Begrenzung der UID-Nummer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Wien gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 7. August betreffend Begrenzung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes FA vom wurde Bf. (idF: Bf.) mitgeteilt, dass die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (idF.: UID) mit „begrenzt“ wird. Die Bescheidbegründung lautet: „Die Begrenzung erfolgte auf Grund Ihres Antrages bzw. Ihrer Mitteilung.“
Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Weiters ist erkennbar, dass der Bescheid elektronisch gefertigt wurde (Angabe der DVR Nummer; Verweis am Ende des Vordruckes: „Gedruckt im Bundesrechenzentrum ….“).
Die Zustellung des Bescheides erfolgte ohne Rückschein.
Mit Berufung vom beantragte der Bf., den Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Gültigkeit der UID-Nr. nicht zu begrenzen. In eventu wurde die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides sowie die Neudurchführung des Verfahrens durch die Abgabenbehörde erster Instanz beantragt, worin dem Bf. Gelegenheit zur Stellungnahme und die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs gegeben werden möge, welche er bisher nicht gehabt habe.
Der Bf. führte zur Bescheidbegründung „auf Grund Ihres Antrages bzw. Ihrer Mitteilung“ aus, ihm sei weder ein Antrag noch eine Mitteilung seinerseits bekannt, die auf eine Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer abzielt. Er könne sich nicht entsinnen, jemals einen solchen Antrag gestellt zu haben oder eine derartige Mitteilung gemacht zu haben. Die im Bescheid angeführte Begründung dürfte somit auf einer reinen Fiktion beruhen und sei somit tatsachenwidrig. Dem Bescheid fehle somit eine tatsächliche Begründung. Daraus folge die Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides.
Mit ergänzendem Schriftsatz vom führte der Bf. nochmals aus, dem angefochtenen Bescheid würden wesentliche Merkmale eines Bescheides fehlen, sodass es sich sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht um gar keinen Bescheid, sondern um ein bloßes Informationsschreiben handle, oder um einen Bescheid handle, der an unheilbarer Nichtigkeit leide. Die gravierendsten Mängel seien:
- Der Bescheid enthalte keine bzw. eine unrichtige Begründung,
- es fänden sich im Bescheid keine Angaben, wer als Sachbearbeiter(in) zuständig ist,
- der Bescheid sei „völlig anonym“ erlassen worden, da er weder eine Unterschrift, noch eine elektronische Signatur trage,
- die Zustellung sei nicht wie bei Bescheiden üblich, mit RSa oder RSb, sondern mit einfacher Post erfolgt.
Der Bescheid sei daher nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Feststellung dessen Nichtigkeit beantragt.
Mit Schreiben vom hielt das Finanzamt dem Bf. vor, da laut Aktenlage bereits seit Jahren keine unternehmerische Tätigkeit, die in der Erbringung von Lieferungen und sonstigen Leistungen im Inland bestünde, erkennbar sei, sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer UID-Nummer nicht (mehr) vorliegen, sodass gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 7 des Anhanges zum UStG 1994 vorzugehen sei. Der Bf. wurde daher aufgefordert, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen, den Sachverhalt zu erläutern und entsprechende Unterlagen bzw. Dokumente sowie ein ausgefülltes Formular U15 nachzureichen:
„Wo befindet sich ihr derzeitiger (Haupt-)wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ?
Laut vorliegenden Informationen liegen keine aufrechten Gewerbeberechtigungen vor. Welche berufliche, selbständige oder gewerbliche Tätigkeit wird derzeit und weiterhin von Ihnen ausgeübt ?
Für welche Zwecke wird weiterhin eine UID-Nummer benötigt ? Übermitteln Sie bitte zusätzlich ein vollständig und ordnungsgemäß ausgefülltes Formular U 15.“
Mit Vorhaltsbeantwortung vom führte der Bf. aus, derzeit befinde sich sein Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in Wien , „jedoch nicht auf Dauer geplant“.
Die Gewerbeberechtigung ruhe zwar momentan, er lebe derzeit von familiärer Unterstützung, gehe aber dennoch einer selbständigen Tätigkeit nach. Mit kleineren Geschäftsabschlüssen rechne er „fix noch heuer“ und die Beibehaltung der UID-Nummer sei für ihn von existentieller Bedeutung. Die UID-Nummer benötige er auch notwendig zur Geltendmachung von Vorsteuern im Zusammenhang mit Ausgaben wie Werbungskosten etc.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde (vormals: Berufung) als unbegründet ab, da die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe für die „Aufhebung“ (gemeint: Beibehaltung) der Gültigkeit der UID-Nummer sowie die Bekanntgabe der selbständig oder gewerblich ausgeübten Tätigkeit unterblieben sei.
Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Finanzamt führte im Vorlagebericht vom aus:
Der Bf. verfüge über keine aufrechte Gewerbeberechtigung mehr und sei aus dem Verband der Immobilienverwalter ausgeschieden. Gemäß Sozialversicherungsabfrage liege weder eine selbständige noch nichtselbständige Meldung vor. Die letzte Umsatzsteuererklärung sei für das Jahr 2003 am eingereicht worden. Als Beweis führte das Finanzamt an: Gewerberegisterauszug, Versicherungsdatenauszug, Vermerk zum Ausscheiden aus dem Verband der Immobilienverwalter, Vermerk des FA 07 vom /keine umsatzsteuerrechtliche Betriebsstätte, fehlende Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen seit 2004.
Da seit geraumer Zeit weder steuerbare und steuerpflichtige Umsätze, für die das Recht auf Steuerabzug besteht, noch innergemeinschaftliche Erwerbe oder innergemeinschaftliche Lieferungen in Österreich erkennbar seien, werde vom Finanzamt weiterhin vom Vorliegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse iSd Art 28 UStG ausgegangen und beantragt, den Vorlageantrag abzuweisen.
Firmenbuchabfragen des Bundesfinanzgerichtes ergaben, dass der Bf. in der Vergangenheit zwar als Geschäftsführer bzw. Gesellschafter zahlreicher Unternehmen aufschien, aber zwischenzeitig entweder diese Firmen oder die Funktionen des Bf. als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer in den Firmen als gelöscht angemerkt sind. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Gesellschaften:
GmbH1 :
Gesellschaftsvertrag Juli 1993; Bf. = Mitgesellschafter, ab 10/1993 Alleingesellschafter und selbständiger Geschäftsführer; amtswegige Löschung am 2012
GmbH2 :
Gesellschaftsvertrag Jänner 1994; Bf. =Gesellschafter-Geschäftsführer bis 7/1994; amtswegige Löschung gemäß § 40 FBG am 2001
GmbH3 :
Gesellschaftsvertrag November 1993; Bf. = Mitgesellschafter und Geschäftsführer
Amtswegige Löschung am 1997
GmbH4 :
Errichtung April 1998; Bf. = Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer seit 10/2000
Vermerk im Firmenbuch vom 2006: Geschäftsanschrift unbekannt
GmbH5 :
Errichtung November 1999; Bf. = Mitgesellschafter, ab 2/2000 Alleingesellschafter und Geschäftsführer.
Amtswegige Löschung gemäß § 40 FBG am .
GmbH6 :
Gesellschaftsvertrag vom ; Bf. = Geschäftsführer bis
Gesellschaft aufrecht
GmbH7 :
Gesellschaftsvertrag vom ; Bf. = Geschäftsführer bis ;
Gesellschaft aufrecht
GmbH8 :
Gesellschaftsvertrag vom ; Bf. = Geschäftsführer bis
Im Gewerberegister ist für den Bf. vermerkt:
Reg-1 : Bf. als Gewerbeinhaber, reglementiertes Gewerbe der Immobilienverwaltung gemäß § 263 GewO 1973 für den Standort A , gültig von bis .
Reg-2 : Bf. als Gewerbeinhaber, reglementiertes Gewerbe des Immobilienmaklers gemäß § 259 GewO 1973 für den Standort A , gültig von bis .
Reg-3 , Gewerbeinhaber GmbH9 , reglementiertes Gewerbe der Immobilienverwaltung gemäß § 263 GewO 1973 für den Standort B ; Bf. als gewerberechtlicher Geschäftsführer von bis .
Reg-4 , Gewerbeinhaber C (vormals: GmbH9 ), reglementiertes Gewerbe des Immobilienmaklers gemäß § 259 GewO 1973; Bf. als gewerberechtlicher Geschäftsführer ab bis .
Reg-5 , Gewerbeinhaber GmbH6, reglementiertes Gewerbe der Immobilienverwaltung gemäß § 263 GewO 1973, Standort Wien3 ; Bf. als gewerberechtlicher Geschäftsführer ab bis .
Reg-6 , Gewerbeinhaber GmbH6 reglementiertes Gewerbe des Immobilienmaklers gemäß § 259 GewO 1973, Standort Wien3 ; Bf. als gewerberechtlicher Geschäftsführer ab bis .
