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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 19.02.2015, RV/7102743/2013

§ 217 Abs. 7 BAO im Zusammenhang mit einem beim Finanzamt nicht eingelangten Zahlungserleichterungsansuchen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den-Senat im Beisein der Schriftführerin D. in der Beschwerdesache A.B., Adresse, vertreten durch Trust Treuhand und Steuerberatung GmbH, Praterstraße  38, 1020 Wien über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , vertreten durch F., betreffend Abweisung des Antrages gemäß § 217 Abs. 7 BAO nach der am in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, durchgeführten mündlichen Senatsverhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt gegenüber Herrn A.B. (im Folgenden kurz Bf. genannt) von der Einkommensteuer 1-3/2012 in Höhe von Euro 23.983,00 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von Euro 479,66, sowie von der Einkommensteuer 2010 in Höhe von Euro 49.194,00 einen zweiten Säumniszuschlag in Höhe von Euro 491,94 fest.

Mit elektronischer Eingabe (FINANZOnline) vom beantragte die steuerliche Vertretung des nunmehrigen Bf. die Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO zu stornieren.

Am , Postausgangsstempel vom , habe die steuerliche Vertretung einen Antrag auf Ratenzahlung für den Rückstand gestellt. Erst mit Erhalt der Buchungsmitteilung Nr. 2 vom , eingelangt am , sei aufgefallen, dass der Antrag auf Zahlungserleichterung in Form einer Ratenzahlung nicht beim Finanzamt eingelangt sei. Grundsätzlich würden Anträge an das Finanzamt als Entwurf im Finanz-Online abgespeichert und zusätzlich als pdf in den Unterlagen erfasst. Danach werde der Ausdruck aus dem Finanz-Online den zuständigen Vorgesetzen zur Überprüfung vorgelegt und erst mit dessen Unterschrift würden die Anträge via Finanz-Online übermittelt. Der abgespeicherte Entwurf aus dem Finanz Online liege als pdf mit dem Ausgangsstempel vor. Nach telefonischer Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter sei dieser Antrag jedoch nie beim Finanzamt eingelangt. Da dieser Antrag jedoch seitens der steuerlichen Vertretung übermittelt worden sei, sei es gänzlich unklar, warum der Antrag nicht beim Finanzamt eingelangt sei. Anscheinend dürfte hier ein technisches Problem als Ursache zu nennen sein, da laut den Aufzeichnungen inklusive Postausgangsstempel der Antrag fristgerecht übermittelt worden sei. Somit treffe weder den Bf. noch die steuerliche Vertretung ein grobes Verschulden an der Säumnis. Es werde die Stornierung der Säumniszuschläge beantragt.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, dass a uf Antrag des Abgabepflichtigen gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen seien, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Der in der Norm des § 217 Abs. 7 BAO verwendete Begriff der Säumnis umfasse nur verspätete Tilgung, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art, wie z.B. verspätete Zahlungserleichterungsansuchen. Dazu sei auf den Grundtatbestand bei Verhängung von Säumniszuschlägen gemäß § 217 Abs. 1 BAO zu verweisen, der von der Nichtentrichtung zum Fälligkeitszeitpunkt ausgehe.

Da Begünstigungstatbestände eng auszulegen seien, sei davon auszugehen, dass sich die Sonderbestimmung des § 217 Abs. 7 BAO nur auf den Grundtatbestand und somit auf die Nichtentrichtung von Abgaben beziehen könne.

Ob den Bf. an der verspäteten Stellung eines Zahlungserleichterungsansuchens ein grobes Verschulden treffe, falle somit nicht unter den Anwendungsbereich des § 217 Abs. 7 BAO.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten (gemäß § 323 Abs. 38 BAO nunmehr als Beschwerde geltenden) Berufung führte der Bf. aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2008/15/0305, angeführt hat, dass grobes Verschulden vorliege, wenn auffallend sorglos gehandelt werde, beispielsweise dann, wenn die Verantwortung für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Fristen einzig und allein bei einem Mitarbeiter liege und keine weiteren Kontrollen durch die Geschäftsleitung bzw. andere verantwortliche Stellen erfolgen.

Erfolgen Kontrollen, wenn auch nur stichprobenartig und passieren dennoch Fehler, könne der Partei keine auffallende Sorglosigkeit und somit kein grobes Verschulden vorgeworfen werden. Gemäß dem Erkenntnis des , ist eine Überwachung der Mitarbeiter „auf Schritt und Tritt“ nicht erforderlich.

Grobes Verschulden fehle jedenfalls dann, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliege (vgl. Ritz, BAO3, § 217, Tz 43).

