Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.05.2015, RV/7500645/2015

Parkometer, beim Einzahlen der Strafe der Anonymverfügung in der Identifikationsnummer verschrieben, daher damals nicht als rechtzeitige Zahlung anerkennt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M. in der Verwaltungsstrafsache F., Adresse, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA 67 , betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung  folgendes Erkenntnis gefällt:

I. 1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 80 Euro auf 48 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG von 16 Stunden auf neun Stunden herabgesetzt wird.

2. Die Kosten für das behördliche Verfahren sind unverändert gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit dem Mindestsatz von 10 Euro festzusetzen.

3. Auf die verhängte Geldstrafe werden die am erfolgte Zahlung von 36 Euro sowie die am erfolgte Zahlung von 12 Euro gemäß § 49a Abs. 9 VStG angerechnet.

4. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat Herr F. keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der zur Zahlung verbleibende Betrag von 10 Euro (Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens) ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV.a. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

b. Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , Zahl: MA 67, wurde Herrn F. (in weiterer Folge: Beschuldigter), geb., vorgeworfen, am um 16:52 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Tatort, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XX folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug der Parkschein Nr. 184281 UZZ, gültig für 2 Stunden mit den Entwertungen (Anmerkung: laut Foto 2012!), 14:15 Uhr, befunden habe und die Parkzeit somit überschritten worden sei. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Dem Beschuldigten wurde zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der verspätet eingezahlte Betrag von EUR 36,00 (Organ-, Anonymstrafbetrag) wurde auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.

Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher EUR 54,00.

Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den  Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt bzw. einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, da die Parkzeit überschritten wurde. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde.

Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgebend:

Im Einspruch gegen die Strafverfügung wurde im Wesentlichen eingewendet, dass Sie die Strafe mit EUR 36,00 am und in Kulanz die angeblich zu spät bezahlte Strafe am bezahlt hätten. Weiters wäre die Zahlungsfrist der Anonymverfügung vom , 4 Wochen Zahlungsfrist, von Ihnen nachweislich eingehalten worden. Auch übermittelten Sie die SEPA-Auftragsbestätigung über EUR 12,00 als Nachweis.

Dazu wird bemerkt, dass gemäß § 50 Abs. 6 VStG die Organstrafverfügung gegenstandslos wird, wenn nicht binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Ausstellung die Einzahlung des Strafbetrages mittels eines Beleges erfolgt.

Die Organstrafverfügung wurde am ausgestellt. Die Frist zur Einzahlung des in der Organstrafverfügung festgesetzten Betrages begann daher an diesem Tag und endete am .

Wie die Aktenlage zeigt, langte die Zahlung erst am , somit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, auf dem Behördenkonto ein, weshalb eine Anonymverfügung ausgestellt wurde.

Gemäß § 49a Abs. 6 VStG 1991 wird die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt.

Die gegenständliche Anonymverfügung wurde am ausgestellt. Die Frist zur Einzahlung des in der Anonymverfügung festgesetzten Betrages begann daher an diesem Tag und endete am .

Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Wie aus der Aktenlage ersichtlich ist, waren im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Überweisung nicht gegeben, da eine falsche ldentifikationsnummer, nämlich die der Organstrafverfügung, angeführt war.

Der Anonymverfügungsbetrag konnte daher nicht innerhalb der vierwöchigen Frist dem gegenständlichen Konto gutgeschrieben werden, weshalb auch die Einleitung eines Strafverfahrens nicht abgewendet werden konnte.

Auf die Motive der nicht zeitgerechten Einzahlung des verhängten Betrages kann es bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen.

Es sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Organstrafverfügung des Meldungslegers sowie aus der Tatumschreibung im Spruch dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist, zumal Sie die Abstellung des Fahrzeuges im gegenständlichen Bereich nicht in Abrede stellten.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgend zu beurteilen:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen und haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich zieht, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG).

Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist Ihnen nicht gelungen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.

Zur Strafbemessung hat die erkennende Behörde Folgendes erwogen:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zugutekommt.

Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden. Zwar haben Sie eingewendet, Notstandshilfe zu beziehen, diesen Umstand jedoch durch keine Unterlagen nachgewiesen.

Die Verhängung einer Geldstrafe ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen.

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die nunmehr verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

Mit fristgerechter Eingabe vom erhob der Beschuldigte dagegen Beschwerde und führte dazu aus:

1. Lag KEINE Fahrlässigkeit vor, ich musste notgedrungen nach Wien mit dem Auto fahren, weil ich dort einen Gesprächstermin für eine Bewerbung hatte, es wurde leider kein Bewerbungstermin, leider hat dieses Gespräch so lange gedauert, im Zuge dessen ist die Parkzeit überschritten worden, dies konnte ich leider nicht verhindern.

2. Habe ich klar und deutlich Ihr Schreiben vom wahrgenommen aber erst sehr wohl einige Tage SPÄTER als den erhalten und 12 Euro sehr wohl daher RECHTZEITIG vor Fristablauf der Anonymverfügung vom bezahlt und auch nachgewiesen.

Es ist ERST am eine Strafverfügung eingelangt mit Angabe einer anderen Zahlungsreferenz. Diese konnte ich bei Bezahlung am nicht wissen. Die Festlegung einer für mich nicht bezahlbaren Strafe nur weil ich bedauerlicherweise aufgrund sehr widriger seelisch belastenden Umstände durch meinen nachweislich von der Politik herbeigeführten Notstand leider eine falsche Zahlungsreferenz angegeben habe, ist von Euch sehr wohl mit Absicht und aus niedrigen Beweggründen gegen mich ausgesprochen worden. Die Zahlung konnte sehr wohl sicher zugeordnet werden, weil NUR diese Zahlungsreferenz falsch war, ansonsten alle Daten nachvollziehbar und korrekt waren. Die Androhung nur weil die Automatik nicht angewandt werden konnte, ist somit unbegründet.

Im Anhang finden BEIDE Beschwerde-Empfänger nochmal den Zahlungsnachweis der 12,- Euro.

Ich erwarte daher die Einstellung der Strafverfügung. Nachdem Sie die mehr als öffentlich bekannte Order haben, höchstmögliche Beträge für die Stadtkasse für unglaublich inakzeptable Ausgaben und Begünstigungen zu lukrieren, akzeptiere ich bestenfalls eine Forderung von Ihnen idH von max. 20,- Euro.

Keinesfalls akzeptiere ich eine wiederum mutwillig gewählte höhere Strafe, nur weil Sie mich in Enge treiben wollen. Dieser Fakt ist leider sehr klar und deutlich erkennbar."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006: Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 49a Abs. 4 VStG: Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 49a Abs. 6 VStG: Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

§ 49a Abs. 7 VStG: Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.

§ 49a Abs. 9 VStG: Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

Objektive Tatseite:

In der Beschwerde hat der Beschuldigte zugestanden, dass am "ein Gespräch so lange gedauert hat, im Zuge dessen ist die Parkzeit überschritten worden, dies konnte ich leider nicht verhindern". Damit steht jedoch fest, dass die Parkdauer von zwei Stunden laut ausgefülltem Parkschein (wobei zu Gunsten des Beschuldigten die richtige Jahreszahl statt 2012 wohl 2014 gewesen sein hätte sollen) – wie im Spruch der angefochtenen Entscheidung dargestellt – zum Zeitpunkt der Beanstandung schon überschritten war und kein weiterer Parkschein zur Entrichtung der Parkometerabgabe verwendet wurde. Diese Tatsache wurde vom Beschuldigten im Übrigen nicht bestritten, sodass der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 vorliegt.

