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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.04.2015, RV/7200188/2011

Nachforderung von Einfuhrabgaben beim Geschäftsführer der Anmelderin gemäß Art. 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK wegen Vorlage von unrichtigen Rechnungen

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ro 2015/16/0020. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die als Be­schwer­de im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigende Berufung des Bf , Adr , vertreten durch V. , Rechtsanwältin, Adr1 , gegen den Bescheid des Zollamtes Z. vom , Zahl  ****** /54052/2010/004, betreffend Ein­fuhr­ab­ga­ben und Ab­ga­ben­erhöhung, nach Durch­führung einer mündlichen Ver­handlung,
 

zu Recht erkannt:
 

1. Die Festsetzung der Einfuhrabgaben und der Abgabenerhöhung wird wie folgt geändert:


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Nachforderung Zoll (A00)
€ 720.688,13
Abgabenerhöhung (1ZN)
€ 98.314,69
Summe:
€ 819.002,82

Die Bemessungsgrundlagen und die Abgabenberechnung sind den angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, welche einen Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses bilden.

Gegenüberstellung:


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Zoll
Abgabenerhöhung
Summe:
Nachforderung bisher
€ 1.841.440,55
€ 251.037,82
€ 2.092.478,37
Nachforderung neu
€ 720.688,13
€ 98.314,69
€ 819.002,82
Gutschrift
€ 1.120.752,42
€ 152.723,13
€ 1.273.475,55

„ 
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.“

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Vorhalt vom teilte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neu­stadt dem Be­schwerdeführer unter Anschluss einer Liste mit Zoll­an­mel­dun­gen aus dem Zeit­raum 20. De­zember 2006 bis  und Set­zung einer zweiwöchigen Frist mit, dass beabsichtigt sei, ihn dies­be­züg­lich als Zollschuldner für un­er­hoben ge­blie­be­ne Einfuhrabgaben samt Ab­ga­ben­erhöhung in Höhe von ca. 2,1 Millionen Euro in An­spruch zu neh­men. Die den Zollanmeldungen zugrunde gelegten Rechnungen wür­den nicht die tatsächlichen Kauf­geschäfte wiederspiegeln, wes­halb kei­ne Trans­ak­tions­wer­te im Sinne des Art. 29 ZK vorliegen würden. Als zweckmäßige Methode zur Zollwertermittlung habe sich die Schätzung auf­grund des Gut­achtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen er­wie­sen.

Der Be­schwerde­führer äußerte sich hierzu mit dem am über­mittelten Schriftsatz.

In der Folge teilte das Zollamt dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom , Zahl ******/54052/2010/004, gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst  a und Abs. 3 ZK in Ver­bin­dung mit Art. 220 Abs. 1 ZK die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Ein­fuhr­ab­ga­ben (Zoll) zu den insgesamt 122 Zollanmeldungen in Höhe von € 1.841.440,55 mit und setzte gleichzeitig eine Ab­gaben­er­hö­hung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Hö­he von € 251.037,82 fest. Dem Bescheid wurden die ent­sprechenden Be­rech­nungs­blätter und das der Schätzung zugrunde gelegte Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Sv vom beigelegt.

Die Nacherhebung der Einfuhrabgaben wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit dem rechtskräftig verurteilten chinesischen Staatsangehörigen J. unter Vorlage von gefälschten Rechnungen zu geringe Zollwerte erklärt habe, wodurch Einfuhrabgaben in der ausgewiesenen Höhe unerhoben geblieben seien.

Gegen den am zugestellten Bescheid wurde mit Ein­ga­be vom 15. No­vem­ber 2010 frist- und formgerecht der Rechtsbehelf der Berufung (nunmehr Be­scheid­be­schwer­de) erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung, Zahl ******/33625/2010, vom 18. Fe­bruar 2011 wurde mit Schriftsatz vom der Rechtsbehelf der Be­schwer­de (nun­mehr Vorlage­antrag) eingebracht.

Das Bundesfinanzgericht ließ die Einfuhrabgaben und die Abgabenerhöhung auf Grund­lage der der Zollverwaltung zur Verfügung stehenden Daten neu berechnen und hielt das Er­gebnis der Neu­berechnung dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom vor. Die­ser erstattete mit Eingabe vom unter Zusammenfassung aller bis dahin er­statte­ten Vorbringen eine umfangreiche Stellungnahme.

In der am am Sitz des Bundesfinanzgerichtes durchgeführten mündlichen Verhandlung blieb der in Vertretung des Beschwerdeführers erschienene Mag. D. der Kanzlei V. bei seinen bisherigen Vorbringen und beantragte die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu die Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde.

Das Zollamt beantragte die Neuberechnung der Einfuhrabgaben und der Ab­ga­ben­er­hö­hung aufgrund der dem Be­schwerdeführer durch das Bundesfinanzgericht vorgehaltenen Neu­be­rech­nung und im Übrigen die unbegründete Abweisung der Be­schwer­de.
 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
 

II. Sachverhalt:

Im Zeitraum vom bis beantragte die L-GmbH in insgesamt 122 Fällen die Überführung von verschiedenen Textilien und Schuhen chinesischen Ursprungs in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung (Verfahrenscode 4200) für verschiedene italienische und ru­mänische Erwerber. Die Anmelderin erklärte dabei als indirekte Vertreterin der in den Zoll­an­mel­dungen angeführten chinesischen Versender zu handeln.

Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der Anmelderin, erstellte dabei auch teil­wei­se selbst die Zollanmeldungen und betrieb nebenbei im eigenen Namen eine Trans­port­agentur, welche den Vor- und Nachlauf der gelieferten Waren or­gani­sierte.

