Rückforderung von Familienbeihilfe (wegen Überschreitung der gesetzlichen Studiendauer)
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/7101887/2014-RS1 | wie RV/7102855/2013-RS1 Unter „gesetzlicher Studiendauer“ iSd § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 kann nur die mögliche Mindeststudiendauer verstanden werden, bei der Toleranz- und Verlängerungssemester nicht berücksichtigt werden können. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch RA gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (für den Zeitraum Oktober 2013 bis April 2014) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog für ihre Tochter T, geb. im September 1989, bis April 2014 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Die Tochter der Bf. (T) begann im Wintersemester 2007/2008 an der Medizinischen Universität Wien das Diplomstudium Zahnmedizin.
Anlässlich einer Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf Familienbeihilfe legte die Bf. dem Finanzamt eine Abschrift der Studiendaten und eine Studienbestätigung für das Wintersemester 2013 vor.
Demzufolge hat T am das Diplomstudium der Zahnmedizin (als ordentliche Studierende) begonnen und bis einschließlich Wintersemester 2013/(2014) 13 Semester absolviert. Der erste Abschnitt wurde am und der 2. Abschnitt am abgeschlossen.
Das Diplomstudium Zahnmedizin dauert 12 Semester und umfasst ein Gesamtstundenausmaß von 219, 5 Semesterstunden. Das Studium ist in drei Studienabschnitte gegliedert, davon umfasst der erste Studiumabschnitt zwei Semester, der zweite Studienabschnitt vier Semester und der 3. Studienabschnitt sechs Semester. Die Voraussetzung zur Z-SIP 6 (Abschluß des Studiums) ist die vollständige erfolgreiche Absolvierung des 72-Wochen-Praktikums sowie aller Pflicht- und Wahlpflichtfächer und der freien Wahlfächer des zahnmedizinischen Curriculums.(vgl. Homepage der Medizinischen Universität Wien, www.meduniwien.ac.at).
Mit dem angefochtenen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) betreffend T vom forderte das Finanzamt von der Bf. für Oktober 2013 bis April 2014 insgesamt € 1.722,84 an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zurück. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass eine Verlängerung des Familienbeihilfensanspruches bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums nach § 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) nur dann möglich sei, "wenn
- das Kind das Studium bis zu dem Kalenderjahr, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen hat,
- und die gesetzliche Studiendauer bis zum ehestmöglichen Abschluss mindestens zehn Semester beträgt,
- und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird."
Mit Schriftsatz vom wurde eine (als Einspruch bezeichnete) Beschwerde erhoben, welche wie folgt begründet wurde:
"Meine Tochter T- hat Ihr Studium in Mindestzeit absolviert, zu der bestehenden Verzögerung kam es aus organisatorischen Gründen an derZahnklinik wie folgt: Sie hatte ein Wartesemester vor dem klinischen Teil, da auch nach positivem Prüfungsergebnis nur maximal 10 Studenten pro Monat an der Klinik aufgenommen werden können. Weiteres ist nach Abgabe und Beurteilung der Diplomarbeit eine Wartezeit von 3 Monaten auf den Verteidigungstermin unumgänglich. In anderen Studienrichtungen gilt bereits die Abgabe von Master- oder Diplomarbeit als Beendigung des Studiums bzw. der Verteidigungstermin kann selbst und innerhalb weniger Wochen vereinbart werden. (voraussichtlicher Promotionstermin: Juni 2014).
Meine Tochter wäre also in Mindestzeit fertig geworden, wenn die schlechte- oder schwierige- Organisation an der Universität nicht dazu geführt hätte, dass sie unverschuldet 1 Jahr warten musste. Für eine so ehrgeizige Studentin ist das Strafe genug!
Ich finde es außerdem äußerst ungerecht, dass alle kürzeren Studien 3 Semester Toleranz zulassen und die langen und zumeist auch schwierigeren Studien KEINToleranzsemester gewähren. Meine Tochter hätte die Toleranzsemester bei besserer Organisation des universitären Ablaufes gar nicht benötigt. Für die nötigen Verbesserungen wäre ich gerne zu einer Zahlung einer Studiengebühr bereit gewesen, aber die Rückzahlung der Kinderbeihilfe ist in diesem Fall extrem ungerechtfertigt. Im Gegenteil- ich erwarte eine weitere Zahlung der Kinderbeihilfe bis zum Studienabschluss meiner Tochter.
