Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.01.2015, RV/5100019/2014

Produktionsschule und Theaterprojekt als Berufsausbildung? Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, gegen den Bescheid des Finanzamt FA vom zu VNR, betreffend Rückforderung im Zeitraum April 2012 bis Mai 2013 zu Unrecht für das Kind Kler bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 5.381,60 € zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Die Rückforderung wird auf den Zeitraum August 2012 bis Mai 2013 eingeschränkt. Der Rückforderungsbetrag reduziert sich dadurch wie folgt:


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Familienbeihilfe
3.260,00 €
Kinderabsetzbetrag
584,00 €
Summe
3.844,00 €

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin bezog für ihre am XX.XX.1991 geborene Tochter seit Mai 2002 erhöhte Familienbeihilfe. ln einem ärztlichen Sachverständigengutachten der Dr. Vorname1 Nachname1 vom wurde nach einer Untersuchung im Bundessozialamt Oberösterreich folgendes festgestellt:

Anamnese:

Frühgeburt, 38 cm, u. 1700 g, normale frühkindlich Entwicklung, 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Hauptschule, 1 Jahr HBLA, war wegen der Schmerzen seit Herbst kaum in der Schule und mussjetzt wiederholen. Seit dem Kindergarten klagt sie über Gelenksschmerzen und Kopfschmerzen, damals nannte man es Wachstumsschmerzen, in den letzten 3 Jahren starke Verschlechterung. Sie ist nur mehr zu Hause, geht kaum mehr ausdem Haus, sie hat ständig Kreuzschmerzen, Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schulterschmerzen und wechselnde Gelenksschmerzen, sie ist schon depressiv und hat Angstzustände. Sie hat kaum mehr Freundinnen, weil sienie etwasmit ihnen machen kann. Seit 1 Jahr ist sie sehr infektanfällig. 2000 und 2001 2 x 7 Wochen stationärer Aufenthalt in der Inntalklinik.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

Movalis, diverse Rheumamittel, Physiotherapie, Akupunktur, Osteapathie

Untersuchungsbefund:

guter AEZ, 160 cm, 56 kg, int. Status: unauff., WS: KS lumbal, FBA.: 10 cm, Coxa valga bds., Beweglichkeit altersgemäß, Intellekt: altersgemäß

Status psychicus/ Entwicklungsstand:

subdepressiv, situativ angepasstesVerhalten.

Relevante vorgelegte Befunde:

2001-06-28 7 Wochen stationärer Aufenthalt Inntalklinik: Diagnose: emot. Störung desKindesalters, somatiforme Schmerzstörung mit Migräne

2006-11-21 LWS CT: BSV L5/S1, PROTRUS/ON L314, L415

2006-12-13 HOFTRO: BDS. COXA VALGA, LI. FEMUR UM 2-3 GM HÖHERSTEHEND

2006-12-18 BEF. DG. 10/0PATH. JUVENILE ARTHRITJS

Diagnose(n):

Beschwerden des Bewegungsapparates bei juveniler Arthritis und lumbalen Bandscheibenveränderungen

Richtsatzposition: 191 Gdb: 070% ICD: M08.0

Rahmensatzbegründung:

aufgrund der ständigen Beeinträchtigung im täglichen Leben mit sozialem Rückzug und Isolierung und starker depressiver und psychischer Überlagerung.

Gesamtgrad der Behinderung: 70 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2002-05-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Längere stat. Aufenthalte bereits 2000 und 2001.

Die in diesem Gutachten angesprochene Nachuntersuchung fand am statt. Im ärztlichen Sachverständigengutachten der Dr. Vorname Nachname vom wurde festgestellt:

Anamnese:

Kommt zur Überprüfung des laufenden Bezuges. Anamnesen siehe FLAG-Vorgutachten vom und Gutachten im Rahmen des BP-Verfahrens vom . Bisherige Diagnose: FLAG: Beschwerden des Bewegungsapparates bei juveniler Arthritis, 70% GdB, bzw. BP- Juvenile Arthritis mit Somatisierungsstörung, 50% GdB. Letzter stationärer Aufenthalt wegen juveniler Arthritis war 12/2006 in der LFKK-Linz. Im Sommer 2007 war sie wegen einer Somatisierungsstörung, anamnestisch ausgelöst durch die Gelenksschmerzen, 7 Wochen im WJKH-Linz stationär. Auch derzeit ist ihre psychische Verfassung abhängig von der körperlichen Befindlichkeit. Von 11/2008 bis 6/2009 hatte sieinsgesamt 10 Einheiten Psychotherapie. In keiner Position kann sielänger ohne Schmerzen bleiben. Auch wetterabhängig treten Handgelenksschmerzen, Hüftgelenksschmerzen bds, Knöchelschmerzen, Schmerzen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule auf, verwendet dzt. meist Salben. BisJuni 2009 hatte sie10 Einheiten Ergotherapie, erhielt Handgelenksmanschetten bds. und Fuß-Zehen-Schienenkorrektur links, trägt diese 1-2x/Woche. Nachts wird sieöfters wegen Schmerzen wach. Um längere Gehstrecken und das Tragen der Schultasche zu vermeiden, wird sie von der Mutter zur Schule gebracht und abgeholt, macht beim Schulturnen eingeschränkt mit. Von bis 9/2008 war sieim berufsintegrativen Programm 'Work box', machte verschiedene berufliche Orientierungsphasen durch, entschied sich dann für den Besuch der HBLA-Lentia/Linz, wird voraussichtlich 2013 die Schule mit Matura abschließen.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien-Frequenz):

Med: Vitamine, Magnesium, Passedan, Ferrobet Tbl., Trittico 113 Tbl. bei Bedarf, pro Monat 2-3x; ca. 1x/Woche Laserakupunktur- und Akupressur, Tuina-Praktiken; Handgelenksmanschetten bds. und Fuß-Zehen-Schienenkorrektur links;

Untersuchungsbefund:

Gr: 159cm; Gew: 58 kg, RR: 110/80; Alkohol: 0, Nikotin: 0, Guter AZ und EZ; Kopf: frei beweglich, Pupillen isocor, unauffällig; Akne an den Schultern und an der oberer Thoraxapertur; Brust: symmetrisch, seitengleiches Vesicutaratmen; Herz: HT rein, HA rhythmisch, unauffällig; Bauchdecken weich, keine Druckdolenzen oder patholog. Resistenzen tastbar; Leber am Rippen bogen, Milz nicht tastbar; NL: bds. frei, obere und untere Extremitäten bds: schmerzfreie Beweglichkeit in allen Gelenken bei dzt. normalem Bewegungsumfang; keine Schwellungen oder Entzündungszeichen; trophisch, motorisch, sensibel unauffällig; Reflexe normal auslösbar; WS: achsengerecht normale Beweglichkeit; FBA: 15 cm; Gang, Zehenballen-und Fersengang unauffällig

Status psychicus/Entwicklungsstand:

Allseits korrekt orientiert, leicht dysphorische Stimmungslage.

Relevante vorgelegte Befunde:

2007-04-18 UNIV.PROF. DR. SCHMITTILFKK-LINZIAMB. Dg: V.a. idiopathische juvenile Arthritis;

2007-08-01 OA DR. HARTMANN/WJKH-LINZ/STAT. 8.6.-, 25.6.-

Dg: Somatisierungsstör., keine umschrieb. Entwicklungsstör., durchschnittl. Intelligenz-IQ-111, Acne vulgaris, abnorme psychosoz. Umstände; kein Hinweis auf eine depressive Symptomatik;

2007-12-03 DR. PROROK/KLIN. PSYCHOLOGE

Dg: Versagensängste mit autonomen Reaktionen (Ermüdung); deutlich überdurchschnittlich intellektuelle Leistungen; überdurchschnittlich gute Leistungskonstanz; kein Hinweis auf depressive Verstimmung;

Diagnose(n):

Juvenile Arthritis mit Somatisierungsstörung

Richtsatzposition: 418 Gdb: 050% ICD: M08.0

Rahmensatzbegründung:

Einschätzung von Pos. 418 sgm. mit 50% GdB wegen der Therapien, der eingeschränkten Belastbarkeit, Erschwernis bei der soz. Integration und beträchtlichen Auswirkungen auf die psychische Befindlichkeit.