Leichte Fahrlässigkeit:

Komme es zu Fehlern, die gelegentlich einem sorgfältigen Menschen unterlaufen, spreche man von leichter Fahrlässigkeit (). Im Sinne des § 1332 ABGB werde unter leichter Fahrlässigkeit der „mindere Grad des Versehens“ verstanden.

In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass gerade der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000, mit der § 217 Abs. 7 BAO eingefügt worden sei, offensichtlich gewollt hätte, dass ein Säumniszuschlag nur bei Fristversäumung durch auffallend sorgloses Handeln und damit grobes Verschulden verhängt werde und nicht bereits bei leichter Fahrlässigkeit ().

Bezugnehmend auf die angeführten Erkenntnisse werde darauf verwiesen, dass weder dem Bf. noch der steuerlichen Vertretung ein grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten sei.

Im Bescheid vom sei angeführt worden, dass der Umstand, ob den Bf. an der verspäteten Stellung eines Zahlungserleichterungsansuchens ein grobes Verschulden treffe, nicht unter den Anwendungsbereich des § 217 Abs. 7 BAO falle. Diesbezüglich werde erläutert, dass die Zahlung der Abgabenschulden deswegen nicht erfolgt sei, da die steuerliche Vertretung in der Annahme gewesen sei, dass das fristgerecht gestellte Zahlungserleichterungsansuchen vom , Postausgangsstempel , dem Finanzamt vorliege bzw. eingebracht worden sei.

Erst mit Erhalt der Bescheide über die Festsetzung der Säumniszuschläge und telefonischer Rücksprache mit Frau L. sei der steuerlichen Vertretung aufgefallen, dass der Antrag auf Ratenzahlung nicht beim Finanzamt eingelangt sei.

Wie bereits erläutert, sei laut den Aufzeichnungen der steuerlichen Vertretung der Antrag auf Ratenzahlung termingerecht gestellt und auch übermittelt worden (Postausgangsstempel vom ). Als Erklärung, warum dieser Antrag nie beim Finanzamt eingelangt sei, könne nur ein technisches Problem als Ursache zu nennen sein, da das Ratenansuchen fristgerecht erstellt, zur Unterschrift und Überprüfung an den Vorgesetzten weitergeleitet und anschließend in der Postausgangsmappe abgelegt worden sei.

Bei der Bearbeitung des Postausgangs sei der Antrag von der Backoffice-Mitarbeiterin, die als äußerst zuverlässig gelte und bereits seit längerer Zeit im Unternehmen tätig sei, am auch an das Finanzamt übermittelt worden. Als Beweis dieser Ausführungen werde der Entwurf des gestellten Zahlungserleichterungsansuchens vom übermittelt, worauf ersichtlich sei, dass der Postausgang am erfolgt sei. Somit sei dieser Antrag auch nicht mehr als Entwurf im Finanz-Online aufgeschienen und sei termingerecht eingebracht worden.

Eine Herabsetzung von Säumniszuschlägen sei laut Gesetz nur dann schädlich, wenn der verspäteten Zahlung ein grobes Verschulden zugrunde liege. Dies sei im gegebenen Fall nicht gegeben, da der Bf. aufgrund der wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage gewesen sei, die Zahlung zu tätigen und habe die steuerliche Vertretung diesbezüglich gebeten, ein Zahlungserleichterungsansuchen zu stellen. Dies sei seitens der steuerlichen Vertretung unverzüglich gestellt und auch eingebracht worden. Somit sei das Tatbestandsmerkmal des groben Verschuldens der Nichtzahlung der Abgabenschulden nicht gegeben, da der Bf. der steuerlichen Vertretung fristgerecht mitgeteilt habe, dass er die Abgabenschulden derzeit nicht begleichen könne und in weiterer Folge auch das Ratenansuchen termingerecht gestellt worden sei.

Es werde daher die Stornierung der Säumniszuschläge beantragt sowie für den Fall der Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung.

Mit Eingabe vom  brachte die steuerliche Vertretung des Bf. nachstehende Ergänzung zur Beschwerde beim Bundesfinanzgericht ein:

"Das Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gem. §217 Abs 7 BAO setzt voraus, dass den Abgabenpflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft.

Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (VwGH, , 2008/15/0305, Ritz,BAO §217, TZ43). Es liegt beispielsweise vor, wenn der Abgabenpflichtige Überweisungen erst am letzten Tag der Respirofrist durchführen lässt (UFS, , RV/0104-L/07).

Eine lediglich leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH, , 2007/15/0169).

Die Respirofrist seitens des Finanzamtes beträgt drei Tage, danach folgen fünf Tage weitere Gnadenfrist für eine einmalige Säumnis innerhalb von sechs Monaten.