Im Falle eines negativen Bescheides Ihrerseits behalte ich mir weitere Schritte vor."
In der Begründung der (die Beschwerde) abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom führte das Finanzamt Folgendes aus:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres. Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches wegen Berufsausbildung längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist nur möglich, wenn
der Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes zum 24. Geburtstag abgeleistet wird oder bereits abgeleistet wurde,
eine erhebliche Behinderung vorliegt (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967),
das Kind ein eigenes Kind geboren hat oder zum 24. Geburtstag schwanger ist,
ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens zehn Semestern betrieben wird,
vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig eine freiwillige praktische soziale Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland in der Dauer von mindestens acht Monaten ausgeübt wurde.
Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums ist nach § 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) nur dann möglich, wenn
das Kind das Studium bis zu dem Kalenderjahr, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen hat,
und die gesetzliche Studiendauer bis zum ehestmöglichen Abschluss mindestens zehn Semester beträgt,
und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
Unter der gesetzlichen Studiendauer ist jene in Semestern definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studiums vorgesehen ist. Darüber hinaus können keine weiteren Semester (Toleranzsemester oder Verlängerungssemester) berücksichtigt werden.
Die gesetzliche Studiendauer von abgeschlossenen und aufbauenden Studien (z. B. Master - nach abgeschlossenem Bakkalaureatstudium) sind nicht zusammenzurechnen.
Ihre Tochter T- hat das Studium der Zahnmedizin mit Wintersemester 2007/2008 begonnen. Die gesetzliche Studiendauer des Studiums der Zahnmedizin beträgt 12 Semester.
Toleranzsemester und Verlängerungssemester aufgrund einer Studienbehinderung könnennicht berücksichtigt werden.
Anspruch auf Familienbeihilfe über das vollendete 24. Lebensjahr hinaus bestand daher nur bis Ende des Sommersemesters 2013."
Mit Schriftsatz vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundefinanzgericht (ohne weitere Begründung).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt
Folgender Sachverhalt wird durch das BFG diesem Erkenntnis zu Grunde gelegt:
Die am 1989 geborene und somit das 24. Lebensjahr am 2013 vollendende Tochter der Bf. studierte seit Oktober 2007 an der Universität Wien das Fach Zahnmedizin und hat laut der aktenkundigen, ( mit datierten) Abschrift der Studiendaten, am den ersten und am den zweiten Studienabschnitt abgeschlossen. Die Familienbehilfe (und die Kinderabsetzbeträge) wurden bis April 2014 an die Bf. ausbezahlt. Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom die Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbeträgen) von der Bf. für den Zeitraum Oktober 2013 bis April 2014 zurück.
In der Folge ist strittig, ob (in dem zu beurteilenden Fall) der Verlängerungstatbstand des § 2 Abs. 1 lit j FLAG 1967 zum Tragen kommt. Unstrittig ist hingegen, dass das von der Tochter der Bf. (T-) betriebene Studium (Diplomstudium Zahnmedizin, N 203) mindestens 12 Semester dauert und sich in drei Studienabschnitte gliedert (2+4+6 Semester).
2. Rechtliche Würdigung
Der unter Punkt 1 dargestellte Sachverhalt war wie folgt zu würdigen:
§ 26 Abs 1 FLAG 1967 lautet:
"Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen."
Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 ist § 26 FLAG auch anzuwenden, wenn Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen wurden.
Da die Tochter der Bf. im September 2013 das 24. Lebensjahr und im September 2014 das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann auf sie im (Rückforderungs)zeitraum Oktober 2013 bis April 2014 nicht § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 angewendet werden, da diese Bestimmung nur für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt.
Richtig ist, dass nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 eine Berufsausbildung iSd FLAG auch dann anzunehmen ist, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester („Toleranzsemester“) überschritten wird. Allerdings ist § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Die Altersgrenze bei Berufsaus(fort)bildung wurde durch das BudgetbegleitG 2011 BGBl I 111/2010, auf 24 Jahre herabgesetzt. Nach den Gesetzesmaterialien (EP XXIV. GP RV 981) soll die Familienbeihilfe nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor - Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, werde die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führe die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit des Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 33).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen G 6/11; G 28/11, die Auffassung vertreten, dass diese Herabsetzung der Altersgrenze nicht verfassungswidrig ist, weil es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, die Altersgrenze nach Maßgabe familienpolitischer Zielsetzungen und budgetärer Bedeckungsmöglichkeiten hinauf oder wieder herab zu setzen. Auch verstößt die neue Regelung nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil es bei der Familienbeihilfe hauptsächlich um abgabenfinanzierte Transferleistungen geht, bei denen ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf unveränderten Fortbestand grundsätzlich nicht besteht.