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Herabsetzung des GdB im Vgl. zum FLAG-Vorgutachten auf 50% GdB, weil dzt. die psychische Problematik weniger ausgeprägt, dzt. keine wesentliche Bewegungseinschränkung bei glaubhaften Beschwerden unter Belastung gegeben ist.

Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Die in diesem Gutachten erwähnte nächste Untersuchung wurde am durchgeführt. Im ärztlichen Sachverständigengutachten der Dr. Vorname1 Nachname1 vom wurde festgestellt:

Anamnese:

Vorgutachten 2010 GdB: 50 % wegen juv. Arthritis und Somatisierungsstörung. Sie besuchte die HBLA, musste die 3. Klasse wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten wiederholen und dann schließlich 3/2012 abbrechen. Dann war sie 1 Jahr über VSG in der Produktionsschule Factory, seit 3.6. hat sie eine Lehrstelle Mediendesign, derzeit noch Probezeit, Regellehre. Sie hat ständig Wirbelsäulenbeschwerden, Verspannungen im Nacken und im Kiefer, Kopfschmerzen, fast immer Gelenksschmerzen. Durch die Schmerzen geht es ihr auch psychisch schlecht, sie ist bei keinem Facharzt in Behandlung, die Medikamente werden vom HA verschrieben. Es gibt keine neuen Befunde, keine fachärztlichen Behandlungen, keine Basismedikation.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien-Frequenz):

Parkemed, Xefo, Vit. Mg., Fe, Cipralex. AKP, Craniosacralth., Homöopathie

Untersuchungsbefund:

guter AEZ, 160 cm, 58 kg, int. Status: unauff., CIP: frei, WS: mit starker Klopfschmerzangabe, FBA: 30 cm bei sonst uneingeschränkter Beweglichkeit, HWS: frei beweglich, kein wesentlicher Hartspann tastbar, Gelenke: altersgemäß beweglich, in der Schultern wird bei pass. Bew. ein endlagiger Schmerz angegeben. Übrige Gelenke: altersgemäß beweglich, Gangbild: frei

Status psychicus/ Entwicklungsstand:

freundlich, gut zugänglich, kommt in Begleitung der Mutter

Relevante vorgelegte Befunde:

2013-06-26 Keine neuen Befunde

Diagnose(n):

juvenile Arthritis mit psychischer Belastung

Richtsatzposition: 020202 Gdb: 030% ICD: M08.0

Rahmensatzbegründung:

aufgrund der Beschwerden ohne wesentliche Funktionseinschränkungen, es gibt seit 2007 keine neuen Befunderhebungen, Facharztkontakte sind nicht mehr notwendig, deshalb Herabsetzung auf 30%.

Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Am war der Beschwerdeführerin ein vorausgefülltes Formular zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe (Überprüfungsbogen) übermittelt und sie darin aufgefordert worden, Angaben über die "Schuldauer'' ihrer Tochter zu machen.

Mit Eingabe vom übermittelte die Beschwerdeführerin die unten angeführten Bestätigungen. Sie erhalte für ihre Tochter die erhöhte Familienbeihilfe und habe die Auskunft bekommen, dass man bis zu 10.000 € pro Jahr verdienen dürfe um weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben. Ihre Tochter habe die Schule abgebrochen und mache jetzt eine Lehre. Sie ersuche zu überprüfen, ob aufgrund der Behinderung und dem geringen Einkommen des Kindes (Schulungsgeld) die Familienbeihilfe weiter gebühre. Zur Ausbildung ihrer Tochter gab die Beschwerdeführerin an:

bis HBLA Lentia

bis : factory- Produktionsschule Linz

bis : Maßnahme Theaterprojekt

bis : Lehre Medienfachfrau- Mediendesign.

Dieser Eingabe waren folgende Unterlagen angeschlossen:

1) Schulbesuchsbestätigung der HBLA Lentia vom , in der bestätigt wurde, dass die Tochter der Beschwerdeführerin bis einschließlich Schülerin der HBLA war.

2) Teilnahmebestätigung der VSG Factory- die Produktionsschule Linz vom , in der bestätigt wurde, dass die Tochter der Beschwerdeführerin vom bis "am Projekt factory- Produktionsschule Linz" teilgenommen hat.

3) Mitteilung des AMS Linz vom über den Leistungsanspruch für den Zeitraum bis ; demnach wurden für diese Zeit Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und zu Kursnebenkosten gewährt.

4) Teilnahmebestätigung des BFI Oberösterreich, in der bescheinigt wird, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitraum von bis die Maßnahme Theaterprojekt "Rollentausch - Kurs für junge Erwachsene" besucht hat.

5) Elektronische Bestätigung des Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger für die OÖ Gebietskrankenkasse betreffend das am begonnene Lehrverhältnis.

6) Lehrvertrag vom für Ausbildung im Lehrberuf Medienfachfrau - Mediendesign. Als Lehrberechtigter wird die X GmbH in Linz ausgewiesen und als Lehrzeit bis angegeben.

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin im Zeitraum April 2012 bis Mai 2013 zu Unrecht für ihre Tochter bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 5.381,60 € zurück. Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe die Schulausbildung am abgebrochen. Die Teilnahme am "Projekt factory" und die Maßnahme "Theaterprojekt" beim BFI würden keine Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes begründen und es sei daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. ln der Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Tochter einen Platz in der ''factory" bzw. später in einem Theaterprojekt vom AMS bekommen habe, nachdem sie aus gesundheitlichen Gründen die HBLA Lentia abbrechen habe müssen. Nach einem Anruf beim Finanzamt sei sie der Annahme gewesen, dass die Maßnahmen des AMS zur Berufsausbildung zählen und daher der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe gerechtfertigt sei. Sie ersuche daher um Aussetzung des Betrages bis zur Erledigung der Berufung und wegen der Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 30 % um nochmalige Überprüfung durch das Bundessozialamt.

Das Finanzamt informierte sich daraufhin auf der Homepage des VSG (Verein für Sozialprävention und Gemeinwesenarbeit in Linz) näher über die von diesem betriebene Produktionsschule factory. Ferner wurden Informationen über das vom BFI Oberösterreich durchgeführte Theaterprojekt "Rollentausch" eingeholt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt erläuterte in der Begründung eingehend den Begriff "Berufsausbildung" im Sinne des FLAG und stellte zur Produktionsschule factory fest, dass es sich dabei (nach den Angaben auf der Homepage des VSG) um die erste Produktionsschule Österreichs nach dänischem Vorbild handle. Durch die Methode des Produktionsunterrichts werde ein positiver Zugang zu den Bereichen Arbeit und Ausbildung erreicht. Das Selbstvertrauen und das Verantwortungsbewusstsein der Jugendlichen würden gestärkt und individuelle Berufsziele könnten geplant und umgesetzt werden. Die Produktionsschule könne bis zu einem Jahr besucht werden. Zum Theaterprojekt "Rollentausch" stellte das Finanzamt fest, dass dieses Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die keinen Job hätten, zu einer erfolgreichen Integration in den Arbeitsmarkt helfen solle. Im Zuge dieses Kurses würden die Teilnehmer in vielen Bereichen geschult, die für eine erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt ganz wesentliche wären. Durch das Rhetoriktraining werde die deutsche Sprache geschult, die Persönlichkeitsarbeit stärke das Selbsthilfepotential und der aktive Auftritt auf der Bühne erhöhe die Selbstsicherheit. Darüber hinaus würden ganz grundlegende soziale Kompetenzen wie Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und Kollegialität vermittelt. Neben Trainern aus dem Bereich Regie Bühnenbild Theaterpädagogik kämen auch Trainer zum Einsatz, die bereits Erfahrung in berufsorientierenden Projekten hätten. Die Teilnehmer würden sozialpädagogisch betreut und es würde mit ihnen ein begleitendes Bewerbungstraining durchgeführt. Zusammenfassend stellte das Finanzamt fest, dass mit diesen beiden "Lehrgängen" das Spektrum von beruflichen Möglichkeiten oder Berufschancen am Arbeitsmarkt wesentlich erweitert würde und damit den Teilnehmern ein leichterer Einstieg in das Berufsleben ermöglicht werde. Diese Umstände stellten jedoch keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar, weshalb im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für die Tochter der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe.

