Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.03.2014, RV/2100391/2013

Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (hier: Fahrzeit unter einer Stunde)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch


die Richterin
R.

in der Beschwerdesache N, J, A gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag, vom , betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte im Streitjahr die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung für seine Söhne X und Y.

Das Finanzamt versagte die Berücksichtigung des Pauschalbetrages mit der Begründung, dieser stehe nur zu, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes - im Umkreis von 80 km - keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe.

In der gemäß § 323 Abs. 38 BAO nunmehr als Beschwerde geltenden Berufung brachte der Bf. vor, dass diese Aufwendung für ihn außergewöhnlich sei, obwohl der Ausbildungsort keine 80 km vom Wohnort entfernt liege. Dies mit der Begründung, dass Internatspflicht bestehe und eine tägliche Heimreise daher gar nicht erlaubt sei und diese aufgrund der langen Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln und sehr langen Unterrichtszeiten auch nicht zumutbar wäre. Dazu führte der Bf. aus:

".....die Schule beginnt täglich um 7.00 Uhr und endet um ca 17.00
Anreise:
11 km bis zum Bahnhof B steht gar kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung (Gehzeit mehr als 2 Stunden)
B bis C ca. eine halbe Stunde, genauere Informationen entnehmen Sie bitte der Anlage.
Das heißt um pünktlich zum Unterricht zu erscheinen müssten meine Söhne bereits kurz nach 4.00 morgens das Haus verlassen und kämen erst wieder um ca. 20.00 Uhr nach Hause. Danach müssten sie noch Hausaufgaben erledigen und für die Schule lernen.
Die Kosten und Aufwendungen für eine tägliche Anreise mit dem Auto übersteigen den Pauschalbetrag bei weitem." 

Das Finanzamt legte die Beschwerde ohne Erlassung einer BVE vor und führte im Vorlagebericht aus, dass die von den Söhnen des Bf. besuchte Fachschule 12 km vom Wohnort entfernt sei. Die Fahrtstrecke könne mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden (ÖBB Bahnhof B-M nach Bahnhof D-St.E, Regionalbus von St. D Ort nach nach C). Die Fahrzeit betrage insgesamt 12 Minuten.

Diese Ausführungen blieben seitens des Bf. unwidersprochen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Die zu dieser Norm ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2001 bestimmt Folgendes:

"§ 1 Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

§ 2 (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 anzuwenden.

(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26. Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrtzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht zumutbar.

(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeiten haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (z.B. Unterbringung in einem Internat)."

Der § 2 der Verordnung verweist zur Ermittlung der Fahrzeit auf die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992. Diese Bestimmung lautet:

"Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar."

Für das günstigste Verkehrsmittel ist es nach diesen Grundsätzen ausreichend, wenn ein Verkehrsmittel existiert, dass die Strecke zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Bei diesem Verkehrsmittel muss es sich nicht um das zweckmäßigerweise benützte Verkehrsmittel handeln. Es ist auf die örtlichen Verkehrsbedingungen nicht Bedacht zu nehmen, sodass Wartezeiten, Fußwege und Fahrten im Heimatort und im Studienort nicht einzurechnen sind (vgl. ).

Dies hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2006/15/0114 bestätigt:

"In der Neufassung des § 2 dieser Verordnung ist die Bestimmung der Stammfassung, wonach Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte jeweils für 1500 m außer Ansatz bleiben, nicht mehr enthalten. In diese Bestimmung wird zur Ermittlung der Fahrtzeit nur mehr auf die Grundsätze des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 verwiesen. Diese Bestimmung enthält für Zwecke der Gewährung der Studienbeihilfe die Regelung, dass eine Fahrtzeit von mehr als einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel keineswegs mehr zumutbar ist. Diese Bestimmung stellt nur auf die Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort ab. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Hofstätter/Reichel, § 34 EStG 1988, Einzelfälle, auswärtige Berufsausbildung (Kinder))". 

Wie das Finanzamt im Vorlagebericht vom aufgezeigt hat und durch die ÖBB Fahrplanauskunft bestätigt wird, bestehen zwischen dem Wohnort und dem Ausbildungsort der Söhne mehr als stündlich Verbindungen während des Tages mit einer Fahrzeit von weniger als einer halben Stunde.

Die Erreichbarkeit der Abfahrtsstelle innerhalb der Gemeinde spielt nach der ab geltenden Fassung des § 2 der Verordnung zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 keine Rolle. Dem Umstand, dass der Bahnhof B  von den Söhnen des Bf. auf Grund der Entfernung und mangels Einrichtung eines öffentlichen Verkehrs zwischen Wohnung und Bahnhof (der Heimatgemeinde) nicht leicht erreichbar ist, misst das Gesetz keine Bedeutung zu (, Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 34 EStG 1988, Anhang II-ABC, Tz. 7, Auswärtige Berufsausbildung).

Da die Fahrzeit unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel im vorliegenden Fall nicht mehr als je eine Stunde beträgt, steht der Pauschbetrag nicht zu (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG14, § 34, Rz. 71).

Aus dem Wortlaut des § 2 (3) der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2001 ergibt sich ebenfalls eindeutig, dass ein (freiwilliger) Internatsaufenthalt bei der gegebenen Entfernung nicht bewirkt, dass die Ausbildungsstätte als außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gilt.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein  Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Erkenntnis beruht auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (). Eine Revision ist somit unzulässig.

Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100391.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at