Mit Bundesgesetzblatt Nr. 194/1961 wurde die Bundesabgabenordnung eingeführt und bereits unter § 217 gibt es hier das Instrument der Festsetzung eines Säumniszuschlags. Der Sinn des Säumniszuschlags war schon damals die Regelung zur Sicherung der pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein Druckmittel zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenverpflichtung (VwGH, , 2005/16/0095).

Aus der Historie bedingt muss man sehen, dass im Jahr 1961 die Geschäftswelt eine ganz andere war als sie nun im Jahr 2015 ist. Sämtliche Verwaltungstätigkeiten wurden händisch durchgeführt und entsprechend einfach waren auch die Vorgänge. Es war also für den Abgabenpflichtigen wesentlich leichter, seine Abgabepflichten zu erfüllen, zumal es nur einen minimalen Anteil von Geschäftsvorfällen gab im Gegensatz zur modernen Zeit der globalisierenden Wirtschaftswelt. Zum damaligen Zeitpunkt gab es kein Telefax, keinen Kopierer, keine elektrischen Schreibmaschinen und selbstverständlich keine den Unternehmen zugängliche Computer. Sämtliche Bescheide wurden händisch ausgestellt und auch Mitte der 1950er Jahre wurden Computer hauptsächlich in Forschungseinrichtungen, etwa zur Lösung von Differenzialgleichungen, verwendet. Dort beanspruchten sie meist einen großen Raum für sich alleine, der klimatisiert werden musste, um der Hitzentwicklung des Gerätes entgegenzuwirken. Erst Mitte der 1960er Jahre wurde das sogenannte Multiprogramming (Mehrprogrammbetrieb) eingeführt, sodass Großrechner von sehr großen Organisationen eingesetzt werden konnten, wie eben zum Beispiel von Banken und auch öffentlichen Ämtern. So wurden auch sämtliche Steuererklärungen händisch oder mittels Schreibmaschine ausgefüllt, insbesondere auch die monatlichen Erklärungen. Auch Steuerbescheide seitens des Finanzamtes mussten händisch ausgestellt werden und wurden seinerzeit noch nicht elektronisch übermittelt.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 wurde das Säumniszuschlagsrecht neu gefasst und zu diesem Zeitpunkt wurde auch der zweite und dritte Säumniszuschlag eingeführt. Ebenso wurde mit der Einführung des § 217 Abs. 7 BAO die Möglichkeit eingeführt, im Versehensfall oder eben mangels groben Verschuldens den Säumniszuschlag nachzusehen oder herabzusetzen.

Zu diesem Zeitpunkt gab es bereits ein vollständig ausgebautes Internet, sämtliche Unternehmer hatten einen Großteil ihrer Korrespondenz auf E-Mail umgestellt und das Finanzamt war via FinanzOnline mit den Steuerberatern verbunden.

Gleichzeitig ist aber die Welt aus dem Jahr 2001 in keinster Weise mehr mit der Welt im Jahr 1961 zu vergleichen. Vergleicht man die Zeitspanne von 1961 bis 2001 mit jener von 2001 bis 2015, so wird jeder vernünftige Mensch einsehen, dass sich der Arbeitsdruck im letzteren Zeitraum noch viel mehr verstärkt hat als in der Periode zuvor. Nicht zuletzt wurde aus diesem Grund auch die Möglichkeit eingeführt, den Säumniszuschlag herabzusetzen.

Dem Gesetzgeber wäre es aber aufgrund der nun EDV-mäßig vorhandenen Ressourcen und insbesondere mit der Vernetzung zu den Steuerberatern ein Leichtes gewesen, die sofortige Verhängung eines Säumniszuschlags, der mittlerweile ja automatisch vergeben wird, während er in früheren Zeiten noch händisch und gesondert von der Finanzkasse ausgestellt werden musste, durch eine elektronische Mahnung mit der Androhung eines Säumniszuschlags zu ersetzen. Das Finanzamt hätte sich dadurch eine Vielzahl an Verfahren gemäß § 217 Abs 7 BAO erspart, weil eine Vielzahl der verursachten Säumniszuschläge nämlich auf Kommunikationsschwierigkeiten beruhen, aufgrund des E-Mail-Verkehrs zum Beispiel, in dem Zahlungsinformationen des Steuerberaters durch ein Spam-Programm ausgeschieden werden oder eben auch durch Schwierigkeiten mit elektronischem Banking bei einem Zahlendrehfehler bei der Eingabe der Abgabenschuld.

