Erwerb durch Erbanfall - Erbschaftsstreit nach Einantwortung beendet durch Vergleich
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ: |
---|
RV/7103486/2009 |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Herrn BF, ADR, vertreten durch STEUERBERATUNGS-GMBH , ADRStb, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zu ErfNr.***/2008, StNr.***
1. vom betreffend Erbschaftssteuer und
2. vom betreffend Aussetzungszinsen
zu Recht erkannt:
Den Bescheidbeschwerden wird teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden abgeändert wie Folgt:
1. Die Erbschaftsteuer wird festgesetzt
gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG mit € 7.946,50
(10% einer Bemessungsgrundlage von € 79.465,00) zuzüglich
gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG mit € 2.838,60
(2 % einer Bemessungsgrundlage von € 141.930,00),
somit insgesamt mit einem Abgabenbetrag von € 10.784,10.
Der Satz "Die Festsetzung erfolgt gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig" hat zu entfallen.
2. Die Aussetzungszinsen werden festgesetzt mit € 436,02.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahren RV/7103596/2010 betreffend Festsetzung von Erbschaftssteuer
I. Verfahren vor dem Finanzamt
1. Kenntniserlangung vom Todesfall
Am langte beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (nunmehr Finanzamt für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel, kurz Finanzamt) der vom Bezirksgericht ORT1 zur Einsicht übersandte Verlassenschaftsakt GZ.*** ein und erlangte das Finanzamt dadurch Kenntnis, dass Herr ERBLASSER am xx.xxxxx 2004 verstorben ist und dass von Herrn BF (dem nunmehrigen Beschwerdeführer, kurz Bf.) auf Grund des Testaments vom und hilfsweise auf Grund des Gesetzes zum gesamten Nachlass eine bedingte Erbserklärung abgegeben wurde, die vom Bezirksgericht ORT1 mit Beschluss vom zu Gericht angenommen wurde.
Nach Rückstellung des Verlassenschaftsaktes wurde das Verlassenschaftsverfahren vom Bezirksgericht ORT1 am durch Erlassung des Endbeschlusses und der Einantwortung des gesamten Nachlasses an den Bf. für beendet erklärt. Nach Rechtskraft erhielt das Finanzamt am den Verlassenschaftsakt abermals zur Einsicht.
2. Vorhalteverfahren
Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt den Bf. auf, die Höhe der geltend gemachten Pflichtteilsansprüche sowie die Erbenmachthaberkosten bekanntzugeben.
Dazu teilte der Bf. dem Finanzamt mit Schriftsatz vom Folgendes mit:
"1. Pflichtteilsansprüche TOCHTER :
Diese werden nicht geltend gemacht, weil sich die Genannte zugunsten des Alleinerben, BF, des Erbes entschlagen hat.
2. Pflichtteilsansprüche SOHN (erbl. Sohn)
Der Genannte hat die Rechtsgültigkeit des Testamentes vom zugunsten des Alleinerben BF als ungültig bestritten und den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge reklamiert.
Er wurde mittels Beschlusses des Bezirksgerichtes ORT1 vom , **A****-19, mit der Erbrechtsklage auf den Rechtsweg verwiesen. Die Versäumung dieser Klagsfrist wurde nach aufwendigem zweijährigen Rechtsmittelverfahren rechtsgültig festgestellt.
Damit steht dem Genannten die Erbschaftsklage oder bei Akzept der Gültigkeit des Testamentes die Geltendmachung seiner Pflichtteilsansprüche anheim. Da der Erbrechtstitel eine ausdrückliche Beschränkung auf den Pflichtteil enthält, ist die Geltendmachung dieser Pflichtteilsansprüche gleichfalls unverjährt offen.
Bislang hat der Alleinerbe eine Zahlungsaufforderung odgl. nicht erhalten.