Die Zollabfertigungen resultierten aus einer Vereinbarung zwischen dem chinesischen Staatsangehörigen J. und dem Beschwerdeführer. Den Zollanmeldungen wurden die von J. gefälschten und/oder verfälschten Rechnungen zugrunde gelegt worden, die der Beschwerdeführer von diesem aus Rom übermittelt bekam. Die Rechnungen enthielten weder den tatsächlich zu zahlenden oder bezahlten Preis, noch die tatsächlichen Erwerber und/oder Verkäufer der Waren und repräsentierten somit nicht das tatsächlich den Einfuhren zugrunde liegende Kaufgeschäft. Auch in den Zollanmeldungen wurden nicht diejenigen Warenempfänger eingetragen, an die die Waren ausgeliefert worden sind. Zur Verschleierung der tatsächlichen Erwerber bzw. Warenempfänger wurden teilweise zwei CMR-Frachtbriefe für den Weitertransport nach der Zollabfertigung erstellt.

Der Beschwerdeführer wusste, dass die Rechnungen gefälscht waren und die an­ge­führ­ten Preise nicht dem tatsächlich von den Erwerbern zu zah­len­den Kauf­preis ent­sprachen. Die darin ausgewiesenen und in den Zollanmeldungen erklärten Zollwerte orientierten sich an den vom Zollamt gerade akzeptierten Werten. Die gesamte Vor­gangs­weise war darauf ausgerichtet, die Waren unter geringst­mög­licher Zollbelastung in das Zoll­ge­biet der Union einzuführen und zusätzlich auch die Belastung mit der Umsatzsteuer zu vermeiden.

Der Zoll wurde jeweils auf der Grundlage der erklärten jedoch nicht den Tatsachen entsprechenden Transaktionswerte festgesetzt. Die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer unterblieb zunächst.

Über das Vermögen der L-GmbH wurde mit Beschluss des Gerichtes vom der Konkurs eröffnet. Mit Bescheid vom , Zahl ******/54169/2007/006, forderte das Zollamt beim Masseverwalter der L-GmbH die unerhoben gebliebenen Zölle und Einfuhrumsatzsteuern samt einer Abgabenerhöhung nach.

Als weitere Gesamtschuldner nahm das Zollamt neben J. gemäß Art. 201 Abs. 3 zweiter Unterabs. ZK iVm § 71 ZollR-DG mit vom , Zahl ******/564052/2010/004, auch den Beschwerdeführer als Zollschuldner in Anspruch.

III. Rechtslage:

Im Beschwerdefall ist gemäß § 323 Abs. 38 BAO die am beim Un­ab­hän­gi­gen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig gewesene Be­schwer­de vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , (Zollkodex - ZK)  entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.

Zollschuldner ist gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.

Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so können nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch die Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren.

Nach § 71 ZollR-DG entsteht nach Maßgabe des Art. 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK die Zollschuld in dem nach Art. 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden.

Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gemäß Art. 213 ZK ge­samt­schuld­nerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet.

Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK die buchmäßige Erfassung des nachzuerhebenden Restbetrages von innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung).

Gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, wenn eine Zoll­schuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben ist, die dem Betrag entspricht, der für den Zeit­raum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buch­mäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zoll­schuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zoll­behörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. § 80 Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt.

Gemäß § 12 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV), BGBl. II Nr. 165/2010 wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 3 und Art. 220 Abs. 1 ZK, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung dem Zollamt übertragen, das erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.

Gemäß Art. 28 des Titels II "Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie für die sonstigen im Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen" Kapitel 3 "Zollwert der Waren" des Zollkodex regelt Kapitel 3 ua. die Ermittlung des Zollwerts für die Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 29 ZK lautet auszugsweise:

"Artikel 29

(1) Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 und unter der Voraussetzung, dass

a) keine Einschränkungen bezüglich der Verwendung und des Gebrauchs der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die
- durch das Gesetz oder von den Behörden in der Gemeinschaft auferlegt oder gefordert werden;
- das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können;
- sich auf den Wert der Waren nicht wesentlich auswirken:

b) hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;

c) kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäß Artikel 32 erfolgen kann;

d) der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert gemäß Absatz 2 für Zollzwecke anerkannt werden kann.

(2) ...

(3) a) Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. Die Zahlung muss nicht notwendigerweise in Form einer Geldübertragung vorgenommen werden. Sie kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden.

b) ..."

Artikel 30 ZK lautet:

"Artikel 30

(1) Kann der Zollwert nicht nach Artikel 29 ermittelt werden, so ist er in der Reihenfolge des Absatzes 2 Buchstaben a) bis d) zu ermitteln, und zwar nach dem jeweils ersten zutreffenden Buchstaben mit der Maßgabe, dass die Inanspruchnahme der Buchstaben c) und d) auf Antrag des Anmelders in umgekehrter Reihenfolge erfolgt; nur wenn der Zollwert nicht nach einem bestimmten Buchstaben ermittelt werden kann, darf der nächste Buchstabe in der in diesem Absatz festgelegten Reihenfolge herangezogen werden.

(2) Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert ist einer der folgenden Werte:

a) der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;

b) der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd zu demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;

c) der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt in der Gemeinschaft an Personen verkauft werden, die mit den Verkäufern nicht verbunden sind;

d) der errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente:

Kosten oder Wert des Materials, der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren anfallen;
Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft angesetzt wird;
Kosten oder Wert aller anderen Aufwendungen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e).

(3) Die zusätzlichen Voraussetzungen und Einzelheiten der Durchführung zu Absatz 2 werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt"

Artikel 31 ZK lautet:

"Artikel 31

(1) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 29 und 30 ermittelt werden, so ist er auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln, die übereinstimmen mit den Leitlinien und allgemeinen Regeln
- des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994,
- des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994

sowie

- der Vorschriften dieses Kapitels.

