1. Nachsicht, keine Unbilligkeit 2. Säumniszuschlag gesetzeskonform 3. Stundungszinsen gesetzeskonform
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M. in den Beschwerdesachen von Herrn W., Wien , über die Beschwerden des Abgabenpflichtigen
1.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom über die Abweisung eines Ansuchens um Nachsicht
2.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom über die Festsetzung von Stundungszinsen
3.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom über die Festsetzung von Stundungszinsen
4.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom über die Abweisung eines Ansuchens um Nachsicht
zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurden über Herrn W. (in weiterer Folge: Bf.) Stundungszinsen für den Zeitraum bis in Höhe von € 434,51 festgesetzt, da für diesen Zeitraum aufgrund einer Bewilligung einer Zahlungserleichterung Zahlungsaufschub eingetreten ist.
In der Eingabe vom beantragte der Bf. unter anderem die Nachsicht aus Billigkeitsgründen, da dem monatlichen "Regenguss" in der Höhe von ca. € 1.300,00 die monatlichen Fixkosten in der Höhe von € 1.017,49 (Miete, Strom, Hausversicherung, Telefon, Ratenzahlung Finanzamt) gegenüberstehen, so dass er der Zahlung in der Höhe von € 434,51 laut Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen vom bei allen guten Willen nicht nachkommen könne. Bemerkt werde noch, dass er vor ein paar Tagen die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2012 bekommen habe und eine Nachzahlung von € 339,00 zu leisten habe. Wie er das schaffen werde, wisse er nicht. Er könne auch keine weitere Ratenzahlung eingehen, da er auch dieser nicht nachkommen könne. Weiteres habe er noch das Problem mit der Versicherungsanstalt , dass auch diese auf Grund der bereits ergangenen Einkommenssteuer eine beachtliche hohe Beitragssumme verlange. Wobei bemerkt werden müsse, dass er nicht wisse, wie er diese bezahlen solle. Es werde ihm daher nichts anderes übrig bleiben, als einen sogenannten Privatkonkurs zu beantragen.
Es werde daher die Nachsicht der Stundungszinsen laut Bescheid des Finanzamtes für den 22. Bezirk vom in der Höhe von € 434,51 aus Billigkeitsgründen gestellt, da auf Grund dieses Bescheides die wirtschaftliche Fähigkeit und Existenz des Abgabenpflichtigen gefährdet sei.
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurde der Antrag auf Nachsicht der Stundungszinsen mit folgender Begründung abgewiesen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setze Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben.
Die Unbilligkeit könne persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liege insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Eine Unbilligkeit sei dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht sei, dass auch die Gewährung der Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändert.
Eine sachliche Unbilligkeit sei anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vorn Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt.
Da im vorliegenden Fall die Vorschreibung der Stundungszinsen auf Grund des § 212 BAO die allgemeine Rechtslage darstellt, war gegenständliches Ansuchen abzuweisen.
Die angegebenen Umstände, stellen keine der im § 236 Bundesabgabenordnung zwingend geforderten Voraussetzungen für die Gewährung einer Nachsicht dar.
In der dagegen fristgereicht eingebrachten Berufung vom wird der Bescheid mit derselben Begründung, die auch dem ursprünglichen Antrag zu entnehmen ist, angefochten, da in keiner Weise auf die Argumentation des Bf. eingegangen worden sei.
Es werde daher die Nachsicht der Stundungszinsen laut Bescheid des Finanzamtes für den 22. Bezirk vom in der Höhe von € 434,51 aus Billigkeitsgründen beantragt, da auf Grund dieses Bescheides die wirtschaftliche Fähigkeit und Existenz des Abgabenpflichtigen massivst gefährdet sei.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und als Begründung Folgendes ausgeführt:
Mit Bescheid vom seien Stundungszinsen in der Höhe von € 434,51 für die Zeit vom bis aufgrund einer vorangegangen stattgegebenen Zahlungserleichterung vom festgesetzt worden.
Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält (siehe Ritz BAO Kommentar).
Gegen diesen Bescheid vom erging eine Berufung vom mit dem Antrag auf Nachsicht aus Billigkeitsgründen, welche mit Bescheid vom aufgrund des Fehlens der geforderten Voraussetzungen gem. § 236 BAO zur Gewährung einer Nachsicht abgewiesen wurde.
