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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.03.2015, RV/7104638/2014

Eingaben um Ausstellung eines Gehbehindertenausweises iSd §29b StVO nach der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104638/2014-RS1
Eingaben, die auf die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises iSd § 29b Abs. 1 StVO in der bis zum geltenden Fassung gerichtet sind, sind weder nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 2 GebG noch nach § 51 Bundesbehindertengesetz von der Eingabengebühr befreit. Erst seit wird der Parkausweis als Anlage zum Behindertenpass ausgestellt und besteht dadurch eine Zusammenhang mit der Durchführung des Bundesbehindertengesetzes.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Herrn A B, ADR gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ERFNR*** Team 13 betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:

Der Bescheidbeschwerde wird teilweise Folge ge geben und die angefochtenen Bescheide werden abgeändert wie Folgt:

1. Gebührenbescheid

Die Gebühr wird für 1 Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG festgesetzt mit € 14,30.

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung

Die Gebührenerhöhung wird gemäß § 9 Abs. 1 GebG mit 50% der verkürzten Gebühr von € 14,30 mit € 7,15 festgesetzt.

Das darüber hinausgehende Begehren wird als unbegründet abgewiesen.  

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf

1. Verfahren vor dem Finanzamt

1.1. Amtlicher Befund

Mit Amtlichem Befund vom teilte der VERWALTUNGSBEHÖRDE ( Abteilung** ) dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz Finanzamt) mit, dass für Eingaben des Herrn A B (des nunmehrigen Beschwerdeführers, kurz Bf.) vom im V erfahren betreffend § 29b StVO Zl*** keine Gebühr entrichtet worden sei. Zu entrichten gewesen wären Gebühren in Höhe von € 28,60 (€ 14,30 Antrag und € 14,30 Stellungnahme).

1.2. Gebührenbescheid und Bescheid über Gebührenerhöhung

In der Folge erließ das Finanzamt am zu ErfNr*** , StNr*** gegenüber Herrn A B. einen Gebührenbescheid und eine Bescheid über eine Gebührenerhöhung, in dem als Betreff angeführt ist:

„Gebühr zur Eingabe gem. § 29b StVO (Gehbehindertenausweis) vom , eingebracht beim VERWALTUNGSBEHÖRDE Abt** , Zl***"

Für die im Betreff angeführte Schriften setzte das Finanzamt

1. eine Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 für 2 Eingaben in Höhe von € 28,60 und

2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 14,30 (50% der nicht entrichteten Gebühr) fest.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:

1. Gebührenbescheid:

"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.“

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

1.3. Beschwerde

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wandte der Bf. Folgendes ein:

"Im abgelaufenen Kalenderjahr 2013 hatte ich den Gehbehindertenausweis § 29 b StVO bei der damals zuständigen Behörde Abt** beantragt. Dieser wurde mir, auch nach einem Einspruch meinerseits, nicht zuerkannt, obwohl die Voraussetzungen meiner Meinung nach gegeben waren. Nach telefonischer Auskunft vom Bundessozialamt, welches sich seit für den Antrag sowie die Ausstellung des Gehbehindertenausweises zuständig erklärt, gibt es weder Kosten für die Antragstellung, die Untersuchung und auch nicht für Ausstellung des Gehbehindertenausweis. Deshalb sind die festgesetzten Gebühren mit der zusätzlich fragwürdigen Erhöhung Ihrerseits unzulässig. Weiteres hatte ich bis zum niemals eine Rechnung für die Antragstellung, noch einen Gebührenbescheid von Ihnen oder einer anderen Behörde erhalten.

Ich hatte mich bereits damals, aufgrund meiner nachgewiesenen Behinderung, bei der damals zuständigen Behörde Abt** diskriminiert gefühlt. Es ist für mich aufgrund meiner Einschränkungen (Herzklappeninsuffizienz, Asthma 50 v.H.) schon schwer genug den Lebensalltag zu gestalten und zu meistern. Da ich erhöhte Strecken aufgrund meines starken chronischen Asthmas ohne längere Pausen nicht absolvieren kann, bin ich oftmals auf meinen Partner angewiesen.