Zahlung des Strafbetrages laut Organstrafverfügung/Anonymverfügung:

Aus dem Akt ist ein Schreiben der belangten Behörde vom zu ersehen, worin dem Beschuldigten mitgeteilt wurde, dass "die Organstrafverfügung 0600608576 (EUR 36,00) zu spät einbezahlt wurde (gesetzliche Zahlungsfrist 14 Tage ab Ausstellungsdatum), daher ist der Differenzbetrag von EUR 12,-- auf die Anonymverfügung noch zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, den Betrag auf dem der Anonymverfügung angeschlossenen Zahlschein auf den Betrag von EUR 12,-- zu korrigieren. Es wird kein neuer Zahlschein ergehen.
Es wird daher empfohlen den vorgeschriebenen Betrag fristgerecht zur Einzahlung zu bringen, um die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens mit höheren Strafsätzen zu vermeiden. (Den letzten Tag der Einzahlungsfrist entnehmen Sie bitte dem Zahlschein)."

Anzumerken ist, dass laut Akt die Überweisungen des Beschuldigten an die MA6 laut SEPA-Auftragsbestätigungen des Beschuldigten vom von 36 Euro zur Zahlungsreferenz 0600608576 und vom von 12 Euro zur Zahlungsreferenz 06006085767 (hier wurde irrtümlich die Zahl 7 angehängt) erfolgt sind.

Grundsätzlich kann die Einzahlung des Strafbetrages auch per Überweisung erfolgen, wenn der Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Belegs enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Anonymverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung; Gleiches gilt für das fristgerechte Einlangen des Betrags auf dem Überweisungskonto. Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt (ErläutRV 1167 BlgNR 20. GP 41), sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (z.B. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc.) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft. Weiters hat der Auftraggeber die mit der Überweisung verbundenen Kosten zu tragen (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 23).

Aufgrund des Irrtums des Beschuldigten bei der zweiten Zahlungsreferenz (06006085767) ist zwar der von der belangten Behörde im Schreiben vom angebotene Geldbetrag von 12 Euro überwiesen worden, allerdings nicht zur korrekten Identifikationsnummer, sodass eine Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges laut § 49a Abs. 6 VStG nicht gesetzeskonform erfolgt ist. Aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung ist die Anonymverfügung damit gegenstandslos geworden und war das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen.

Ein nicht frist- oder ordnungsgerecht bezahlter Strafbetrag, dessen Zahlung vom Beschuldigten im Zuge des anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens nachgewiesen wird, ist auf eine im fortgesetzten Verfahren verhängte Geldstrafe anzurechnen. Kommt es zu keiner Bestrafung (z.B. Einstellung des Verfahrens oder Ausspruch einer Ermahnung), ist der bereits bezahlte Betrag (§ 49a Abs. 9 VStG) zurückzuzahlen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 26 m. w. N.).

Wenn auch die rechtzeitige Überweisung einer mit einer Anonymverfügung verhängten Geldstrafe mangels Angabe der Identifikationsnummer keine Sperrwirkung hinsichtlich des einzuleitenden ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens entfaltet, ist zum einen die bezahlte Geldstrafe auf die im ordentlichen Verfahren zu verhängende Geldstrafe anzurechnen und zum anderen der durch die Zahlung zum Ausdruck kommende Umstand der Einsicht in das mit der Verwaltungsübertretung verbundene Unrecht bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen ( ).

Zwischenzeitig wurde von der belangten Behörde auch die Umbuchung der 12 Euro auf das richtige Strafkonto durchgeführt.

Subjektive Tatseite:

§ 5 Abs. 2 VStG: Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Stellt ein Beschuldigter sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne vorher Parkscheine (für die gesamte Parkdauer) besorgt zu haben, so ist ihm Fahrlässigkeit zur Last zu legen (vgl. ).

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

In der Beschwerde hat der Beschuldigte ausgeführt, dass er einen längeren Gesprächstermin für eine Bewerbung gehabt hätte, dessen Dauer für ihn nicht abzusehen war.

