Parkometerabgabe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid (Straferkenntnis) des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, GZ. A und GZ. B, vom , betreffend Parkometerabgabe, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 24,00 € (jeweils 12,00 €, das sind jeweils 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) durch den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (92,00 €) ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe
Am erging ein E-Mail des Beschwerdeführers (Bf.) an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, mit folgendem Inhalt:
"Betreff:
Anonymverfügung OM/AN: E/F
PN: H/I
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe heute die 2 oben angeführten Anonymverfügungen erhalten betreffend das Abstellen meines Fahrzeugs ohne Parkschein.
Ich habe aber gerade festgestellt, dass ich am 28.09. per online Überweisung 72,00 € an die MA 67 überwiesen habe, allerdings beide Strafen zusammen mit einer Überweisung, aber beiden Zahlungsreferenzen.
Valutadatum ist
Bitte lassen Sie wissen, wie das weitere Prozedere ist, ob ich die 96,00 € zusätzlich zahlen muss.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen!
Mit freundlichen Grüßen
P.S.: Kann man irgendwo erfahren/nachlesen, wie das technische Prozedere des Bezahlvorgangs abläuft? Mich würde interessieren, was passiert, wenn meine 72,00 € am Konto der Stadt einlangen, man diese aber offensichtlich nicht zuordnen kann respektive man sich offenbar auch keine Mühe macht, diese zuzuordnen.
Offenbar wird nur 1 Kriterium bei der automatisierten Zuordnung herangezogen, obwohl auch andere, ebenfalls eindeutig zuweisbare, Daten vorhanden sind. Würde man diese eindeutigen Daten ebenfalls bei der automatisierten Zuordnung in Betracht ziehen, könnte man sich wahrscheinlich tausende Anonymverfügungsbriefe samt Umschlägen und Porto einsparen. Dazu kämen die Tonnen Papier, die so übers Jahr nicht durch Wien und den Rest der Republik verfrachtet und später wieder entsorgt werden müssen, was eine nicht unerhebliche Schonung der Umwelt und Finanzen bringen könnte…
Bitte entschuldigen Sie, dass ich das System hinterfrage."
Am erging ein E-Mail der Magistratsabteilung 67 an den Bf., worin diesem mitgeteilt wurde, dass sein oa. E-Mail vom zuständigkeitshalber an die Magistratsabteilung 6 – BA 32, Buchhaltungsabteilung, weitergeleitet worden sei.
Jeweils am ergingen zwei Strafverfügungen des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, an den Bf.:
1) Strafverfügung GZ. B:
"Angelastete Verwaltungsübertretung:
Sie haben am um 10:35 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien J, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
[…]
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 60,00 €, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden."
2) Strafverfügung GZ. A:
"Angelastete Verwaltungsübertretung:
Sie haben am um 10:16 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien L, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
[…]
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 60,00 €, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden."
Gegen die angeführten beiden Strafverfügungen erhob der Bf. am mittels E-Mail Einspruch:
Der Bf. habe dieser Tage zwei Strafverfügungen erhalten, deren Begründung er aus mehreren Gründen nicht nachvollziehen habe können und die er hiermit beeinspruchen wolle. Er erlaube sich, hier beide Strafverfügungen gemeinsam abzuhandeln.
Am und habe er jeweils eine Strafe für einen fehlenden Parkschein erhalten.
Beide Strafen seien am auf das Konto der Stadt Wien überwiesen worden.
Die in den Paragrafen angeführten Verwaltungsübertretungen könne er nicht nachvollziehen, da die Strafen zeitgerecht beglichen worden seien.
Er sei, wie die meisten Menschen, Gott sei Dank kein Jurist und habe vielleicht nicht die richtigen Seiten im Internet gefunden.
Vielleicht könne ihm die Magistratsabteilung 67 einen Link mit den ihm zur Last gelegten Paragrafen schicken. Auf den jeweils vier Seiten Papier wäre auch noch sehr viel Platz, um die jeweiligen Paragrafen vollständig auszudrucken oder wenigstens einen Link einzufügen…
Der Bf. hoffe, er habe der Magistratsabteilung 67 seine Sicht der Dinge vermitteln können und sein Unverständnis bezüglich zweier zusätzlicher Strafen in der Höhe von sage und schreibe zwei Dritteln der ursprünglichen Strafe.
Am erging ein E-Mail der Magistratsabteilung 67 an die Magistratsabteilung 6 – BA 32 mit folgendem Inhalt:
"Die Partei gibt an, den Betrag von 72,00 € für beide oben angeführte Zahlungen [OM E und OM F] mit einer Überweisung am unter Anführung beider Identifikationsnummern getätigt zu haben.
