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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.06.2015, RV/7102888/2013

Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb beruflicher Kenntnisse dient ist umsatzsteuerfrei

Beachte

Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2015/13/0045. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter rr in der Beschwerdesache bf., ort, ort2, vertreten durch stv gegen die Bescheide des FA Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf , betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 20012, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird statt gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Steuerberechnungen am Ende der Entscheidungsgründe bilden einen Spruchbestandteil.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) bietet der Berufsfortbildung im Wesentlichen von Bankangestellten, dienende Lehrgänge (für Führungskräfte und Finanzdienstleister) an. Hierzu bedient sie sich qualifizierten Personals, einer schulähnlichen Organisation und eines festen Lehrplans.

Das Finanzamt versagte die begehrte Steuerbefreiung der Entgelte, weil eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit nicht vorliege.

Die Bf. vermeint ihre Lehrgänge haben universitären Charakter und seien den v Veranstaltungen gleichwertig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Angenommener Sachverhalt

Im Hinblick auf die angebotenen berufsbildenden Bildungsmaßnahmen (worunter auch solche der Berufsfortbildung fallen, vgl. Achatz/Ruppe UStG4 Kommentar § 6 Tz 312) liegt unstrittig eine sonstige Einrichtung im Sinne des Art 132 Abs 1 lit i MwStSystRL 2006/112/EG vor.

Rechtliches

"Nach § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG 1994 sind steuerfrei:
"die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oeder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird." Art. 132 MwStSystRL 2006/112/EG lautet auszugsweise:

" (1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

a)..

i) Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung."

Gemäß Art 133 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten die Gewährung der Befreiungen nach Artikel 132 Abs 1 lit i für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, im Einzelfall von der Erfüllung einer oder mehrer der in diesem Art. angeführten Bedingungen abhängig machen.

Art 14 der mit in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom ist zu der in der 6. MwStRL enthaltenen Vorgängerbestimmung des Art 132 Abs 1 lit i MwStSystRL ergangen und lautete:

"Die Dienstleistungen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung, die unter den Voraussetzungen des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 77/388/EWG erbracht werden, umfassen Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient. Die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung ist hierfür unerheblich."

Die genannte Verordnung wurde in der Folge mit Wirksamkeit ab Juli 2011 durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG ersetzt (siehe deren Art 64 f). Ihr Art 44 lautet:

"Die Dienstleistungen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung, die unter den Voraussetzungen des Artikels 132 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG erbracht werden, umfassen Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient. die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung ist hierfür unerbeblich."" zitiert aus VwGH 2011/15/0109.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung erkannt, dass wegen dem verbindlich festgelegten Umfang des Art 132 Abs 1 lit i MwStSystRL ("Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient") in Verbindung mit Art 14 VO (EG) Nr. 1777/2005 und Art 44 der Verordnung (EU) Nr. 282/2011 derartige Schulungsmaßnahmen in jedem Fall von der Befreiungsbestimmung umfasst sind, unabhängig davon, ob eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird.

Die Regelung des Art 133 MwStSystRL gilt unbeschadet für hier nicht angesprochene, andere nicht von Art 132 MwStSystRL erfasste Sachverhalte.

Der Beschwerde war  daher Folge zu geben. Die aus den in Rede stehenden Lehrgängen beantragten Entgelte von 80.987,68 (2009); 51.433,72 (2010); 21.675,38 (2011) und 30.010,75 Euro (2012) sind steuerfrei zu belassen.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung war aus Effizienzgründen und Zweckmäßigkeitsgründen abzusehen, zumal der verwirklichte Sachverhalt feststand.

Die Umsatzsteuer für die Jahre 2009 und 2010 wird ident mit den Bescheiden vom 2.2011 und (2010) festgesetzt; Zahllast 2009: 20.371,17 und 42.816,80 Euro (2010). Zahllast 2011: 63.945,66 Zahllast 2012:59.433,29 Euro.

Die Daten der Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 2011 und 2012 sind nahezu ident mit dem Bescheid vom jeweils (Änderungen betreffen nur die Berücksichtigung steuerfreier Umsätze vom Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen).


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2009
2010
2011
2012
Gesamtbetrag BMGDL
469.909,47
618.279,13
847.750,33
912.292,22
steuerfreie
-80.987,68
-51.433,72
-21.675,38
-30.010,75
Gesamtbetr. steuerpfl. Leistungen
388.921,79
566.845,41
826.074,95
882.281,47
20 % USt
77.784,36
113.369,08
165.214,99
176.456,29
+/- § 19 (1)
(15.281,66)
(5.081,03)
(20.924,88)
(31.380,64)
+/-IgE
(194,15)
(173,26)
(280,53)
(162,01)
- Vorsteuer
-58.465,58
-74.239,85
-104.487,06
-118.147,27
Zahllast
20.371,17
42.816,80
63.945,66
59.433,29
 
 
 
 
 

Zulässigkeit einer Revision

Im Hinblick auf vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102888.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at