Es besteht eine grundsätzliche Fragwürdigkeit eine Gebühr von 28,60 € für einen Antrag, der nicht bewilligt wird, einzuheben. Laut telefonischer Rücksprache mit der Abt** liegen auch keine Aufzeichnungen mehr über meinen Akt vor.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises haben sich seit zu Gunsten des Antragstellers verbessert. Daher ergehen Kopien dieses Schreibens auch an das Bundessozialamt und die Behindertenanwaltschaft."

1.4. Beschwerdevorentscheidung

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt zur Begründung Folgendes aus:

"Laut VERWALTUNGSBEHÖRDE Abt** steht unbestritten fest, dass die Eingabe und die Stellungnahme betr. Gehbehindertenausweis (29 b StVO ) gem. § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 gebührenpflichtig ist.

Die festen Gebühren sind zunächst durch den Gebührenschuldner mittels der im § 3 Abs. 2 Z. 1 GebG 1957 angeführten Entrichtungsarten zu entrichten. Da die Gebührenentrichtung nicht ordnungsgemäß erfolgte, wurde auf Grund einer Mitteilung des Magistrates der Stadt Wien Abt** die Gebühr mittels Bescheid festgesetzt.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben.

Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.

1.5. Vorlageantrag

Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht brachte der Bf. ergänzend Folgendes vor:

"Es wurde lediglich eine Untersuchung für die Ausstellung des Gehbehindertenausweis (29 b StVO) durchgeführt. Es wurde keine Eingabe zur Bewilligung eines solchen Ausweises durchgeführt, noch eine Stellungnahme der Abt** nach Ablehnung angefordert. Des Weiteren hat die Abt** weder VOR noch NACH der ärztlichen Eignungsuntersuchung über etwaige Kosten einer solchen Untersuchung informiert.

Ich habe diesbezüglich auch KEINE Rechnung oder Mahnung zur Einzahlung bis zum heutigen Tage erhalten. Ansonsten wäre diese Rechnung bereits beanstandet worden. Ich habe auch nichts unterschrieben, um Kosten einer solchen Untersuchung zuzustimmen. Daher ist davon auszugehen dass die Abt** auch keine Kosten verrechnet hatte. Es ist davon auszugehen das es zu Ungereimtheiten in der Verrechnungsabteilung der Abt** beim Übergang von der Zuständigkeit der Behörde Abt** bis an das Bundessozialamt, welche ab zuständig sind, gekommen sein muss. Ihr Erstschreiben datiert auch mit Datumsbezug , wo Sie angeben dass eine Eingabe der Abt** getätigt wurde. Meine Untersuchung war aber bereits . Daher ist das Eingabedatum alleine schon unsinnig. Die Abt** ist nicht mehr die zuständige Behörde für die Ausstellung von Ausweisen dieser Art. Selbst nach mehrmaliger telefonischer Anfrage ersieht sich dort niemand mehr für zuständig bzw. liegen auch gar keine Unterlagen meines Aktes vor. Daher gibt es auch nicht mehr die Möglichkeit mehr bei der Abt** nähere Auskünfte einzuholen.

Es ist auch dezidiert zurückzuweisen, dass die Gebühr, die laut ihrem Schreiben nicht vorschriftsgemäß entrichtet wurde, mit 50% der verkürzten Gebühr zu erhöhen ist, obwohl niemals über Kosten informiert wurde, ich nichts unterschrieben hatte und ich auch niemals eine Rechnung oder Mahnung der Abt** erhalten hatte. Seit ist das Bundessozialamt für die Ausstellung bzw. Untersuchung betr. Gehbehindertenausweis (29 b StVO) zuständig. Laut Auskunft bei dieser Behörde gibt es KEINE Gebühren für die alleinige Untersuchung!

in Anbetracht der Umstände fordere ich Sie daher erneut auf, die Gebühren von 42,90€ zu stornieren! Andernfalls sehe ich mich gezwungen, meinen Rechtsanwalt zu einzuschalten! Es steht nicht im Einklang der Rechtskultur Gebühren einzufordern, worüber es nicht einmal konkrete Aufzeichnungen bzw. Rechtsgrundlagen gibt.

