zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.06.2015, RV/3100290/2015

Keine doppelte Haushaltsführung bei erstmaliger Gründung eines eigenen Hausstands

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. A in den Beschwerdesachen B, vertreten durch C Wirtschaftstreuhandgesellschaft OG, Xx, gegen die Bescheide des Finanzamts D mit Ausfertigungsdatum   betreffend Einkommensteuer 2012 und mit Ausfertigungsdatum betreffend Einkommensteuer 2013

 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Der - ledige - Beschwerdeführer (kurz: Bf.) war in den Streitjahren als E Dienstnehmer eines Unternehmens in F und bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus war er Lehrbeauftragter an der Fachhochschule F GmbH. In seiner Einkommensteuererklärung für 2012 und 2013 machte er unter anderem Kosten für Familienheimfahrten von jeweils 3.672 € und Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung (2012: 3.600 €; 2013: 7.200 €) als Werbungskosten geltend.

2. Der zunächst erklärungsgemäß ergangene Einkommensteuerbescheid 2012 (Ausfertigungsdatum ) wurde mit Bescheid vom  gemäß § 299 BAO aufgehoben und gleichzeitig ein neuer Sachbescheid ausgefertigt. Die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten wurden mit der Begründung nicht als Werbungskosten berücksichtigt, weil nicht stichhaltig beantwortet worden sei, ob der Bf. am Heimatort eine eigene Wohnung besitze und welche Gründe für die Familienheimfahrten maßgebend waren (Vorhalt vom ).

3. In der dagegen erhobenen Berufung vom brachte der steuerliche Vertreter vor, dass der Bf. im Elternwohnhaus eine eigene Wohnung besitze, in F studiert und am Studienort sofort eine erste Anstellung gefunden habe. Wie lange er für dieses Unternehmen tätig sein werde, sei nicht abschätzbar, da ihm bereits einige andere Angebote vorlägen. Eine ausbildungsadäquate Anstellung in der Nähe des Wohnortes habe er nicht in Aussicht. Aus beruflichen Gründen könne der Bf. nicht an den Familienwohnsitz zurückkehren. Er absolviere wöchentliche Heimfahrten, um in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen und seinem Vater bei größeren Arbeiten am Haus und im Garten behilflich zu sein, da dieser aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage sei.
Einem Alleinstehenden seien nach der Rechtsprechung Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zuzuerkennen (; , 93/14/0081). Bei entsprechend gelagerten Fällen könne dies nach neuerer Rechtsprechung auch ein längerer Zeitraum sein.

4. Das Finanzamt ersuchte den Bf. mit Vorhalt vom zur Einkommensteuer 2013 erneut bekanntzugeben, ob er am Heimatort eine eigene Wohnung besitze und aus welchen Gründen die Familienheimfahrten Werbungskosten darstellen sollten.

5. Der steuerliche Vertreter teilte am dazu mit, dass die berufliche Situation des Bf. sich gleich darstelle, wie in der Berufung vom ausgeführt. Er bewohne im elterlichen Haus eine eigene Wohnung und pendle nahezu wöchentlich von seiner Arbeitsstätte in F nach G . Es sei nicht abschätzbar, wie lange er in F tätig sein werde, da andere Angebote von Firmen vorlägen. Die Branche der H wachse ständig, aber die Anzahl derer, die wieder vom Markt verschwinden, sei ebenfalls hoch.

6. In dem am ausgefertigten Einkommensteuerbescheid 2013 wurden die geltend gemachten Kosten für die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass keine Gründe nachgewiesen worden seien, die eine Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar gemacht hätten.

7. In der dagegen gerichteten Beschwerde vom  wurde eingewandt, dass zwischenzeitlich die Dienstverhältnisse bei T GmbH (kurz: TGmbH) und der Fachhochschule F beendet worden seien. Der Bf. wohne wieder in G und habe ein Dienstverhältnis bei I angetreten. Damit sei bestätigt, dass die Angaben der Vorjahre, der Aufenthalt in F sei nur vorübergehender Natur, gestimmt hätten.