Die Zuordnung zu den Verfahren erfolgte am . Zur Präzisierung der Straferkenntnisse ersuche ich um Bekanntgabe, mit welchem Anweisungstext die Zahlung eingelangt ist."
Mit Antwortmail vom selben Tag teilte die Magistratsabteilung 6 – BA 32 folgendes mit:
"Die Partei hat die Zahlung mit der falschen Zahlungsreferenz Y überwiesen. Sie ist daher nicht fristgerecht."
Am erging ein Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, GZ. A und GZ. B, an den Bf. mit folgendem Wortlaut:
"STRAFERKENNTNIS
B
Sie haben am um 10:35 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien J, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
A
Sie haben am um 10:16 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien L, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 werden gegen Sie Geldstrafen in der Höhe von je 60,00 €, im Falle der Uneinbringlichkeit je 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen, verhängt.
Es werden Ihnen zudem Beträge von jeweils 10,00 € als Beiträge zu den Kosten der Strafverfahren auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Die verspätet eingezahlten Beträge von jeweils 36,00 € (Organstrafbeträge) werden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher jeweils 34,00 €.
[…]
Begründung (jeweils)
Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Nach Erhalt der Anonymverfügung gaben Sie bekannt, dass Sie am 28.9. per online Überweisung 72,00 € an die MA 67 überwiesen haben, allerdings beide Strafen zusammen mit einer Überweisung, aber beide Zahlungsreferenzen.
Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet.
In Ihrem Einspruch wiederholten Sie Ihre Angaben, beide Strafen am auf das Konto der Stadt Wien überwiesen zu haben. Die in den Paragrafen angeführten Verwaltungsübertretungen können Sie nicht nachvollziehen, da die Strafen zeitgerecht beglichen wurden.
Dazu wird folgendes festgestellt:
Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen abgestellt wurde.
Für diese Übertretung wurde am bzw. am eine Organstrafverfügung in der Höhe von 36,00 € ausgestellt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Die Unterlassung der fristgerechten Einzahlung des Strafbetrages mittels des am Tatort hinterlassenen Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen gilt gemäß § 50 Abs. 6 VStG als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages.
Für diese Verwaltungsübertretung wurde am eine Anonymverfügung ausgefertigt. Diese wurde an die Zulassungsadresse ohne Zustellnachweis zugestellt.
Die Anonymverfügung wird gegenstandslos, wenn nicht binnen 4 Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges erfolgt (§ 49a Abs. 6 VStG). In diesem Fall ist das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.
Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Laut Auskunft der Magistratsabteilung 6 – Buchhaltungsabteilung 32 wurde die Zahlung mit der falschen Zahlungsreferenz, nämlich Y, überwiesen, darüber hinaus wurden mehrere Organstrafverfügungen mit einer einzigen Überweisung beglichen, wodurch eine automatische Zuordnung nicht möglich war.
Die von Ihnen gewählte Art der Einzahlung des Strafbetrages entsprach daher nicht der Bestimmung des § 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz in der geltenden Fassung, deren Zweck es ist, durch die Verwendung des Originalbeleges bzw. der automationsunterstützt lesbaren, vollständigen und richtigen Identifikationsnummer der Behörde den Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage zu ermöglichen, mit deren Hilfe eine schnelle und genaue Kontrolle der ordnungsgemäßen Einzahlung der Strafbeträge sichergestellt wird.
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Die Verschuldensfrage war zu bejahen und die angelastete Übertretung somit als erwiesen anzusehen.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 € zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, dh. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hiefür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war.
Als mildernd war das Fehlen von Vormerkungen nach dem Parkometergesetz zu werten.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 365,00 € reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
Gegen das angeführte Straferkenntnis erhob der Bf. am mittels E-Mail Beschwerde. Diese weist folgenden Wortlaut auf:
"Sehr geehrte Frau Z,
vorweg vielen Dank, dass Sie sich heute die Zeit genommen haben, einige Aspekte des an mich ergangenen Straferkenntnisses telefonisch zu erläutern. Leider konnten nicht alle meine Fragen behandelt werden.
Deshalb erlaube ich mir, dies hiermit noch einmal schriftlich zu tun.
[Auf] Seite 1 wird angeführt: Die verspätet eingezahlten Beträge von jeweils 36,00 € (Organstrafbeträge)…
[Auf] Seite 2 wird angeführt: Die Unterlassung der fristgerechten Einzahlung des Strafbetrages mittels des am Tatort hinterlassenen Beleges binnen einer Frist von 2 Wochen gilt gemäß VStG als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages.
