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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.03.2014, RV/2100376/2013

Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch


den Richter
R.

in der Beschwerdesache Name, Adresse1a, vertreten durch Name1, Adresse2, gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom (Beih1 und Beih 3) begehrte die Beschwerdeführerin rückwirkend die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages, für die Zuerkennung der Familienbeihilfe war kein Zeitraum angegeben. Dazu wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit einem folgenschweren Autounfall im 20. Lebensjahr nur eingeschränkt belastbar und in Folge dessen teilweise arbeitsunfähig ist.

Das Finanzamt ersuchte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zwecks Feststellung des Grades der Behinderung bzw. ab welchem Zeitpunkt die dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten war.

Die Beschwerdeführerin wurde am vom ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen untersucht und ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt.

In diesem wurde folgende Diagnose erstellt:

leichtgradiges hirnorganisches Psychosyndrom

Richtsatzposition: 030102 Gdb: 040% ICD: F 07.9

Rahmensatzbegründung:

Pos mit oberen RSW entsprechend dem Ausmaß der Einschränkungen
leichte ataktische posttraumatische Störung

Richtsatzposition: 040101 GdB.:030% ICD: G 11.9

Rahmensatzbegründung:

Pos entsprechend feinmotorischen und koordinativen Einschränkungen
posttraumatische Epilepsi

Richtsatzposition: 041001 Gdb: 020% ICD: G 40.8

Rahmensatzbegründung:

Pos entsprechend guter medikamentöser Einstellung mit Anfallsfreiheit seit mehreren Jahren

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2007-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Allgemein Erwerbsunfähig seit 2007; davor wurde ein I - Pensionsanspruch durch Erwerbsarbeit erworben und insgesamt 3 Kinder aufgezogen.
Erwerbsunfähigkeit mit I - Pensionszuerkennung.

Diesem Gutachten erteilte die leitende Ärztin mit ihre Zustimmung.

Im Abweisungsbescheid vom wurde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 FLAG iVm § 8 Abs. 6  FLAG festgehalten, dass es zur Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidend darauf ankomme, ob die Beschwerdeführerin auf Grund einer bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dem Abweisungsbescheid wurde das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen angeschlossen.

Mit Schreiben vom brachte die Vertreterin der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung ein und führte Folgendes aus:

Die Berufung richtet sich gegen die Begründung des Abweisungsbescheides, dass der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 21. Lebensjahres geschehen ist sowie dass durch Erwerbstätigkeit eine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben war, durch die in weiterer Folge ein I-Pensions Anspruch erworben wurde.

Der festgestellte Grad der Behinderung von 50% sowie die dauernde Erwerbsunfähigkeit bleiben ausdrücklich unbekämpft.

Ich begründe die Berufung wie folgt:

Seit dem Verkehrsunfall vom leidet Name wie in den bereits vorgelegten Gutachten bestätigt an den durch ein Schädel-Hirn Trauma bedingten Langzeitfolgen wodurch es ihr in weiterer Folge nicht möglich war, ihre Berufsausbildung zur Lehrerin an der Pädagogischen Hochschule abzuschließen. Jedenfalls ist die durch den Unfall im Alter von 19 Jahren und die Folgen bedingte Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß §6 Abs. 2 FLAG vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten.

Mit Bescheid des Magistrat Graz Sozialamt vom , GZ A5-K-493/3-1974, wurde Frau Name (damals im Mädchennamen xxx ) die Hilfeleistung der "Geschützen Arbeit" nach dem steirischen Behindertengesetz zuerkannt. Aus dem Bescheid vom , GZ A5-K-493/6-1974 (liegt bei) ist ersichtlich, dass Frau Name im Rahmen einer geschützten Arbeit bei "EURAG-Bund für die ältere Generation Europas" ab als Bürohilfskraft tätig wurde. Dem beigelegten Versicherungsdatenauszug ist zu entnehmen, dass Frau Name dort insgesamt für ca 4,5 Jahre erwerbstätig war. In der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats mit der GZ RV/0887-G/07 vom stellt der Senat fest, dass durch Erwerbstätigkeit im Rahmen einer geschützten Arbeit keine objektive  Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben da die öffentliche Hand in diesem Fall dem Arbeitgeber für die Bereitschaft der Beschäftigung sowie der Gewährung eines Bezuges der objektiv über dem erbrachten Arbeitsleistung angemessenen Entgelt liegt, einen Zuschuss gewährt.