(2) Der nach Absatz 1 ermittelte Zollwert darf nicht zur Grundlage haben:

a) den Verkaufspreis in der Gemeinschaft von Waren, die in der Gemeinschaft hergestellt worden sind;

b) ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist;

c) den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;

d) andere Herstellungskosten als jene, die bei dem errechneten Wert für gleiche oder gleichartige Waren nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) ermittelt worden sind;

e) Preise zur Ausfuhr in ein Land, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört;

f) Mindestzollwerte;

g) willkürliche oder fiktive Werte"

Artikel 178 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO), ABl. Nr. L 253 vom , S. 1, idgF, lautet:

"Artikel 178

(1) Wenn der Zollwert nach den Bestimmungen der Artikel 28 bis 36 des Zollkodex zu er­mitteln ist, muss eine Anmeldung der Angaben über den Zollwert (Zoll­wert­an­mel­dung) die Zollanmeldung der eingeführten Waren begleiten. Die Zollwertanmeldung ist auf einem Vordruck D.V. 1 abzugeben, der dem Muster des Anhangs 28 entspricht und ge­ge­benen­falls durch einen oder mehrere Vordrucke D.V. 1 BIS, die dem Muster des Anhangs 29 entsprechen, ergänzt wird.

(2) Die Zollwertanmeldung nach Absatz 1 darf nur von einer Person abgegeben werden, die in der Gemeinschaft ansässig ist und alle Tatsachen über die in der Zollwertanmeldung zu bestätigenden Umstände zur Verfügung hat.

Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 des Zollkodex gelten sinngemäß.

(3) Die Zollbehörden können davon absehen, eine Zollwertanmeldung nach Absatz 1 zu verlangen, wenn der Zollwert der betreffenden Waren nicht nach Artikel 29 des Zollkodex ermittelt werden kann. In diesen Fällen hat die in Absatz 2 genannte Person der betreffenden Zollverwaltung jede andere Angabe zu machen oder zugehen zu lassen, die zur Ermittlung des Zollwerts nach einem anderen Artikel des Zollkodex verlangt wird; diese Angabe ist in der von der betreffenden Zollverwaltung vorgeschriebenen Form und Art zu liefern.

(4) Die Abgabe einer Zollwertanmeldung nach Absatz 1 gilt unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Vorschriften als Verpflichtung der in Absatz 2 genannten Person in Bezug auf:

- die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in der Zollwertanmeldung enthaltenen Angaben,
- die Echtheit der als Nachweis zu diesen Angaben vorgelegten Unterlagen und
- die Erteilung aller zusätzlichen Auskünfte und die Vorlage aller weiteren Unterlagen, die für die Ermittlung des Zollwerts der Waren erforderlich sind.

(5) Dieser Artikel gilt nicht für Waren, deren Zollwert nach den vereinfachten Verfahren gemäß den Artikeln 173 bis 177 ermittelt wird."

Art. 181a ZK-DVO lautet:

" Artikel 181a

(1) Die Zollbehörden müssen den Zollwert von eingeführten Waren nicht auf der Grundlage des Transaktionswertes ermitteln, wenn sie unter Einhaltung des in Absatz 2 genannten Verfahrens wegen begründeter Zweifel nicht überzeugt sind, dass der angemeldete Wert dem gezahlten oder zu zahlenden Preis gemäß Artikel 29 des Zollkodex entspricht.

(2) In den Fällen, in denen die Zollbehörden Zweifel im Sinne von Absatz 1 haben, können sie gemäß Artikel 178 Absatz 4 zusätzliche Auskünfte verlangen. Bestehen die Zweifel fort, sollen die Zollbehörden der betroffenen Person vor einer endgültigen Entscheidung auf Verlangen schriftlich die Gründe für ihre Zweifel mitteilen und ihr eine angemessene Antwortfrist gewähren. Die abschließende mit Gründen versehene Entscheidung ist der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen."

Gemäß § 5 ZollR-DG hat derjenige, der im Verfahren der Zollbehörden eine ab­ga­ben­recht­liche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in Anspruch neh­men will oder einen Wegfall der Folgen einer Zollzuwiderhandlung anstrebt, dies geltend zu machen und das Vorliegen der hiefür maßgebenden Vor­aus­set­zungen der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Um­stän­den nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung.

IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Der Beschwerdeführer macht Unzuständigkeit der Abgabenbehörde geltend und be­grün­det dies damit, dass sich der Fall außerhalb des Amtsbereiches des Zoll­am­tes Z. zugetragen habe und die Entscheidung des Ver­wal­tungs­ge­richts­ho­fes vom zu Zahl 2013/16/0041 im Wi­der­spruch zum Unionsrecht stehe.

Mit § 12 Abs. 5 der AVOG-DV 1010, welche mit Wirkung in Kraft ge­tre­ten ist, wurde die Zuständigkeit zur nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Ab­ga­ben­be­trä­gen nach Art. 220 Abs. 1 ZK, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung dem Zollamt übertragen, das erstmals in der Lage ist, den be­tref­fenden Ab­ga­ben­be­trag zu be­rechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.  

Die belangte Abgabenbehörde war ohne Zweifel als ermittelndes Amt erstmals in der La­ge, den Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen. Auf den Ort der Ent­stehung der Einfuhrabgabenschuld bzw. auf den Sitz bzw. Amts­bereich des Ab­fer­tigungs­zoll­amtes kommt es nicht an. Das zitierte Er­kennt­nis des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofes steht auch nicht im Widerspruch zum Unions­recht. Art. 215 ZK regelt den Ort der Zollschuldentstehung, nicht jedoch, wel­ches konkrete Zollamt nach den nationalen Zuständigkeitsbestimmungen die nach­trägliche buchmäßige Erfassung und Mitteilung der Ein­fuhr­abgaben vor­zu­neh­men hat. Die behauptete Unzuständigkeit des Zollamtes Z. liegt im Beschwerdefall somit nicht vor.