Nicht zuletzt sind die Burn-out-Bedrohungen und Burn-out-Ursachen beim Management bzw. bei einzelnen Unternehmern zu beachten. Ein Arbeitnehmer ist nicht leistungsfähig gegenüber seinem Arbeitgeber allerdings gegenüber dem Finanzamt bleibt eine Leistungsfähigkeit bestehen.

Während beim Finanzamt jeder Mitarbeiter speziell in der Finanzkasse nur für einen kleinen Bereich der Abgabensicherung und -einbringung zuständig ist, steht dem Unternehmer die Fülle der gesamten Rechtsprechung und Gesetzeslage entgegen. Zu beachten ist freilich, dass in der Praxis das Finanzamt selbst keine Säumnisfolgen zu tragen hat, während beim Unternehmer durch Automatisation unverzüglich und ohne Nachfrage ein Säumniszuschlag verhängt wird. Der Unternehmer ist zur Einhaltung aller Gesetze verpflichtet, wenngleich die Zahlungen ans Finanzamt wichtig sind, so gibt es für den Unternehmer auch zahlreiche unzählige andere Aufgaben und Vorschriften, die es permanent und terminlich zu überwachen gilt.

Unternehmer sind mittlerweile einer weltweiten Konkurrenz ausgesetzt und müssen daher, um überleben zu können, ständig einen Rationalisierungsprozess unterlaufen; dies zeigt auch der Verlust an Administrativarbeitskräften durch Automatisation.

Im Gegensatz dazu hilft die öffentliche Hand hier, wie der Rechnungshof ständig zeigt, deutlich nach.

Es ist besonders wichtig sich darüber im Klaren zu sein, dass zahlreiche Judikate auf einen Sachverhalt beruhen, der unseres Erachtens aufgrund der sich rasant verändernden Lebensbedingungen und somit in der heutigen Zeit denkunmöglich ist.

Insbesondere die Verschuldensjudikatur bezieht sich häufig auf althergebrachte Fassungen, die insofern als überholt zu betrachten sind, als natürlich der Unternehmer seinen Verpflichtungen nachzukommen hat, aber Säumnisfolgen doch einigermaßen flexibel zu behandeln sind, weil das Übersehen aufgrund der Fülle der Verpflichtungen im einzelnen Fall viel häufiger geschehen kann als in der ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1961 angenommen. Der Säumniszuschlag ist daher nicht mehr zeitgemäß und angemessen wäre es den § 217 Abs 7 BAO derart anzuwenden, als wenn er den Vorgang einer Mahnung nachbildet.

Aus diesem Grund sind wir der Meinung, dass diese gesamten wirtschaftlichen Umstände, die sich gegenüber dem Jahr 1961 ganz enorm verändert haben und die unglaubliche Belastung, die jeden Unternehmer trifft, bei Wertung eines groben Verschuldens zu berücksichtigen sind.

Unter diesem Blickwinkel sind wir der Meinung, dass jede Säumnis, die nicht wissentlich verursacht wurde, als Versehen zu werten ist und damit kein grobes Verschulden vorliegt und daher in der Regel, wenn das Finanzamt die vorsätzliche Handlung nicht beweisen kann, dem § 217 Abs7 BAO stattzugeben ist.

Es ist unzulässig, einen Säumniszuschlag zu verhängen, wenn Zahlungsunfähigkeit vorliegt (Kamhuber/Mühlberger/Pilz/ Rathgeber, Abgabenordnung, 50) oder aber wenn die Abgabenentrichtung unzumutbar wäre, zum Beispiel bei der Verschleuderung von Vermögen, um liquide Mittel zu erzielen (vgl. Ritz, SWK 2001, Seite 339). Im den vorliegenden Fällen war es aber klar, dass - sobald der Unternehmer erkannt hat, dass ihm eine Säumnis versehentlich geschehen ist - er die Abgabe unverzüglich entrichtet hat und daher eine Unwilligkeit zur Entrichtung, Mutwilligkeit und Sorglosigkeit gar nicht unterstellt werden kann. Daraus ist ersichtlich, dass unser Klient seine Mitwirkungs- und Erklärungspflichten kennt. Zudem, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen auftragsgemäß durch den Steuerberater fristgerecht erbracht werden, schließt aus, dass er mit grober Fahrlässigkeit die Zahlung nicht vornimmt.

Die Zahlung der Abgabenschuld unseres Mandanten ist deswegen nicht erfolgt, da wir in der Annahme waren, dass das von uns fristgerecht gestellte Zahlungserleichterungsansuchen vom , Postausgangsstempel dem Finanzamt vorliegt bzw. eingebracht wurde. Erst mit Erhalt der Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen vom und telefonischer Rücksprache mit Frau L., ist uns aufgefallen, dass unser Antrag auf Ratenzahlung nicht beim Finanzamt eingelangt ist. Ob an der verspäteten Stellung eines Zahlungserleichterungsansuchens ein grobes Verschulden trifft, fällt nicht unter den Anwendungsbereich des § 217 Abs. 7 BAO.