Mit dem BudgetbegleitG 2011 wurde mit § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 unter anderem ein Verlängerungstatbestand bis zum 25. Lebensjahr bei länger dauernden Studien geschaffen.
Die Voraussetzungen hierfür sind (vgl. Lenneis in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 34):
(1) Das Kind muss das Studium bis zu dem Kalenderjahr, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen haben;
(2) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums beträgt bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester und
(3) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums wird nicht überschritten.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Anders als § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sieht die Regelung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 die Berücksichtigung eines „Toleranzsemesters“ nicht vor.
Weil die Tochter der Bf. im Rückforderungszeitraum das 24. Lebensjahr bereits vollendet hatte, ist die Rückforderung, respektive Nichtgewährung der Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbeträgen) für den diesen Zeitraum einzig und allein anhand der Norm des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG zu prüfen.
Hierbei lautet die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG wie folgt:
"Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschlusses eines Studiums, wenn sie
aa) bis zum Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird."
In der sublit. cc) des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG findet sich das Erfordernis, dass die gesetzliche Studiendauer des Studiums nicht überschritten wird.
Fraglich ist die Auslegung des Begriffes der gesetzlichen Studiendauer im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. j, zumal eine Legaldefinition im Familienlastenausgleichsgesetz nicht enthalten ist.
Zu der (mit Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 beschlossenen) Herabsetzung der Altersgrenze auf 24 Jahre wurde in der Begründung der Regierungsvorlage zu den Änderungen des Familienlastenausgleichsgesetzes in dem genannten Gesetz (981 der Beilagen XXIV. GP) Folgendes ausgeführt:
„Zu Z 1 bis 3, 5 und 9 (§§ 2 Abs. 1 lit. b, c, e, f, g, h, i, j und k sowie 6 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f, g, h, i und j):
Die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe wird auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. Im europäischen Vergleich bleibt damit die Dauer der Gewährung der Familienbeihilfe in Österreich weiter im Spitzenfeld, denn rund zwei Drittel der Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes liegen mit der Altersgrenze unter diesem Wert.
Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen.
Auch nach geltender Rechtslage stimmen der Zeitpunkt, zu dem unterhaltsrechtliche Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht wird, und der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, nicht immer überein; dies betrifft etwa über 26-Jährige (sofern auf sie keine der in Z 2 des Gesetzesentwurfes genannten Ausnahmebestimmungen zutrifft) oder auch Studierende, die die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester oder die die vorgesehene Ausbildungszeit um mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten haben (vergleiche § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2).
Diese Differenzierung zwischen der weitaus überwiegenden Zahl von Studierenden, die ihr Studium innerhalb der für sie geltenden Altersgrenze erfolgreich abschließen und einer vergleichsweise geringen Anzahl von „Härtefällen“, denen dies nicht gelingt, scheint demnach den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber in Hinsicht auf das Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG zusteht, nicht zu überschreiten, da letztere zu ersteren im „Verhältnis einer Ausnahme zur Regel stehen“ (vgl. zB ).
Für Mütter bzw. Schwangere sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw. absolviert haben und für erheblich behinderte Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, wird die Altersgrenze – analog zur bisherigen Rechtslage – mit der Vollendung des 25. Lebensjahres festgelegt.
Ergänzend zu diesen Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert. Des Weiteren wird auch eine Ausnahmeregelung für jene Personen aufgenommen, die vor dem Studium eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle ausgeübt haben. Bei den genannten Personenkreisen wird demzufolge bei der Altersgrenze ebenfalls auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt.
Diese Regelungen sollen am in Kraft treten......"
Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist daher zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Erfordernis des im Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 lit. j angeführten erstmöglichen Abschlusses des Studiums in Verbindung mit der in sublit. cc angeführten gesetzlichen Studiendauer genau wie in sublit. bb als Mindeststudienzeit nach den studienrechtlichen Vorschriften verstanden hat.