Ich möchte noch einmal festhalten, dass die Strafen nachweislich 9 resp. 7 Tage nach den jeweiligen Organstrafverfügungen auf das Konto der Stadt Wien überwiesen wurden, per Online-Überweisung. Somit wurden nach meinem Verständnis alle Fristen eingehalten.
[Auf] Seite 3 wird angeführt: dass die Art der Einzahlung des Strafbetrages nicht den Bestimmungen des § 50 Abs. 6 VStG entsprechen.
§ 50 VStG Organstrafverfügung
[Es folgt die wortwörtliche Wiedergabe des § 50 Abs. 6 VStG.]
Sofern das der richtige Paragraf und Absatz ist, kann ich nicht herauslesen, dass die gleichzeitige Überweisung mehrerer Organstrafverfügungen nicht gestattet ist.
Auch auf den Organstrafverfügungen und den damit verbundenen Zahlscheinen fehlt ein solcher Hinweis.
Zu den den Organstrafverfügungen angehängten Zahlscheinen ist folgendes festzuhalten:
Die "Nummer" steht am roten Teil des Zahlscheins unter der Rubrik "Verwendungszweck", gefolgt von "Bitte diese Nummer bei Telebanking im Feld Zahlungsreferenz angeben!" Es handelt sich also um eine Bitte - daraus ist nicht ersichtlich, dass es eigentlich zwingend notwendig ist, diese eine "Nummer" in nur dieses eine bestimmte Feld einzutragen. Es wir in keiner Weise auch nur angedeutet, welche Konsequenzen es haben könnte, wenn man dieser "Bitte" nicht entspricht oder sich auch nur vertippt bei den 12!!! stelligen "Nummern". Das erklärt auch, warum man diese 12 stellige Nummer in einer Wurscht hinschreibt und nicht, wie bei Banken oder anderen Geldinstituten üblich, in leserlichen 4er Nummerngruppen mit Abstand dazwischen. Denn jeder Irrtum bringt automatisiert weitere Einnahmen. Und wenn die Einnahmen erhöht werden müssen, ohne eine unpopuläre Gebührenerhöhung verkünden zu müssen, werden einfach 3 weitere Ziffern eingefügt, damit steigen unweigerlich die Irrtümer und die Einnahmen dementsprechend.
Dazu kommen die grundverschiedenen Bezeichnungen der "Nummer" am Zahlschein, die nicht eindeutig sind. Ist die "Nummer" jetzt auch Verwendungszweck oder/und (nur) Zahlungsreferenz? Wissen heute 18jährige noch, was Telebanking ist?
Was passiert, wenn bei meinem Online-Überweisungsformular das Feld "Zahlungsreferenz" nicht vorhanden war und ich nur zwischen "Kundendaten" und "Zahlungsgrund" auswählen konnte? Sprachlich liegt mir "Zahlungsgrund" näher an "Zahlungsreferenz".
Das angehängte PDF zeigt einen Screenshot des Online-Banking der T [Anmerkung: Der mit E-Mail eingebrachten Beschwerde war als Anlage ein mit "Vorlagenverwaltung" übertitelter Screenshot aus dem Online-Banking der T beigeschlossen].
Auf so einer Online-Vorlage wurde meine, fristgerechte, Überweisung getätigt.
Das Gesetz spricht von "automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges".
Nachweislich habe ich beide Nummern, vollständig und richtig, in die Online-Überweisung eingegeben, unter der für mich am bezeichnendsten Rubrik "Zahlungsgrund". Das Feld "Zahlungsreferenz" stand gar nicht zur Wahl.
Da es sich um eine Online-Überweisung handelte, ist es eine digitale Datei, die ausnahmslos in allen Punkten automatisiert ausgelesen werden kann. Dass die Software der Stadt Wien anscheinend nur ein einziges Feld zwecks Zuweisung der Identifikationsnummern automatisch ausliest, steht weder im § 50 noch auf der Organstrafverfügung – die richtigen Identifikationsnummern waren vorhanden und sind somit jederzeit automatisiert auslesbar gewesen.
Ich betreibe selber eine öffentlich zugängliche Datenbank und ich kann mittels einer ganz banalen Volltextsuche jedes Wort oder irgendwelche Nummern aus jedem digitalen Dokument suchen lassen, egal, wo sie in der Datei stehen, ob alleinstehend oder eingebunden, spielt keine Rolle und dauert nur wenige Sekunden.
Das ist einer der Vorteile elektronischer Datenverarbeitung, sie ist vollständig durchsuchbar, und das vor allem auch automatisiert.