Wir beantragen für A.B. die Stornierung der Säumniszuschläge in Höhe von EUR 479,66 und EUR 491,94, somit von insgesamt EUR 971,60."

In der mündlichen Senatsverhandlung fasste die steuerliche Vertretung das bisherige Beschwerdevorbringen noch einmal zusammen und erklärte über Befragung durch den Beisitzer ob es eine Kontrolle zum Postausgang gäbe, dass in der Steuerberatungskanzlei diese Schriftstücke über den Steuerberatungskanzlei-Account in Finanz-Online versendet würden. Solange ein Schriftstück noch nicht verschickt worden sei, erscheine es dort unter Entwurf. Dazu gebe es Kontrollen durch eine Mitarbeiterin der Kanzlei. Kontrollen fänden in der Früh und am Abend statt. Am Abend gebe es auch eine Kontrolle durch den Chef.

Es könne vorkommen, dass Entwürfe auch einige Tage in dieser Form in Finanz-Online verbleiben, wenn es dazu zum Beispiel noch Rücksprache mit dem Chef gebe. Es sei auch zusätzlich ein Kanzleiinformationssystem vorhanden, in dem Termine aufscheinen, die von den Steuerberatern, dem Chef und dem Back-Office wahrzunehmen seien.

In der Kanzlei seien mehr als 20 Personen beschäftigt und es gebe laufend Kommunikation. Auf die Befragung, wieso es keine Bestätigung über den Antrag gibt, der tatsächlich versendet wurde, erklärte die Vertreterin über Finanz-Online lediglich eine Bestätigung über den Versand und das Einlangen der Steuererklärungen zu bekommen. Hinsichtlich der Anträge sei das technisch so nicht programmiert, daher druckten sie sich den entsprechenden Entwurf aus.

Stichprobenartige Anrufe beim Finanzamt haben seien bei der Vielzahl der Klienten nicht gemacht worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Im vorliegenden Fall herrscht zwischen den Parteien Übereinstimmung dahingehend, dass das Zahlungserleichterungsansuchen beim Finanzamt nicht eingelangt ist. Andernfalls läge keine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages vor.

Unstrittig ist somit, dass durch die verspätete Entrichtung grundsätzlich eine Säumnis eingetreten ist.

Die Rechtsfolgen des § 217 Abs. 1 BAO knüpfen dem Grunde nach an objektive Tatbestandsmerkmale an und bestehen darin, dass nach Maßgabe des § 217 Abs. 2 und 3 BAO Säumniszuschläge entstehen, die zu entrichten sind.

Sofern jedoch den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, sind Säumniszuschläge nach § 217 Abs. 7 BAO - je nach den Umständen des Einzelfalls - entweder herabzusetzen oder nicht festzusetzen.

Nach der herrschenden Lehre knüpfen Säumnisfolgen ausschließlich an der nicht rechtzeitigen Entrichtung von Abgaben an: Die Pflicht zur Entrichtung eines Säumniszuschlages trifft jeden, der - gleichgültig ob ein Verschulden vorliegt oder nicht - eine Abgabe bis zum Fälligkeitstag nicht entrichtet und ein Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht rechtzeitig eingebracht hat (Ellinger ua, BAO, § 217 E 28 mwN.). D.h. nur das Fehlen einer groben Fahrlässigkeit am Eintritt der Säumnis im Zusammenhang mit der Entrichtung von Abgaben ist geeignet, die Höhe des Säumniszuschlags zu mindern und neu festzusetzen.

Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der im Erkenntnis vom , 86/16/0023, dargetan hat, dass der Begriff der Säumnis die verspätete Tilgung, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art (z.B. verspätete Zahlungserleichterungsansuchen, verspätete Abgabe von Erklärungen) erfasst.

Die vom Bf. vorgebrachten Gründe beziehen sich ausschließlich auf das Fehlen einer groben Fahrlässigkeit im Hinblick auf das rechtzeitige Stellen eines Antrags auf Zahlungserleichterung, nicht jedoch auf die Behauptung, dass keine grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die nicht rechtzeitige Entrichtung der Abgaben vorliegt.

Daraus folgt aber auch, dass die Ausführungen im Nachtrag zum Vorlageantrag vom ins Leere gehen.

Aus den o.a. Sach- und Rechtsgründen war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Zulässigkeit einer ordentlichen Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102743.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at