Die Bf. geht demgegenüber konkludent davon aus, dass ihr (ob der -von ihr geschilderten organsiatorischen, am Universitätsbetrieb gelegenen - Gründe) die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge auch nach Ablauf der gesetzlichen Studiendauer zu gewähren seien. Dies deshalb, weil diese Umstände ihre Tochter unfreiwillig betroffen und daran gehindert hätten, das Studium in der gesetzlichen Mindeststudiendauer abzuschließen. Sie strebt damit (indirekt) die Berücksichtigung der durch die Regelung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 eingeräumten Verlängerungsmöglichkeiten an.
Dazu steht im Widerspruch, dass diese Verlängerungsmöglichkeiten (Toleranzsemester bzw. die durch eine Studienbehinderung bewirkte Verlängerung der Studienzeit um ein Semester) auf die "vorgesehene Studienzeit" verweisen. Demgegenüber ist jedoch im § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 als Anspruchsvoraussetzung die "gesetzliche Studiendauer" zu berücksichtigen. Es ergibt sich somit aus dem Kontext, dass der Gesetzgeber (überall dort, wo die im Gesetz genannten Verlängerungsmöglichkeiten bestehen sollten) ausdrücklich auf die in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 genannte "vorgesehene Studiendauer" bzw. "Studienzeit" verwiesen hat. Hätte der Gesetzgeber für die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 dieselbe Regelung treffen wollen, wäre es nahe liegend gewesen, in dieser Bestimmung denselben Wortlaut zu verwenden wie unmittelbar davor in lit. i und unmittelbar danach in lit. k leg. cit.
In der Beschwerde wurde weder bestritten, dass die gesetzliche Mindeststudienzeit/Studiendauer bzw. die vorgesehene Studienzeit beim Diplomstudium Zahnmedizin 12 Semester beträgt noch ist der gegebene Sachverhalt, nämlich dass die Tochter der Bf. die gesetzliche Studiendauer im (Rückforderungs)zeitraum Oktober 2013 bis April 2014 bereits überschritten hatte, strittig.
Unstrittig ist jedoch, dass die Tochter der Bf. - ungeachtet des durch organisatorische Gründe (bzw. kontigentierte Studienplätze) herrührenden unfreiwilligen Wartesemesters (vor dem klinischen Teil) sowie der vorgebrachten Wartezeit von 3 Monaten auf den Verteidigungstermin (nach Abgabe und Beurteilung) der Diplomarbeit - ab dem Oktober 2013 die gesetzliche Studiendauer von 12 Semestern bereits überschritten hatte.
Gemäß § 13 Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992 ist unter der vorgesehenen Studienzeit jene in Semestern oder Sudienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist.
In Ermangelung einer eigenständigen Definition des Begriffes der gesetzlichen Studiendauer im Familienlastenausgleichsgesetz muss auf jene gesetzlichen Regelungen zurückgegriffen werden, welche die Dauer von Studien regeln.
Gemäß § 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) idgF dürfen neu einzurichtende Studien nur als Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudien eingerichtet werden.
Gemäß § 54 Abs. 3 leg. cit. idgF hat der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein Bachelorstudium kann in Ausnahmefällen, wenn dies zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit zwingend erforderlich ist und diese Studiendauer international vergleichbar ist, bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Zur Beschäftigungsfähigkeit ist die Vorlage eines nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstellten Gutachtens erforderlich. In den Humanmedizinischen und Zahnmedizinischen Studien kann der Arbeitsaufwand für das Bachelor- und das Masterstudium insgesamt 360 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Die Berufsberechtigung für den Beruf der Ärztin oder des Arztes und der Zahnärztin oder des Zahnarztes bzw. für sonstige Gesundheitsberufe richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom , 2005/36/EG. (3) Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wenn das gemäß § 64 Abs. 5 zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen hat. Für das Bachelorstudium für das Lehramt an Schulen beträgt der Arbeitsaufwand 240 ECTS-Anrechnungspunkte und es ist kein Gutachten zur Beschäftigungsfähigkeit zu erstellen, für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen beträgt der Arbeitsaufwand mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte. Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich Sekundarstufe (Allgemeinbildung) haben mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.