Im Vorlageantrag vom führte die Beschwerdeführerin aus, die dem Bescheid zu Grunde liegenden medizinischen Gutachten vom und vom , erstellt von Frau Dr. Nachname sowie Frau Dr. Nachname1 gingen davon aus, dass bei ihrer Tochter keine dauernde Unfähigkeit sich den Unterhalt zu verschaffen vorliege. Diesen Ausführungen könne nicht gefolgt werden. Ihre Tochter leide bereits seit ihrer Geburt an juveniler Arthritis. Aufgrund dieser angeborenen Störung sei es durch eine Chronifizierung der Schmerzsymptomatik zu einer gänzlichen Bewegungsunfähigkeit ihrer Extremitäten gekommen. Folglich sei sie bettlägerig gewesen und sei sodann juvenile Arthritis diagnostiziert worden. 2004 sei ein multipler Bandscheibenvorfall festgestellt worden. Aufgrund einer weiteren Diagnose sei auch festgestellt worden, dass die Leiden auch aus einer somataformen Schmerzstörung mit Migräne resultierten. Diese begründe sich auf einer emotionalen Störung im Kindesalter. Weiters habe sie in der Folge an Angststörungen gelitten, welche sich durch massive Versagensängste mit autonomen Reaktionen gezeigt hätten. Dadurch seien ihre Belastbarkeit sowie ihre sozialen Kompetenzen maßgeblich beeinträchtigt worden. Es seien psychologische Intensivtherapien erfolgt. Weitere Therapien seien aus medizinischer Sicht dringend geboten. Seit bereits 2010 sei sie aufgrund ihres Leidenszustandes auf eine intensive Betreuung durch Frau Dr. Nachname2, Ärztin für Allgemeinmedizin sowie Osteapathie und Mentaltraining angewiesen. Ihre Tochter leide nach wie vor an den oben zitierten Erkrankungen, diese manifestierten sich durch akute Schmerzreaktionen sowie psychische Störungen. Entgegen den Ausführungen der Gutachterin, Frau Dr. Nachname1, sei ihre Tochter seit dem Auftreten der ersten Schmerzprobleme in dauernder medizinischer Behandlung. Bei Frau Dr. Nachname2 sei sie seit 2010 in Behandlung. Die Aussagen der Gutachterin Frau Dr. Nachname1, wonach ihre Tochter unter keinen Funktionseinschränkungen leiden würde, sind unrichtig. Tatsächlich sei sie nicht in der Lage etwas zu tragen. Bereits das Tragen der Schultasche/Handtasche sei ihr nicht möglich. Diesbezüglich sei auch auf die Zusatzeintragung im Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" hinzuweisen. Eine längere Wegstrecke (100 m) könne sie selbständig nur unter starken Schmerzen zurückzulegen. Diese Schmerzen seien ihr aber nicht zumutbar und führten zu weiteren psychischen Belastungen und verstärkten die Angstproblematik. Sie sei auch lnhaberin eines Ausweises gemäß·§ 28b StVO, welcher nach einer Untersuchung 2013 bis 2016 verlängert worden sei. Unrichtig sei weiters die Behauptung, es gäbe keine Basismedikation. Ihre Tochter müsse täglich Cipralex einnehmen. Es handle sich hier um Psychopharmaka, welche sich auf die Angststörung beziehen würden bzw. müssten die Schmerzmittel täglich, meist mehrmals, eingenommen werden. Die Angststörung sei soweit vorangeschritten, dass von einer Sozialphobie gesprochen werden könne. Dies sei auch der Grund für den Misserfolg im schulischen Kontext und der Durchführung einer Unterstützung im Rahmen der Maßnahme des Projektes "factory" sowie des Theaterprojekt (Maßnahmen für Jugendliche mit Defiziten) durch das AMS gewesen. Gerade für Jugendliche wie ihre Tochter, die aufgrund ihrer schweren Einschränkungen kaum Möglichkeiten am Arbeitsplatz hätten, seien Unterstützungsmaßnahmen wie die oben zitierten dringend erforderlich. Nicht nachvollziehbar sei, dass hier der Grad der Behinderung lediglich mit 30% bewertet worden sei, da es zu keiner Verbesserung seit zumindest 2007 gekommen wäre (damals sei ein Grad der Behinderung von 70% festgestellt worden). Aufgrund der oben geschilderten psychischen und physischen Probleme sei ihre Tochter dauernd außerstande sich den Unterhalt selbst zu verschaffen. Eine Verbesserung der Beschwerden des Bewegungsapparates sowie der allergischen Reaktionen sei derzeit nicht möglich. Die psychische Verfassung sei ebenfalls sehr schlecht und es lasse sich auch an Hand der Krankenstände dokumentieren, dass sie kaum belastbar sei und somit der erste Arbeitsmarkt nur eingeschränkt Möglichkeiten biete. Die Beschwerdeführerin beantrage der Berufung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die erhöhte Familienbeihilfe gewährt und von einer Rückforderung abgesehen werde, in eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und eine neuerliche ärztliche Begutachtung vorgenommen werden.

Das Finanzamt forderte daraufhin eine neuerliche Untersuchung bzw. Bescheinigung durch das Bundessozialamt an.

Mit Eingabe vom reichte die Beschwerdeführerin als Ergänzung zur Berufung folgende Unterlagen nach:

1) Ein an die Tochter der Beschwerdeführerin gerichtetes Antwortschreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom mit folgendem Inhalt:

"Der Verein "Miteinander" hat uns über die Rückforderung der Familienbeihilfe durch das Finanzamt im Zusammenhang mit der Teilnahme an AMS Qualifizierungsmaßnahmen informiert. Wir bedauern, dass es zu diesem Vorfall gekommen ist und haben diesbezüglich zuerst mit Ihrer Mutter telefonisch Kontakt aufgenommen. In unserer Aufsichtsfunktion über dasAMS haben wir Ihren Betreuungsverlauf überprüft und können Ihnen bestätigen, dass es sich bei der von Ihnen besuchten Produktionsschule im Zeitraum vom - und der Maßnahme "Rollentausch" vom - um Bildungsmaßnahmen handelt. Produktionsschulen sind arbeitsorientierte berufliche Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. Zentrale Merkmale von Produktionsschulen sind die Verschränkung von Lern- mit konkreten Arbeitsprozessen sowie ihre Stabilisierungs- und Nachreifungsfunktion. Produktionsschulen sollen besonders Jugendliche, die aufgrund von Schul- und Ausbildungsabbruch, gesundheitlicher Einschränkungen, dauerhafter Ausgrenzung aus dem Bildungs- und Erwerbssystem, Schwierigkeiten haben eine Lehrstelle zu finden, für eine Ausbildung qualifizieren bzw. auf eine Ausbildung vorbereiten. Gerade Personen dieser Zielgruppe benötigen Vorqualifizierungen, um in ein geregeltes Ausbildungsverhältnis eintreten, dieses tatsächlich absolvieren und abschließen zu können. Beim Lehrgang "Rollentausch" ambfi handelt es sich ebenfalls um eine Bildungsmaßnahme. Teilnehmerinnen werden in den Bereichen Rhetorik geschult und durch Persönlichkeitsarbeit wird ihr Auftreten und ihre Selbstsicherheit gestärkt. Theaterprojekte sind für Personen, die aus persönlichen und/oder gesundheitlichen Gründen oder auch aufgrund einer langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, unsicher oder überhaupt nicht am Arbeitsmarkt auftreten ein spezielles Angebot. Gerade durch den kreativen Ansatz lernen die Teilnehmerinnen diese Barrieren abzubauen und werden gleichzeitig in sozialen Kompetenzen wie Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Kollegialität geschult. In diesem Sinn werden aus Sicht des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Qualifikationen der Teilnehmerinnen sowohl in Produktionsschulen wie auch durch das Theaterprojekt "Rollentausch" erhöht. Qualifizierungen und Ausbildungen am freien Bildungsmarkt führen zwar nicht immer zu höheren formalen Abschlüssen, dennoch sind die Teilnehmerinnen nach Kursende besser ausgebildet und die zusätzlich gewonnen Erfahrungen und Fertigkeiten erweitern das persönliche Kompetenzportfolio. Sie haben während der Produktionsschulzeit die Lehrabschlussprüfung zur Damenkleidermacherin absolviert. Weiters ist aus dem Abschlussbericht der Produktionsschule der Schluss zu ziehen, dass die Ausbildung in der Grafikwerkstätte der Produktionsschule und die Unterstützung durch die AMS-Maßnahmen einen wesentlichen Beitrag zur Erlangung Ihrer jetzigen Lehrstelle geleistet hat. Anbei finden Sie eine detaillierte Beschreibung der Produktionsschulen, sowie eine Pressemitteilung über das Projekt "Rollentausch". Wir haben die Bundesgeschäftsstelle des AMS und die Landesgeschäftsstelle Oberösterreich über die Sachlage in Kenntnis gesetzt. Die Beurteilung, ob es sich bei Schulungsmaßnahmen des Arbeitsmarktservice um eine Ausbildung im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes handelt, obliegt jedoch den Finanzbehörden bzw. dem Bundesministerium für Wirtschaft, Jugend und Familie. Wir haben Ihre Angelegenheit daher an das Familienministerium mit der Bitte um nochmalige Prüfung weitergeleitet. Abschließend möchten wir Ihnen zu Ihrer Lehrstelle im Bereich Mediendesign gratulieren und wünschen Ihnen alles Gute für Ihre berufliche Zukunft.

2) Beschreibung der Produktionsschulen durch das Bundesministerium für Arbeit Soziales und Konsumentenschutz mit folgendem Inhalt:

1. Definition Produktionsschulen

Produktionsschulen sind arbeitsorientierte berufliche Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. Sie bieten Berufsorientierung und Berufs- bzw. Ausbildungsvorbereitung zur Unterstützung von ausgrenzungsgefährdeten oder bereits ausgegrenzten Jugendlichen beim Übergang "Schule -Arbeitsmarkt" an. Zentrale Wesensmerkmale von Produktionsschulen sind die Verschränkung von Lern- mit konkreten Arbeitsprozessen sowie ihre Stabilisierungs- und Nachreifungsfunktion. Kernelemente ihres spezifischen Maßnahmenangebots sind:

a. Vermittlung von Basisqualifikationen

mit speziellem Augenmerk auf die Vermittelbarkeit in ein nachfolgendes (Aus)bildungssystem, wie z.B. Nachholen von schulischem Wissen oder fachliche Basisqualifikationen für weitere Qualifizierungsmaßnahmen.

b. Werkstätten/Arbeitsbereiche

Die Qualifizierung durch "produktives Tun" ist dasKernstück jeder Produktionsschule. DasKonzept soll auf marktorientierte Produktion und Dienstleistungen fokussieren, es geht hier um die Vermittlung fachlicher, inhaltlicher und theoretischer Kenntnisse.

c. Berufsorientierung / Praktika - Outplacement

Berufsorientierung im engeren Sinne, praktische Erfahrungen in den Werkstätten/Arbeitsbereichen, betriebliche Praktika, Outplacement- Aktivitäten.

d. Sozialpädagogische Unterstützungsangebote / Erlebnispädagogik

Einzelcoachings, Gruppenberatung und -arbeiten, erlebnispädagogische Angebote.

e. Nachbetreuungskonzept

Insbesondere in jenen Fällen, wo im nachfolgenden (Aus-)Bildungssystem keine sozialpädagogische Betreuung angeboten wird (betriebliche Lehrstelle etc.).

2. Zielsetzung

Arbeitsmarktpolitisches Ziel ist die Integration bzw. die Reintegration in den Ausbildungsstellen- oder Arbeitsmarkt und nach Möglichkeit auch in dasBildungssystem. Wesentliche Funktionen im Sinne dieser Zielsetzung sind dabei die Unterstützung individuell abgestimmter Nachreifungsprozesse hinsichtlich Persönlichkeitsentwicklung und grundlegender, praktisch orientierter Lern- und Qualifizierungsprozesse.

3. Zielgruppe

Arbeitssuchend oder arbeitslos vorgemerkte Jugendliche von 15- 25 Jahren, insbesondere Jugendliche bis 18 Jahre, die keinen Pflichtschulabschluss vorweisen können, denen nach Absolvierung der Pflichtschule der Übergang in ein weiterführendes (Aus-)Bildungssystem nicht gelingt, die eine Schul- oder Berufsausbildung abgebrochen haben oder von dauerhafter Ausgrenzung ausdem (Aus-)bildungs- und Erwerbssystem betroffen sind (NEETs), und für die eine Förderung im Rahmen bestehender arbeitsmarktpolitischer Angebote (Ausbildungsstellen), wie z.B. überbetriebliche Berufsausbildung oder Lehrstellenförderung, alsnicht zielführend erscheint. Dabei können unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen Arbeitsmarktsituation auch zielgruppenspezifische Schwerpunkte, wie z.B. die Fokussierung auf Jugendliche mit Migrationshintergrund, junge Frauen oder Jugendlichen mit speziellen Vorfeldproblemen, gesetzt werden.

4.Zugänge

Die Rekrutierung der Teilnehmerinnen erfolgt einerseits durch gezielte Zuweisungen von bereits durch das Arbeitsmarktservice betreuten Jugendlichen; andererseits sollen aber auch Zugangsmöglichkeiten für noch nicht beim Arbeitsmarktservice vorgemerkte arbeitsmarkt- und bildungsferne Jugendliche (NEETs) durch entsprechende Vernetzung der Trägereinrichtungen von Produktionsschulen mit relevanten Organisationen und Betreuungseinrichtungen (z.B. Jugendwohlfahrt offene Jugendarbeit, Migrantinnenvereine) geschaffen werden. Eine der Teilnahme vorangehende Vormerkung sowie ein arbeitsmarktpolitisch orientierter Beratungs- und Betreuungsprozess durch das Arbeitsmarktservice gelten aber als jedenfalls zu erfüllende Fördervoraussetzungen.

5. Verweildauer

Die Verweildauer sollte an die individuellen Ausgangsbedingungen und Entwicklungsbedürfnisse in Form einer möglichst passgenauen Planung und Gestaltung des Betreuungsprozesses erfolgen. Grundsätzlich sollte jedem Jugendlichen eine Teilnahme bis zur Erreichung der angestrebten arbeitsmarktpolitischen Integrationsziele (z. B. Aufnahme einer betrieblichen Lehrstelle) oder die Überführung in ein geeignet erscheinendes Folgeangebot (z. B. Übertritt in die ÜBA) ermöglicht werden, die im Bedarfsfall bis zu 12 Monate und in speziell zu begründenden Ausnahmefällen auch darüber hinaus dauern kann.