8. In einem weiteren Vorhalt vom wies das Finanzamt darauf hin, dass die beantragten Werbungskosten bisher weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgewiesen worden seien.
Der Bf. sei seit seiner Geburt im elterlichen Haus hauptwohnsitzlich gemeldet und führe keinen eigenen Haushalt. Mitgeteilt werden sollte, die Wohnungsgröße, deren Ausstattung, ob eine eigene Kochstelle und eigene Nasszelle (Bad, Dusche und WC) vorliege und welche Kosten dafür anfielen (Pkt. 1).
Dieselben Fragen sollten für die Wohnungen in J ( K gasse 20 bzw. L straße xx 15) beantwortet und die Mietverträge vorgelegt sowie die Miet- und Betriebskosten nachgewiesen werden (Pkt. 2).
Mitgeteilt werden sollte, ob pflegebedürftige Personen in G zu versorgen seien. Dem Einwand, dem Vater helfen zu müssen wurde entgegnet, dass auch die Mutter bzw. Geschwister dafür zuständig seien (Pkt. 3).
Wiederholt wurde ein Nachweis über die Familienheimfahrten eingefordert, da sich aus dem Besitz eines Pkw´s nicht ableiten ließe, dass wöchentliche Heimfahrten durchgeführt worden seien (Pkt. 4).
Der Dienstvertrag sollte vorgelegt und ausgeführt werden, ob ein befristetes Dienstverhältnis bei der TGmbH bestanden habe (Pkt. 5).
Die Hinderungsgründe für eine Familienwohnsitzverlegung (Pkt. 6) und die Jobangebote mit Firmenadressen sollten bekanntgegeben werden (Pkt. 7). 

9. Mit Antwortschreiben vom wurden das verbindliche Mietanbot des Maklerbüros über die Vermietung der Wohnung in xxxx J , L straße xx , W 15, ab , die Kautionsübergabebestätigung und die Meldebestätigung (ab ) der Stadtgemeinde J beigebracht. Mit diesen Belegen erachte der Bf. die doppelte Haushaltsführung dem Grunde und der Höhe nach als dokumentiert.  
Ausgeführt wurde, dass das im Eigentum der Eltern stehende Wohnhaus in G zwei abgeschlossene Wohnungen aufweise. Die Wohnung im Obergeschoß von ca. 60 m², bestehend aus einem Wohnraum, einem Schlafraum, einer Kleinküche und einem eigenen Bad, werde ausschließlichen dem Bf. zur Nutzung überlassen, wofür er den Eltern monatlich einen Miet-, Betriebs- und Heizkostenbeitrag von 150 € in bar bezahle (Pkt. 1). Die teilweise vom Vermieter und ihm ausgestattete Mietwohnung in der L straße xx , W 15, weise eine Wohnnutzfläche von ca. 35 bis 40 m² auf (Pkt. 2).
Die Eltern des Bf. seien glücklicherweise nicht pflegebedürftig. Weder die Mutter (Dreifachbelastung als N , Pädagogin und Haushalt) noch der Bruder (in den Streitzeiträumen als Mstudent  in Europa unterwegs) hätten Arbeiten am Haus und im Garten durchführen können (Pkt. 3). Aus diesen Gründen erfolge die Glaubhaftmachung der wöchentlichen Familienheimfahrten (Pkt. 4).
Der Dienstvertrag mit der TGmbH sei mündlich auf eine unbefristete Dauer abgeschlossen worden (Pkt. 5). Während der Studienzeit habe der Bf. interessante Jobangebote erhalten, die diesbezüglichen Unterlagen jedoch nicht aufbewahrt. Er wollte wieder in den Bezirk O zurückkehren, um seine Eltern unterstützen zu können. Die eigene Wohnung in G sei der Hauptgrund, der gegen die Verlegung seines Familienwohnsitzes nach F gesprochen habe (Pkt. 6 und 7).
Seine Intention sei immer gewesen, einen ausbildungsadäquaten und entsprechend dotierten Job im Umkreis von G zu finden. Dies sei ihm nach intensiver Suche im Februar 2014 auch gelungen.

