Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.06.2015, RV/1100415/2015

Festsetzung einer Zwangsstrafe im Rechtsmittelverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr.  W in der Beschwerdesache der Bf. , W-Straße-xx , Gde X , vertreten durch Mag. (FH) M , Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, B-Straße-yy , Gd Y , gegen den Bescheid des Finanzamtes Y , B-Straße-zz , Gd Y , vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe zu Recht erkannt:

Der Beschwerde betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) bezog im Jahr 2013 neben ihren Einkünften aus selbständiger Arbeit auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betreffend ihrer Beschäftigungen bei der A vom bis zum sowie beim Verein D - SA vom bis zum . Außerdem bezog sie für den Zeitraum bis Arbeitslosengeld.

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde die Bf. für das Jahr 2013 veranlagt. Dabei wurde die Besteuerungsgrundlage gemäß § 184 BAO wegen Nichtabgabe der Steuererklärung im Schätzungswege ermittelt; betreffend ihre selbständigen Einkünfte berücksichtigte das Finanzamt ua. von den Einnahmen lt. Mitteilung der G gemäß § 17 EStG 1988 6% pauschale Betriebsausgaben.

Nachdem in der Folge das Einkommensteuerverfahren 2013 auf Anregung der Bf. wieder aufgenommen wurde und das Finanzamt einen neuen Einkommensteuerbescheid 2013 (jeweils datiert mit ) erlassen hat, erhob die Bf. gegen die neue Sachentscheidung vom Beschwerde (elektronisch eingelangt am ). Im Beschwerdeschriftsatz begehrte sie ua. im Zusammenhang mit ihren nichtselbständigen Einkünften, unter dem Titel "Arbeitsmittel" geltend gemachte Aufwendungen für ihr im Wohnungsverband gelegenes (häusliches) Arbeitszimmer iHv 1.800,00 € als Werbungskosten zu berücksichtigen. Begründend führte sie dabei aus, dass die Miete für die gesamte Wohnung 770,00 € exkl. Betriebskosten betrage. Weiters erklärte sie, dass der Verein D 2013 gegründet worden sei und dieser kein eigenes Büro habe; sie erledige alle Arbeiten des Vereines von zuhause aus und erhalte dafür keine Ersätze.

Mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom wurde die Bf. unter Bezugnahme auf dieses Beschwerdeverfahren ersucht, bis zum bekanntzugeben, wie groß ihre Wohnung ist, wie diese eingeteilt ist, welcher Raum von ihr als häusliches Arbeitszimmer genutzt wird, zu welchen Zwecken und in welchem (anteiligen) Ausmaß die Nutzung dieses Arbeitszimmers erfolgt und wie der Werbungskostenbetrag von 1.800,00 € ermittelt worden ist, weiters in diesem Zusammenhang den Bebauungsplan (Grundriss), den Mietvertrag sowie die Ermittlung der auf das Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Wohnnutzfläche nachzureichen und außerdem eine Bestätigung ihres Arbeitgebers, des Vereines D - SA , zum Nachweis dafür beizubringen, dass der Verein über keinerlei Vereins- bzw. Büroräumlichkeiten verfügt, welche Tätigkeiten die Bf. für den Verein ausübt sowie dass die Bf. diese Arbeiten in ihrem häuslichen Arbeitszimmer ausführen muss.

In weiterer Folge wurde die Bf. mit Erinnerungsschreiben vom unter Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO in Höhe von 300,00 € ersucht, die Beantwortung dieses - bislang unbeantwortet gebliebenen - Vorhaltes bis längstens nachzuholen.

Nachdem das gegenständliche Vorhalteschreiben vom bis zur gesetzten Frist () weiterhin unbeantwortet blieb, wurde gegen die Bf. mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe von 300,00 € verhängt. Gleichzeitig wurde die Bf. mit diesem Bescheid neuerlich aufgefordert, bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen, außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerde auch schriftlich zurückgezogen werden kann, und ihr für den Fall einer fortgesetzten Weigerung die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe (500,00 €) angedroht.

In der gegen diesen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe am mittels FinanzOnline erhobenen Beschwerde wurde die ersatzlose Aufhebung dieses angefochtenen Bescheides vom beantragt und dazu von der steuerlichen Vertretung der Bf. begründend vorgebracht, dass die Bf. im betroffenen Zeitraum als Sozialarbeiterin für den Verein D im Sa tätig gewesen sei und weit über ihren Aufgabenbereich ehrenamtlich gewirkt habe; dadurch und auch durch die Unkenntnis der österreichischen Rechtslage (Zuzug aus Deutschland) sei sie ihren steuerlichen Pflichten nicht in hinreichendem Maße nachgekommen, habe jedoch letztlich alles erfüllt und werde auch künftig Wohlverhalten aufzeigen.

Mit Beschwerdevorentscheidung (Verf 40) vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe als unbegründet ab (auf die diesbezüglichen begründenden Ausführungen der Abgabenbehörde wird an dieser Stelle verwiesen).

Mit als Antrag auf Vorlage der im Spruch genannten Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu wertendem Anbringen (FinanzOnline) vom beantragte die steuerliche Vertretung der Bf., die Zwangsstrafe ersatzlos aufzuheben, da die Verschuldensgründe gering und in der persönlichen Ausnahmesituation gelegen seien.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Y - wie auch der Bf. mitgeteilt wurde - die Beschwerde betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In der Beschwerdevorlage erklärte das Finanzamt, dass die Bf. (unter Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe) wiederholt vergeblich aufgefordert worden sei, den zuvor schriftlich behaupteten Sachverhalt durch Vorlage von Unterlagen zu dokumentieren.