Da in Frau XYs Fall die gleichen Voraussetzungen vorliegen, kann auch in ihrem Fall durch die Tätigkeit im Rahmen einer geschützten Arbeit keinesfalls von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden, auch wenn im Rahmen der geschützten Arbeit erworbenen Versicherungszeiten zum Anspruch auf I-Pension beigetragen haben.

Weiters ist in Frau XYs Fall und vor allen in Hinblick auf die offensichtlich kurzen Dienstverhältnisse bei lang andauernden Episoden von Arbeitslosengeld- sowie Notstandshilfebezug geprägte Erwerbsbiographie auch die Entscheidung B700/07 vom des  Verfassungsgerichtshofes heranzuziehen aus der hervorgeht dass "gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden" (VfGH, B700/07, ). Dementsprechend sind die vereinzelten Dienstverhältnisse nicht als objektive Hinweise auf Selbsterhaltungsfähigkeit zu werten sondern vielmehr als durch die Folgen des Verkehrsunfalls gescheiterte Arbeitsversuche.

Somit stelle ich den Antrag die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass Frau Name die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend sowie laufend gewährt wird.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Voranzustellen ist, dass sich sämtliche zitierten Gesetzesbestimmungen auf deren für den streitgegenständlichen Zeitraum gültige Fassung beziehen.

Weiters ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, dass der Bezug der Familienbeihilfe die Grundvoraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung ist (vgl Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Tz 20). Steht bereits die Familienbeihilfe mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen oder wegen eines Ausschlussgrundes nicht zu, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht gewährt werden.

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages gestellt.

Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist es somit - wie bereits vom Finanzamt ausgeführt - von entscheidender Bedeutung, ob nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 eine dauernde Erwerbsunfähigkeit, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sein muss, besteht. Ein derartiger Anspruch besteht - hinsichtlich der Bezugsdauer ohne altersbedingte Grenzen- wenn das "Kind", neben dem Vorliegen anderer Voraussetzungen (und nach den im vorliegenden Fall unbestrittenen Feststellungen zur Dauer der Berufsausbildung), wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Gesetz geht demnach klar davon aus, dass die Behinderung kausal sein muss für das geforderte "außer Stande Sein" und dieser Umstand bereits vor Vollendung des - gegenständlich - 21. Lebensjahres gegeben sein musste (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Tz 21). Andere als behinderungskausale Gründe (wie zB mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitswilligkeit oÄ - siehe zu einer vergleichbaren Rechtslage im Bereich der Invaliditätspension ) dürfen für die Beurteilung ebensowenig herangezogen werden wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa auch durch Folgeschäden) nach Vollendung des 21. Lebensjahres.

Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl dazu , und , sowie ) hat sich darauf zu erstrecken, ob eine Antragstellerin/ein Antragsteller wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres (oder - für den Berufungsfall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl etwa ).

Ein Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen.

Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr JJJJ geboren und vollendete das 21. Lebensjahr im Jahr JJJJ + 21. Die gegenständliche Antragstellung erfolgte im Jahr 2012 und somit nahezu 39 Jahre nach dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt. Die Beurteilung eines medizinischen Sachverhaltes zu einem Zeitpunkt, der über 39 Jahre zurückliegt, bereitet vor allem in jenen Fällen besondere Schwierigkeiten, in denen ein entsprechendes Krankheitsbild bzw. unfallbedingte körperliche Beeinträchtigungen in unterschiedlichsten Ausprägungen und unterschiedlicher Schwere - bestehen kann. In derartigen Fällen kann auch ein medizinischer Sachverständiger lediglich auf Grund von Indizien, insbesondere an Hand von vorliegenden Befunden, in Verbindung mit seinem spezifischen Fachwissen Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt nun tatsächlich eine erhebliche Behinderung oder die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, eingetreten ist.