Nach der Aktenlage hatte der Bf. bis einschließlich 2003 Umsatzsteuererklärungen eingereicht. Für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2010 wurde vom Finanzamt die Veranlagung zur Umsatzsteuer mangels Abgabe von Erklärungen im Schätzungsweg durchgeführt. Die Veranlagungen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 waren bei Erlassung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes noch offen.
Der Vertreter des Finanzamtes verwies in der mündlichen Verhandlung am auf die Bescheidbegründung der Beschwerdevorentscheidung vom .
Der Bf. ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Dazu wird ausgeführt:
Der Bf. ändert laufend seine Adresse, sodass Zustellungen erschwert sind.
In der Vorhaltsbeantwortung an das Finanzamt vom führte der Bf. aus, derzeit befinde sich sein gewöhnlicher Aufenthalt in Wien , jedoch nur vorübergehend – nicht auf Dauer geplant“. Auch im Vorlageantrag vom führte der Bf. diese Adresse an.
Laut letztgültiger ZMR-Abfrage ist für den Bf. als Hauptwohnsitz ab „ Wien1 “ angegeben. Dies entspricht auch der Adresse laut Vorlagebericht des Finanzamtes vom .
Laut Grunddatenauskunft im AIS-DB 2 sind der Finanzverwaltung folgende Adressen des Bf. bekannt:
bis : Wien
bis : Wien1
ab : Wien4
Die Ladung vom zur für den anberaumten mündlichen Verhandlung wurde daher an die dem Bundesfinanzgericht als letztgültig bekannte Anschrift des Bf. in Wien4 adressiert.
Die Zustellung wurde zu eigenen Handen verfügt, jedoch wurde die Ladung vom Postamt dem Bundesfinanzgericht am mit dem Vermerk „Abgabenstelle unbenutzt“ retourniert (Einlangen beim Bundesfinanzgericht am ).
Die Richterin konnte nach Rücklangen vom Urlaub erst am von der Unzustellbarkeit der Ladung Kenntnis nehmen. Noch am gleichen Tag konnte die Richterin den Bf. unter Tel.Nr.xy telefonisch erreichen und ihn fernmündlich von dem für anberaumten Verhandlungstermin in Kenntnis setzen. Der Bf. gab als seine Zustelladresse „ Wien “ an. Daher wurde ihm noch am gleichen Tag die schriftliche Ladung sowohl an die dem Bundesfinanzgericht bekanntgegebene email-Adresse xxxx@xxx.at als auch im Postweg an die Adresse „ Wien “ zur Zustellung zu eigenen Handen übermittelt. Die Zustellung der schriftlichen Ladung erfolgte laut Rückschein am .
In der schriftlichen Ladung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Fernbleiben einer ordnungsgemäß geladenen Partei der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.
Mit email vom , 16:26, ersuchte der Bf. die Richterin um Verschiebung der mündlichen Verhandlung „um mindestens zwei Monate“. Da ihm etliche Unterlagen fehlen würden bzw. aufgrund mehrmaligen Umzuges in den vergangenen Jahren sowie durch zwei Einbrüche in sein Auto abhanden gekommen seien, müsste er selbige erst wiederbeschaffen, wozu er in der kurzen Zeit jedoch nicht in der Lage sei. Hinzu komme, dass der Bf. letzte Woche auch verkühlt gewesen sei und sich nicht vorbereiten habe können. Diese email konnte von der Richterin erst am gelesen werden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Verfahren auf das Bundesfinanzgericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Im Beschwerdefall ist strittig,
- ob der angefochtene Bescheid Bescheidcharakter hat, und
- ob die UID-Nummer vom Finanzamt zu Recht „begrenzt“ wurde.
A) Bescheidcharakter:
Der Bf. meint, der angefochtene Bescheid sei aus folgenden Gründen nichtig oder zumindest aufzuheben:
a. Zustellung ohne RSa oder RSb.
b. Fehlende Angabe des Sachbearbeiters und fehlende Unterfertigung des Bescheides
c. Unzutreffende, völlig fiktive und somit fehlende Begründung
Dazu wird ausgeführt:
a. Zustellung:
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass die demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgebe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
Gemäß § 102 BAO hat die Abgabenbehörde, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, die schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.
In der Praxis, dass die Abgabenbehörden automationsunterstützt erstellte erstinstanzliche Bescheide - wie im vorliegenden Fall – (auch aus Kostengründen) ohne Zustellnachweis, und erst Beschwerdevorentscheidungen oder Vorhalte mit Rückschein (RSb) zustellen, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.
Aus dem Umstand, dass der Bf. gegen den Bescheid Berufung erhob, ist ersichtlich, dass der Bf. vom angefochtenen Bescheid Kenntnis erlangte und somit der Bescheid dem Bf. wirksam bekanntgegeben wurde.