Darüber hinaus trifft § 124 Abs. 1 UG die folgende Regelung:
Die an den Universitäten am eingerichteten Diplom-, Bakkalaureats-, Magister- und Doktoratsstudien bleiben an diesen Universitäten, solange keine entgegenstehenden Entscheidungen gemäß § 54 dieses Bundesgesetzes getroffen werden, weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden und diese Studienpläne dürfen gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 auch abgeändert werden. An Absolventinnen und Absolventen dieser Diplomstudien sowie dieser Bakkalaureats- oder Magisterstudien sind jeweils jene akademischen Grade zu verleihen, die am für die jeweiligen Studien vorgesehen sind. § 80 bis § 80b UniStG sind sinngemäß anzuwenden. Werden an Stelle bestehender Studien gemäß § 54 Abs. 1 Bakkalaureats-, Magister- oder Doktoratsstudien eingerichtet, so sind in den Curricula den § 80 Abs. 2 und § 80a Abs.2 UniStG entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen.
Laut Anlage 1 zum Universitäts-Studiengesetz (UniStG) Nummer 4.4. betrug die Studiendauer im Fach Zahnmedizin 12 Semester.
Nach § 76 Abs. 1 UniStG hatte die Bundesministerin oder der Bundesminister die in den Anlagen genannten Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, an denen sie bisher eingerichtet waren, auf höchstens zehn Jahre befristet neuerlich einzurichten.
Mit BGBl. II Nr. 212/1997 wurde die Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an Universitäten kundgemacht, mit welcher u.a. das Diplomstudium Zahnmedizin an der Universität Wien eingerichtet wurde.
Wenn der Gesetzgeber der Meinung gewesen wäre, dass der Regelungsinhalt der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (hinsichtlich der dabei zu berücksichtigenden Toleranz- und Verlängerungssemester, wie es in der Beschwerde indirekt angestrebt wird) auch bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 zu beachten sei, wäre diesbezüglich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 erforderlich gewesen. Da dies jedoch nicht erfolgt ist, ist die "gesetzliche Studiendauer" (des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967) mit der möglichen Mindeststudiendauer eines Studiums (oder des jeweiligen Studienabschnittes) gleichzusetzen, bei der Toleranz- und Verlängerungssemester nicht berücksichtigt werden können.
Auch die Ausführungen in der Literatur zur "vorgesehenen Studienzeit", die mit der "Studiendauer laut Studienplan" gleichgesetzt wird, beziehen sich auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz. 77ff.). So wurde und wird es auch in der Verwaltungspraxis in vielen vergleichbaren Fällen regelmäßig gehandhabt bzw. auch vom UFS bzw. BFG so gesehen (vgl. u.a. ).
Wenn die Bf. in der Beschwerde darauf verweist, dass ihrer Tochter (aufgrund der geschilderten Umstände im Studienbetrieb) die Familienbeihilfe bis zu deren Studienabschluss zustünde (und sie somit eine Verlängerung des Anspruchszeitraums bis zum Studienabschluss bzw. bis zum 25. Lebensjahr ihrer Tochter anstrebt), so verkennt sie, dass unter "gesetzlicher Studiendauer" nur die mögliche Mindeststudiendauer verstanden werden kann, bei der Toleranz- und Verlängerungssemester nicht berücksichtigt werden können.
Da jedoch - wie bereits ausgeführt - die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 kumulativ (vgl. hiezu auch zur "vorgesehenen Studienzeit" gemäß § 13 Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG) vorliegen müssen und die in § 2 Abs. 1 lit. j sublit. cc) FLAG 1967 geforderte Voraussetzung - wegen der Überschreitung der gesetzlichen (Mindest)studiendauer bei der Tochter der Bf. - nicht vorliegt, konnte die Familienbeihilfe (und die Kinderabsetzbeträge) im vorliegenden Fall nur bis zum Ende des 12. Semesters gewährt werden. Daher kommt der Rückforderung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen (für den Zeitraum Oktober 2013 bis April 2014) Berechtigung zu.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
3. Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt nicht vor, weil der Gesetzeswortlaut in Verbindung mit der Regierungsvorlage erkennen lässt, wie das Gesetz zu verstehen ist, während sich für die (indirekt von der Bf. angestrebte) Anwendbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, soweit dieser die Toleranzsemesterregelung, respektive die Reglementierung sonstiger Verlängerungen der Studienzeit betrifft, auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG kein Anhaltspunkt finden lässt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 13 Abs. 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | G 6/11 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101887.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at