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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.01.2015, RV/5100303/2013

Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe für Rennmotorrad

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes vom (St. Nr.: xxx), betreffend Normverbrauchsabgabe zu Recht erkannt:

Die Berufung/Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erklärung über die Normverbrauchsabgabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Rückerstattung der im Jahr 2008 bezahlten Normverbrauchsabgabe (1.559,40 €) für das am erworbene Motorrad.
Als Grund für die Rückerstattung wurde angeführt, dass dieses Motorrad nunmehr ein Wettbewerbsfahrzeug und nicht mehr zum Verkehr zugelassen sei.
Beigefügt war die Bestätigung einer Fachwerkstätte über den Umbau für den Rennsporteinsatz. Das Fahrzeug könne nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen werden und würde nicht mehr den Vorgaben der StVZO/STVO entsprechen.
Das Fahrzeug sei am abgemeldet worden.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag betreffend Vergütung der Normverbrauchsabgabe abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass eine von einem Unternehmer zu entrichtende Normverbrauchsabgabe dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten sei, wenn das Fahrzeug allgemein nicht zugelassen werden könne.
 < Folgende Fälle seien vorgesehen:
 - Eine Zulassung zum Verkehr im Inland würde aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommen.
 - Innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung würde tatsächlich keine inländische Zulassung erfolgen.
 - Eine Vergütung der NoVA sei weiters dann vorgesehen, wenn eine Steuerbefreiung iSd § 3 Z 3 NoVAG 1991 vorliegen würde.

Nach Ansicht des Finanzamtes würde die Vergütungsbestimmung des § 12 NoVAG 1991 nur für jene Fälle gelten, in denen eine Zulassung überhaupt nicht möglich sei.
Da die Yamaha YZF-R6R jedoch vom bis zugelassen gewesen sei, sei der Antrag auf Vergütung abzuweisen.

Mit Eingabe vom wurde Berufung und Vorlage an die II. Instanz eingereicht.
1. Die Yamaha YZF-R6R sei nach wie vor im Besitz des Beschwerdeführers und werde auch nur auf Rennstrecken außerhalb von Österreich bewegt. Durch eine Kollision sei das Fahrzeug für die Rennstrecke umgebaut worden und sei für öffentliche Straßen nicht mehr zurückzubauen.
2. Eine Kawasaki Z100 befinde sich im Besitz des Beschwerdeführers und für diese sei auch die Normverbrauchsabgabe bezahlt worden.
3. Vergütung der NoVA für Privatpersonen:
Mit der Neuregelung der NoVA werde der Anwendungsbereich für eine Vergütung der NoVA im Falle der Verbringung oder Veräußerung eines Gebrauchtfahrzeuges ins Ausland ausgedehnt. Abgesehen von den bereits bisher geregelten Fällen der gewerblichen Vermietung würde nach der neuen Rechtslage auch das Verbringen eines Privatfahrzeuges ins Ausland als Übersiedlungsgut bzw. das Verbringen eines betrieblichen Fahrzeuges in eine ausländische Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen zu einem Vergütungsanspruch führen.
4. Könne ein Fahrzeug aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Österreich zum Verkehr zugelassen werden und sei für dieses Fahrzeug von einem österreichischen Händler oder Leasingunternehmen bereits NoVA verrechnet worden, dann werde die NoVA auf Antrag vergütet. Hierbei könne es sich zum Beispiel um ein zugelassenes Rennfahrzeug handeln. Ebenfalls würde dies auch gelten, wenn ein Fahrzeug, das an sich im Inland zum Verkehr zugelassen werden hätte können, und innerhalb von fünf Jahren nicht zugelassen worden sei.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt (gemäß § 323 Abs. 38 BAO nunmehr zuständig: Bundesfinanzgericht).
Darin wurde beantragt, die Berufung abzuweisen. Das Fahrzeug sei mehrere Jahre zugelassen gewesen und erst nachträglich zu einer Rennmaschine umgebaut worden (vgl. ).

ENTSCHEIDUNG:

A) Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2008 ein Motorrad erworben und hierfür die gesetzlich vorgeschriebene NoVA auch entrichtet (Zulassung am ).
Im Jahr 2010 wurde dieses Fahrzeug derart umgebaut (für Rennbetrieb), dass es nicht mehr zum öffentlichen Verkehr zugelassen werden kann und auch nicht mehr den Vorgaben der StVZO/StVO entspricht.
Das Fahrzeug wurde am abgemeldet.

B) Rechtliche Würdigung:

Nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 unterliegt die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen der Normverbrauchsabgabe.

Ist die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten, ist die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen steuerpflichtig (§ 1 Z 3 NoVAG 1991).

Eine nicht erstmalige (also nochmalige) Zulassung im Inland zum Verkehr löst somit keine Steuerpflicht aus.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 ist eine vom Unternehmer zu entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt.

Da nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 nur die Lieferung eines bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges der Normverbrauchsabgabe unterliegt (und auch durch § 1 Z 3 NoVAG klargestellt wird, dass letztlich nur eine erstmalige Zulassung steuerpflichtig sein soll), ist § 12 Abs. 1 Z 1 NoVAG so zu verstehen, dass nur dann eine Vergütung einer nach § 1 Z 1 NoVAG entstandenen Steuerschuld stattzufinden hat, wenn es sich um ein bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug handelt.

Ein Vergütungsanspruch besteht also nur dann, wenn bei einem Fahrzeug, für dessen Lieferung NoVA zu entrichten war, bereits bei Lieferung feststeht, dass keine Zulassung erfolgen wird (weil beispielsweise bereits ein nicht zulassungsfähiges Rennmotorrad geliefert wurde) oder wenn sich nach der Lieferung eines zulassungsfähigen Fahrzeuges herausstellt, dass eine Zulassung nicht mehr erfolgen wird, weil das Fahrzeug (ohne jemals zugelassen gewesen zu sein) nach der Lieferung ein nicht zulassungsfähiges wird (weil es beispielsweise zu einem Rennmotorrad umgebaut wurde); siehe auch .

Unstrittig wurde das streitgegenständliche Fahrzeug im Jahr 2008 erstmals zum Verkehr zugelassen. Damit kommt eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 Z 1 NoVAG der anlässlich der Lieferung entrichteten Normverbrauchsabgabe nicht in Betracht. Die Formulierung in der gesetzlichen Bestimmung, wonach ein Vergütungsantrag dann gestellt werden könne, wenn eine Zulassung nicht mehr in Betracht komme, mag zu Missverständnissen Anlass geben, ist aber, wie bereits erwähnt, in Zusammenhang mit § 1 Z 1 zu sehen: Steuerbar ist die Lieferung eines bisher im Inland noch nicht zu gelassenen Kraftfahrzeuges. Rückvergütet können daher Abgaben nur dann werden, wenn diese zwar anlässlich der Lieferung entrichtet wurden, die Lieferung aber keine Zulassung zur Folge hat (vgl. ).

Da das gegenständliche Motorrad bereits einmal im Inland zum Verkehr zugelassen war, besteht somit trotz des Umstandes, dass eine nochmalige Zulassung nicht mehr in Betracht kommt, kein Vergütungsanspruch.

C) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die oben angeführte Rechtsprechung des UFS (vgl. ) und die diesbezüglich klaren gesetzlichen Bestimmungen lassen keinen Grund erkennen, einer Revision zuzustimmen. Es liegt weder die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch eine uneinheitliche Rechtsprechung vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100303.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at