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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.03.2015, RV/5100855/2009

Anerkennung vorweggenommener Betriebsausgaben bei einer Land- und Forstwirtschaft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin NN in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des FA XYZ vom betreffend Einkommensteuer 2006 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
2006
Einkommen
45.010,62 €
Einkommensteuer anrechenbare Lohnsteuer
14.011,95 € -39.544,09 €
festgesetzte Einkommensteuer (Abgabengutschrift)
-25.532,14 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Erkenntnisspruches bildet.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Angefochten ist der Einkommensteuerbescheid 2006.

Verfahren

Der Beschwerdeführer übernahm 2007 den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern. Für das beschwerdegegenständliche Jahr 2006 machte er im Hinblick auf die Übernahme vorweggenommene Betriebsausgaben (negative Einkünfte aus L+F) in Höhe von 18.471,44 € geltend. Das Finanzamt anerkannte diese nicht und veranlagte keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; den nichtselbständigen Einkünften rechnete es 20 % der Pkw-Kosten als Privatanteil zu (Bescheid vom ).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertreterin mit Schriftsatz vom Berufung, beantragte, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von -18.471,44 € zu veranlagen und bei den Pkw-Kosten keinen Privatanteil auszuscheiden. Auf die nähere Begründung wird verwiesen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom folgte das Finanzamt lediglich hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit den Berufungsanträgen.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertreterin die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Auf die näheren Ausführungen wird verwiesen.

In weiterer Folge legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Das Verfahren betreffende Anbringen wirken ab auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Mit Schreiben vom wurden die Anträge auf Entscheidung durch den Berufungssenat und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Festgestellter Sachverhalt

Mit Notariatsakt vom erfolgte die Übergabe der elterlichen Land- und Forstwirtschaft an den Beschwerdeführer. Auf die Vertragsbestimmungen wird verwiesen.

Der Beschwerdeführer hat in Vorbereitung auf die Übernahme in die Instandhaltung einer Halle/Werkstätte sowie in die Errichtung einer Getreideheizung investiert. Da die Getreideheizung auch privat genutzt wird, wurden die Anschaffungskosten nur im Ausmaß von 1/3 der betrieblichen Sphäre zugeordnet. Zugleich wurden Büroräumlichkeiten geschaffen.

Die dafür im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 2006 geltend gemachten Betriebsausgaben sind aus nachstehender Einnahmen-Ausgabenrechnung ersichtlich.


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Betriebsausgaben
2006
Abschreibung lt. Anlagenverzeichnis
2.593,96 €
Geringwertige Wirtschaftsgüter
3.569,85 €
Instandhaltung Gebäude
10.610,09 €
Heizmaterial (1/3 von 747,71 €)
249,24 €
Spesen des Geldverkehrs
558,33 €
Zinsaufwand Girokonto
889,97 €
Verlust 2006
18.471,44 €

Beweiswürdigung

Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Übergabsvertrag vom , hinsichtlich der Art und Höhe der Investitionen aus den vorliegenden Beweismitteln.

In einer über den Zeitraum 2010 bis 2012 erfolgten abgabenbehördlichen Prüfung hinsichtlich der Land- und Forstwirtschaft ging der Prüfer von einer Liebhabereitätigkeit ab 2012 aus; es erfolgte die Anerkennung der Anlaufverluste ab 2006 und der Verluste bis einschließlich 2011.

Rechtslage

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Rechtliche Erwägungen

Strittig ist, ob es sich bei den getätigten Investitionen um vorweggenommene Betriebsausgaben handelt.

Aufwendungen können schon vor der Betriebseröffnung anfallen. Eine zielstrebige Vorbereitung der Betriebseröffnung muss erkennbar sein. Dabei genügt es bereits, dass Aufwendungen zur Gewinnung der notwendigen Betriebsmittel gemacht werden (EStR Rz 1095).

Der Beschwerdeführer hat vor Übergabe der elterlichen Landwirtschaft oben beschriebene Investitionen getätigt. Es bestand seinerseits die eindeutige Absicht zur Übernahme und Fortführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und damit auch der Erzielung von Einnahmen. Diese Absicht wird vom Finanzamt auch nicht angezweifelt.

Aufwendungen zur Erzielung künftiger Betriebseinnahmen sind ihrem Wesen nach Betriebsausgaben, soweit ein ausreichender Zusammenhang mit den künftigen Betriebseinnahmen und somit einer Einkunftsquelle besteht (; ; Jakom/Lenneis EStG, 2014, § 4 Rz 276).

Den betrieblichen Zusammenhang der getätigten Investitionen und deren Höhe hat der Beschwerdeführer nachgewiesen.

Die geltend gemachten Aufwendungen sind daher in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß § 133 Abs. 4 BV-G ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird über das Vorliegen von vorweggenommenen Betriebsausgaben abgesprochen. Zu § 4 Abs. 4 EStG 1988 liegt eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (zB ; ). Eine Revision ist demnach unzulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100855.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at