10. Das Finanzamt wies die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Von einer doppelten Haushaltsführung könne nur gesprochen werden, wenn eine Wohnung aus eigenem Recht genutzt, sohin ein eigener Haushalt selbstbestimmend geführt werde und die Kosten dafür getragen werden. Im gegenständlichen Fall sei der an die Eltern geleistete Unkostenbeitrag von 150 € nicht belegt worden und stelle auch keinen fremdüblichen Mietzins dar. Dass die Wohnung in J seinen Wohnbedürfnissen nicht entsprochen habe, werde nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu erkennen, warum es im Streitjahr 2012 für den Bf. unzumutbar gewesen sein soll, seinen weiteren Wohnsitz im Haus der Eltern aufzugeben. Die Behauptung, seinem Vater bei größeren Arbeiten im Garten helfen zu müssen, stelle eine Schutzbehauptung dar, aus der der Bf. nichts gewinnen könne. Im Falle einer vorzeitigen Abberufung aus dem Dienstverhältnis oder planmäßigen Beendigung der Tätigkeit hätte der Bf. jederzeit wieder bei den Eltern wohnen können. Die Fahrten zum Besuch der Eltern stellten keine Werbungskosten dar, sondern seien der privaten Lebensführung zuzurechnen.

11. Im Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht vom führte der steuerliche Vertreter aus, dass aus dem verbindlichen Mietanbot und der ZMR-Meldebestätigung klar hervorgehe, dass der Bf. in J seinen Nebenwohnsitz begründet habe und die Miethöhe und die Betriebskosten klar ersichtlich seien. § 20 Abs. 1 lit. e EStG 1988 normiere keine verpflichtende Dokumentation für die Familienheimfahrten. Im Verfahren sei mehrmals dargelegt worden, dass die Dreifachbelastung der Mutter und der Gesundheitszustand des Vaters Gründe für die wöchentlichen Heimfahrten waren. Eine Glaubhaftmachung (§ 138 BAO) sei in diesem Fall ausreichend. Der Bf. nutze eine abgeschlossene, ihm ausschließlich zur Verfügung stehende Wohnung im Elternhaus. Der Betrag von 150 € sei deshalb so niedrig bemessen, weil jahresdurchgängig die erwähnten Hausbetreuungsarbeiten durchgeführt werden. Damit sei die geforderte Kostentragung für die 60 m²-Wohnung am Familienwohnsitz sehr wohl gegeben. „Herr BB leistet darüber hinaus noch einen weiteren Beitrag für das „Hotel Mama“ für die Wäsche und die Verpflegung, welche aber im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz sind.“ Es sei nicht möglich, die Fahrtstrecke G – J täglich zu bewältigen (Zeitaufwand, Pässe, Schnee/Eisglätte, Wild etc.). Die Aufgabe des Wohnsitzes im elterlichen Haus war aus den geschilderten Gründen keine Option (Hausbetreuungspflichten, 3-fach Belastung der Mutter, Gesundheitszustand des Vaters, enge persönliche Beziehungen – Freunde). Dass die doppelte Wohnsitzführung und die Familienheimfahrten zeitlich limitiert waren und eine baldige Rückkehr an den Wohnort von vorneherein geplant war, sobald ein adäquater Job im Bezirk O gefunden werde, zeige sich klar am Faktum der Arbeitsaufnahme bei R am .

12. Die Beschwerden wurden dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht am zur Entscheidung übermittelt.

II. Rechtslage

1. Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

2. Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.

3. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand können daher "für eine gewisse Übergangszeit" Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am Beschäftigungsort als Werbungskosten anerkannt werden (vgl. ).
Für diese Übergangszeit können bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit einer Wohnung im Heimatort auch Aufwendungen für Heimfahrten Berücksichtigung finden, weil diesem Arbeitnehmer zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen, etwa monatlich in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen (vgl. ; ).
Anderes gilt allerdings, wenn es bereits zu einer Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Arbeitsort gekommen ist (vgl. ; ; ).

