Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.05.2015, RV/7104713/2014

Bachelor-und Masterstudium, Katholische Religionspädagogik, zwei Studienabschlüsse

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104713/2014-RS1
Bachelor-und Masterstudium Katholische Religionspädagogik sind zwei verschiedene Studienabschlüsse, sodass das Anstellungserfordernis "Masterstudium" nicht zu einer Zusammenrechnung der jeweiligen Studiendauer in Semestern führen kann, um eine Verlängerung des Beihilfenbezuges über das 24. Lebensjahr hinaus zu bewirken.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., E. gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom , XY betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe ab November 2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (in der Folge Bf. genannt) beantragte am die Weitergewährung von Familienbeihilfe für seine Tochter T ab November 2013 bis Juli 2015. Begründet wurde der Antrag damit, dass das Studium der Katholischen Religionspädagogik mindestens zehn Semester dauere und die Tochter erst nach Erreichen des 19. Lebensjahres das Studium beginnen habe können. Die Tochter habe im Studienjahr 2012/2013 ein Auslandsstudium absolviert. Beigelegt wurde der Bescheid über die Verleihung eines akademischen Grades und zwar des Bachelor of Arts, für das Bachelorstudium Katholische Religionspädagogik an der philosophisch-theologischen Hochschule der Diözese St. Pölten am XX , weiters eine Bestätigung der päpstlichen Universität Gregoriana vom , wonach die Tochter dort im Jahr 2012/2013 als außerordentliche Hörerin immatrikuliert gewesen sei. Begründet wurde die Abweisung damit, dass das Auslandsstudium nicht die Altersgrenze von 24 auf 25 Jahre, sondern nur eine Mindeststudiendauer verlängern könne. Für die Berechnung des langen Studiums dürften die Studiendauer des Bachelorstudiums und des Masterstudiums nicht zusammengezählt werden. Da das Bachelorstudium Katholische Religionspädagogik eine Mindeststudiendauer von 6 Semestern vorsehe, handle es sich um kein "langes" Studium.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben. Nach Ansicht des Bf. handle es sich beim Studium seiner Tochter sehr wohl um ein langes Studium (10 Semester), da das Masterstudium Voraussetzung für die Ausübung des Lehrberufes an einer höheren Schule sei. Bachelorstudium und Masterstudium seien zusammen einem Magisterstudium gleichzusetzen. Die Abweisung des Antrages stelle eine wesentlich Ungleichbehandlung und krasse Benachteiligung von Studenten dar, deren Studium von einem Magisterstudium auf Bachelor- und Masterstudium umgestellt wurde.

In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde nochmals darauf hingewiesen, dass Familienbeihilfe nur bis zum vollendeten 24. Lebensjahr zustehe. Dieses habe die Tochter T , geboren am ZZ , am ZZZ erreicht. Bis zum vollendeten 25. Lebensjahr stehe die Familienbeihilfe u.a. nur dann zu, wenn die gesetzliche Studiendauer bis zum erstmöglichen Studienabschluss 10 oder mehr Semester betrage und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten werde. T habe im Oktober 2009 mit dem Bachelorstudium Katholische Religionspädagogik begonnen (Studiendauer 6 Semester) und dieses am XX abgeschlossen. Danach habe sie das Masterstudium Katholische Religionspädagogik begonnen.

Im Vorlageantrag vom verwies der Bf. darauf, dass das Bachelorstudium keinen anerkannten Studienabschluss darstelle und nicht zur Anstellung als Religionslehrerin oder im kirchlichen Dienst ausreiche. Laut Bestätigung des Diözesanschulamtes sei der Abschluss des Masterstudiums unbedingte Voraussetzung für eine Anstellung als Religionslehrerin an mittleren und höheren Schulen. Laut einer Bestätigung der philosophisch-theologischen Hochschule der Diözese St. Pölten dauere das Studium Katholische Religionspädagogik 10 Semester und gliedere sich in das Bachelorstudium (6 Semester) und das Masterstudium (4 Semester). Mit Abschluss des Bachelorstudiums sei kein regulärer Einstieg in berufliche Tätigkeiten im kirchlichen (wie Pastoralassistentin) oder staatlichen (wie Religionslehrerin) Bereich möglich. Die Absolvierung des Masterstudiums sei dafür unbedingt erforderlich. Daher sei das Masterstudium als zweiter Studienabschnitt der Studienrichtung Katholische Religionspädagogik zu werten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Tochter des Bf. wurde am ZZ geboren und beendete das 24. Lebensjahr am ZZZ . Im Sommersemester 2009 begann sie das Bachelorstudium Katholische Religionspädagogik und beendete dieses im XXX mit der Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Arts" Im Studienjahr 2012/2013 studierte sie in Rom. Ab dem Sommersemester 2014 war sie für das Masterstudium Katholische Religionspädagogik an der Universität Wien inskribiert. Der Bf. stützt sich in seiner Argumentation auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG, wonach die Familienbeihilfe für volljährige Kinder gewährt wird, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

a) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben und

b) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss 10 oder mehr Semester beträgt und

c) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.