Der Beschwerdeführer rügt weiters die Verletzung des Parteiengehörs, weil nicht be­reits im Vor­halt vom zu den einzelnen Anmeldungen dargelegt worden sei, welchen Wa­ren­wert das Zollamt für angemessen halte und wie sich die daraus re­sul­tierende nach­träg­liche buchmäßige Erfassung der Eingangsabgabenschuld be­rech­ne. Das Zollamt hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers den angefochtenen Be­scheid bereits deshalb aufheben, dem Beschwerdeführer nach Über­mitt­lung sämt­licher Un­ter­lagen neuerlich die Möglichkeit zur Stellungnahme geben und in der Folge einen neuen Bescheid erlassen müssen.

Im gegenständlichen Fall kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer trotz mehrerer Ein­ver­nahmen im Zuge der Ermittlungen und des Vorhaltes vom im aus­reichen­den Maß Par­teiengehör gewährt worden ist. Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom selbst einräumt, wurden mit dem angefochtenen Bescheid jeden­falls "sämt­liche Berechnungen dargelegt und der Vorhalt im gebotenen Sin­ne konkretisiert und substantiiert". Da dem erstinstanzlichen Bescheid als auch einer Berufungsvorentscheidung nach ständiger Rechtsprechung des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofes Vorhaltscharakter zukommt und dem Be­schwer­deführer auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht die Möglichkeit ge­ge­ben worden ist, schriftlich und mündlich seinen Standpunkt darzulegen, ist dem Grund­satz des Parteiengehörs entsprochen worden.

Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil "Kamino International Logistics BV und Datema Hellmann Worldwide Logistics BV, Rs C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, aus­ge­sprochen, dass der Grundsatz der Wah­rung der Ver­teidigungsrechte und insbesondere das Recht jeder Person, vor Erlass einer nach­teiligen individuellen Maßnahme angehört zu werden, da­hin auszulegen ist, dass in einem Fall, in dem der Adressat einer Zah­lungs­auf­forderung im Rahmen eines Verfahrens zur Nacherhebung von Ein­fuhr­abgaben gemäß der Verordnung Nr. 2913/92 vor Erlass dieser Ent­schei­dung nicht von der Verwaltung angehört worden ist, seine Ver­tei­di­gungs­rechte verletzt sind, auch wenn er die Möglich­keit hat, seinen Stand­punkt auf einer späteren Stufe in einem verwaltungsrechtlichen Ein­spruchs­ver­fahren geltend zu machen, sofern es die nationale Regelung im Fall der fehlenden vorherigen An­hörung den Adressaten solcher Zah­lungs­auf­for­derungen nicht ermöglicht, die Aussetzung von deren Voll­zie­hung bis zur ihrer etwaigen Abänderung zu erlangen.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer vor Erlassung des Bescheides gehört worden ist, ist durch den im Zuge der Berufung (nun Beschwerde) gestellten Antrag auf Aus­set­zung der Voll­ziehung nach Art. 244 ZK die Vollziehung nach der na­tionalen Bestimmung des § 230 Abs. 6 BAO gehemmt worden. Einbringungsmaßnahmen konnten dadurch nicht gesetzt werden. Eine Aufhebung des an­ge­foch­te­nen Bescheides we­gen Verletzung des Par­teiengehörs ist daher im ge­gen­ständ­lichen Fall un­ab­hängig davon, ob dem Parteiengehör vor Erlassung des Be­scheides Genüge getan wur­de oder nicht, auch nach Unionsrecht nicht zwingend zu verfügen.

Die Anmeldung der Waren unter Zu­grunde­le­gung von gefälschten und/oder verfälschten Rech­nungen in Bezug auf Preis (Un­ter­fak­turierung), Erwerber und/oder Versender ergibt sich unter Be­rück­sich­ti­gung der Ge­samt­umstände schlüssig aus den Fest­stel­lungen der belangten Behörde, ins­be­son­dere aus den Aussagen von J. im Rahmen der kontra­dik­ta­torischen Ver­neh­mung, den im Zuge von Hausdurchsuchungen sicher­gestellten Unter­lagen (voneinander abweichende Frachtbriefe für dieselben Sendungen, vorgefundene Stempel der Empfängerfirmen, Blankoformulare, etc.), sowie der im We­ge der Amtshilfe erteilten Auskünfte der Behörden der Mit­gliedstaaten des Bestimmungsortes der Waren.

Überzeugende gegen den angenommenen Sachverhalt sprechende Argumente bzw. Nach­wei­se (etwa Nachweise betreffend die Bezahlung der Waren durch die tatsächlichen Erwerber) ver­mochte der Be­schwerdeführer nicht vorzubringen bzw. vorzulegen.

Im Gegenteil, die Behauptung, dass es sich nicht um gefälschte Rechnungen, sondern um echte Urkunden mit falschen Inhalt oder lediglich um "Rechnungsberichtigungen" gehandelt habe, zeigt auf, dass nicht die (ursprünglichen) Rechnungen über den Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union mit dem hierfür tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis gemäß Art. 29 ZK vorgelegt worden sind. Die Zweifel des Zollamtes daran, dass die angemeldeten Werte diesem Preis entsprechen, sind unter den gegebenen Umständen jedenfalls gerechtfertigt, womit das Zollamt nach Art. 181a Abs. 1 ZK-DVO bereits deshalb berechtigt ist, den Zollwert nicht auf der Grundlage der erklärten Werte zu ermitteln. Ob es sich nun um Fälschungen oder Verfälschungen handelt ist für die Nichtanerkennung als Nachweis des Transaktionswertes nach Art. 29 ZK unerheblich.

Hinzu kommt, dass die in einigen Zollanmeldungen als Versenderin aufscheinende Z-Corp. auf Nachfrage der österreichischen Außenhandelsstelle unter Übermittlung eines Musters der von ihr verwendeten Rechnungsvordrucke mitgeteilt hat, dass die vorgelegte Rechnung mit Sicherheit nicht von ihnen stamme und auch förmlich nicht mit ihren üblichen Rechnungen übereinstimme.