4. Bei einer nur vorübergehenden, im Zusammenhang mit einem Berufsabschluss stehenden Tätigkeit erscheint, anders als bei einer auf unbestimmte Dauer erfolgten Versetzung, die Beibehaltung des Familienwohnsitzes dann auch in einer Dauer von vier Jahren vertretbar, wenn der Beschwerdeführer beabsichtigt, den Beruf anschließend am Familienwohnsitz auszuüben und entsprechende Vorbereitungen für die Zeit nach dem Berufsabschluss bereits getroffen werden. Der Beschwerdeführer war Anteilseigentümer einer Liegenschaft, die nach seinen Angaben nach entsprechendem Aus- und Umbau in sein Alleineigentum übertragen werden sollte (vgl. ).

III. Sachverhalt

1. Der Bf. ist seit seiner Geburt am Wohnsitz seiner Eltern in XXXX G , xxx mit Hauptwohnsitz gemeldet.

2. Der Bf. war in den Streitjahren Dienstnehmer der TGmbH in P und Vortragender an der Fachhochschule F GmbH in J .

3. Aus beruflicher Veranlassung mietete der Bf. ab auf die Dauer von drei Jahren eine Wohnung in J , L straße xx , Top 15, wo er laut Zentralem Melderegister seit bis mit Nebenwohnsitz gemeldet war.

4. Der Bf. war in den Streitjahren ledig und alleinstehend und gründete mit Bezug der Mietwohnung in J erstmalig einen eigenen Hausstand.

IV. Beweiswürdigung

1. In Streit steht, ob die in den Beschwerdejahren geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten als Werbungskosten abzugsfähig sind.

2. Zwecks endgültiger Klärung des Sachverhaltes, ersuchte das Bundesfinanzgericht den Bf. um Vorlage der Zahlungsbelege betreffend die Miet- und Betriebskosten für die Wohnung in J für die Beschwerdezeiträume vom bis (Pkt. 1) und des Bauplans des im Eigentum der Eltern stehenden Wohnhauses in Qu , mit entsprechender Kennzeichnung der Räume (Bezeichnung und Nutzfläche), die in den Jahren 2012 und 2013 ausschließlich dem Bf. zur Nutzung überlassen worden sind (Pkt. 5.).

Mitgeteilt werden sollte unter anderem, ob die Arbeitgeberin die Mietkosten und die Aufwendungen für Familienheimfahrten zur Gänze oder zum Teil ersetzt hat (Pkt. 2. und 3.); ob die Heimfahrten mit dem eigenen Auto zurückgelegt wurden (Pkt. 4.); welche Räume seine Eltern und sein Bruder (Bezeichnung und Nutzfläche) ausschließlich nutzten (Pkt. 6. und 7.); ob weitere Personen im Haus wohnten (Pkt. 8.); welche genauen schweren Arbeiten am Haus und im Garten, unter Angabe des zeitlichen Ausmaßes (Pkt. 9., 10., 11.) verrichtet wurden und wann der Bf. sein Studium abgeschlossen hat (Pkt. 13.).

3. Mit Schreiben vom übermittelte der Bf. die Kontoauszüge betreffend die Miet- und Betriebskostenzahlungen (Pkt. 1) sowie den Bauplan, in dem die ausschließlich vom Bf. genutzten Räume mit roter Umrandung (Pkt. 5.), die dem Bruder zur Verfügung stehenden Zimmer mit blauer Markierung (Pkt. 7.) und die von den Eltern bewohnten Räumlichkeiten im Erdgeschoß und im 1. Stock im Ausmaß von ca. 110 m² unmarkiert dargestellt wurden (Pkt. 6.). 

