbarkeit weiterhin eingeschränkt, sodass eine Rückkehr an die Wirtschaftsuniversität nicht möglich sei. Da die Stressbelastbarkeit langfristig problematisch bleiben werde, sei es naheliegend gewesen, eine Studienrichtung zu finden, bei der diese Beeinträchtigung möglichst wenig zur Geltung kommt. So sei der Wechsel der Studienrichtung als medizinischer Sicht sinnvoll und zu befürworten.

3. Rechtlich folgt daraus:

Festgehalten sei zunächst, dass es sich bei einem Auslandsstudium um kein Studium handelt, das unter den Geltungsbereich des § 3 Studienförderungsgesetz fällt. Die Regelungen des § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis vierzehnter Satz FLAG 1967 (also zB auch des oben zitierten vierten und fünften Satzes betreffend krankheitsbedingte Unterbrechung und des zehnten Satzes betreffend Studienwechsel) sind daher auf den gegenständlichen Beschwerdefall nicht anwendbar.

Eine Krankheit als solche begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Familienbeihilfe, sieht man vom hier nicht vorliegenden Fall des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 ab (behinderungsbedingte voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen).

Somit könnte die Beschwerde nur dann Erfolg haben, wenn die nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu beurteilende Berufsausbildung auch den Zeitraum der Erkrankung mitumfasst.

Im auch vom Finanzamt zitierten Erkenntnis des , führt der Gerichtshof Folgendes aus:

"Der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis (vom ) 90/14/0108 ausgesprochen hat, beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, oder Urlaube und Schulferien. Im genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung der Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht bestehen bleibe, weil in einem solchen Fall die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht sei. Aus diesem Erkenntnis folgt für den Fall der Unterbrechung der Ausbildung durch die Geburt eines Kindes, dass auch eine solche Unterbrechung für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich ist, wenn sie den Zeitraum von zwei Jahren nicht deutlich übersteigt."

Der vom VwGH zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich allerdings im Beschwerdefall dadurch, dass hier nicht eine bestehende Berufsausbildung unterbrochen und nach Besserung der Erkrankung unverändert fortgesetzt wurde, sondern eindeutig ein Studienwechsel vorgelegen ist, also danach nicht dieselbe Berufsausbildung fortgesetzt wurde. Die Tatsache des Studienwechsels ist schon daraus ersichtlich, dass nicht die gesamten in Köln erreichten 66 ECTS-Punkte angerechnet wurden, sondern bloß 22.

Es liegt zwar schon deshalb kein schädlicher Studienwechsel vor, da von einem Auslands- auf ein Inlandsstudium gewechselt wurde und daher - wie oben ausgeführt - auch die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b zehnter Satz FLAG 1967 nicht anwendbar ist; es besteht aber keine Rechtsgrundlage dafür, die Zeit zwischen zwei Berufsausbildungen per se als anspruchsbegründend für die Gewährung von Familienbeihilfe anzusehen.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die sehr knappen Ausführungen in den ärztlichen Bestätigungen ausreichend wären, eine dauernde Studienbehinderung im Streitzeitraum zu belegen (siehe hierzu ) .

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall vor, da eine Judikatur zu der Frage, ob ein krankheitsbedingter Studienwechsel einer krankheitsbedingter Studienunterbrechung im Sinne der Judikatur etwa von , gleichzuhalten ist, fehlt.

Wien, am

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FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101278.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at