Auf die Notwendigkeit der Vorlage entsprechender Beweismittel ("sämtlicher Behandlungsunterlagen") wird im Vordruck Beih 3 (Antragsformular für den Erhöhungsbetrag) auch deutlich hingewiesen.

Zur Untersuchung bei der ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurden die Befunde von Doz. Dr. Grinschgl v. (Gutachter für die Interunfallversicherung), Dr. Jeindl v. und Univ-Prof Dr. Hofmann v. vorgelegt.

Aus diesen Gutachten und der bereits vorliegenden Krankengeschichte konnte der ärztliche Sachverständige Rückschlüsse für den Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit ab  ziehen. Es wurde auch ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt.

Dazu ist festzuhalten, dass alleine auf Grund des Bestehens eines Grades der Behinderung von über 50 v.H. eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht zwangsläufig angenommen werden muss.

Im Gutachten des Versicherungssachverständigen wurde ausgeführt, dass eine Berufsausbildung zur Lehrerin als nicht möglich erachtet wurde und die Berufsunfähigkeit bis November 1975 bescheinigt worden ist. Dazu wurde eine Umschulung zur Bürokraft empfohlen - dann sei eine Berufsfähigkeit  unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25% gegeben.

Aus der Anamnese geht weiters hervor, dass der Unfall am geschehen ist und dass die Beschwerdeführerin in weiterer Folge ca. 6 Monate in einer Mikrofilmfirma gearbeitet hat, nach kurzer Arbeitslosigkeit wieder ca. 7 Jahre gearbeitet und 1981 ihr erstes Kind (von 3) geboren hat.

Aus diesem Grund hat das Finanzamt in seinem Bescheid auch deutlich auf den § 6 Abs. 2 FLAG iVm § 8 Abs. 6 FLAG hingewiesen.

In der Beschwerde wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass der festgestellte Grad der Behinderung von 50% sowie die dauernde Erwerbsunfähigkeit ausdrücklich unbekämpft bleiben.

Die Beschwerde richte sich vor allem dagegen, dass die Erwerbsunfähigkeit erst nach dem 21. Lebensjahr eingetreten ist und dass durch die Erwerbstätigkeit eine Selbsterhaltungsfähigkeit vorgelegen sei, dabei wurde auch auf eine Entscheidung des UFS (RV/0887-G/07) hingewiesen, worin festgestellt worden ist, dass durch eine Erwerbstätigkeit im Rahmen einer geschützten Arbeit keine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist, da von Seiten der öffentlichen Hand ein Zuschuss zum Lohn gewährt wird.

In der oa. Berufungsentscheidung war die Berufungswerberin lediglich bei einem Arbeitgeber (auf einem geschützten Arbeitsplatz) und auch nur 1 Jahr beschäftigt und es wurde auch vom leitenden Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in einem Zusatz dokumentiert, dass sie infolge Erblindung mit V.a. Systemerkrankung in Kombination mit Hörschwäche aus medizinischer Sicht nicht wirklich selbsterhaltungsfähig war.
Somit kann diese Entscheidung nicht mit dem vorliegenden Fall verglichen werden.

Zur zwischenzeitigen immer wiederkehrenden Arbeitslosigkeit wird Folgendes ausgeführt:

Gemäß § 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl 609/1977, besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld unter anderem unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person arbeitsfähig und arbeitswillig ist. Nach § 8 Abs. 1 AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist. Es ist nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes nicht davon auszugehen, dass die zuständigen Stellen in jahrelanger Missachtung der gesetzlichen Vorgaben Arbeitslosengeld gewährt hätten, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht arbeitsfähig gewesen wäre.