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist dabei tatbestandsmäßige Voraussetzung für das in § 236 BAO vorgesehene Ermessen.
Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBI II Nr. 435/2005, kann die Unbilligkeit persönlicher oder sachlicher Natur sein.
§ 2 der Verordnung lautet:
eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung
1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde
2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme."
§ 3 der Verordnung lautet:
eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches
1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die
a) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz geäußert oder
b) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
3. zu einer internationalen Doppelbesteuerung führt, deren Beseitigung ungeachtet einer Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht."
Die Rechtsprechung sieht eine sachliche Unbilligkeit auch darin, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt und es verglichen mit anderen Fällen zu einer atypischen Belastungswirkung kommt.
Der Bf. vermochte nicht das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit aufzuzeigen. Die vom Bf. bezogene Pension in Höhe von rund € 1.252 ist durch die geltenden auf die Ausgleichszulagenrichtsätze abstellenden gesetzlichen Pfändungsbeschränkungen - der allgemeine Grundbetrag ("Existenzminimum") beträgt derzeit € 837,00 - vor einer Pfändung geschützt. Es handelt sich dabei um einen Betrag, von dem anzunehmen ist, dass dieser ausreicht, dass der Verpflichtete seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kann.
Eine Existenzgefährdung, die durch die Einhebung des Abgabenrückstandes bedingt wäre, liegt daher nicht vor.
Mangels Vorliegens einer persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit der Einhebung bleibt daher für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit folgender Begründung:
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für den 22. Bezirk vom , zugestellt bzw. hinterlegt am , GZ. 111 , wurde der Antrag auf Nachsicht von Abgabenschuldigkeit aus Billigkeitsgründen abgewiesen.
Als Begründung wird angeführt, dass bei derzeitigen Ruhegenussbezug eine Existenzgefährdung nicht vorliege, da die derzeitige pfändungsfreien Beträge bei € 837,00 liegen, dies jedoch Welt- und Lebensfremd ist. Wenn man nun den monatlichen Ruhegenguss in der Höhe von ca. € 1.300,00 heranzieht und die monatlichen in der Höhe von € 1.017,49 (Miete, Strom, Hausversicherung, Telefon, Ratenzahlung Finanzamt) berücksichtigt, wobei bei dieser Aufstellung noch keine Kosten für die normale Lebensführung sowie lebenserhaltende Medikament- und Rezeptgebührenkosten, welche ärztlich verordnet werden, in der Höhe von monatlich € 50,00 bis € 60,00 eingerechnet sind, ist eine Existenzgefährdung vorhanden, wenn man die ggstdl. Abgabenschuldigkeit in der Höhe von 434,51 heranzieht. Wobei es noch weitere Abgabenschuldigkeit gibt.
Weiters gibt es noch das Problem mit der Versicherungsanstalt, da auch diese auf Grund der bereits ergangenen Einkommenssteuerbescheide eine beachtliche hohe Beitragssumme verlangen.
Es wird daher nochmals der Antrag um Nachsicht der ggstdl. Abgabenschuldigkeit laut Bescheid des Finanzamtes für den 22. Bezirk in der Höhe von € 434,51 aus Billigkeitsgründen gestellt, da auf Grund dieses Bescheide die wirtschaftliche Fähigkeit und Existenz des Abgabenpflichtigen gefährdet ist.
II. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurden über den Bf. erste Säumniszuschläge von € 173,51 und € 68,58 festgesetzt, da für die Einkommensteuer 2008 von € 8.675,52 bzw. die Einkommensteuer 2009 von € 3.428,88 die bewilligte Zahlungserleichterung durch Terminverlust erloschen oder aufgrund eines Vollstreckungsbescheides außer Kraft getreten ist.
In der Eingabe vom brachte der Bf. Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen und den Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen ein und beantragte die Nachsicht dieser Abgaben aus Billigkeitsgründen mit der identen Begründung wie dem Nachsichtsantrag vom (zu I.).
Es werde daher die Nachsicht der Stundungszinsen laut Bescheid des Finanzamtes für den 22. Bezirk vom in der Höhe von € 434,51 (richtig: € 341,49) sowie der ersten Säumniszuschläge laut Bescheid des Finanzamtes für den 22. Bezirk vom in der Höhe von € 242,09 aus Billigkeitsgründen gestellt, da auf Grund dieses Bescheides die wirtschaftliche Fähigkeit und Existenz des Abgabenpflichtigen gefährdet sei.