3. Erbenmachthaberkosten
Die Erbenmachthaberkosten betragen laut beigeschlossenen Honorarnoten (EUR 6.000,-- (bezahlt am 1xx.xx2006) sowie EUR 15.600,-- (bezahlt am ) insgesamt daher EUR 21.600,--. Die Erbenmachthaberkosten resultieren großteils aus der Abwehr der Erbrechtsansprüche des SOHN im Verlassenschaftsverfahren selbst, sonst die ordnungsgemäße Vertretung des Alleinerben im Verlassenschaftsverfahren."
3. Erbschaftsteuerbescheid
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber dem Bf. für den Erwerb von Todes wegen nach ERBLASSER gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig Erbschaftsteuer in Höhe von € 27.828,84 fest (Erbschaftsteuer gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG 16 % von € 150.507,00 zuzüglich Erbschaftsteuer gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG 2 % von € 187.386,91).
Der steuerplichtige Erwerb von € 150.507,05 wurde vom Finanzamt wie folgt ermittelt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wert der Grundstücke (steuerlich maßgebender Wert) | 187.386,91 € |
Guthaben bei Banken | 15.918,73 € |
Hausrat einschließlich Wäsche | 800,00 € |
Kosten der Regelung des Nachlasses | - 31.185,30 € |
Sonstige Verbindlichkeiten | - 3.494,56 € |
Freibetrag gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG | - 2.000,00 € |
Freibetrag gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. a ErbStG | - 800,00 € |
Freibetrag gemäß § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG | - 15.918,73 € |
steuerplichtige Erwerb | 150.507,05 € |
Die Begründung des Bescheides lautet wie Folgt:
„Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist, erfolgt die Vorschreibung vorläufig.
Der endgültige Bescheid ergeht nach Bekanntgabe der Höhe der geltend gemachten Pflichtteilsansprüche.“
4. Berufung
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Bf. Folgendes vor:
"1.1 Ich wurde mittlerweile zu **Cg**** des LG ***** vom erblasserischen Sohn SOHN mittels Erbrechtsklage belangt. Darin verlangt dieser die Abtretung des halben Nachlasses mit der Begründung, meine Berufung zum Alleinerben aufgrund des Delationsgrundes des Testamentes vom sei nicht rechtens, weil dieses Testament ungültig sei
- wegen Formmangels (Unfähigkeit einer Testamentszeugin);
- mangelnder Testierfähigkeit des Erblassers;
- Irrtums über die Folgen des Testates.
Ich habe die Klagebeantwortung erstattet, Erbunwürdigkeit des Erbschaftsklägers sowie dessen rechtsgültige Reduktion auf den gesetzlichen Pflichtteil eingewendet.
B e w e i s : zitierter Akt
1.2 Somit steht die Erbfolge gegenwärtig noch nicht fest. Ungeachtet der Anordnung des § 116 BAO besteht jedoch die alleinige Kompetenz des Gerichtes zu bestimmen, wer Erbe ist und wird insoweit Bindung angenommen (Dorazil - Taucher ErbStG MAG § 2 Punkt 2.11. a). Die Finanzbehörden sind nicht berufen, die Erbenqualität selbständig zu beurteilen (aaO Punkt 2.11. b).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erbschaftsklage zwar eine Leistungsklage aber zwischen den Forderungsprätendenten über die bessere Qualität des Erbrechtes endgültig entscheidet (SZ 44/158; RIS-Justiz RS0013130).
Somit ist zu untersuchen, wem nun tatsächlich in welcher Form Erbenqualität zukommt und wem nicht, sodass die primär zur Vorschreibung der Erbschaftssteuer zu lösende Vorfrage (§ 116 BAO) mangels durchgeführten Erkenntnisverfahrens ungeklärt ist; die Bestimmung des § 200 BAO soll aber nicht dazu dienen, sich im Abgabenverfahren das Ermittlungsverfahren zu ersparen, sondern es ist der beurteilungsrelevante Sachverhalt soweit wie möglich zu ermitteln ( Zl. 91/16/0137 mzwH).
Infolge- wie oben aufgezeigt- Bindung der Abgabenbehörde an die gerichtlich zu beurteilende Erbfolge sind die Voraussetzungen des §§ 216, 281 Abs. 1 BAO zur Aus setzung des Abgabenverfahrens I. Instanz sowie des Berufungsverfahrens gegeben.