Das gleiche Ergebnis erbrachte die Rückfrage bei der W-Ltd.

Derartige Bestätigungen unter Übermittlung von Mustern der tatsächlich verwendeten Rechnungen liegen von den in der Stellungnahme angeführten Unternehmen nicht vor. Die J-Ltd. scheint in keiner der 122 Abfertigungen als Versenderin auf. Die Rechnung der M-Ltd ähnelt den als Fälschung erkannten Rechnungen (beispielsweise wurden üblicherweise auch mit chinesischen Schriftszeichen angeführte Rechnungsbestandteile nur mit dem englischen Begriff angeführt) und lauten nicht auf den tatsächlichen Erwerber der Waren.

Aus alledem ergibt sich, dass ein zweifelsfrei nachgewiesener Transaktionswert im Sinne des Art. 29 ZK  in den dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Einfuhrfällen nicht vorliegt (Art. 181a Abs. 1 ZK-DVO)

Die Ermittlung des Zollwertes nach Art. 29 ZK scheidet damit aus. Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob der Zollwert nach Art. 30 ZK ermittelt werden kann.

Hierzu mangelt es jedoch an Transaktionswerten gleicher oder gleichartiger Waren. Das Vorbringen, dass der Transaktionswert aufgrund der Waren aus den - nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildenden - beschlagnahmten Containern ermittelt werden müsse, geht ins Leere, weil diese Waren ebenfalls unter Verwendung von unrichtigen Rechnungen angemeldet worden sind und somit kein nach Art. 29 ZK nachgewiesener und anerkannter Transaktionswert vorliegt. Eine Schätzung des Zollwertes gleicher oder gleichartiger Waren ist in Art. 30 ZK nicht vorgesehen.

Das gleiche gilt betreffend die aus der Verwertung der beschlagnahmten Waren erzielten Erlöse. Die Heranziehung der Verwertungserlöse scheidet schon deshalb aus, weil es sich dabei ohne Zweifel ebenfalls nicht um bereits nach Art. 29 ZK anerkannte Zollwerte handelt (Art. 150 Abs. 5 ZK-DVO).

Hinsichtlich der im Art. 30 ZK genannten weiteren Methoden mangelt es an der Kennt­nis und an der Möglichkeit von Feststellungen hinsichtlich der dabei zu be­rück­sich­ti­gen­den üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten. Auch über die Höhe der Herstellungskosten ist nach der Aktenlage nichts bekannt. Es liegen damit weder die Grund­lagen für die Anwendung der deduktiven Methode (ausgehend vom Verkaufs­preis in der Union), noch für die additive Methode (errechneter Wert auf Basis der Her­stellungs­kosten) vor. Die Ermittlung des Zollwertes konnte daher nicht nach den Kriterien des Art. 30 ZK erfolgen, sodass zwingend nach der Schlussmethode gemäß Art. 31 Abs. 1 ZK zu bewerten war.

Nach Art. 31 Abs. 1 ZK sind die Methoden der Art. 29 und 30 ZK mit einer an­ge­mes­senen Flexibilität heranzuziehen. Die Bewertung hat auf der Grundlage von in der Ge­mein­schaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu erfolgen. Zweck­mäßig ist die Methode, wenn die Zollwertermittlung auf einfachen und objektiven Kri­terien beruht und mit der Handelspraxis in Einklang zu bringen ist. Dabei ist auch auf die Han­dels­stufe des Einführers Bedacht zu nehmen. Der Ausdruck "... auf der Grund­lage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten ..." bedeutet nicht, dass immer Daten aus mindestens zwei Mitgliedstaaten heranzuziehen sind, sondern lediglich, dass es sich um in der Union vorhandene Daten handeln muss. Dies ist beim Datenmaterial der österreichischen Zollverwaltung ohne Zweifel der Fall.

Mit den Bestimmungen des Art. 31 Abs. 1 ZK hat der Unionsgesetzgeber den Zoll­be­hörden das Recht eingeräumt, die Methoden der Art. 29 und 30 ZK mit einer an­ge­mes­senen Flexibilität heranzuziehen und damit die Möglichkeit geschaffen, selbst dann zu einer objektiven Zollwertermittlung zu kommen, wenn der Beteiligte die Be­hörden hinsichtlich Wert und Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes im Dunkeln tappen lässt. Der wichtigste Anknüpfungspunkt zur Ermittlung des Zollwertes einer solchen Wa­re im Falle der Vorlage einer unrichtigen Rechnung bleibt dabei die betreffende Position der Kombinierten Nomenklatur (KN).

Das Zollamt orientierte sich in seinem Bescheid bei der Wertermittlung am "Min­dest­preis­gut­achten" des beigezogenen gerichtlich beeideten Sachverständigen. Dieses Gutachten soll Min­dest­einfuhrpreise nennen, die gerade noch den Gesetzen des Marktes (Angebot und Nachfrage) entsprechen.