Eine Begründung oder Berufungsanträge zu den ebenfalls angefochtenen Bescheiden über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen und über die Festsetzung von Stundungszinsen sind nicht zu ersehen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurde die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen als unbegründet abgewiesen und als Begründung Folgendes ausgeführt:
Die Stundungszinsen von € 434,51 vom seien nicht bis zum Fälligkeitstag () entrichtet worden. Es sei daher Terminverlust eingetreten und die bewilligte Zahlungserleichterung gemäß § 230 Abs. 5 BAO erloschen. Der Zahlungsaufschub gelte gemäß § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises als beendet.
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß § 217 BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines ersten Säumniszuschlages ein.
Da die Einkommensteuer 2008 von € 8.675,52 nicht bis zum Fälligkeitstag () entrichtet worden sei, sei mit Ablauf des Fälligkeitstages ein erster Säumniszuschlag von € 173,51 (2% von € 8.675,52 gemäß § 217 Abs. 2 BAO) verwirkt.
Da die Einkommensteuer 2009 von € 3.428,88 nicht bis zum Fälligkeitstag () entrichtet worden sei, sei mit Ablauf des Fälligkeitstages ein erster Säumniszuschlag von € 68,58 (2% von € 3.428,88 gemäß § 217 Abs. 2 BAO) verwirkt.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom wird der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt, da ein Antrag auf Nachsicht (tatsächlich SZ-BVE ) abgewiesen worden sein soll und unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens ein Antrag auf Nachsicht der Abgabenschuldigkeit aus Billigkeitsgründen gestellt.
III. Mit weiterem Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurden über den Bf. Stundungszinsen für den Zeitraum bis in Höhe von € 341,49 festgesetzt, da für diesen Zeitraum aufgrund einer Bewilligung einer Zahlungserleichterung Zahlungsaufschub eingetreten ist.
In der Eingabe vom brachte der Bf. Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen und den Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen ein und beantragte die Nachsicht dieser Abgaben aus Billigkeitsgründen mit der identen Begründung wie dem Nachsichtsantrag vom (zu I.). Es werde daher die Nachsicht der Stundungszinsen laut Bescheid des Finanzamtes für den 22. Bezirk vom in der Höhe von € 434,51 (richtig: € 341,49) sowie der ersten Säumniszuschläge laut Bescheid des Finanzamtes für den 22. Bezirk vom in der Höhe von € 242,09 aus Billigkeitsgründen gestellt, da auf Grund dieses Bescheides die wirtschaftliche Fähigkeit und Existenz des Abgabenpflichtigen gefährdet sei.
Eine Begründung oder Berufungsanträge zu den ebenfalls angefochtenen Bescheiden über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen und über die Festsetzung von Stundungszinsen sind nicht zu ersehen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurde die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen als unbegründet abgewiesen und als Begründung nach Darstellung des § 212 Abs. 1 und 2 BAO Folgendes ausgeführt:
Nachdem mit Berufungsvorentscheidung vom eine Zahlungserleichterung in der Form einer Ratenvereinbarung bewilligen worden sei, seien gemäß obiger Bestimmungen Stundungszinsen für die Zeit vom bis berechnet worden, deren Höhe und Art der Berufung aus dem Berechnungsblatt zum Stundungszinsenbescheid zu entnehmen sei.
Aus der zweiten Seite der Berufungsvorentscheidung vom betreffen die Bewilligung von Zahlungserleichterungen werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Stundungszinsen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit gesondertem Bescheid angefordert werden.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom wird der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und unter sinngemäßer Wiederholung des bisherigen Vorbringens ein Antrag auf Nachsicht der Abgabenschuldigkeit aus Billigkeitsgründen gestellt.
IV. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurde der Antrag auf Nachsicht von € 583,58 mit folgender Begründung abgewiesen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setze Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit könne persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liege insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Eine Unbilligkeit sei dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht sei, dass auch die Gewährung der Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändert.
Eine sachliche Unbilligkeit sei anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vorn Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Eine Stattgabe einer Nachsicht wäre in diesem Fall eine Begünstigungshandlung gegenüber den anderen Steuerpflichtigen und würde somit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der zu berücksichtigenden Steuergerechtigkeit widersprechen.