Ich erachte es als diskriminierend einem Menschen mit Behinderung rigoros mit Argumentationsleere entgegen zu stehen."

2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

2.1. Vorlage der Beschwerde an das BFG

Mit Vorlagebricht vom (der in Kopie auch dem Bf. übermittelt wurde) legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, wobei es folgende Stellungnahme zur Beschwerde abgab:

"Die Gebührenschuld entsteht gem. § 11 Abs. 1 GebG für Eingaben sowie Beilage in dem Zeitpunkt, in dem über ein Anbringe das Verfahren in einer Instanz schriftlich abschließend erledigt wird und diese Erledigung zugestellt wird. Auf die Art der Erledigung kommt es nicht an.

Es stellen daher sowohl das Ansuchen v. um Ausstellung eines Gehbehindertenpasses als auch die Stellungnahme v. , in der das Ansuchen wiederholt wurde, gebührenpflichtige Eingaben dar."

2.2. Beweisaufnahme durch das BFG

Vom Bundesfinanzgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Aktenteile des Bemessungsaktes ErfNr***, darunter die von der Abteilung** dem Finanzamt mit Telefax vom übermittelten Unterlagen des Verfahrens mit der Geschäftszahl*** .

2.3 Vorhalteverfahren

Mit Vorhalt vom teilte das Bundesfinanzgericht dem Bf. mit, wie sich die Sach- und Rechtslage für das Bundesfinanzgericht darstellt.

Dazu wurde beim Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom eine vom Bf. und von Herrn CD unterschriebene Stellungnahme mit folgendem Inhalt eingebracht:

„A B ist mein Lebenspartner, er ist zu 50% körperbehindert aufgrund von chronischem Asthma und hochgradiger Herzinsuffizienz. Er ist froh eine Lehrstelle bei ARBEITGEBER als Bürokaufmann im Jahr 2013 erhalten zu haben. Er hat und hatte es in seinem Leben ohnedies schon nicht leicht. Hr. B hatte im Jänner 2013 einen Antrag (damals noch beim VERWALTUNGSBEHÖRDE Abt**) auf Ausstellung des Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung gestellt. Nach ärztlicher Untersuchung wurde ihm dieser allerdings verwehrt, obwohl er oftmals auf mich, seinen Lebenspartner angewiesen ist. Seit 2014 ist des Bundessozialamt (jetzt NEU: Sozialministeriumservice) für die Ausstellung solcher Ausweise zuständig. Des weiteren wurden die Kriterien für die Ausstellung eines solchen Ausweises ebenso geändert, so scheint zum Beispiel Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen nun auf, siehe http://chronischkrank.at/2014/eintrag­ unzumutbarkeit-oeffentlicher-verkehrsmittel-neu/. Ein neuerlicher (kostenloser!) Antrag wurde daher gestellt!

So wurde Hrn. B nicht nur der Ausweis, der ihm zusteht, verwehrt, es wurden ihm auch noch ungerechtfertigte Gebühren von insgesamt 42,90€ (resultiert aus beiderlei GZ) vorgeschrieben welche beim Finanzamt unter GZ: **** vermerkt sind. Hrn. B wurden vom VERWALTUNGSBEHÖRDE niemals Gebühren für den Antrag Ausstellung Parkausweis gemäߧ 29b Straßenverkehrsordnung mitgeteilt bzw. bekam er niemals eine Rechnung (in der Anlage zur Ablehnung) oder Mahnung dafür. Es kam einfach irgendwann die Mittelung des Finanzamtes über ungerechtfertigte Gebühren und gleichzeitig auch noch eine Gebührenerhöhung! Laut telefonischer Rücksprache mit dem VERWALTUNGSBEHÖRDE liegen auch keine Unterlagen mehr vor. Dieser Herrschaften konnte nicht mal Einsicht in den Akt von Hrn. B nehmen. Es konnte hier keine Auskunft gegeben weiteren. Es kann daher auch ohne Unterlagen keine Rechtsbasis geben! 2014 erfolgte unsererseits ein Anruf beim Bundessozialamt. Wir fragten nach ob und ob jemals Gebühren für den Antrag eines solchen Ausweises entstehen oder vorgeschrieben wurde. Dieser wurde uns verneint. Aufgrund vorliegender Tatsachen scheint hier eine Bürokratiedschungel zu herrschen, der einen Menschen mit Behinderung nur weiter diskriminieren möchte! Das Finanzamt schien wenig konstruktiv.