Abschließend sei noch erwähnt, dass eine das Ergänzungsersuchen vom betreffende Vorhaltsbeantwortung schließlich am beim Finanzamt eingelangt ist und das Finanzamt in der Folge dem Beschwerdebegehren (Berücksichtigung von Aufwendungen für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer als Werbungskosten) mit Einkommensteuerbescheid 2013 (Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO) vom teilweise stattgegeben hat.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:

§ 111 Bundesabgabenordung (BAO), BGBl. Nr. 194/191 idF des BGBl. I Nr. 99/2007, lautet:

"(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.

(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."

Der Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei (zB Abgabepflichtiger) zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten.
Demnach dürfen Zwangsstrafen nur zur Erzwingung aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen angedroht und festgesetzt werden (vgl. Ritz, BAO5, § 111 Tzen 1 f, sowie die dort zit. VwGH-Judikate).

§ 119 Abs. 1 BAO ordnet an, dass die für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen sind, wobei die Offenlegung vollständig und wahrheitsgemäß zu erfolgen hat. Der Vorschrift des § 119 Abs. 2 BAO zufolge dienen der Offenlegung ua. sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden.
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben ua. die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Nach § 138 Abs. 2 BAO sind Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
Gemäß § 161 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde (bei Prüfung der Abgabenerklärungen) tunlichst durch schriftliche Aufforderung zu veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).
§ 161 Abs. 2 BAO normiert, dass die Abgabenbehörde den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern kann (Bedenkenvorhalt).

Aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich die Verpflichtung, Vorhalte zu beantworten bzw. fehlende Unterlagen vorzulegen und der Behörde zuzuleiten. Demzufolge ist dem Finanzamt insofern zuzustimmen, als ein Abgabepflichtiger grundsätzlich auch zur Erfüllung der dem Gebot der Offenlegung dienenden Vorhaltsbeantwortung bzw. Vorlage von Unterlagen - als gesetzlich angeordnete unvertretbare Handlungen - im Wege des § 111 BAO verhalten werden kann (siehe dazu etwa ; ; ; ; ).

Eine Einschränkung finden diese Überlegungen insoweit, als nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. ), welcher sich der Verwaltungsgerichtshof (vgl. ; ) auch angeschlossen hat, ein Berufungswerber nicht zur Vorlage von der Stützung seines Berufungsbegehrens dienenden Beweismitteln mit Zwangsstrafe verhalten werden darf, weil ein solcher Zwang nach Ansicht der Höchstgerichte eine in die Verfassungssphäre reichende Rechtsverletzung bedeute. Keine gesetzliche Bestimmung ermächtige die Behörde, auf den Berufungswerber unmittelbaren Druck in Richtung eines Beweises seiner Beschwerdebehauptungen auszuüben. Die Nichtbeibringung nur der Stützung des Beschwerdebegehrens dienender Beweismittel durch eine Zwangsstrafe zu ahnden, laufe auf eine Bestrafung für die Behauptung der Erweislichkeit des Berufungsvorbringens hinaus; für eine die Rechtsverfolgung derart behindernde Vorgangsweise biete das Gesetz keine Handhabe (vgl. dazu auch Ritz, BAO5, § 111 Tz 5; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 111 E 20 f; Stoll, BAO-Kommentar, Seiten 1204 f; ).

Wie oben im Verfahrensgang dargestellt wurde, ist die Bf. im Zuge des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2013 mit Schreiben vom ersucht worden, ihr Beschwerdebegehren (Berücksichtigung von Aufwendungen für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer als Werbungskosten) betreffende Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen bzw. ihr Begehren stützende Beweismittel vorzulegen. Nachdem dieses Ergänzungsersuchen trotz Erinnerung bis zur gesetzten Frist unbeantwortet blieb, wurde gegen die Bf. wegen dieser Unterlassung - nach entsprechender Androhung - mit Bescheid vom die strittige Zwangsstrafe iHv 300,00 € verhängt.
Nachdem nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine Veranlassung besteht, von der oben angeführten, klaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens abzuweichen (siehe dazu auch ), war im konkreten Fall davon auszugehen, dass die Bf. nicht unter Androhung von Zwang zur Vorlage bzw. Erstattung von ihr Beschwerdebegehren stützender Unterlagen bzw. Auskünften aufgefordert hätte werden dürfen. Diese abgabenbehördliche Vorgangsweise war mit den Aufgaben der Abgabenbehörde im Rechtsmittelverfahren unvereinbar. Die Abgabenbehörde hätte vielmehr ihren gemäß §§ 114 f BAO auferlegten Pflichten mit der (bloßen) Aufforderung, Beweise bzw. Unterlagen zu erbringen bzw. Auskünfte zu erteilen, genügt. Der Umstand der Nichterbringung von Beweismitteln bzw. der Nichterstattung von Auskünften wäre in Ausübung freier Beweiswürdigung (§ 167 BAO) entsprechend zu werten gewesen.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der Revision:

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage beschränkte sich auf eine Rechtsfrage, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurde.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100415.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at