Das Ansuchen war daher abzuweisen.
In der dagegen fristgereicht eingebrachten Berufung vom wird der Bescheid mit derselben Begründung, die auch dem ursprünglichen Antrag zu entnehmen ist, angefochten, da in keiner Weise auf die Argumentation des Bf. eingegangen worden sei.
Es werde daher die Nachsicht der Stundungszinsen laut Bescheid des Finanzamtes für den 22. Bezirk vom in der Höhe von € 583,58 aus Billigkeitsgründen beantragt, da auf Grund dieses Bescheides die wirtschaftliche Fähigkeit und Existenz des Abgabenpflichtigen massivst gefährdet sei.
Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Übergangsregelung:
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Mit der Einführung des Bundesfinanzgerichtes haben sich auch diverse Bezeichnungen geändert. So wurde das frühere Rechtsmittel der Berufung ab zur Beschwerde. Die Ausdrücke werden in weiterer Folge jeweils angepasst.
Ad I und IV. Nachsicht:
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß § 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung und ). Auch im Falle einer Mitwirkungspflicht der Partei im Abgabenverfahren ist die Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht befreit ().
Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II 2005/435, kann die Unbilligkeit persönlicher oder sachlicher Natur sein. Die Verordnung zählt demonstrativ Beispiele zum unbestimmten Rechtsbegriff der Unbilligkeit der Einhebung auf.
Nach § 2 der Verordnung liegt eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung
1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;
2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.
Nach § 3 der Verordnung liegt eine sachliche Unbilligkeit bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches
1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die
a) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz geäußert oder
b) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
3. zu einer internationalen Doppelbesteuerung führt, deren Beseitigung ungeachtet einer Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht.
Sachliche Unbilligkeit:
Die Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 und 2 BAO kann eine sachliche oder persönliche sein. Eine sachliche Unbilligkeit ist – unbeschadet der in § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2005 beispielsweise aufgezählten und hier nicht in Betracht kommenden Fälle – anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu dem vom Gesetzgeber beabsichtigen Ergebnis muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist ().
Zur Festsetzung der Stundungszinsen kam es im vorliegenden Fall auf Grund der Bewilligungen der Stundungsansuchen des Bf. Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistungen nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält. Ihre Einhebung ist nicht sachlich unbillig, zumal der Abgabepflichtige durch Entrichtung der von seinem Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Beträge das Entstehen von Zinsansprüchen verhindern kann. Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass der Bf. im Bescheid über die Bewilligung der Zahlungserleichterung auf die gesonderte Festsetzung von Stundungszinsen hingewiesen wurde, er somit damit rechnen musste.
Für jede beantragte Zahlungserleichterung (Stundung oder Ratenzahlung) sind Stundungszinsen zu entrichten, sofern gemäß § 212 Abs. 2 BAO das Ausmaß von 50 Euro überschritten wird. Die Stundungszinsen sind eine allgemeine Folge der Gesetzeslage, die jeden Abgabepflichtigen gleich trifft. In der allgemeinen Auswirkung einer generellen Norm ist eine sachliche Unbilligkeit nicht gelegen (; ).
Bei der Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen gemäß § 217 BAO handelt es sich ebenfalls nur um die allgemeine Auswirkung einer generellen Norm. Da die Festsetzung der genannten Nebengebühren alle vom allgemeinen Anwendungsbereich erfassten Abgabepflichtigen und damit alle konkret Betroffenen in gleicher Weise berührt, ist nach ständiger Rechtsprechung und Lehre (vgl. ) ein darauf gestütztes Begehren nicht geeignet, als Begründung für das Bestehen einer Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Einzelfalles zu dienen.
Zur persönlichen Unbilligkeit:
Persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ist nach der ständiger Rechtsprechung (jedenfalls) dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht keinen Sanierungseffekt hätte (vgl. , ÖStZB 2012/204, mwN). Eine solche Unbilligkeit ist also dann nicht anzunehmen, wenn sich an der Existenzgefährdung des Abgabenschuldners nichts ändert, gleichgültig, ob die fraglichen Abgabenschuldigkeiten eingehoben würden oder nicht. Vielmehr muss die wirtschaftliche Existenz gerade durch die Einbringung der gegenständlichen Abgaben gefährdet sein (vgl. , ÖStZB 2012/267, mwN; ; ÖStZB 2014/441).