6. Praktika

Betriebliche Praktika sollten als bewährte Instrumente zur Herstellung von Betriebskontakten und Anschlussperspektiven standardmäßig eingesetzt werden. Wesentliche Ziele der Praktika sind ein wechselseitiges Kennenlernen von Jugendlichen und Betrieben, das im günstigsten Fall zu einer Übernahme in ein reguläres Lehrverhältnis führen kann, sowie auch eine Orientierungsfunktion für die Jugendlichen. Entsprechende Qualitätskriterien für die Absolvierung von Praktika sind von Seiten des Arbeitsmarktservice festzulegen.

7. Finanzierung

Die Finanzierung der Trägerkosten kann bis zu einem Ausmaß von maximal 50 % durch das Arbeitsmarktservice erfolgen. Teilnehmerinnen an Produktionsschulen haben Anspruch auf Fortbezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe oder Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU).

8. Erfolgsmessung / Qualitätssicherung

Im Bereich der Qualitätssicherung sind entsprechende Indikatoren zur arbeitsmarktpolitischen Erfolgsmessung von Produktionsschulen zu erarbeiten, empfohlen wird die Messung 3 bzw. 12 Monate nach Maßnahmenende. Auf Grund der speziellen Charakteristik der Produktionsschulen erscheint hierbei eine reine arbeitsmarktpolitische Erfolgsmessung (Vermittlungserfolge) nicht zielführend. Seitens der Produktionsschulen sind die einzelnen Förderfälle entsprechend zu dokumentieren. Dabei wäre in jedem Fall der Betreuungsprozess abzubilden sowie die Vereinbarung und Erreichung von (Teil-)Zielen festzuhalten. Ein Abschlussbericht, in dem der Erreichungsgrad dieser Ziele dokumentiert wird, ist zu erstellen. Dieser ist bei der Übergabe in ein Folgesystem zur Verfügung zu stellen.

3) Pressemitteilung des BFI Oberösterreich vom :

"Rollentausch": Theaterprojekt soll junge Menschen fit für den Arbeitsmarkt machen

WELS. Am startete nach Linz auch in Wels der vom BFI Oberösterreich durchgeführte und vom Land OÖ und dem Arbeitsmarktservice (AMS) OÖ finanzierte Lehrgang mit dem Titel "Rollentausch - Die Welt ist Bühne". Jugendliche und junge Erwachsene, die derzeit keinen Job haben, nehmen an einer Theaterproduktion teil, jedoch nicht bloß aus Jux und Tollerei, sondern zu ihrer erfolgreichen Integration in den Arbeitsmarkt. Ihr erlerntes Können stellen die Jugendlichen bei freiem Eintritt am 11., 12. und 13. Juli jeweils ab 19:30 im "TheSoundTheatre" unter Beweis. Der Stundenplan liest sich tatsächlich wie auf einem Schauspiel-Seminar: Improvisation, Grundlagen der Schauspielerei, Ensemblearbeit, Bühnenbild, Kulissen, Requisiten, Kostüme und vieles mehr. "Im Zuge dieses Kurses werden die Teilnehmer in vielen Bereichen geschult, die für eine erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt ganz wesentlich sind", betont AMS-Landesgeschäftsführerin Birgit Gerstorfer. "Durch das Rhetoriktraining wird die deutsche Sprache geschult, die Persönlichkeitsarbeit stärkt das Selbsthilfepotenzial und der aktive Auftritt auf der Bühne erhöht die Selbstsicherheit. Darüber hinaus", so Gerstorfer, ''werden ganz grundlegende soziale Kompetenzen wie Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und Kollegialität vermittelt." Unter Anleitung professioneller Regisseure, Schauspieler, Choreographen und Theaterpädagogen der Firma ACTING POWER erarbeiteten die Teilnehmer und Teilnehmerinnen, eine szenische Fassung des "Zauberlehrlings" von Johann Wolfgang von Goethe, sowie eine Schauspielfassung der Oper "Gianni Schicchi" von Giacomo Puccini. Neben Trainern aus dem Bereich Regie/Bühnenbild/Theaterpädagogik kommen auch Trainer zum Einsatz, die bereits Erfahrung in berufsorientierenden Projekten haben. ''Denn unsere Teilnehmer werden sozialpädagogisch betreut und es wird mit ihnen ein begleitendes Bewerbungstraining durchgeführt", sagt Gerstorfer. Bei der Vermittlungsunterstützung geht es zum Beispiel um das Erstellen von Bewerbungsunterlagen, die Recherche im Internet oder die Strategieentwicklung für den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt. Am Ende des Lehrgangs stehen nun die drei Aufführungen der Theaterproduktion an.

Am fand eine neuerliche Untersuchung der Tochter der Beschwerdeführerin im Bundessozialamt statt. Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom wurde festgestellt:

Anamnese:

NEUFESTSETZUNG wegen Berufung gegen das LGA von 06/2013, Dr. Nachname1, GdB 30%, Diagnose: Juvenile Arthritits mit psychischer Belastung; sie arbeitet seit Juni 2013 in einer Firma in Linz, die sich auf Rettung von Computerdaten spezialisiert hat und absolviert eine Lehre in Mediendesign; die Lehre wird 3 1/2 Jahre dauern, die Lehrstelle wurde fix zugesagt; Rückblick: familiäre Situation: die Eltern haben sich nach der Geburt getrennt, Kind ist bei der Mutter aufgewachsen; sie hat väterlicherseits zwei ältere Halbgeschwister, bei der Mutter wohnt auch jetzt noch ein Adaptivsohn der Mutter und ein Pflegekind; der Vater arbeitet als Jurist bei der Landesregierung, die Mutter ist Sonderschullehrerin; sie besuchte 4 Klassen VS und 4 Klassen HS in Linz (kein Jahr musste wiederholt werden), während der gesamten Schulzeit hätte sie viele Fehlstunden gehabt aufgrund von Wirbelsäulen-, Kopf- und Bauchschmerzen; im Alter von ca. 10 Jahren sei eine idiopathische juvenile Arthritis diagnostiziert worden; sie wurde daraufhin mit Proxen behandelt, erhielt dann im Lauf einiger Jahre Physiotherapie, Wirbelsäulengymnastik, Osteapathie und Kraniosakraltherapie; 2007 sei sie auch im WJKH Linz behandelt worden wegen Somatisierungsstörung; 1999 und im Jahr 2000 sei sie jeweils ca. 7 Wochen lang in einer psychosomatischen Klinik in Simbach behandelt worden; nach der HS besucht sie 1 Jahr lang eine Hauswirtschaftsschule in Linz, diese bricht sie ab, weil sie viele krankheitsbedingte Fehlstunden hat; anschließend ist sie ca. 14 Monate lang in einem Berufsorientierungskurs der Workbox pro mente; entscheidet sich, dass sie die HBLA im Lentia/Linz beginnt, die Schule hat sie aber nicht fertigmachen können, sondern nur ca. 2 1/2 Jahre positiv abgeschlossen (dauert sonst 5 Jahre), wegen vieler krankheitsbedingter Fehlstunden (Wirbelsäulenbeschwerden, Virus, Migräne, Gelenke ...); anschl. absolviert sie ein Jahr in der Produktionsschule Factory in Linz, in der Grafikwerkstatt; anschl. ein Theaterprojekt über das AMS ("dort lernt man sichereres Auftreten"; in der Produktionsschule Factory hat sie "so viel über Computerarbeit gelernt, dass sie aufgrunddessen dann die jetzige Lehrstelle erhalten hat (unter 100 Bewerbern)" – sie hat zwei Freundinnen, die sie allerdings eher selten trifft; sie kann Rad fahren und schwimmen, hat einen Autoführerschein; sie klagt über Nackenschmerzen (täglich, v.a. wenn sie länger sitzt, steht oder liegt), auch Schmerzen im Bereich der LWS, weiters klagt sie über Schmerzen in den Handgelenken und Knöcheln, in Ruhe weniger, jedoch bei Bewegung mehr/täglich; weiters gibt sie an, dass sie ca. 1-mal pro Woche Schmerzen im Stirnbereich hat, Übelkeit und Schwindelzustände, die sie mit Xefo behandelt; die Schmerzen würden einige Stunden dauern; ca. 1- mal pro Woche hätte sie auch Bauchschmerzen (von den Mahlzeiten unabhängig), der Appetit sei normal; auch die Verdauung/der Stuhlgang; die Regelblutungen seien früher unregelmäßig gewesen; seit 3-4 Jahren nimmt sie die Pille;