Der Bf. legte zwar eine Bestätigung über die Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Arts für die erfolgreiche Absolvierung des Studiums der Katholischen Religionspädagogik nach dem Curriculum für das Bachelorstudium Katholische Religionspädagogik an der philosophisch-theologischen Hochschule der Diözese St. Pölten vor, geht aber dennoch davon aus, dass dieses Studium als Einheit mit dem Masterstudium Katholische Religionspädagogik zu sehen sei, weil laut Diözesanamt St. Pölten das Masterstudium Anstellungsvoraussetzung als Religionslehrerin sei. Dieser Auffassung kann vom Bundesfinanzgericht aus folgenden Gründen nicht näher getreten werden:

Auf der Homepage der philosophisch-theologischen Hochschule St. Pölten findet sich unter dem Stichwort Katholische Religionspädagogik folgender Satz: "Das Studium der Katholischen Religionspädagogik wird seit dem Wintersemester 2008 nach Bologna-Architektur im modularisierten Bachelor- und Masterstudium geführt."

Die Universität Wien erteilt auf ihrer Homepage www.bologna.univie.ac.at folgende Informationen über den sog. Bologna-Prozess:

Ein Bachelorstudium umfasst 180 ECTS-Punkte und ist auf dem Erwerb akademischer Kernkompetenzen und theoriegestützter Problemlösungskompetenz ausgerichtet. Es dient einerseits der Vorbereitung auf weiterführende Masterstudien, andererseits der Berufsvorbildung und Berufsbefähigung. Der wissenschaftlichen und insbesondere auch der methodischen Fundierung soll ein großer Stellenwert zukommen. Bachelorstudien weisen daher grundsätzlich einen geringeren Spezialisierungsgrad als Masterstudien auf, wonach jedoch durch einen modularen Studienaufbau erste Schwerpunktsetzungen bereits im Bachelorstudium möglich sind. Ein Masterstudium umfasst mindestens 120 ECTS-Punkte. Masterstudien binden die Studierenden in die laufende Forschung aktiv mit ein und bieten ein differenziertes und spezialisiertes Bildungsangebot. Ein wesentlicher Aspekt ist auch, dass ein Masterstudium aufgrund der Qualität und Flexibilität seines Inhalts und Aufbaus auch für internationale Studierende attraktiv sein soll.

Die drei Hauptpunkte der europäischen Studienarchitektur, die sowohl in Bachelor- als auch Masterstudien zu definieren sind, lauten:

Formulierung von Studienzielen,

ECTS-Punkte,

sowie Modularisierung.

Im Sinne dieser Struktur erging auch das Curriculum für das Bachelorstudium Katholische Religionspädagogik an der philosophisch-theologischen Hochschule der Diözese St. Pölten, an der die Tochter des Bf. ihr Bachelorstudium absolvierte.

§ 1 formuliert die Studienziele und das Qualifikationsprofil. Im Sinne der allgemeinen Anforderungen, die an ein Bachelorstudium gestellt werden, werden in Abs. 1 die Studienziele wie folgt definiert: "Das Bachelorstudium Katholische Religionspädagogik dient

a) der philosophisch-theologischen Bildung, sowie der grundlegenden wissenschaftsorientierten Berufsvorbildung von Religionspädagoginnen und Religionspädagogen, vornehmlich für den Bildungsbereich, z.B. als theologisch-pädagogische Fachkräfte in kirchlichen und nicht kirchlichen Institutionen, in Erwachsenenbildung, Kinder- und Jugendarbeit, Öffentlichkeitsarbeit und Medien,

lit. b) dem Erwerb jener Kenntnisse und Kompetenzen, die zu weiterführenden Studien der Katholischen Religionspädagogik befehlen.

Die allgemeinpädagogische, die taktische und pädagogisch praktische Berufsvorbildung ergänzt dabei die theologisch-wissenschaftliche Fachausbildung.

§ 2: Der Arbeitsaufwand für das Bachelorstudium Katholische Religionspädagogik beträgt 180 ECTS-Punkte. Dies entspricht einer vorgesehenen Studiendauer von 6 Semestern.

§ 4: Akademischer Grad

Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums Katholische Religionspädagogik wird nach Ansuchen im Dekanat der katholisch-theologischen Fakultät der Universität Wien der akademische Grad Bachelor of Arts verliehen.