Im Beschwerdefall liegt kein wichtiger Grund iSd § 102 zweiter Satz BAO dafür vor, dass der Bescheid mit Zustellnachweis zuzustellen gewesen wäre, vor, da bei Glaubhaftmachung durch den Bf., dass er in Zukunft Umsätze iSd Art. 28 Abs. 1 BMR tätigen wird, das Finanzamt ihm gemäß Art. 28 Abs. 1 BMR über Antrag wieder dieselbe UID-Nummer zu erteilen hat (siehe Ausführungen unter B).
b. Angabe des Sachbearbeiters, Unterfertigung des Bescheides:
Gemäß § 96 BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Gemäß § 96 letzter Satz BAO bedürfen Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.
Im angefochtenen Bescheid ist in der letzten Zeile die DVR-Nummer und „gedruckt im Bundesrechenzentrum ….“ vermerkt. Es lag somit ein mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellter Bescheid vor. Die fehlende Unterfertigung bzw. fehlende Angabe des Sachbearbeiters kann somit keine Nichtigkeit des Bescheides bewirken.
c. Bescheidbegründung:
§ 93 BAO normiert:
Abs. 1 Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
Abs. 2 Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er geht.
Abs. 3 Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs.1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
Eine fehlende oder mangelhafte Begründung stellt zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, steht jedoch der Annahme der Bescheidqualität der Erledigung nicht entgegen (Ritz, BAO, 5. Aufl., § 93 Tz 27; VwGH 97/17/0401 vom ).
Begründungsmängel im Abgabenverfahren können im Rechtsmittelverfahren saniert werden. Daher kann zB. die Begründung einer Beschwerdevorentscheidung einen Begründungsmangel sanieren (Ritz, BAO, 5. Aufl., § 93 Anm.16).
Im Beschwerdefall liegt zugegebenermaßen ein eklatanter Begründungsmangel vor: Die Aussage, der Bf. hätte selber die Begrenzung der UID-Nummer beantragt, ist schlicht unzutreffend. Dies kommt einer fehlenden Begründung gleich.
Selbst in diesem Fall einer fehlenden Begründung liegt dennoch kein „Nichtbescheid“ vor, da das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung den Begründungsmangel sanierte, indem es ausführte, aus welchen Gründen aus Sicht des Finanzamtes die Begrenzung der UID-Nummer gerechtfertigt war.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid Bescheidcharakter zukommt.
B) Behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit:
Art 28 Abs. 1 der Binnenmarktregelung, Anhang zu § 29 Abs. 8 des UStG 1994 in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (BGBl. I 2010/34 ab ) lautet:
Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen….
Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist.
Gemäß Art. 28 Abs. 1 letzter Satz idF BGBl. I 99/2007, gültig ab , ist der Unternehmer verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.
Ein Antrag auf Vergabe der UID-Nummer muss eine entsprechende Begründung enthalten. Es genügt, glaubhaft zu machen, dass in naher Zukunft im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbracht werden, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Keine UID ist zu vergeben, wenn diese nur aus Gründen der Rechnungslegung begehrt wird (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, 4. Aufl., Art. 28 Tz 8).
In der Verwaltungspraxis der Finanzämter wird in Bescheiden betreffend die Zurücknahme des Bescheides über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer lediglich ausgesprochen, dass die UID-Nummer mit einem bestimmten Datum „begrenzt“ wird, da, anders als im Fall der Löschung der Steuernummer, die UID-Nummer nur „deaktiviert“ wird.
Wurde eine UID zu Recht zurückgenommen und wird in weiterer Folge (bei Wiederaufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit iSd Art. 28) neuerlich eine UID vergeben, so wird wiederum dieselbe wie die gelöschte UID vergeben, da diese mit der Steuernummer verknüpft ist (vgl. auch Ruppe/Achatz, UStG, Art. 28 Tz 13).
Für den Beschwerdefall bedeutet dies:
Der Bf. war bis 2003 ua. als Immobilienmakler und - verwalter unternehmerisch tätig, ist aber aus dem Verband der Immobilienmakler ausgeschieden.
Laut Gewerberegisterabfrage aus 2013 sind seine Gewerbeberechtigungen nicht mehr aufrecht.
Laut Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung war er nur bis als selbständig erwerbstätig gemeldet.
Der Bf. hat ab 2004 bis dato keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben.
