Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.03.2014, RV/2100543/2012

Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe steht für Jänner 2011 noch zu

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch


den Richter
R.

in der Beschwerdesache SR, vertreten durch Kommunal Control, Revision, Consulting u. SteuerberatungsgmbH, Trappelgasse 4, 1040 Wien,  gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom , betreffend Energieabgabenvergütung für das Jahr 2011 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Energieabgabenvergütung für Jänner 2011 wird mit 529,41 Euro festgesetzt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin (Bf., vormals: Berufungswerberin) stellte am den Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 in Höhe von 6.352,94 €.

Das Finanzamt wies den Vergütungsantrag mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass für Dienstleistungsbetriebe die Vergütung nur mehr bis zustünde.

Dagegen hat die steuerliche Vertretung der Bf. mit der Begründung Beschwerde (vormals: Berufung) erhoben, wonach der "Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung ab 2011 als unions- und verfassungswidrig" angesehen werde.
Es werde daher der Antrag gestellt, die Energieabgabenvergütung "erkärungskonform" festzusetzen.

Das Finanzamt legte die Beschwerde in der Folge dem Unabhängigen Finanzsenat (nunmehr: Bundesfinanzgericht) vor.

Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom , worin auf die Judikatur der Höchstgerichte hingewiesen wurde ( und ), gab die Bf. mit Schreiben vom bekannt, dass sie "aus verwaltungsökonomischen Überlegungen einer Aliquotierung der ENAV mit 1/12 des Vergütungsbetrages für den Jänner 2011" zustimme.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , 2012/17/0175, ausgesprochen, dass Diensleistungsbetrieben die Vergütung nach § 1 iVm § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz für den Zeitraum bis noch zusteht.

Der Beschwerde war daher teilweise - im Sinne der (nunmehr) von der Bf. im Schreiben vom  beantragten Aliquotierung (Zwölftelung) - statt zu geben.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG) aufgeworfen, da diesem Erkenntnis die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () zugrundeliegt.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100543.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
OAAAB-53981