In Kenntnis der nunmehr dargetanen Rechtslage hätte daher die Abgabenbehörde I. Instanz das Ermittlungsverfahren bis zum Ausgang des Erbschaftsstreites aussetzen müssen.
1.3 Hilfsweise ergeht der Antrag, das Berufungsverfahren gem. § 281 Abs. 1 BAO bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens vor dem LG *****, **Cg****, auszusetzen.
1.4 Aufgrund der nunmehr anhängigen Klage ist geklärt, dass der Erbschaftskläger jedenfalls sein Pflichtteilsrecht geltend macht, sodass die diesbezügliche Abzugsposition - gegebenenfalls auch vorläufig gem. § 200 Abs. 1 BAO - von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen gewesen wäre."
Der Bf. beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Abgabenbehörde I. Instanz die Durchführung des Ermittlungsverfahrens unter Aussetzung des Abgabenverfahrens I. Instanz bis zur rechtskräfigten Entscheidung im Rechtsstreit **Cg**** des LG ***** aufzutragen; hilfsweise den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreites **Cg**** des LG ***** auszusetzen.
5. Weitere Ermittlungen des Finanzamtes
Über entsprechende Vorhalt teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. dem Finanzamt mit Schriftsatz vom mit, dass im Prozess vor dem Landesgericht *****, **Cg**** mit einem Urteil nicht vor Ende 2011 zu rechnen sei.
6. Berufungsvorentscheidung
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Die Abweisung wurde wie folgt begründet:
"Auf Grund des Testamentes v. hat der Bw zum gesamten Nachlass die bedingte Erbserklärung abgegeben. Mit Einantwortungsurkunde v. wurde dem Bw der gesamte Nachlass eingeantwortet. Der Erbanfall unterliegt als Erwerb von Todeswegen gem. § 1 Abs.1 Z 1 ErbStG der Besteuerung nach diesem Bundesgesetz. Bei diesem Erwerb von Todeswegen entstand die Steuerschuld mit dem Tod d. Erblassers. Für die Wertermittlung ist gem. § 18 ErbStG der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgebend. Das am errichtete Inventar wurde der Abhandlung zugrundegelegt und der gesamte Nachlass dem Bw eingeantwortet. Dem Finanzamt wurde bis jetzt nicht bekanntgegeben, dass ein Pflichtteil geltend gemacht worden wäre oder vom Bw zu leisten gewesen wäre. Die Abgabepflicht des Bw wurde aber auch nicht bestritten. Da somit nur der Umfang der Abgabepflicht ungewiss ist, wurde bis zum Ausgang des in der Berufung angeführten Verfahrens ein vorläufiger Erbschaftssteuerbescheid erlassen."
7. Vorlageantrag
Im Vorlageantrag brachte der Bf. ergänzend vor, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung der Erbschaftssteuer schon dem Grunde nach nicht gegeben seien. Die Festsetzung der Erbschaftssteuer im Wege eines vorläufigen Bescheides wäre nur dann zulässig, wenn die Abgabenschuld nur der Höhe nach noch ungewiss ist. Tatsächlich sei jedoch Gegenstand des zu GZ **Cg**** des LG ***** anhängigen Zivilprozesses sein Erbrecht an sich. In diesem Prozess werde als zivilrechtliche Vorfrage der Zulässigkeit der Erlassung eines Erbschaftssteuerbescheides überhaupt erst darüber entschieden werden, ob er wirksam den steuerauslösenden Tatbestand verwirklicht habe, nämlich ob er tatsächlich Erbe geworden sei, oder nicht.
Darüber könne die Abgabenbehörde erster Instanz nicht rechtswirksam entscheiden und habe dies auch nicht getan.
Jedenfalls sei die Voraussetzung der Unterbrechung des Verfahrens bis zur Klärung dieser Vorfrage gegeben, was aus Gründen der Verfahrensökonomie auch zweckmäßig sei. Insoweit sei das Verfahren auch mit einem Verfahrensmangel behaftet, der geeignet sei, ein für ihn günstiges Ergebnis herbeizuführen, nämlich durch Prüfung des Vorliegens eines Unterbrechungstatbestandes die Unterbrechung des Verfahrens.