In § 5 werden unter dem Titel Aufbau die Module und die ECTS-Punkt-Zuweisungen geregelt.

§ 8 Bachelorarbeiten Abs. 1: Für den positiven Abschluss des Bachelorstudiums Katholische Religionspädagogik sind zwei Bachelorarbeiten in unterschiedlichen Fächern erforderlich. Jede Bachelorarbeit wird mit 6 ECTS-Punkten bewertet. An der philosophisch-theologischen Hochschule der Diözese St. Pölten kann auch das Masterstudium Katholische Religionspädagogik absolviert werden. Die Studienziele werden auf der Homepage www.pth-stpoelten.at wie folgt definiert: "Das Masterstudium Katholische Religionspädagogik dient aufbauend auf einen religionspädagogischen Bachelorstudium der philosophisch-theologischen Bildung, sowie der wissenschaftlichen Berufsvorbildung von Religionspädagoginnen und Religionspädagogen, vornehmlich für den Bildungsbereich, das heißt als Religionslehrer an höheren Schulen, als theologisch-pädagogische Fachkräfte in kirchlichen und nicht kirchlichen Institutionen, in Erwachsenenbildung, Öffentlichkeitsarbeit und Medien, in wissenschaftlicher Lehre und Forschung, als akademische Pastoralassistenten etc. Die allgemein pädagogische, didaktische und schulpraktische Berufsvorbildung ergänzt dabei die theologisch wissenschaftliche Fachausbildung. Weiters werden Dauer und Umfang des Studiums mit 120 ECTS-Punkten bzw. 4 Semestern angegeben. Wortgleich werden die Studienziele im Curriculum für Katholische Religionspädagogik der Universität Wien definiert. Aus dem Curriculum für das Bachelorstudium Katholische Religionspädagogik geht in keinster Weise hervor, dass es sich dabei nicht um einen eigenständigen Studienabschluss handelt. Es werden Studienziele definiert, die im Sinne der allgemeinen Anforderung an ein Bachelorstudium der Berufsvorbildung, ergänzt, um wissenschaftliche Fachausbildung dienen. Der Arbeitsaufwand wird mit 180 ECTS-Punkten bzw. 6 Semestern Studiendauer definiert. Auch ist die Verleihung eines akademischen Grades, nämlich Bachelor of Arts für "Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums Katholische Religionspädagogik" vorgesehen. Weiters wird auf der Homepage unter dem Titel Erfordernisse für das Studium darauf hingewiesen, dass das Erfordernis von Latein und/oder Griechisch für Studierende, die nur für das Bachelorstudium der Katholischen Religionspädagogik zugelassen werden wollen, entfällt. Die Studienziele für das Masterstudium an der philosophisch-theologischen Hochschule der Diözese St. Pölten sind wortident mit jenen, wie sie im Curriculum für das Masterstudium Katholische Religionspädagogik der Universität Wien formuliert werden. Es umfasst ebenfalls einen Arbeitsaufwand von 120 ECTS-Punkten bzw. einer Studiendauer von 4 Semestern. Sowohl an der Universität Wien als auch an der philosophisch-theologischen Hochschule der Diözese St. Pölten ist Zulassungsvoraussetzung für das Masterstudium ein absolviertes Bachelorstudium (in Wien Katholischen Religionspädagogik, in St. Pölten ein fachlich in Frage kommendes Bachelorstudium, wobei ein in Frage kommendes Bachelorstudium jedenfalls jenes der Katholischen Religionspädagogik an der philosophisch-theologischen Hochschule der Diözese St. Pölten ist). Weder das Curriculum für das Masterstudium Katholische Religionspädagogik an der Universität Wien noch an der philosophisch-theologischen Hochschule Diözese St. Pölten lassen darauf schließen, dass es sich bei dem Masterstudium nicht um ein eigenständiges Studium handeln sollte. Zwar bauen in beiden Fällen die Masterstudien ausdrücklich auf einem erfolgreich absolvierten Bachelorstudium auf, bzw. ist dies auch Zulassungsvoraussetzung, wobei in St. Pölten die Zulassungsvoraussetzung noch weiter gefasst ist, da das Bachelorstudium Katholische Religionspädagogik nur als ein mögliches fachlich in Frage kommendes Bachelorstudium ausdrücklich genannt wird, und die Zulassungsvoraussetzungen somit sogar weiter gefasst sind. Diese Zulassungsvoraussetzung nimmt aber dem Bachelorstudium nicht die Eigenschaft eines eigenständigen Studienabschlusses. Dieser eigenständige Studienabschluss kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass Anstellungserfordernis als Religionslehrerin an mittleren und höheren Schulen laut Bestätigung des Diözesanschulamtes St. Pölten, der Abschluss des Masterstudiums Religionspädagogik ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertrat bereits mehrfach die Auffassung, dass der Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines Fachhochschulbachelorstudienganges den Abschluss einer Berufsausbildung darstelle und ein anschließend begonnenes Masterstudium ein davon getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung darstelle (vgl. z.B. und vom , 2010/16/0128, weiters vom , 2011/16/0086). Ausdrücklich ist auch darauf zu verweisen, dass ein Auslandsjahr nicht zu einer Verlängerung des Familienbeihilfenanspruchs über das 24. Lebensjahr hinaus führt, da dieses keinen Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit.j FLAG darstellt.

Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken des Bf. bezüglich der Ungleichbehandlung von Studenten, die ihr Studium als Magisterstudium begonnen haben und welches nun auf ein Bachelorstudium geändert wurde ist folgendes auszuführen:

Die gegenständlich strittige Bestimmung wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 beschlossen. In der Begründung der Regierungsvorlage zu den Änderungen des Familienlastenausgleichsgesetzes in dem genannten Gesetz (981 der Beilagen XXIV. GP) wird Folgendes ausgeführt:

Zu Z 1 bis 3, 5 und 9 (§§ 2 Abs. 1 lit. b, c, e, f, g, h, i, j und k sowie 6 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f, g, h, i und j):

Die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe wird auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. Im europäischen Vergleich bleibt damit die Dauer der Gewährung der Familienbeihilfe in Österreich weiter im Spitzenfeld, denn rund zwei Drittel der Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes liegen mit der Altersgrenze unter diesem Wert.

Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen.

Auch nach geltender Rechtslage stimmen der Zeitpunkt, zu dem unterhaltsrechtliche Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht wird, und der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, nicht immer überein; dies betrifft etwa über 26-Jährige (sofern auf sie keine der in Z 2 des Gesetzesentwurfes genannten Ausnahmebestimmungen zutrifft) oder auch Studierende, die die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester oder die die vorgesehene Ausbildungszeit um mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten haben (vergleiche § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2).

Diese Differenzierung zwischen der weitaus überwiegenden Zahl von Studierenden, die ihr Studium innerhalb der für sie geltenden Altersgrenze erfolgreich abschließen und einer vergleichsweise geringen Anzahl von „Härtefällen“, denen dies nicht gelingt, scheint demnach den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber in Hinsicht auf das Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG zusteht, nicht zu überschreiten, da letztere zu ersteren im „Verhältnis einer Ausnahme zur Regel stehen“ (vgl. zB ).

Ergänzend zu diesen Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert. Des Weiteren wird auch eine Ausnahmeregelung für jene Personen aufgenommen, die vor dem Studium eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle ausgeübt haben. Bei den genannten Personenkreisen wird demzufolge bei der Altersgrenze ebenfalls auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt.

Diese Regelungen sollen am in Kraft treten.

(Vgl.etwa für viele -I/11und die dort zitierte VfGH-Judikatur) .

Im Erkenntnis vom , G 6/11 führte der Verfassungsgerichtshof auch aus, dass der Gesetzgber nicht auf alle Fallkonstellationen, etwa warum ein Studium erst nach Erreichen des 19. Lebensjahres begonnen wurde, einzugehen braucht.

Auch verstößt die neue Regelung nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil es bei der Familienbeihilfe hauptsächlich um abgabenfinanzierte Transferleistungen geht, bei denen ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf unveränderten Fortbestand grundsätzlich nicht besteht (vgl. -G/12).

Die Tochter des Bf. vollendete am ZZZ ihr 24. Lebensjahr. Sie stand auch danach noch in Berufsausbildung. Die in § 2 Abs. 1 lit. j geregelte Voraussetzung für eine Anspruchsverlängerung bis zum 25. Lebensjahr, nämlich wegen eines Studiums mit einer Mindeststudiendauer von 10 Semestern, trifft im gegenständlichen Fall nicht zu. Die Tochter absolvierte zunächst bis zum Sommersemester 2012 das Bachelorstudium Katholische Religionspädagogik und schloss dieses mit dem akademischen Grad Bachelor of Arts ab. Im Studienjahr 2012/2013 studierte sie in Rom. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlosch daher mit jenem Monat, nachdem die Tochter das 24. Lebensjahr vollendete, somit ab November 2013. Die Familienbeihilfe war daher zu Recht ab November 2013 nicht mehr zu gewähren.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig war. Die Frage, ob das Studium als Einheit oder als Bachelor-und daran anschließendes Masterstudium zu sehen ist, ist eine Sachverhaltsfrage. Mit der Frage, ob ein Bachelor- und ein daran anschließendes Masterstudium als eine oder als zwei voneinander unabhängige Berufsausbildungen zu betrachten ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt. 

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104713.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at