Es drängt sich der Verdacht auf, dass die Stadt Wien eine Volltextsuche absichtlich unterbindet, siehe steigende Einnahmen weiter oben – oder die Software ist (schon sehr lange) nicht mehr am Stand der Zeit oder wird falsch eingesetzt.
Zusammenfassung meiner Beschwerde:
1. Ich habe nie widersprochen, dass mein Fahrzeug in den beiden angeführten Fällen ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
2. Ich habe beide Strafen sofort anerkannt und reumütigst innerhalb der gesetzten Fristen auf das Konto der Stadt Wien eingezahlt.
3. Auf meiner Online-Überweisung waren beide Identifikationsnummern richtig und vollständig angeführt und sind, weil digitales Dokument, jederzeit vollständig automatisiert auslesbar gewesen.
4. Zum Zeitpunkt der Online-Überweisung hatte ich nie die Wahl, die "Nummer" in das Feld "Zahlungsreferenz" einzugeben, da dieses schlicht nicht vorhanden war.
5. Auf dem Zahlschein steht "nur" eine Bitte, wo diese Nummer bei "Telebanking" einzutragen ist.
Es ist wirklich ein Armutszeugnis einer Verwaltung, die bewusst und zielgerichtet darauf setzt, dass Menschen sich irren oder kleine Fehler machen.
Ich habe nie bestritten, dass meine Parkscheine abgelaufen waren, und habe die zu Recht ausgewiesenen Strafen innerhalb weniger Tage der Stadt Wien überwiesen. Dass diese "Nummer" nicht "Bitte", sondern absolut zwingend im Feld "Zahlungsreferenz" zu stehen hat, war und ist nicht ersichtlich.
Von einem Verbot, 2 Organstrafverfügungen gleichzeitig zu überweisen, ist überhaupt nirgends etwas zu finden.
Aber auch dieses Insider-Wissen hätte mit nicht geholfen, da es das Feld "Zahlungsreferenz" gar nicht gab, um eine Nummer einzutragen (siehe PDF).
"Zahlungsgrund" war also die für mich logischste Wahl – mit dramatischen Konsequenzen.
Es ist unerklärlich, warum die Stadt Wien ihre Software so restriktiv, wie oben beschrieben, einsetzt.
Geht man einfach nur davon aus, ein Autofahrer vertippt sich bei der Nummerneingabe während der Online-Überweisung und kriegt etliche Wochen später eine Anonymverfügung, die er dann im guten Glauben überweist, weil er die Organstrafverfügung schon längst entsorgt hat oder sich einfach nicht mehr an die Überweisung erinnert. Dann zahlt er zwei Mal, aber mit Aufschlag, und die erste Überweisung (mit falscher ID-Nr.) liegt im wahrsten Sinne anonym am Konto der Stadt Wien und keiner kann/will das Geld zuordnen, da dies ja angeblich nicht automatisiert durchzuführen ist.
Wieviele Bürger werden so zwei Mal zur Kasse gebeten und wieviel Geld liegt anonym auf den Konten der Stadt Wien?
Wenn bei mir als Einpersonenunternehmer nur 1 Cent am Konto liegt, den ich nicht zuweisen kann, habe ich ein Problem mit dem Finanzamt.
Fazit:
Es kann nicht sein, dass ein technisches System, das offensichtlich nicht mehr der digitalen Zeit gerecht wird, zum legalisierten Betrug an der Bevölkerung genutzt wird.
Ich habe 2 Fehler gemacht, wurde bestraft, habe ein volles Geständnis abgelegt und sofort gezahlt und werde jetzt noch einmal kräftig zur Kasse gebeten, weil es für alle Unzulänglichkeiten im System nur einen einzigen Schuldigen geben darf.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen!
Mit freundlichen Grüßen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 lautet:
"Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 € zu bestrafen."
§ 49a Abs. 6 VStG 1991 weist folgenden Wortlaut auf:
"Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird."
§ 50 Abs. 6 VStG 1991 lautet:
"Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird."
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X am um 10.35 Uhr in Wien J, und am um 10.16 Uhr in Wien L, jeweils in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatte, ohne für seine jeweilige Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dass der Bf. diese ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen hat, ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unstrittig.
Für diese Übertretungen wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, am und am je eine Organstrafverfügung in Höhe von je 36,00 € ausgestellt. Am wurden für diese Übertretungen zwei Anonymverfügungen in Höhe von je 48,00 € ausgefertigt.
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , GZ. A und GZ. B, wurden für diese Übertretungen über den Bf. zwei Geldstrafen in Höhe von je 60,00 € verhängt.