II. Verfahren vor dem UFS und BFG
1. Vorlage der Berufung an den UFS
Mit Vorlagebricht vom – der in Kopie auch dem Bf. übermittelte wurde - legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Dabei führte das Finanzamt ua. Folgendes aus:
"Streitpunkte
Ist eine vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer für den Alleinerben bis zur Entscheidung über den Erbrechtsstreit gerechtfertigt, wenn der gesamte Nachlass dem testamentserben eingeantwortet wurde und der gesetzliche Erbe auf den Rechtsweg verwiesen wurde?"
2. Mitteilung des Bf. vom
Mit Schriftsatz vom teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. dem UFS mit, dass nunmehr die Voraussetzung für die Erlassung eines endgültigen Erbschaftsteuerbescheides infolge Vergleichabschlusses am im Verfahren **Cg**** vorlägen. Danach erfolge die Zuweisung des Erbes auf Basis einer gesetzlichen Quote von 1/2.
Die Erbteilung erfolge dergestalt, dass der Erbschaftskläger SOHN, den ideellen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ*** , Grunbuch*** übernehme, während das übrige gesamte Erbe dem Bf. zufalle.
An zu berücksichtigenden Aufwendungen seien entstanden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsfreundliche Vertretung Verlassenschaftsverfahren (Honorarnoten A163/2006 vom und A130/2008 vom ) | 21.600,00 € |
Rechtsfreundliche Vertretung Erbschaftsproßess **Cg**** | 21.984,34 € |
Schlussendlich seien dem Bf. vorläufige Sanierungskosten vom seinerzeitigen Verlassenschaftskurator auferlegt worden bzw. von diesem vorschussweise getragen worden, um baupolizeilichen Aufträgen zu entsprechen. Angesichts der vorgenommenen Erbteilung kämen diese Kosten dem Mieterben SOHN zu Gute und seien vom Bf. frustriert aufgewendet worden, wobei Letzterem aufgrund der Vergleichsklausel kein Rückersatzanspruch zustehe. | 14.943,94 € |
Gebühren des Verlassenschaftsverfahrens (Lt. Inventar vom ): | |
a) Gerichtskommissionsgebühr | 4.284,20 € |
b) Gerichtliche Pauschalgebühr | 605,00 € |
c) Gebühr Sachverständiger | 296,10 € |
d) Kuratorenentschädigung | 7.500,00 € |
Abzugspositionen daher gesamt | 71.213,58 € |
3. Übermittlung des Vergleiches
Am übermittelte das Finanzamt dem UFS nach telefonischer Anforderung den Bemessungsakt ErfNr***/2011 , in dem sich eine Ausfertigung des im Verfahren zu **Cg**** abgeschlossenen Vergleiches befindet.
4. Übergang der Zuständigkeit auf das BFG / Gerichtsabteilung 1062
Am war die gegenständliche Berufung beim unabhängigen Finanzsenat anhängig und ist daher die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Vom Geschäftsverteilungsausschuss wurde die Rechtssache nunmehr der Gerichtsabteilung 1062 zur Erledigung zugewiesen.
5. Beweisaufnahme durch das BFG
Vom BFG wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die vom Finanzamt vorgelegten Bemessungsakte ErfNr.***/2008 und ErfNr***/2011 sowie in die angeforderten Gerichtsakte **A**** BG ORT1 und **Cg**** LG *****.
6. Vorhalteverfahren des BFG
Mit Vorhalt vom teilte die für die Erledigung der Rechtssache zuständige Richterin des Bundesfinanzgerichtes dem Bf. mit, wie sich die Sach- und Rechtslage für sie darstelle und aus welchen Erwägungen beabsichtigt werde, der Beschwerde teilweise Folge zu geben.