A B hatte beim Steuerausgleich 2013 ein Guthaben von 26,00€, dieser Betrag wurde ihm trotz schriftlicher Aufforderung der Auszahlung verwehrt, und das Guthaben wurde einfach von den festgesetzten Gebühren von 42,90€ abgezogen, obwohl das Verfahren beim BFG noch anhängig ist. Somit liegt erneut eine Diskriminierung vor. Im Steuerausgleich von 2014 würde er ein Guthaben von 91,00€ erhalten, dieses würde laut telefonischer Rücksprache beim Finanzamt von der Restschuld 16,90€ automatisch abgezogen, obwohl das Verfahren beim BFG noch anhängig ist. Das ist meiner Meinung nach auch nichts rechtens! Das ist ja so wie bei einem Straftäter, bei dem vor Verhandlung die Unschuldsvermutung gilt, er aber vorab schon Opferzahlungen leisten müsste!!!

Das Poststück des Bescheides und der Zahlung von Gebühren 28,60 habe ich niemals erhalten. Normalerweise hat auch ein Mahnschreiben bzw. eine eingeschriebene Mahnung zu erfolgen, bevor eine Gebührenerhöhung erfolgen darf. Nichts dergleichen habe ich jeweils erhalten.

Zudem möchte ich Sie nochmals auf die Gebührenbefreiung von A B hinweisen. Im Behindertenpass ( Nr.***** ) gibt es einen Eintrag (Gebührenfrei gemäß § 51 Bundesbehindertengesetz), welcher ihm vor solchen Gebühren und Eingaben ausdrücklich befreit. Gerne können Sie hierzu auch Kontakt mit dem Bundeministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz aufnehmen, welche zuständig für den Behindertenpass sind. Quelle: https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/Behindertenpass_neu.pdf?4jwmgj

Ich bitte Sie daher im Verfahren auf die geachteten Umstände Bedacht zu nehmen und das Verfahren einzustellen!“

II. entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Am langte beim VERWALTUNGSBEHÖRDE, Abteilung** ein von Herrn A B. unterschriebenes, mit datiertes "Ansuchen um Ausstellung eines Gehbehindertenausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960" ein.

Am wurde eine amtsärztliche Untersuchung des Bf. durch die Abteilung*** durchgeführt.

Mit Schreiben vom übermittelte der VERWALTUNGSBEHÖRDE, Abteilung** dem Bf. eine Ablichtung des Gutachtens der XX vom und räumte dem Bf. die Gelegenheit ein, innerhalb von zwei Wochen dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit Email vom nahm der Bf. diese Gelegenheit war und übermittelte der Abteilung** eine Stellungnahme in dem es abschließend heißt:

"Aufgrund der vorliegenden Tatsachen besteht mein Ansuchen um Ausstellung des Gehbehindertenausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 weiterhin".

Mit Schreiben vom übermittelte der VERWALTUNGSBEHÖRDE, Abteilung** dem Bf. in Ablichtung das Schreiben der XX vom und räumte dem Bf. abermals die Gelegenheit ein, innerhalb von zwei Wochen dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem Bf. mit Rückschein an der Adresse ADRESSE zugestellt und von ihm persönlich am übernommen.

Zu diesem Schreiben wurde keine Stellungnahme bei der Abteilung** eingebracht.