Der Bf. gab im erstinstanzlichen Vorhalteverfahren an, er gehe einer selbständigen Tätigkeit nach, mit kleineren Geschäftsabschlüssen rechne er „fix noch heuer“. Damit wurde in keiner Weise glaubhaftgemacht, dass bzw. welchen unternehmerischen Tätigkeiten er nachgeht.
Der Hinweis des Bf., er benötige die UID-Nummer auch notwendig zur Geltendmachung von Vorsteuern in Zusammenhang mit Ausgaben wie Werbungskosten etc., ist für die Beurteilung, ob der Bf. tatsächlich eine unternehmerische Tätigkeit ausübt, nicht aussagekräftig (Ruppe/Achatz, 4. Aufl., Art. 28 Tz 8: keine UID ist zu vergeben, wenn diese nur aus Gründen der Rechnungslegung begehrt wird).
Weiters ist festzuhalten, dass der Bf. laut Firmenbuchabfragen des Bundesfinanzgerichtes zwar in der Vergangenheit an einer Vielzahl von Gesellschaften eine Funktion (hauptsächlich: als Geschäftsführer) innehatte, wobei aber diese Gesellschaften oder die Funktion des Bf. als deren Geschäftsführer zeitlich bereits lange vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gelöscht wurde(n).
Nach der Aktenlage gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Bf. nach 2004 weiterhin einer unternehmerischen Tätigkeit nachgegangen sei bzw. bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom eine unternehmerische Tätigkeit wieder aufgenommen hätte.
Bei dieser Sachlage wäre der Bf. mit Inkrafttreten des Art. 28 Abs. 1 letzter Satz idF BGBl. I 99/2007, also jedenfalls ab , verpflichtet gewesen, von sich aus die Beendigung seiner unternehmerischen Tätigkeit dem Finanzamt mitzuteilen.
In der Begrenzung der UID-Nummer durch den angefochtenen Bescheid ist somit keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei Änderung der Verhältnisse und der nachvollziehbaren Glaubhaftmachung einer unternehmerischen Tätigkeit in Zukunft über Antrag des Bf. durch das Finanzamt die neuerliche Vergabe der(selben) UID-Nummer zu erfolgen hat.
C. Antrag auf Vertagung des Verhandlungstermines:
Der Bf. ändert laufend seine Adresse, sodass Zustellungen ansich erschwert sind.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde zunächst an die dem Bundesfinanzgericht bekannte, ab gültige Adresse des Bf. in Wien4 gerichtet. An dieser Adresse erwies sich die Ladung als nicht zustellbar.
Der Bf. wäre gemäß § 265 Abs. 6 BAO und § 8 Abs. 1 Zustellgesetz verpflichtet gewesen, im laufenden Beschwerdeverfahren die Änderung der Abgabestelle dem Bundesfinanzgericht unverzüglich mitzuteilen. Dass er dies unterließ, ist ihm anzulasten.
Das Bundesfinanzgericht konnte dem Bf. sodann (nach telefonischer Mitteilung am ) am die Ladung zur mündlichen Verhandlung am an der Adresse Wien zustellen. Eine bestimmte Mindestfrist zur Ladung zur mündlichen Verhandlung ist im Gesetz nicht gefordert, eine kurzfristige Ladung ist zulässig (Ritz, BAO, 5. Aufl., § 274 Tz. 19).
Den Bf. trifft gemäß § 265 Abs. 5 BAO die Verpflichtung, Gründe der Verhinderung betreffend den Verhandlungstermin rechtzeitig dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren (2013), § 274 Anm. 7). Die per email erst am Vorabend zur mündlichen Verhandlung eingebrachte Vertagungsbitte ist als nicht rechtzeitig eingebracht anzusehen, da dem Bf. die Gründe für den Vertagungsantrag (Fehlen von Unterlagen, bzw. angebliches Abhandenkommen von Unterlagen aufgrund mehrmaligen Umzuges in den vergangenen Jahren sowie durch zwei Einbrüche in sein Auto; Unmöglichkeit der Wiederbeschaffung der abhanden gekommenen Unterlagen in kurzer Zeit) bereits vorher bekannt sein mussten. Eine Verkühlung stellt keinen triftigen Vertagungsgrund dar.
Wenn der Bf. erst am Vorabend des Verhandlungstermines eine Vertagung desselben „um mindestens zwei Monate“ beantragte, so ist diese Vertagungsbitte daher als Versuch einer Verfahrensverzögerung zu werten. Der Antrag auf Vertagung wird daher abgewiesen.
Gemäß § 274 Abs. 4 BAO steht das Fernbleiben der Parteien der Durchführung der Verhandlung nicht entgegen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101910.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at