Jenes Straferkenntnis vom erging deshalb, da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde keine strafbefreiende Zahlung der im Verfahren vorangegangenen konkreten Organstrafverfügungen bzw. sodann der konkreten Anonymverfügungen erfolgte (die Zahlung wurde va. mit der falschen Zahlungsreferenz, nämlich Y, überwiesen; darüber hinaus wurden beide Organstrafverfügungen mit einer einzigen Überweisung beglichen, wodurch eine automatische Zuordnung nicht möglich war).
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob die im Straferkenntnis vom über den Bf. ausgesprochenen Geldstrafen von jeweils 60,00 € zu Recht verhängt worden sind, wobei vom Bf. diesbezüglich eingewendet wird, er habe die in den Organstrafverfügungen vom und festgesetzten Geldstrafen von jeweils 36,00 € fristgerecht an die belangte Behörde überwiesen.
Hierzu ist seitens des Bundesfinanzgerichtes folgendes festzuhalten:
Die Einzahlung einer mit Organstrafverfügung bzw. Anonymverfügung verhängten Geldstrafe kann zwar nicht nur in bar, sondern grundsätzlich auch mit Überweisung erfolgen; strafbefreiende Wirkung hat eine solche Überweisung gemäß § 49a Abs 6 letzter Satz bzw § 50 Abs 6 letzter Satz VStG aber nur dann, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Organstrafverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung (; ).
Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt, sind im Falle einer Überweisungsämtliche mit der Überweisung verbundene Risiken (zB Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc.) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft (; ). Weiters hat der Auftraggeber die mit der Überweisung verbundenen Kosten zu tragen. Diese Risiken- und Kostentragung erweist sich als sachgerecht, zumal sich der Auftraggeber eines Erfüllungsgehilfen (zB Kreditinstituts) bedient (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 50 Rz 20 mwN).
Aus diesen Ausführungen folgt für den gegenständlichen Beschwerdefall, dass das Risiko der Nichtzuordenbarkeit des Überweisungsbetrages von insgesamt 72,00 € den Bf. trifft. Auf Grund der va. mit der falschen Zahlungsreferenz getätigten Überweisung war es der belangten Behörde nicht möglich, den bei ihr eintreffenden Überweisungsbetrag den an den Bf. ausgestellten Organstrafverfügungen fristgerecht zuzuordnen.
Da, wie oben ausgeführt, im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundene Risiken (zB Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc.) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen sind (selbst dann, wenn diese kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft), geht die diesbezügliche Argumentation des Bf. (zB sei bei seinem Online-Überweisungsformular das Feld "Zahlungsreferenz" nicht vorhanden gewesen und er habe nur zwischen "Kundendaten" und "Zahlungsgrund" auswählen können, er habe nachweislich beide Identifikationsnummern vollständig und richtig unter der Rubrik "Zahlungsgrund" in die Online-Überweisung eingegeben etc.) ins Leere.
Auf Grund der obigen Ausführungen war die belangte Behörde unbestreitbar berechtigt, das ordentliche Strafverfahren einzuleiten und durfte infolgedessen auch höhere Strafen verhängen (ein allenfalls geringes Verschulden an der verspäteten Einzahlung der in der (den) Organstrafverfügung(en) festgesetzten Geldstrafe(n) hat demnach keine Auswirkung im Rahmen der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren (vgl. hierzu )). Der verspätet eingezahlte Betrag von insgesamt 72,00 € wurde von der belangten Behörde gesetzeskonform (§ 50 Abs. 7 VStG) auf die mit Straferkenntnis vom verhängten höheren Strafen angerechnet.
Da vom Bf. nicht bestritten wird, dass er die in den Strafverfügungen und im Straferkenntnis genannten Taten begangen hat, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Bf. gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung verstoßen hat. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 € zu bestrafen.
Im Zusammenhang mit der Strafbemessung hat die belangte Behörde im Straferkenntnis umfangreiche Ausführungen getätigt und darauf hingewiesen, dass dem Bf. das Fehlen von Vormerkungen nach dem Parkometergesetz als Milderungsgrund zugutekommt. Unter Beachtung des weiteren Umstandes, dass das Ausmaß des Verschuldens des Bf. nicht als ganz geringfügig angesehen werden kann (dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hat oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer vermieden werden konnte, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen), erscheinen die von der belangten Behörde verhängten beiden Geldstrafen von jeweils 60,00 € als angemessen, wurde damit der Strafrahmen von jeweils 365,00 € doch lediglich zu etwa 16% ausgeschöpft.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 49a Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 50 Rz 20 mwN |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500437.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at