Mit Bescheid vom zur GZ.**** wies der VERWALTUNGSBEHÖRDE, Abteilung** den Antrag des Bf. vom auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 ab. Dem Bescheid angeschlossen war ein Zahlschein über € 28,60 für die Entrichtung der Gebühren. Der Bescheid wurde dem Bf. mit Rückschein wiederum an die Adresse ADRESSE zugestellt. Die Zustellung erfolgte unter Hinterlassung einer entsprechenden Verständigung an der Abgabestelle durch Hinterlegung des Poststückes am Postamt, wobei die Abholfrist am begann. Am wurde das Poststück an die Abteilung** mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert.

Der Bescheid der Abteilung** vom sowie der Zahlschein über € 28,60 sind dem Bf. körperlich nicht zugekommen, weil er das Poststück nicht vom Postamt abgeholt hat.

III. Beweiswürdigung

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Bemessungsakt des Finanzamtes befindlichen Unterlagen. Das Vorbringen des Bf. in der Stellungnahme vom , dass er „das Poststück des Bescheides und der Zahlung von Gebühren 28,60 niemals erhalten“ habe, steht insofern im Einklang mit den im Finanzamtsakt befindlichen Kopien des Aktes der Abteilung** mit der Geschäftszahl*** , als aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass das mittels Rsb versendete Poststück mit dem Vermerk „nicht behoben“ vom Postamt an die Abteilung** retourniert wurde. Dass eine Hinterlegung des Poststückes am Postamt unter Zurücklassung einer entsprechenden Verständigung an der Adresse ADRESSE mit einem Beginn der Abholfrist am stattgefunden hat, wurde dem Bf. mit Vorhalt vom mitgeteilt und ist der Bf. diesen Angaben in seiner Stellungnahme nicht entgegen getreten. Vom Bf. wurde nicht einmal die Behauptung aufgestellt, dass keine Hinterlegungsanzeige zurückgelassen worden wäre oder dass er sich im fraglichen Zeitraum nicht an der oben genannte Adresse aufgehalten hätte. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass der Bescheid der Abteilung** vom sowie der Zahlschein über € 28,60 dem Bf. deshalb körperlich nicht zugekommen sind, weil der Bf. das Poststück nicht vom Postamt abgeholt hat.

IV. Rechtslage und Erwägungen

1. Gebührenbescheid

Zu den Tatbestandvoraussetzungen einer Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs. 1 GebG

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 14,30.

Gemäß § 11 Abs. 2 GebG stehen automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleich.

Eine Eingabe ist ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll. Die Eingabe muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird. Ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 (vgl. ).

Das Gebührengesetz knüpft im § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen (vgl. ).

Mit dem angefochtenen Gebührenbescheid setzte das Finanzamt Eingabengebühr für zwei Eingaben des Herrn A B im Verfahren zur Erlangung eines Gehbehindertenausweises nach § 29b StVO beim VERWALTUNGSBEHÖRDE, Abteilung** mit der GZ.*** fest. Dabei wurde das Datum der Eingabe unrichtig mit angegeben. Dieser – berichtigungsfähige – Fehler schadet nicht, zumal sich aus den eingesehen Unterlagen ergibt sich, dass im genannten Verfahren insgesamt zwei Schreiben von Herrn A B bei der Abteilung** eingebracht wurden: Am das mit datierte Ansuchen und die Stellungnahme vom .

Beide Eingaben erfüllen alle Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG:

1) Sowohl das Ansuchen als auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers als Privatperson sind auf die Ausstellung eines Gehbehindertenpasses

2) an XXX als Gebietskörperschaft gerichtet,

3) die beim Vollzug des § 29b der Straßenverordnung im Rahmen ihres öffentlich- rechtlichen Wirkungskreises tätig wurde und

4) lagen die Eingaben im privaten Interesse des Beschwerdeführers.

2. Zeitpunkt des – möglichen – Entstehens der Gebührenschuld

Die Art der Bearbeitung bzw. Erledigung einer Eingabe durch die Behörde ist für die Gebührenfestsetzung nur insofern von Bedeutung, als die Frage des Entstehens der Gebührenschuld berührt wird.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG stellt auf die rechtswirksame Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes (ZustG) ab und ist es für das Entstehen der Gebührenschuld nicht erforderlich, dass das Poststück mit der abschließende Erledigung dem Antragsteller körperlich zugekommen ist.