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

Cipralex 10 mg 1 x täglich, Zyrtec-Tablette täglich, Xefo bei Bedarf, 2-wöchent/ich Akupunktur in Kombination mit Kraniosakraltherapielmanueller Therapie;

Untersuchungsbefund:

22-jährige Frau, ca. 160cm, ca. 57kg; unauffälliger AZ, Kopf: Pupillen mittelweit, rund, isokor, direkte Lichtreaktion angedeutet, Bulbusmotilität konjugiert, Gesicht symmetrisch innerviert, keine Uppenzyanose, Zunge feucht, kommt gerade vor, Gebiss in Ordnung; Halsorgane: unauffällig, Gor: rhythmisch, normfrequent, Herztöne unauffälIig, keine Nebengeräusche; Pulmo: Vesikuläratmen beids.; Thorax: symmetrisch; Abdomen: Bauchdecke weich, nicht druckdolent, Leber nicht tastbar; Wirbelsäule: annähernd gerade, FBA 35cm, dann gibt sie ein Ziehen im Kreuzbereich und im LWS-Bereich an, symmetrisches Tail/endreieck; HWS: KJA 2 Querfinger, Retroflexion des Kopfes im Sinne einer Hypermobilität vermehrt, Rotation in beide Richtungen bis ca. 80° möglich, Seitneigen in beide Richtungen bis ca. 30° möglich, Nackenmuskulatur und paravertebrale Muskulatur kaum druckempfindlich; Arme: Schultern: S: ca. 45/01/70°, F: 150/0/40°, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke unauffällig, Faustschluss komplett, grobe Kraft und Feinmotorik unauffällig, Nacken- und Kreuzgriff frei, Pinzettengriff möglich; Beine: hebt sie gestreckt aus Rückenlage beids. bis ca. 45°, passiv kann in beiden Hüftgelenken bis ca. 110° gebeugt werden, dann gibt sie Schmerzen im Kreuz an; Lasegue beids. negativ, Pseudolasegue ebenso, IR/AR ca. 40/0/60° beids., die Knie- und Sprunggelenke frei beweglich, keine prätibialen Ödeme, keine Varizen, Sensibilität an den Beinen unauffällig, PSR seitengleich mittellebhaft auslösbar, Babinski beids. negativ; Gang: geradeaus unauffällig, Zehenballen-und Fersengang beids. möglich;

Status psychicus / Entwicklungsstand:

Allseits orientiert, kontaktfähig, Stimmung subdepressiv, Antrieb unauffällig, in beide Richtungen affizierbar, Ductus kohärent;

Relevante vorgelegte Befunde:

2011-03-24 DR.Nachname2/ALLGEMEINMEDIZINERIN, MANUELLE MEDIZIN

Diagnose: rezidivierende Blockierungen der gesamten Wirbelsäule, die sich in Schmerzen, aber auch in Spannungskopfschmerzen ausdrücken;

2013-09-24 DR.Nachname2

Honorarnote, Diagnose: Blockierung der gesamten WS, Spannungskopfschmerz, Kiefergelenksdysfunktion;

2013-11-05 FR. Nachname3/PSYCHOTHERAPEUTIN

demKind war heute bei mir in psychotherapeutischer Behandlung

2006-11-21 DR.Nachname4

LWS CT: dorsomedian betonte Protrusion der Bandscheibe L5/S1, geringe Protrusion L4/L5 und L3/L4

Diagnose(n):

Somatisierungsstörung

Richtsatzposition: 030201 Gdb: 040% ICD: F45.0

Rahmensatzbegründung:

Einschätzung entsprechend der sozialen Einschränkung

degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Richtsatzposition: 020102 Gdb: 030% ICD: M53.9

Rahmensatzbegründung:

Einschätzung entsprechend der verminderten Belastbarkeit, Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Das führende Leiden unter POS 030201 wird durch das Wirbelsäulenleiden um eine Stufe auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% angehoben, da sich die Leiden wechselseitig ungünstig beeinflussen;

Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2012-04-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die juvenile Arthritis wird unter POS 030201 subsumiert; falls es demKind gelingt die Lehre abzuschließen, ist mit einer psychischen Stabilisierung zu rechnen.

Am legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung anhängig gewesenen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Beschwerdeführerin um Stellungnahme bzw. Urkundenvorlage zu folgenden Punkten ersucht:

1) Beiliegend wird zur Wahrung des Parteiengehörs dasärztliche Sachverständigengutachten vom übermittelt. Aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt ist nicht ersichtlich, ob Ihnen dieses Gutachten bereits zur Kenntnis gebracht wurde.

2) Im Antwortschreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , welches Sie mit Schreiben vom an das Finanzamt übermittelt haben, wird unter anderem darauf hingewiesen, dassIhre Tochter während der Produktionsschulzeit die Lehrabschlussprüfung zur Damenkleidermacherin absolviert habe.

Wo wurde diese Prüfung abgelegt? Erfolgte die Vorbereitung auf diese Prüfung im Rahmen der Produktionsschule oder außerhalb derselben? Welcher Zeitaufwand war mit der Prüfungsvorbereitung verbunden bzw. über welchen Zeitraum erstreckte sich die Prüfungsvorbereitung?

Es wird ersucht, eine Ablichtungen dieses Lehrabschlusszeugnisses vorzulegen.

3) Im beiliegenden Gutachten wurde in der Anamnese unter anderem festgehalten, dass Ihre Tochter in der Produktionsschule in der Grafikwerkstätte tätig war. Welcher zeitliche Aufwand war damit (durchschnittlich pro Tag) verbunden? Sofern es über die bereits vorgelegte Teilnahmebestätigung vom hinaus Zeugnisse, Bewertungen oder dergleichen zu dieser Tätigkeit gibt, wird um Übermittlung von diesbezüglichen Ablichtungen ersucht.

4) Weiters möge - sofern vorhanden - eine Ablichtung des Abschlussberichtes der Produktionsschule (der ebenfalls im Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bzw. unter Punkt 8 der Beschreibung der Mindeststandards Produktionsschulen erwähnt wird) vorgelegt werden.

In einer Stellungnahme vom führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Tochter die Lehrabschlussprüfung für Damenkleidermacherin am auf der Wirtschaftskammer Oberösterreich erfolgreich abgelegt habe und legte dazu eine Ablichtung des entsprechenden Zeugnisses vor. Die theoretischen und praktischen Grundlagen (zu dieser Prüfung) wären in der Produktionsschulde factory im Rahmen der (wöchentlich) 30-stündigen Ausbildungszeit erarbeitet worden. Die Prüfungsvorbereitung sei vom bis erfolgt. Weiters sei ihre Tochter während der gesamten Zeitdauer bis 17.2.2103 im Bereich Mediendesign in der Grafikwerkstätte ausgebildet worden. Der zeitliche Aufwand habe wöchentlich 30 Stunden in der Produktionsschule betragen.