Der Bf. hat weder im Nachsichtsantrag noch in den dagegen erhobenen Beschwerden ausreichend dargelegt, weshalb gerade durch die Einbringung der in Rede stehenden Abgaben seine wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre. Laut Antrag und diversen Eingaben stehen der monatlichen Pension von ca. € 1.300,00 die monatlichen Fixkosten in der Höhe von € 1.017,49 (darunter auch die Raten von € 200,00 an das Finanzamt) gegenüber. Zudem verweist der Bf. selbst auf Schulden bei anderen Gläubigern, für die der Bf. keine Hinweise auf eine zumindest teilweise Verringerung der offenen Schulden geliefert hat.
Da durch eine Nachsicht der hier beantragten Kleinbeträge im Verhältnis zu den anderen offenen Schulden des Bf. kein Sanierungseffekt eintreten würde und sich an der Existenzgefährdung nichts ändern würde, liegt auch eine persönliche Unbilligkeit nicht vor.
Erst nach der Feststellung, dass der Sachverhalt das Tatbestandsmerkmal "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" erfüllt, betritt die Behörde den Bereich des Ermessens und hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit über die Nachsichtsgewährung zu entscheiden (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2426; ; ).
Da im vorliegenden Fall sowohl das Vorliegen einer sachlichen als auch persönlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen war, diese Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles jedoch tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung ist, blieb für eine Ermessensentscheidung () kein Raum. Die Beschwerden waren daher abzuweisen.
Ad II. Säumniszuschlag:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Der Säumniszuschlag iSd § 217 BAO entsteht als objektive Säumnisfolge kraft Gesetzes bei Nichtentrichtung einer fälligen Abgabenverbindlichkeit und ist ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht ().
Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 hat in ihrer Berufungsvorentscheidung vom schon richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Stundungszinsen von € 434,51 vom nicht bis zum Fälligkeitstag am entrichtet wurden. Aufgrund des damit verbundenen Terminverlusts ist auch die bis dahin bewilligte Zahlungserleichterung gemäß § 230 Abs. 5 BAO erloschen und die fälligen Abgaben hätten entrichtet werden müssen.
Weder die Einkommensteuer 2008 von € 8.675,52 noch die Einkommensteuer 2009 von € 3.428,88 wurden bis zum Fälligkeitstag am entrichtet. Damit waren als objektive Folge mit Ablauf des Fälligkeitstages erste Säumniszuschläge von € 173,51 (2% von € 8.675,52 sowie von € 68,58 (2% von € 3.428,88) gemäß § 217 Abs. 2 BAO verwirkt.
Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages verpflichtet und können sich dabei weder von der finanziellen Situation nach von Ermessensüberlegungen leiten lassen.
Es wurde weder vorgebracht noch ist es den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass eine formelle Abgabenschuldigkeit nicht existiert noch dass die Festsetzung des Säumniszuschlages allenfalls Folge rechtswidriger Buchungen wäre.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen der Verhängung von ersten Säumniszuschlägen erfüllt sind, war diese Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Ad III. Stundungszinsen:
Gemäß § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen,
a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält (, 0240). Die Stundungszinsenpflicht besteht im vorliegenden Fall für die Dauer der Bewilligung einer Zahlungserleichterung, für die Zahlungsaufschub eingetreten ist.
Laut Aktenlage ist mit Bescheid über die Bewilligung einer Zahlungserleichterung vom (Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 2/20/21/22) ein Zahlungsaufschub für die Zeit vom bis eingetreten. Da somit während dieses Zeitraumes eine Einbringungshemmung gemäß § 230 BAO bestanden hat, sind Stundungszinsen vorzuschreiben gewesen.
Für die Abgabenbehörde besteht auch hinsichtlich der Vorschreibung und Festsetzung von Stundungszinsen kein Ermessen, vielmehr hat die Festsetzung von Stundungszinsen unabhängig von der vom Bf. dargelegten Situation zu erfolgen. Mangels Wahlrecht oder Ermessen der Behörde erfolgte die Festsetzung der Stundungszinsen gesetzeskonform, sodass auch die entsprechende Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben jeweils angeführte Judikatur wird verwiesen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102938.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at