Der Beschuldigte hatte davon Kenntnis, dass er sein Fahrzeug in einer Kurzparkzone geparkt hat, hat er doch einen Parkschein für zwei Stunden ausgefüllt. Bei Anwendung der erforderlichen und vom Beschuldigten ohne Weiteres aufzuwendenden Sorgfalt wäre es ihm zumutbar gewesen, fristgerecht einen weiteren Parkschein auszufüllen.

Allerdings ist insofern von einer nur leicht fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe auszugehen, als das Bemühen des Beschuldigten um einen Arbeitsplatz diese Sorgfaltsverletzung beeinträchtigte, hätte er doch dafür sein Bewerbungsgespräch unterbrechen müssen (mit allenfalls nicht abschätzbaren Folgen für die Bewerbung).

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 16 Abs. 1 VStG: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 16 Abs. 2 VStG: Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wie bereits dargestellt hätte die Verwirklichung des Tatbestandes aufgrund des laufenden Bewerbungsgespräches nur schwer vermieden werden können, sodass ein leicht fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten vorliegt.

Nach der Aktenlage weist der Beschuldigte mehrere einschlägige verwaltungsrechtliche Vorstrafen auf, die als erschwerend zu berücksichtigen waren, was von der belangten Behörde auch im Umkehrschluss zutreffend erkannt wurde.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nur insoweit bekannt gegeben, als er sich als arbeitslos bezeichnet. Es ist daher nunmehr von unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Festgehalten wird, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (z.B. ).

Angesichts der erwähnten Vorstrafen erscheint die Verhängung einer Geldstrafe von 80 Euro im Vergleich zu anderen Straftätern in ähnlichen Situationen nicht überhöht und entspricht der Verwaltungspraxis.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch neben den bereits von der belangten Behörde im Straferkenntnis ins Treffen geführten Strafbemessungsgründen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Unrecht der Nichtentrichtung der Parkometerabgabe eingesehen und sich – in Summe ohne den gesetzlich vorgesehenen Erfolg – bemüht hat, ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren durch Einzahlung des mit der Anonymverfügung vorgeschriebenen Betrages zu vermeiden.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 80 Euro verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden), während der Anonymverfügung eine Geldstrafe von 48 Euro zu entnehmen ist.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte laut Schreiben der belangten Behörde vom die Strafbeträge von zunächst 36 Euro und danach 12 Euro – wenn auch beim zweiten Versuch unter Angabe einer unrichtigen Identifikationsnummer – entrichtet hat, erscheint eine Reduzierung der Strafe auf die in der Anonymverfügung verhängte Strafhöhe von 48 Euro vertretbar.

Unter denselben Strafbemessungsgründen war auch eine Änderung der für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe auf neun Stunden möglich.

Kosten:

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren beim Magistrat der Stadt Wien sind gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit dem Mindestsatz von 10 Euro unverändert festzusetzen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm 6). In diesem Sinne wird als Vollstreckungsbehörde der Magistrat der Stadt Wien bestimmt (vgl. für viele ausführlich ).

Anrechnung des bereits bezahlten Betrages:

Da der Betrag von 48 Euro bereits entrichtet wurde, ist dieser gemäß § 49a Abs. 9 VStG auf die verhängte Geldstrafe anzurechnen.

Zur Zahlung bleibt daher der Beitrag zu den Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren von 10 Euro.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuwiesen, dass sich dieser Betrag in dem vom Bf. in der Beschwerde akzeptierten Rahmen von maximal 20 Euro bewegt.

Zahlungsaufforderung:

Der zur Zahlung verbleibende Kostenbeitrag von 10 Euro ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,
IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207; BIC: BKAUATWW (Achtung: Anderes Konto als bei den bisherigen Überweisungen).
Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67).

Unzulässigkeit der Revision

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 16 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 64 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49a Abs. 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500645.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at