Dieser Stellungnahme war neben dem bereits erwähnten Lehrabschlussprüfungszeugnis eine Bestätigung der factory/Ausbildungsfit mit folgendem Inhalt angeschlossen:

"Von 2001 bis zum Juni 2014 haben wir im Auftrag des Landes OÖ und AMS OÖ die Jugendmaßnahme "VSG Produktionsschule factory Linz" durchgeführt. Seit Juli 2014 ist unser gemeinnütziger Sozialverein mit dem Jugendprojekt "factory AusbildungsFit" betreut. Produktionsschulen sind Bildungs- bzw. Ausbildungsmaßnahmen mit den Zielen der Vorbereitung sowohl persönlicher Inhalte als auch fachlicher Qualifikationen, um eine Ausbildung beginnen zu können.

Frau XY hat von bis die Grafikwerksatt in der VSG Produktionsschule besucht, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Wochenstunden

Ziele im Rahmen unserer Einrichtung:

Frau Y hat sich für den a.o. Lehrabschluss als Damenkleidermacherin in der Kurszeit vorbereitet. Den Lehrabschluss hat sie am positiv bestanden.

Vorbereitung auf die Lehrstelle Mediendesign

Inhalte für den Lehrberuf zur Mediendesignerin, die sie sich in der Medienwerkstatt Grafik angeeignet hat:

Programme wie Illustrator, Photoshop, lndesign, Fotografie und Fotobearbeitung, Farb- und Gestaltungskenntnisse, Layout, Logodesign, Siebdruckarbeiten usw.

Neben dem Theorieunterricht erwarb Frau Y Praxis aufgrund unserer Auftrags- und Projektarbeiten, die wir mit den Jugendlichen durchführen. Beispiele dafür waren die Vorbereitungsarbeiten für den Messestand/Verkauf bei der Lentos Modezone, Designentwürfe für Planentaschen, Siebdruckentwürfe für Stoffe und Planen, Plakate für Veranstaltungen usw.

Frau Y konnte aufgrund der Qualifikationen im grafischen Bereich eine Lehrstelle bei der Firma X-GmbH als Mediendesignerin im Anschluss beginnen.

Zu diesem am begonnen Lehrverhältnis wurde von der Beschwerdeführerin eine Ablichtung des Lehrvertrages sowie eine Ablichtung eines Schreibens des Lehrberechtigten vom vorgelegt, in dem betont wird, dass die Tochter der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Sonderqualifizierungen, die sie durch die Produktionsschule factory Linz erworben hatte, als Lehrling aufgenommen worden sei.

Am wurde diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin dem Finanzamt zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die Vertreterin des Finanzamtes nahm dazu am Stellung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1) Beihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG (Berufsausbildung)

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in ständiger Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt, um das Vorliegen einer Berufsausbildung annehmen zu können. Ziel einer Berufsausbildung ist es demnach, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dabei muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Jede Berufsausbildung weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 35 mit Judikaturnachweisen; ).

Die Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG können auch dann vorliegen, wenn ein Kind erforderliche Prüfungen ablegt und sich hierauf tatsächlich und zielstrebig vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Prüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (z.B. ). Die erforderliche zeitliche Intensität muss auch dann vorliegen, wenn keine kursmäßige Vorbereitung auf eine Prüfung stattfindet (). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass zur Vorbereitung auf Prüfungen (außerhalb von Kursen) in der Regel durch Selbststudium erfolgt. In derartigen Fällen ist die Annahme einer pauschalen Vorbereitungszeit vertretbar (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 42; beispielhaft wird hier eine pauschale Vorbereitungszeit von zweieinhalb Monaten für eine dreistündige Aufnahmeprüfung als "keinesfalls zu umfangreich" erachtet).

Die Tochter der Beschwerdeführerin hat am den außerordentlichen Lehrabschluss als Damenkleidermacherin abgelegt (vgl. dazu die im Rahmen der Stellungnahme vom vorgelegte Bestätigung der factory/Ausbildungsfit). Der Umstand, dass dieser Lehrabschluss nicht im Rahmen bzw. als Abschluss eines ordentlichen Lehrverhältnisses im Sinne der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes erfolgt ist, schadet nicht. Ebenso wenig hindert der Umstand, dass die Tochter der Beschwerdeführerin sich im Rahmen der Produktionsschule auf die außerordentliche Lehrabschlussprüfung vorbereitet hat, die Annahme einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG. Die Tatsache der Vorbereitung auf diese Prüfung im Rahmen der Produktionsschule wurde sowohl von dieser als auch im Antwortschreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom ausdrücklich bestätigt. Die Annahme einer pauschalen Vorbereitungszeit von knapp vier Monaten ( bis ) "im Rahmen der Prouktionsschule" erscheint gerade noch vertretbar wenn berücksichtigt wird, dass zu dieser außerordentlichen Lehrabschlussprüfung neben der praktischen, auch eine entsprechende theoretische, durch Selbststudium zu leistende Vorbereitung erforderlich war, und wenn insbesondere auch auf die gesundheitlichen Einschränkungen der Tochter der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen wird. Diese wurden im gegenständlichen Verfahren eingehend dargestellt, und hatten unter anderem zu einem Abbruch der Schulausbildung an der HBLA geführt. Umso beachtlicher ist daher der Umstand, dass der Tochter der Beschwerdeführerin die positive Ablegung der Lehrabschlussprüfung gelungen ist. Aus diesem Grund ist es auch sachgerecht, dafür eine etwas längere (knapp viermonatige) Vorbereitungszeit noch als angemessen zu werten und als Berufsausbildung im Sinne des FLAG zu werten.

Für den Zeitraum bis lag daher eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vor und bestand damit ein Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin. Der angefochtene Rückforderungsbescheid erweist sich damit hinsichtlich der Monate April bis Juli 2012 als rechtswidrig, weshalb insoweit der Beschwerde stattzugeben war.

Hinsichtlich des restlichen Zeitraumes (August 2012 bis Mai 2013) konnte dagegen das Vorliegen einer Berufsausbildung nicht angenommen werden, da der Besuch der Produktionsschule allein (bis ) bzw. des anschließenden Theaterprojektes ( bis ) nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG gewertet werden kann.

Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Die Produktionsschulen bilden dagegen nach der vorgelegten Beschreibung durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz schon definitionsgemäß lediglich Berufsorientierung und Berufs- bzw. Ausbildungsvorbereitung, bei der allgemeine Basisqualifikationen vermittelt werden. Wesentliche Ziele der im Rahmen der Produktionsschule angebotenen Praktika sind ein "wechselseitiges Kennenlernen von Jugendlichen und Betrieben, das im günstigsten Fall zu einer Übernahme in ein reguläres Lehrverhältnis führen kann, sowie auch eine Orientierungsfunktion für die Jugendlichen". Als wesentliche Funktionen im Sinne dieser Zielsetzung wird dabei die Unterstützung individuell abgestimmter Nachreifungsprozesse hinsichtlich Persönlichkeitsentwicklung und grundlegender, praktisch orientierter Lern- und Qualifizierungsprozesse angeführt.

Bei dieser Sachlage werden zwar mit der Teilnahme an der Produktionsschule unbestritten die beruflichen Möglichkeiten und Chancen am Ausbildungsstellen- und Arbeitsmarkt erweitert, und war der Besuch der Produktionsschule durch die Tochter der Beschwerdeführerin ausschlaggebend für den Erhalt der Lehrstelle ab Juni 2013, wie dies vom Lehrberechtigten auch ausdrücklich bestätigt wurde. Somit wurden die dargestellten Ziele der Produktionsschule erreicht. Eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG lag damit aber noch nicht vor. Die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes wird die Tochter der Beschwerdeführerin erst mit dem erfolgreichen Abschluss der im Juni 2013 begonnenen Lehre erhalten. Die Produktionsschule diente – erfolgreich – der Vorbereitung auf diese Berufsausbildung.