Diesem Gutachten kann aber nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes allein des­halb keine Relevanz bei der Zollwertermittlung zukommen, weil der Gutachter den Zollwert offensichtlich ua. unter der Berücksichtigung von Verkaufspreisen im öster­reichischen Einzelhandel retrograd ermittelt hat, ohne die konkreten Kal­ku­lations­grund­lagen dieser Unternehmen zu kennen. Dass sich aus einem (wenn auch nur teilweise) darauf basierenden Rechenvorgang, der wohl kaum mit den strengen Vorgaben der in Art. 31 ZK normierten Schlussmethode in Einklang zu brin­gen ist und den vom Gutachter herangezogenen wenig aussagekräftigen sonstigen Daten verlässliche Angaben über den bei einem Verkauf aus China zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu zahlenden Preis errechnen lassen, kann ausgeschlossen werden (vgl. betreffend die Festsetzung der Eingangsabgaben gegenüber der Anmelderin). Mangels Heranziehens dieses Gutachtens braucht auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben nicht näher eingegangen zu werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze hat das Bundesfinanzgericht daher den Zollwert unter flexibler Anwendung der Bestimmungen der Art. 29 und 30 ZK gemäß Art. 31 Abs. 1 ZK neu ermittelt. Basis dieser Zollwertermittlung sind die Daten der österreichischen Zollverwaltung mit den Zollwerten gleichartiger Waren, also Schuhe und Textilien aus China, die hinsichtlich der stofflichen Beschaffenheit aus zolltarifarischer Sicht mit den inkriminierten Waren völlig übereinstimmen. Zu diesem Zweck hat das Bundesfinanzgericht bezogen auf die vom Zollamt als zutreffend erachteten Positionen der KN eine Aufstellung erstellen lassen, die für alle in den Jahren 2006 bis 2008 in Österreich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren dieser Positionen den niedrigsten von der Zollverwaltung nicht in Zweifel gezogenen Zollwert ausweist (vgl. in diesem Sinne auch ).

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist dies unter den gegebenen Umständen die zweckmäßigste Methode zur Zollwertermittlung, welche auch die Handelspraxis berücksichtigt. Alle anderen vom Beschwerdeführer aufgezählten Vergleichswerte (Verzollungen von Testeinkäufen in den Jahren 2011 und 2012 bei der Zollstelle Flughafen Schwechat, diverse andere in verschiedenen gerichtlichen Strafverfahren eingeholte Gutachten, welche nicht die gegenständlichen Einfuhren betreffen, Berechnungen mit unterschiedlichen Abschlägen und Bandbreiten) erweisen sich dem gegenüber - wie der Beschwerdeführer selbst aufzeigt - als wenig zweckmäßig bzw. mehr eine Schätzung darstellend, was erst als letzte Möglichkeit zur Zollwertermittlung in Betracht kommt (vgl. Rinnert in Witte/Zollkodex6, Art. 31 Rz 8).

Das Zoll­amt schließt sich nunmehr der vom Bundesfinanzgericht angewendeten Methode zur Zollwertermittlung an.

Im Übrigen liegen die mit der angewendeten Methode ermittelten Werte von den vom Beschwerdeführer in zwei Beispielfällen angegebenen Werten nicht so weit auseinander. Der für einen Damen-BH angegebene Vergleichswert von 0,07 Euro wird in den Berechnungen des Zollamtes mit 0,02 Euro (Warenposition 6212 1090) angegeben. Eine Jeanshose (Warenposition 6203 4231) ergibt einen ermittelten Zollwert von 0,53 Euro. Der Beschwerdeführer gibt hierfür rund 0,50 Euro an.

Entgegen der nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in verschiedenen Gerichtsurteilen geäußerten Ansicht, dass eine Zollwertermittlung nicht seriös möglich sei, vermag sich das Bundesfinanzgericht aufgrund der auf dem GATT-Zollwert-Kodex basierenden diesbezüglichen Bestimmungen des Zollkodex nicht anzuschließen.

Es darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass entgegen der Beschwerdebehauptung bei der Neuermittlung der Bemessungsgrundlagen von den in den Zollanmeldungen erklärten Stückzahlen nicht abgewichen worden ist.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass nach den Gutachten Werte gravierend differenzieren können, ist darauf zu verweisen, dass die in Art. 30 ZK geregelten Verfahren selbständige Zollwert-Ermittlungsmethoden darstellen, die nicht den zwischen den Parteien ausgehandelten Preis zugrunde legen. Es spielt daher in diesem Falle keine Rolle, was der Einführer tatsächlich gezahlt hat (vgl. Rinnert in Witte, Zollkodex6, Art. 30 Rz 3). Das gleiche gilt auch für die Schlussmethode nach Art. 31 ZK unter flexibler Heranziehung der in Art. 29 und Art. 30 des ZK angeführten Methoden.

Mit dem Hinweis auf die fallweise durchgeführten Warenbeschauen durch die Abfertigungsbeamten ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Damit ist nicht zwingend auch eine Überprüfung des Zollwertes verbunden. Dass in konkreten Fällen eine Zollwertprüfung durchgeführt worden und die Richtigkeit der erklärten Werte durch das Zollamt bestätigt worden wäre, behauptet selbst der Beschwerdeführer nicht.

Das Gleiche gilt betreffend das Vorbringen, dass das in Art. 181a ZK-DVO vor­ge­sehene Verfahren nicht eingehalten worden wäre. Wie aus der Niederschrift vom hervorgeht, erging vom Betriebsprüfer am die Auf­forderung Unterlagen zum Nachweis der erklärten Transaktionswerte bei­zu­bringen. Dem wurde nicht entsprochen und auch kein Antrag auf schriftliche Mit­tei­lung (arg. "auf Verlangen") der Gründe für die geäußerten Zweifel gestellt. Der Vorhalt wurde vom Beschwerdeführer ohne weitere Gegenargumente lediglich zur Kenntnis genommen. Wie oben bereits festgestellt, sind entsprechende, die Zweifel des Zollamtes ausräumende, Unterlagen nicht vorgelegt worden. Die abschließende Entscheidung ist mit Mitteilung der nachträglichen buchmäßigen Erfassung an den Masseverwalter der L-GmbH ergangen.

Auch dem Einwand des Beschwerdeführers, dass sich die Festsetzung der Ab­ga­ben­er­hö­hung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG als rechtswidrig erweise, kommt kei­ne Berechtigung zu.

Die Vorschreibung der Abgabenerhöhung erfolgte mit dem hier bekämpften Bescheid vom . § 30a Abs. 5 FinStrG wurde erst durch die Novelle des Finanzstrafgesetzes mit BGBl. I Nr. 104/2010 mit Wirkung  in das Finanzstrafgesetz eingefügt. § 30a Abs. 5 FinStrG konnte daher dem § 108 Abs. 1 im Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung keinesfalls derogieren.