Die Eingaben des Bf. um Ausstellung eines Gehbehindertenpasses wurden durch die Erlassung des Bescheides vom einer abschließenden schriftlichen Erledigung zugeführt. Auf Grund der Angaben des Bf. im Verfahren betreffend Ausstellung eines Gehbehindertenausweises gemäß § 29b StVO gegenüber der Abteilung** erfolgte die Zustellung mit Zustellnachweis an die Adresse ADRESSE.

§ 17 ZustG bestimmt für mit Zustellnachweis zuzustellende Sendungen Folgendes:

„(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

Die rechtswirksame Zustellung des Bescheides vom erfolgte somit am mit Beginn der Abholfirst und ist an diesem Tag auch die Gebührenschuld für beide im Verfahren um Ausstellung eines Gehbehindertenpasses erfolgte Eingaben somit grundsätzlich - sofern nicht eine Gebührenbefreiung zum Tragen kommt - entstanden.

3. Anwendbarkeit der Befreiung nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 17 GebG

§ 14 TP 6 Abs. 5 Z. 17 GebG sieht eine Gebührenbefreiung für Eingaben vor, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird.

Die Stellungnahme vom , die vom Bf. in Folge der Einräumung des Parteiengehörs iSd § 45 Abs. 3 AVG abgegeben wurde, geht ihrem Inhalt nach nicht über eine weitere Begründung hinaus und wurde darin lediglich klargestellt, dass das Ansuchen auf Ausstellung des Gehbehindertenausweises aufrecht erhalten wird. Dieser Eingabe kommt daher die Befreiung nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG zu.

4. Anwendbarkeit der Befreiung nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 2 GebG

§ 14 TP 6 Abs. 5 Z. 2 GebG enthält eine Gebührenbefreiung für Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und sonstige Eingaben im öffentlichen Fürsorgewesen. Die Anwendbarkeit dieser Befreiungsbestimmung für Ansuchen auf Ausstellung eines Gehbehindertenausweises wurde vom Unabhängigen Finanzsenat (der bis für die Erledigung von Rechtsmittel gegen Abgabenbescheide der Finanzämter zuständig war) mit folgender Begründung verneint (vgl. ):

Auf Grund des § 29b Abs. 1 StVO hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (§ 94b Abs. 2 lit. a StVO Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Diesen Ausweisen kommt eine konstitutive W irkung zu (vgl. ) und es stehen den Inhabern eines solchen Ausweises bestimmte, im § 29b StVO genannte Rechte zu.

Aus der Tatsache, dass bei der Stadt Wien die Abteilung** Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht zuständig ist, kann nicht abgeleitet werden, dass es sich hier um eine Eingabe im Fürsorgewesen handelt.

Ziel der öffentlichen Fürsorge, nunmehr Sozialhilfe ist es, jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Die Sozialhilfe umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste (siehe § 1 Wiener Sozialhilfegesetz).

Die Begriffe "Unterstützungen" und "im öffentlichen Fürsorgewesen" sind zwar weit auszulegen, die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO, womit durch die Einräumung bestimmter Rechte für stark gehbehinderte Personen im Rahmen der Straßenverkehrsordnung Erleichterungen geschaffen werden, kann jedoch nicht darunter subsumiert werden, zumal es sich dabei nicht um eine Hilfe oder Unterstützung handelt.“

Auch in weiteren Entscheidungen wurde die Gebührenpflicht für Eingaben im Zusammenhang mit der Ausstellung von Gehbehindertenausweisen bestätigt (vgl. dazu ua. UFS 30., RV/1906-W/11; ; ).

5. Anwendbarkeit der Befreiung nach § 51 BundesbehindertenG

In der bis geltenden Fassung BGBl. I Nr. 52/2005 lautete 29b StVO mit der Überschrift „Gehbehinderte Personen“ wie Folgt:

„§ 29b. (1) Die Behörde hat Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Inhalt und Form des Ausweises hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu bestimmen. Bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung ist der Ausweis vom Inhaber der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde den Ausweis zu entziehen.