Da die Beschwerdeführerin immer wieder Arbeitslosengeld bezogen hat, ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug jedenfalls in keiner Weise, dass Arbeitsfähigkeit nicht bestanden hätte. Ein derartiger Schluss ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes durchaus zulässig, hat doch der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur deutlich aufgezeigt, dass bei lange zurückliegenden Sachverhalten eine mehrjährige Berufstätigkeit durchaus als weiteres Indiz für das Bestehen der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden kann, sofern dem nicht andersartige gutachterliche Feststellungen entgegenstehen (vgl ). Gleiches muss dann - auf Grund der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung - auch für Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges gelten.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen keine Bescheinigung ausgestellt wurde, mit welcher bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außer Stande gewesen wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Eine solche Bescheinigung würde aber die unverzichtbare Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 c FLAG 1967 darstellen.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht geeignet, die Schlüssigkeit der Bescheinigung und des ihr zu Grunde liegenden Gutachtens insbesondere hinsichtlich dessen Rückwirkung in Zweifel zu ziehen.

Zum Argument der Beschwerdeführerin, dass durch Erwerbstätigkeit im geschützten Bereich keine objektive Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist wird festgehalten:

Die Beschwerdeführerin hat laut Bescheid des Magistrates Graz v. einen Landeszuschuss vom bis in Höhe von 3.300.- Schilling monatlich erhalten (sie war vom bis bei der Firma Firmenname angestellt).

Im Telefonat mit dem Sozialamt des Magistrates Graz v.  wurde ausgeführt, dass keine weitere Unterstützungen ausbezahlt worden sind.

Laut Sozialversicherungsdatenauszug hatte die Beschwerdeführerin noch weitere fünf Arbeitsverhältnisse wobei das längste Arbeitsverhältnis vom bis andauerte.
Beim Verein XYX war sie von bis angestellt. In den diesbezüglichen Lohnzetteln war unter Kennzahl 245 für das Jahr 2001 51.798.- Schilling und für das Jahr 2002 3.764,31 Euro angeführt.

Die Beschwerdeführerin hatte somit sechs Arbeitsverhältnisse, wobei nur bei einem Arbeitsverhältnis unmittelbar nach dem Unfall und den Umschulungsmaßnahmen (nach der Aktenlage) ein Zuschuss wegen verminderter Arbeitsfähigkeit für einen Zeitraum von 15 Monaten gewährt worden ist. Im weiteren Verlauf hatte sie auch noch drei Kinder großgezogen.

Dies läßt den Schluss zu, dass sich der Grad der Behinderung von ursprünglich 25 % (wie vom Versicherungssachverständigen festgestellt worden ist) im Laufe der Jahre insoweit verschlechtert hat, dass der Grad der Behinderung nun auf 50 % angestiegen und auch ab 2007 eine dauernde Erwerbsunfähigkeit (wie vom Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen festgestellt worden ist)  vorgelegen ist.

Für den entscheidungsrelevanten Zeitraum wurden auch keine weiteren Beweismittel vorgelegt, welche einen wissenschaftlich fundierten Rückschluss auf eine behinderungsbedingte frühere Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ermöglichen würden. Nur mit einer konkreten inhaltlichen Auseinandersetzung unter Vorlage entsprechender zeitpunktbezogener Beweismittel hätte die Möglichkeit bestanden, Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen zu erwecken (vgl. , unter Hinweis auf ).

Liegen - wie gegenständlich - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 für den Bezug des Grundbetrages an Familienbeihilfe nicht vor, kann auch der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 nicht gewährt werden.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte nur mit einer konkreten inhaltlichen Auseinandersetzung unter Vorlage entsprechender zeitpunktbezogener Beweismittel die Möglichkeit bestanden, Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen zu erwecken (vgl. , unter Hinweis auf ), dass die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ist eine Revision nicht zulässig.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100376.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at