Zu den Fragen wurde ausgeführt, dass die Arbeitgeberin keinen Kostenersatz geleistet habe (Pkt. 2., 3.); die Strecken vom Beschäftigungsort zum Wohnsitz mit dem eigenen Pkw zurückgelegt worden seien (Pkt. 4.); weitere Personen nicht im Haus lebten (Pkt. 8.); die Arbeiten beispielhaft: vertikutieren, mähen, Entsorgung des Mähguts, umstechen, Humus aufbringen, Gemüse setzen, ernten, Sträucher schneiden, Obst ernten, Zaun streichen und reparieren, Schnee räumen, splitten, Streicharbeiten im Haus, Holz hacken für Holzheizung, Waldarbeit, um das eingeforstete Holz zu bringen, umfassten (Pkt. 10.); der Zeitaufwand während aller Jahreszeiten an jedem Wochenende 5 bis 12 Stunden samstags teilweise auch sonntags (Pkt. 10., 11.) betragen habe und die Fachhochschule F im Herbst 2011 abgeschlossen worden sei.

4. Tatsache und aus dem Bauplan klar ersichtlich ist, dass der Bf. im Wohnhaus der Eltern über keine eigenständige Wohnung verfügte. Dem Bf. standen im Obergeschoß - laut roter Einfärbung und handschriftlicher Überschreibung der ursprünglichen Widmungen - ein Zimmer "Schlafen/Wohnen (zuvor Bügelzimmer) im Ausmaß von 19,70 m², ein Raum, beschriftet mit „Kochen“ und „Vorraum“ (zuvor Bes. Raum, Gang) von ca. 10 m², ein Bad (6,00 m²) sowie ein WC (2,40 m²) zur Verfügung. Das WC und das Bad liegen außerhalb des Bereichs Schlaf-/Wohnzimmer und Koch-/Vorraum. Die Sanitäranlagen sind nur über eine Gemeinschaftsdiele erreichbar und stehen auch dem Bruder, der ein Zimmer von ca. 30 m² bewohnt und den Eltern mit zwei weiteren Zimmern zur Verfügung.

5. Vor diesem Hintergrund konnte eine eigene Haushaltsführung des Bf. in G nicht festgestellt werden. Diese Tatsache bestätigte auch der Bf. im Schreiben vom  (Vorlageantrag), wenn er ausführt, neben dem Betrag von 150 € einen weiteren Beitrag für das „Hotel Mama“ für die Wäsche und die Verpflegung geleistet zu haben, wobei er den Nachweis einer tatsächlichen Kostentragung insgesamt schuldig blieb. 

6. Zutreffend ist, dass der Bf. nach Abschluss der Fachhochschule F in J im Herbst 2011 sofort eine erste Anstellung am Studienort (ab ) bei der TGmbH fand. Diese Tätigkeit wurde ohne Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit angetreten und trotz vieler anderer Jobangebote über Jahre beibehalten.  Ab nahm der Bf. eine Beschäftigung im Bezirk O auf, war aber noch bis Angestellter der Fachhochschule F GmbH.

7. Außer Streit steht, dass der Abschluss des Mietvertrages über die Wohnung in J , L straße xx , Top 15. berufsbedingt erfolgte.  Diese Wohnung war teilmöbliert und bestand aus Küche, Wohn- Ess- Schlafbereich, Bad und WC, Keller und einem TG-Platz und hatte ca. 35 - 40 m² (lt. Mietanbot und Schreiben vom ). Diese Wohnung hat den Wohnbedürfnissen des Bf. nicht weniger entsprochen als die von ihm genutzten Räumlichkeiten im Elternhaus. Zu dieser bereits in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Aussage hat der Bf. nichts Gegenteiliges eingewandt.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist die Verlegung des Familienwohnsitzes bereits erfolgt und mit Bezug der Mietwohnung im November 2011 dort erstmalig ein eigener Haushalt gegründet worden. Die für den ersten eigenen Haushalt zu tragenden Kosten unterliegen dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988.