(2) Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 dürfen

a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen “Halten und Parken verboten” ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,

b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.

(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern,

a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen “Parken verboten” ein Parkverbot kundgemacht ist,

b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,

c) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, und

d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, parken.

(4) Beim Halten gemäß Abs. 2 hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im wesentlichen einem Ausweis nach Abs. 1 entspricht.“

Die Ausstellung derartiger Parkausweises nach § 29 b StVO ist inhaltlich als straßenpolizeiliche Tätigkeit zu qualifizieren und waren dementsprechend bis für die Ausstellung die Bezirkshauptmannschaften bzw. in den Statutarstädten die Magistrate ( zBXXX ) zuständig.

Mit Entschließung des Nationalrates vom ersuchte der Nationalrat die Bundesregierung, die Begutachtung für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29 b StVO und für die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Behindertenpass gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz zu vereinheitlichen.

Mit wurde die Straßenverkehrsordnung 1960 durch die „25. StVO-Novelle“ geändert und lautet idF BGBl. I Nr. 39/2013 (kundgemacht am ) § 29b Abs. 1 StVO nunmehr wie Folgt:

„(1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen."

Weiters wurde in § 29b StVO der Absatz 1a als Verfassungsbestimmung mit folgendem Inhalt eingefügt:

„Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.“

Nach den Erläuternden Bemerkungen zur 25. StVO-Novelle wird der Parkausweis ab beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beantragt und als Anlage zum Behindertenpass ausgestellt. Da die Ausstellung des Parkausweises inhaltlich als straßenpolizeiliche Tätigkeit zu qualifizieren ist, ist die Bestimmung als Verfassungsbestimmung zu beschließen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen ist zu adaptieren (vgl. NR: GP XXIV RV 2109 AB 2119 S. 188).

Am wurde mit BGBl. II Nr. 495/2013 die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen kundgemacht. Diese hat auszugweise folgenden Inhalt:

"§ 3. (1) Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.

§ 4. Die Ausstellung des Behindertenpasses und des Parkausweises erfolgt gemäß § 51 des Bundesbehindertengesetzes gebührenfrei."

Nach § 51 Bundesbehindertengesetz (kurz BBG) sind „alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit.“

Nach der bis zum geltenden Rechtslage erfolgte die Ausstellung der Gehbehindertenausweise als straßenpolizeiliche Tätigkeit (siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zur 25. StVO-Novelle) und bestand kein Zusammenhang mit der Vollziehung des Bundesbehindertengesetzes. Erst seit wird der Parkausweis als Anlage zum Behindertenpass ausgestellt. § 51 Bundesbehindertengesetzes befreit Eingaben nur dann, wenn diese zur Durchführung des Bundesbehindertengesetzes erforderlich sind. Für die Gebührenfreiheit reicht es nicht aus, dass der Antragsteller Inhaber eines Behindertenpasses ist. Die gesetzliche Grundlage für die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises war bis zum alleine die Straßenverkehrsordnung und war von der Abteilung** vollkommen eigenständig zu überprüfen, ob die Kriterien "dauernd stark gehbehindert" vorlagen. Die Befreiungsbestimmung des § 51 Bundesbehindertengesetzes ist daher für das am beim VERWALTUNGSBEHÖRDE eingebrachte Ansuchen, für das die Gebührenschuld am entstanden ist, nicht anwendbar und unterliegt die Eingabe einer Eingabengebühr nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG iHv € 14,30.

Die vom Bf. eingeholten Auskünfte beim Bundessozialamt beziehen sich ebenso wie die vom Bf. zitierten Ausführungen auf der homepage des Bundesministeriums für Finanzen auf die seit geltende Rechtslage.

6. Fälligkeit und Entrichtung der Eingabengebühr - Befundaufnahme

Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO sinngemäß (§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG).

Gemäß § 34 Abs 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die im Sinne des § 13 Abs 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des - durch die angeführten Abgabenänderungsgesetze unberührt gebliebenen - § 34 Abs 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat. Mit anderen Worten: Die Verwaltungsbehörde hat über die Höhe der Stempelgebühren keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr bringt sie dem Gebührenschuldner in einem "Vermerk" die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen - nicht rechtsmittelfähigen - Mitteilung zur Kenntnis. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw § 241 Abs 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren bei der für die Erhebung der Stempelgebühren zuständigen Abgabenbehörde des Bundes (vgl. dazu ).