Mit dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 - FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, wurde klargestellt, dass die Festsetzung der Abgabenerhöhung nach § 30a FinStrG im Zusammenhang mit Zöllen und mit Abgaben, die von den Zollämtern zu erheben sind, unzulässig ist. Es liegt somit keine Derogation vor. Der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Abgabenbehörde II. Instanz grundsätzlich aufgrund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden habe, geht daher ins Leere. Die gegebene Rechtslage sieht beim vorliegenden Sachverhalt die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG vor.

Die Höhe der Festsetzung der Abgabenerhöhung war jedoch an den mit diesem Erkenntnis herabgesetzten Einfuhrabgabenbetrag anzupassen und dem entsprechend zu vermindern.

Nach § 71 ZollR-DG entsteht nach Maßgabe des Art. 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK die Zollschuld auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden. Art. 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK knüpft in diesem Fall die Inanspruchnahme einer Person daran, dass diese wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Angaben bzw. Unterlagen unrichtig waren.

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Be­schwer­deführer durch die Ver­wendung bzw. durch das Verwenden lassen der von J. zur Verfügung ge­stell­ten unrichtigen Unterlagen und Angaben, der Anmelderin L-GmbH diese Unterlagen und Angaben "geliefert" hat.

Die Bestimmung des Art. 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK schließt ihrem Wortlaut nach keine Person aus. Es kann im konkreten Fall da­her auch unbeantwortet bleiben, ob der Be­schwer­de­führer die unrichtigen An­ga­ben und Unterlagen in seiner Funktion als Ge­schäftsführer, als Zolldeklarant oder als Inhaber der an der Abwicklung be­tei­ligten Transportagentur der An­mel­derin geliefert hat. Auch Ge­schäfts­führer, dessen Handlungen nach den ge­sellschaftsrechtlichen Be­stim­mun­gen (auch) der vertretenen GmbH zugerechnet werden können und gegebenenfalls die Gesellschaft dadurch zum Zollschuldner wird, sind kraft ihrer Funk­tion nicht von dem in Art. 201 Abs. 3 zweiter Un­terab­satz ZK genannten Per­sonenkreis (Art. 4 Nr. 1 ZK) ausgenommen. Ein Geschäftsführer hat danach gegebenenfalls die zollschuldrechtlichen (wie auch strafrechtlichen) Konsequenzen seines Tuns auch persönlich zu tragen. Der Kreis der Zollschuldner wird mit dieser Bestimmung vom Gesetzgeber gewollt erweitert (aM ).

In den gegenständlichen Einfuhrfällen wurden durch die Person des Beschwerdeführers den Zollanmeldungen die von J. gefälschten und/oder verfälschten Rechnungen zugrunde gelegt.  Die Aussagen von J. im Rahmen der kontra­dik­ta­tori­schen Vernehmung, die diesbezüglich aufgrund der Gesamt­um­stände schlüssig sind und vom Be­schwerde­führer nicht nachvollziehbar entkräftet werden konnten - der Hinweis auf die von J. beabsichtigte Erreichung einer Strafminderung, vermag dies im Hinblick auf die Gesamtumstände jedenfalls nicht, sondern ist als Schutz­be­haup­tung des Beschwerdeführers zu werten - hat der Be­schwerde­führer gewusst, dass er zum Nachteil der Anmelderin L-GmbH un­rich­tige Rechnungen verwendet oder verwenden lässt.

Der Beschwerdeführer hat J. offensichtlich in der Weise beraten, dass er diesen darüber informierte, welche Werte von den Zollstellen gerade akzeptiert werden bzw. nicht unterschritten werden dürfen.  Dass er gegenüber J. geäußert habe, dass er für die Erstellung der Anmeldungen (samt Zollwertanmeldung) jeweils die Rechnung benötige, die den für die Waren tatsächlich zu zahlenden oder bezahlten Preis ausweist und er alle Tatsachen der in der Zollwertanmeldung zu bestätigenden Umstände zur Verfügung habe müsse (Art. 178 Abs. 2 ZK-DVO), wird nicht einmal behauptet. Auch aus den eingebrachten Schriftsätzen geht hervor, dass der Beschwerdeführer offensichtlich immer noch die Ansicht vertritt, der in Zollanmeldungen zu erklärende Zollwert hätte sich an Vergleichswerten bzw. bei anderen Zollstellen bzw. in anderen Mitgliedstaaten gerade noch akzeptierten Werten zu orientieren.

Doch selbst wenn davon ausginge, dass der Beschwerdeführer nichts von den Fälschungen  wusste, hätte er dies zumindest vernünftigerweise wissen müssen. Nach Art. 178 Abs. 4 ZK-DVO übernimmt derjenige der die Zollwertanmeldung abgibt, die Verpflichtung in Bezug auf die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in der Zoll­wert­an­mel­dung enthaltenen Angaben, die Echtheit der als Nachweis zu diesen An­ga­ben vorgelegten Unterlagen und die Erteilung aller zusätzlichen Auskünfte und die Vor­lage aller weiteren Unterlagen, die für die Ermittlung des Zollwertes der Waren er­for­derlich sind.