8. Dem Einwand des Bf., sein (Familien)Wohnsitz sei weiterhin in G gelegen, ist entgegenzuhalten, dass im Beschwerdefall keine Umstände auszumachen sind, aufgrund derer es unzumutbar gewesen wäre, die Wohnmöglichkeit in G aufzugeben. Der Bf. behauptet auch nicht, er hätte im Bedarfsfall nicht jederzeit erneut im elterlichen Haus Wohnung nehmen können. Der nicht näher konkretisierte Freundeskreis in G und die aufgelisteten Hausbetreuungspflichten, die im Rahmen dessen liegen, was ein jeder Eigenheim- und Gartenbesitzer üblicherweise wahrzunehmen hat, sind jedenfalls keine im gegebenen Zusammenhang beachtenswerte Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes in G. Die Mithilfe des Bf. bei der Haus- und Gartenbetreuung fällt unter die familienhafte Mitarbeit und Beistandspflicht. Besonders gelagerte Pflegenotwendigkeiten lagen nach Aussage des Bf. in den Streitjahren nicht vor.

9. Das Vorbringen, der Aufenthalt in F sei von vornherein nur von vorübergehender Natur gewesen, vermag das Bundesfinanzgericht aus der Aktenlage und dem bisherigen Vorbringen nicht nachzuvollziehen. Der Bf. war bereits vor Aufnahme der nichtselbständigen Arbeit bei der TGmbH und auch nach deren Beendigung noch bis als Vortragender (auch als Angestellter) an der Fachhochschule F GmbH tätig. Die Entscheidung als Lehrbeauftragter an einer Fachhochschule tätig zu sein erforderte bereits im Vorfeld eine verbindliche Zusage, bestimmte Lehraufträge zu bestimmten Zeiten auf eine bestimmte Dauer in Zukunft auch tatsächlich abzuhalten. Lediglich die Intention, den Arbeitsort im Falle eines lukrativeren Jobangebots wechseln zu wollen, spricht im gegenständlichen Fall noch nicht für das Vorliegen einer (geplanten) vorübergehenden Tätigkeit, zumal diesen Wunsch viele im Arbeitsleben eingebundene Dienstnehmer verspüren. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschäftigung in F nur von vorübergehender Natur gewesen wäre und mit einer Tätigkeit im Einzugsbereich des Elternwohnhauses hätte gerechnet werden können, lagen nicht vor. Davon ging auch der Bf. aus, wenn er noch in den Eingaben vom und ausführte, mangels Aussicht auf eine ausbildungsadäquate Anstellung in der Nähe des Wohnortes derzeit nicht zum Familienwohnsitz zurückkehren zu können.

10. Das in der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 angezogene Erkenntnis des , bezog sich auf einen unverheirateten Bf., der vom Arbeitgeber am Dienstort ein Zimmer samt Mitbenützung an einer Waschgelegenheit mit einem WC zur Verfügung gestellt bekommen hatte und im Familienwohnhaus der Eltern ein Zimmer (keine Wohnung) bewohnte. Die Familienheimfahrten wurden nicht als Werbungskosten anerkannt, da die Beibehaltung des Wohnsitzes in unüblicher Entfernung vom Arbeitsplatz aus privaten Gründen erfolgte, weil einem alleinstehenden Zwanzigjährigen eine Wohnsitzverlegung in die Nähe des Arbeitsplatzes während eines Zeitraumes von drei Jahren auch ohne weiteres zumutbar sei.
Gerade dieser Sachverhalt trifft im Wesentlichen auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu. Hier hat der Bf. bereits berufsbedingt eine eigene Wohnung gemietet und damit erstmalig einen eigenen Hausstand in J gegründet. Das Argument, wöchentliche Heimfahrten durchführen zu müssen, um in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen, geht ins Leere. Wie bereits dargelegt, fehlte es an einer eigenen Wohnung und konnten die mit ihm im Wohnungsverband lebenden Eltern seine Räumlichkeiten jederzeit beaufsichtigen. Sohin stellten die Fahrtkosten zur Unterkunft im elterlichen Wohnhaus Aufwendungen der privaten Lebensführung dar.  

V. Erwägungen

Lag in den Streitjahren eine doppelte Haushaltsführung nicht vor, waren die damit verbundenen Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für die Familienheimfahrten gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, da es sich im Wesentlichen um die Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung handelt (Punkt IV.) und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH (Punkte II. 3. - 4.) ausreichend beantwortet sind.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100290.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at