Im vorliegenden Fall wurde der Bf. vom VERWALTUNGSBEHÖRDE gleichzeitig mit der abschließenden Erledigung (die vom Bf. nicht beim Postamt behoben wurde) aufgefordert, die Gebühr an den VERWALTUNGSBEHÖRDE zu entrichten. Da keine Entrichtung der Gebühr an den VERWALTUNGSBEHÖRDE erfolgte, war die Behörde gemäß § 34 Abs. 1 GebG verpflichtet einen Befund aufzunehmen und diesen an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien - als für die Gebührenerhebung sachlich zuständige Abgabenbehörde - zu übersenden.

Das Gebührengesetz selbst sieht nicht vor, dass die Verwaltungsbehörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss. Es ist daher vor Erlassung des Gebührenbescheides auch keine "Mahnung" erforderlich.

Als Folge der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung der Eingabengebühr beim VERWALTUNGSBEHÖRDE, hat das Finanzamt die Eingabengebühr zu Recht mittels Gebührenbescheid festgesetzt.

Allerdings war nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes – aus den oben unter Punkt 3. angeführten Gründen - nur für 1 Eingabe (das Ansuchen) eine Gebühr festzusetzen und ist die Stellungnahme gebührenbefreit.

Es war daher der Bescheidbeschwerde gegen den Gebührenbescheid teilweise Folge zu geben und die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG mit € 14,30 festzusetzen.

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein Ermessen der Behörde. Bei der Festsetzung der Eingabengebühr sowie der Festsetzung der Gebührenerhöhung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. nicht zu berücksichtigen. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar (vgl. ; ).

Auch nach der Abschaffung der Stempelmarken fallen bei den festen Gebühren in zeitlicher Hinsicht Abgabenentstehungszeitpunkt, Abgabenfälligkeitszeitpunkt und Abgabenentrichtungszeitpunkt zusammen. Die Eingabengebühr iSd § 14 Abs. 1 GebG ist daher am Tag des Entstehens der Steuerschuld (= rechtswirksame Zustellung der abschließenden Erledigung) an die Behörde, bei der die Schrift angefallen ist, zu entrichten. Eine spätere Entrichtung ist nicht "vorschriftmäßig" und hat gemäß § 203 BAO die bescheidmäßige Festsetzung der festen Gebühr sowie eine 50%-ige Gebührenerhöhung iSd § 9 Abs 1 GebG zur Folge. Die Gebührenerhöhung iSd § 9 Abs. 1 GebG ist eine objektive Säumnisfolge, bei der keine Möglichkeit besteht, den Grad des Verschuldens oder die Dauer des Zahlungsverzuges zu berücksichtigen (vgl. ).

Lediglich infolge der Abänderung des Gebührenbescheides auf € 14,30 war der Bescheid über eine Gebührenerhöhung insofern abzuändern, als die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG mit € 7,15 (50% von € 14,30) festgesetzt wird.

Dem darüber hinausgehenden Beschwerdebegehren kommt hingegen keine Berechtigung zu.

V. Zur Zulassung der Revision

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Verfahren war die Lösung der Rechtsfrage entscheidungswesentlich, ob Eingaben, die auf die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises iSd § 29b Abs. 1 StVO in der bis zum geltenden Fassung gerichtet sind, nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 2 GebG oder nach § 51 Bundesbehindertengesetz von der Eingabengebühr befreit sind. Auch wenn sich die Rechtslage mit geändert hat, kommt der Lösung der Rechtsfrage, zu der noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, im Hinblick auf allfällige Erstattungsmöglichkeiten der Gebühren nach § 241 BAO für „Altfälle“ und der Vielzahl von betroffenen Abgabenpflichtigen, eine grundsätzliche Bedeutung zu.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 51 BBG, Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990
§ 29b Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104638.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at