Ein verständiger und sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer, der wissen muss­te, dass er für die Richtigkeit der Unterlagen einzustehen hat und von der Zollverwaltung jederzeit eine dies­bezügliche nachträgliche Prüfung vor­ge­nommen werden kann (Art. 78 ZK), hät­te sich, insbesondere auch deshalb, weil alles auf eine längere Geschäfts­be­zie­hung ausgerichtet war, ent­sprechende weitere zweckdienliche Unterlagen und Aus­künf­te (zB be­tref­fend Preis­beeinflussungen, Verbundenheit usw.) eingeholt bzw. sich die Rich­tigkeit der Angaben von den vertretenen Unternehmen bzw. in der Union an­sässigen Erwerbern bestätigen lassen. Dies in den konkreten Fäl­len auch deshalb, weil die erklärten Warenempfänger nicht mit den in den Frachtpapieren aus­ge­wie­senen Empfängern übereinstimmten und der Be­schwerde­führer nicht zuletzt als In­ha­ber der beteiligten Transportagentur davon wusste. Es hätte somit schon nach den um­satz­steuer­recht­lichen Bestimmungen (der tatsächliche Erwerber der Waren im anderen Mit­gliedstaat ist zur Erlangung der Ein­fuhr­um­satz­steuer­be­freiung in der Zoll­anmeldung zu benennen) Handlungsbedarf bestanden. Der Be­schwer­de­führer hat nicht alles getan, was vernünftigerweise von ihm er­wartet werden kann, um sich zu vergewissern, dass die Waren nicht unter Zugrundelegung un­rich­ti­ger Rechnungen in den freien Verkehr übergeführt werden.

Die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er nur die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Erstellung der Zollanmeldungen verwendet habe und die Unterfakturierungen nicht erkennen habe können, vermag deshalb nicht zu überzeugen.

Nicht außer Acht gelassen werden kann in diesem Zusammenhang, dass der Be­schwerde­führer mit den Versendern, welche zu vertreten die An­mel­derin erklärte, als auch mit den (tatsächlichen) Erwerbern selbst keinen Kon­takt gehabt hat, was aber aus Gründen der Informationsbeschaffung zur Abgabe einer - in die elektronische Zollanmeldung integrierten – den Tatsachen entsprechenden Zollwertanmeldung notwendig gewesen wäre, weil eine Zollwertanmeldung nur von einer Person abgegeben werden darf, die alle Tat­sachen der in der Zollwertanmeldung (Anhang 28 zur ZK-DVO) zu be­stätigenden Umstände zur Verfügung hat (Art. 178 Abs. 2 ZK-DVO).

Zum Begriff " vernünftigerweise hätte wissen müssen" siehe auch "Oliver Jestel", C-454/10, EU:C:2011:752).

In Gesamtwürdigung der Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wusste oder zumindest vernünftigerweise wissen hätte müssen, dass er unrichtigen Unterlagen zur Erstellung der Zollanmeldungen der L-GmbH einschließlich der Zollwertanmeldung verwendet oder verwenden ließ und somit einer der in Art. 201 Abs. 3 ZK genannten Zollschuldner ist.  

Dem Zollamt ist auch kein Ermessensfehler bei der Auswahl der Zollschuldner un­ter­laufen, hat es angesichts des nicht unbeträchtlichen Abgabenbetrages und der Insolvenz der Anmelderin alle in Be­tracht kom­men­den Zoll­schuld­ner in Anspruch genommen.

Der Beschwerdeführer regt außerdem die Durchführung eines Vor­ab­ent­schei­dungs­ver­fah­rens beim Europäischen Gerichtshof an. Der EuGH entscheidet im We­ge der Vor­abentscheidung unter anderem über die Auslegung der Handlungen der Organe, Ein­richtungen oder sonstigen Stellen der Union (Art. 267 Abs. 1 Buchst.  b AEUV). Stellt sich einem mitgliedstaatlichen Gericht eine solche Frage, so kann diese dem Euro­päischen Gerichtshof vorgelegt werden, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass des Urteils für erforderlich hält.

Die Zulässigkeit den Zollwert im Falle der Vorlage von unrichtigen Rechnungen und mangels Kennt­nis eines Trans­aktions­wertes gleicher oder gleichartiger Waren in An­wen­dung des Art. 31 ZK auf der Grundlage der im maß­gebenden Zeitraum in Öster­reich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren, wobei auf den ge­ring­sten Wert abgestellt wird, zurückzugreifen, ist vom Verwaltungsgerichtshof un­ter Hin­weis auf seine Recht­sprechung zu Zahl und die Recht­sprechung des Europäischen Gerichtshofs ( "Carboni e derivati Srl ", EU:C:2008:128) als nicht rechtswidrig bestätigt wor­den (). Das Bundesfinanzgericht hält daher ein Vor­ab­ent­schei­dungs­verfahren nicht für erforderlich. 


V. Zur Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Ver­wal­tungs­gerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grund­sätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Er­kenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Recht­spre­chung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Recht­sprechung des Ver­waltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In Bezug auf die Zollschuldnereigenschaft des Beschwerdeführers nach Art. 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK in Ver­bindung mit § 71 ZollR-DG, welcher die Funk­tion des Geschäftsführers der Anmelderin ausübt, teil­wei­se selber Zoll­an­mel­dungen erstellt, daneben als Inhaber einer Transportagentur an der Transportab­wick­lung beteiligt war, und dabei Angaben und Unterlagen im Zusammenarbeit mit einem Dritten für die Erstel­lung von Zollanmeldungen zur Verfügung stellt bzw. verwendet, obwohl er wusste oder zu­mindest vernünftigerweise wissen hätte müssen, dass diese unrichtig waren, fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher diesbezüglich zu­zu­lassen.

Die übrigen mit vorliegendem Erkenntnis zu lösenden Rechtsfragen, soweit es sich nicht um Sachverhaltsfragen handelt, sind durch die Rechtsprechung des Ver­wal­tungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes geklärt bzw. ergeben sich aus dem Wortlaut der anzuwendenden einschlägigen Bestimmungen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 201 Abs. 3 Unterabsatz 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 220 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 31 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 178 Abs. 4 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 181a Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 71 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 12 Abs. 5 AVOG 2010 - DV, Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. II Nr. 165/2010
§ 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Verweise
Anmerkung
abweichende Ansicht zum Zollschuldner:
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7200188.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at