Gleiches gilt für die Teilnahme am Theaterprojekt "Rollentausch". Nach der oben zitierten Pressemitteilung des veranstaltenden BFI Oberösterreich diente das Projekt dazu, junge Menschen "fit für den Arbeitsmarkt" zu machen. Im Zuge dieses Kurses wurden die Teilnehmer "in vielen Bereichen geschult, die für eine erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt ganz wesentlich sind". Teil des Kurses war unter anderem ein Rhetoriktraining. Darüber hinaus wurden "ganz grundlegende soziale Kompetenzen wie Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und Kollegialität" vermittelt und ein "Bewerbungstraining durchgeführt". Bei der "Vermittlungsunterstützung" ging es um das Erstellen von Bewerbungsunterlagen, die Recherche im Internet sowie die Strategieentwicklung für den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt.

Damit wurden zwar durch die Teilnahme der Tochter der Beschwerdeführerin an diesem Projekt deren Chancen auf dem Arbeits- bzw. Ausbildungsmarkt (Lehrstellenmarkt) unzweifelhaft erhöht, eine konkrete Berufsausbildung im Sinne des FLAG stellte dieses Theaterprojekt jedoch nicht dar.

2) Beihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG (voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit)

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Grad einer Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (§ 8 Abs. 6 FLAG).

Durch diese Bestimmung hat der Gesetzgeber die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung der Beihilfenbehörden an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig anzusehen sind (in diesem Sinne auch Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 mit weiteren Judikaturnachweisen; ebenso z.B. ; ).

Die Frage, ob für einen bestimmten, in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum Familienbeihilfe zustand oder nicht, und daher zurückzufordern ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten wie sie bei der Tatbestandsverwirklichung bestanden haben, zu beantworten. Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllt sind oder nicht, bestimmt sich somit - unabhängig vom Zeitpunkt der behördlichen "Beurteilung" - nach den Verhältnissen im Anspruchszeitraum. Anspruchszeitraum ist gemäß § 10 Abs. 2 FLAG der Kalendermonat. Die Besonderheit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG besteht darin, dass der Anspruch nach dieser Gesetzesstelle von einer Zukunftsprognose abhängig ist. Das Kind muss demnach nicht nur (ab einem näher bezeichneten in der Vergangenheit gelegenen Zeitpunkt und) im jeweiligen Anspruchszeitraum außerstande sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sondern es muss die Behinderung darüber hinaus von einer Art sein, welche es erwarten lässt, dass das Kind dauernd, also auch in Hinkunft, nicht in der Lage sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Daraus ergibt sich, dass eine nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG anzustellende Prognose von den im Anspruchszeitraum bestehenden Behinderungen und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit auszugehen und unter Berücksichtigung vorhandener Therapiemöglichkeiten ein Urteil darüber abzugeben hat, wie sich die festgestellte Behinderung auf die zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten des Kindes auswirken werde. Nach dem Anspruchszeitraum eingetretene "Umstände" (Sachverhalte) haben dabei außer Betracht zu bleiben ().

Das bedeutet aber nicht, dass nach dem Anspruchszeitraum (im gegenständlichen Fall April 2012 bis Mai 2013) erstellten Gutachten des Bundessozialamtes zur Frage der voraussichtlichen Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit gänzlich unbeachtlich wären. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass gerade in Rechtsmittelverfahren gegen Rückforderungsbescheide für einen bestimmten (in der Vergangenheit gelegenen) Anspruchszeitraum einer neuerlichen Beurteilung durch das Bundessozialamt zur Frage der voraussichtlichen Erwerbsunfähigkeit keine Bedeutung zukommen könnte, weil diese Beurteilung durch das Bundessozialamt eben zeitlich nach Ablauf des Anspruchszeitraumes erfolgte.

Im gegenständlichen Fall wurde in allen Sachverständigengutachten (vom , , und vom ) ausgesprochen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine Unschlüssigkeit dieser Feststellung ist weder aus diesen Gutachten ersichtlich, noch zeigt das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag eine derartige Unschlüssigkeit auf.

Dass die im Vorlageantrag angeführte "gänzliche Bewegungsunfähigkeit ihrer Extremitäten", die gewiss eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit begründen würde, im Anspruchszeitraum (April 2012 bis Mai 2013) vorgelegen wäre, wurde weder behauptet, noch wird dies in den vorliegenden Gutachten festgestellt. Aus dem Umstand allein, dass "weitere Therapien aus medizinischer Sicht dringend geboten" sind, ergibt sich noch nicht zwingend eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit, da eine (auch längerfristig) notwendige ärztliche Behandlung noch nicht in jedem Fall zur Unfähigkeit der Ausübung eines Berufes führen muss. Gleiches gilt für den Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Tochter sei in dauernder medizinischer Behandlung und müsse täglich Medikamente einnehmen. Dem Einwand, ihre Tochter sei "nicht in der Lage etwas zu tragen, bereits das Tragen der Schul- oder Handtasche sei ihr nicht möglich", ist entgegen zu halten, dass ihrem Kind zwar unbestritten körperliche Arbeit nicht zumutbar ist, was aber an den Fähigkeiten bzw. der Möglichkeit "geistiger Arbeit" nicht entgegen steht. Dass Arbeit am Computer nicht möglich wäre, wurde nicht behauptet. Der vorgelegte Lehrvertrag wurde mit der Firma X GmbH abgeschlossen, die sich auf die Rettung von Computerdateien spezialisiert hat (vgl. die Anamnese im Gutachten vom ), die derzeitige Ausbildung erfolgt im Lehrberuf Mediendesign. Das Kind ist auch so weit mobil, dass sie ihren Lehrstellenplatz erreichen kann. Im Gutachten vom wurde – von der Beschwerdeführerin unbestritten – festgestellt, dass ihre Tochter Rad fahren kann und einen Autoführerschein hat. Die eingeschränkte physische und psychische Belastbarkeit ihrer Tochter wurde in den vorliegenden Gutachten wiederholt festgestellt. Eine Unrichtigkeit der Einschätzung der Somatisierungsstörung unter Punkt der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad von 40 % (Entwicklungsstörung leichten Grades mit leichter bis mäßiger sozialer Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise Schulausbildung und alltägliche Tätigkeiten, Freizeitaktivitäten, in Teilbereichen Unterstützungsbedarf beim Lernen) wurde weder dezidiert behauptet noch verifiziert. Wenn aus dieser festgestellten Beeinträchtigung keine dauernde Erwerbsunfähigkeit abgeleitet wurde, ist dies nachvollziehbar und schlüssig. Eine voraussichtlich dauernde Dass für ihre Tochter "der erste Arbeitsmarkt nur eingeschränkt Möglichkeiten bietet", trifft gewiss zu, begründet aber keine dauernde Erwerbsunfähigkeit.

Insgesamt gesehen ist es bei dieser Sachlage nicht als unschlüssig anzusehen, wenn in den vorliegenden Gutachten festgestellt wurde, dass die Tochter der Beschwerdeführerin voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Damit waren aber im strittigen Anspruchszeitraum die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG nicht erfüllt.

3) Objektive Rückerstattungspflicht gemäß § 26 FLAG

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 EStG iVm § 26 Abs. 1 FLAG auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.

Zurückzuzahlende Beträge nach § 26 Abs. 1 FLAG können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden (§ 26 Abs. 2 FLAG).

Aus § 26 Abs. 1 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die zweckentsprechende Verwendung der Familienbeihilfe sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 3 mit Hinweis auf ; ).

Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei nach einem Anruf beim Finanzamt der Annahme gewesen, dass "die Maßnahmen des AMS" (Produktionsschule, Theaterprojekt) zur Berufsausbildung zählen würden und daher der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe gerechtfertigt wäre, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Rückforderung in dem mit dieser Entscheidung festgestellten Ausmaß.

4) Revisionsbegründung

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da den im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Rechtsfragen keine weiter gehende, einzelfallübergreifende und rechtssystematische Relevanz und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukam bzw. die Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, geklärt sind.

Linz, am

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