In einer dazu namens des Bf. eingebrachten Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass der Abzugsposten zu “Kosten der Regelung des Nachlasses” über € 31.185,30 betragsmäßig nicht zur Gänze nachvollziehbar sei. Die dem steuerlichen Vertreter diesbezüglich bekannten Kosten (Vgl. Ausführungen im Vorhalt) seien wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
RA – Verlassenschaftsverfahren | 21.600,00 | |
Notar (Gerichtskommissionsgebühr) | 4.284,20 | |
Gerichtliche Pauschalgebühr | 605,00 | |
Gebühr SV | 296,10 | |
Kuratorentschädigung KURATOR | 8.000,00 | |
34.785,30 |
Der Differenzbetrag betrage EUR 3.600,00.
Weiters teilte die STEUERBERATUNGS-GMBH dem BFG mit Telefax vom mit, dass sie die steuerliche Vertreterin des Bf. sei und dass die erteilte Vollmacht auch eine Zustellvollmacht erfasse.
IV. Sachverhalt.
Herr ERBLASSER ist am xx.xxxxx 2004 verstorben. Er hinterließ 2 Kinder, Herrn SOHN und Frau TOCHTER.
Das Abhandlungsverfahren wurde beim Bezirksgericht ORT1 zu **A**** durchgeführt. Am erfolgte die Kundmachung eines Testaments vom , mit dem der Erblasser seine Tochter TOCHTER zur Allerbein eingesetzt und den Sohn SOHN auf den Pflichtteil beschränkt hatte. Weiters ernannte der Erblasser für den Fall, dass die zur Alleinerbin eingesetzte Tochter die Erbschaft nicht antreten kann oder will, deren Sohn, seinen Enkel BF (= der nunmehrige Beschwerdeführer, kurz Bf.) zum Alleinerben.
Nach dem TOCHTER erklärt hatte, sich ihres testamentarischen Erbrechts bzw. eines allfälligen gesetzlichen Erbrechts zu Gunsten ihres Sohnes BF, als testamentarischen Ersatzerben und in der gesetzlichen Erbfolge, zu entschlagen, gab der Bf. auf Grund des Testaments vom und hilfsweise auf Grund des Gesetzes zum gesamten Nachlass eine bedingte Erbserklärung ab, die vom Bezirksgericht ORT1 mit Beschluss vom zu Gericht angenommen wurde.
Der erbl. Sohn SOHN bestritt die Gültigkeit des Testaments und gab auf Grund des Gesetzes ebenfalls zum gesamten Nachlass eine bedingte Erbserklärung ab, die mit Beschluss vom zu Gericht angenommen wurde. Infolge der widerstreitenden Erbserklärungen teilte das Bezirksgericht ORT1 mit Beschluss vom die Klägerrolle für den Erbrechtsstreit Herrn SOHN zu, wobei die Frist zur Klagseinbringung mit vier Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses festgelegt wurde. Der Beschluss blieb unbekämpft und endete die Frist zur Einbringung der Erbrechtsklage am .
Erst nach Ablauf der Frist wurde von Herrn SOHN ein Antrag auf Fristerstreckung eingebracht, der vom BG ORT1 letztendlich mit Beschluss vom abgewiesen wurde. In der Folge von Herrn SOHN eingebrachte Wiedereinsetzungsanträge bzw. Rekurse blieben erfolglos.
Mit Beschluss vom bestellte das Bezirksgericht ORT1 einen Verlassenschaftskurator mit nachstehendem Wirkungskreis:
"Verwaltung der Liegenschaften EZ*** GB ORT2 und EZ** , GB ORT3 , insbesondere Veranlassung der Durchführung der dringend notwendigen Instandhaltungsarbeiten und Reparaturarbeiten auf Grund eines eingetretenen Wasserschadens auf der Liegenschaft EZ**, GB ORT3.
Verfügung über das Girokonto des Erblassers bei der **Bank mit einem Guthabensstand von ca. € 20.000,00 zur Begleichung der anfallenden Reparaturkosten."
In der Begründung des Beschlusses wurde auf die widerstreitenden Erbserklärungen verwiesen und weiters ua. ausgeführt, dass "nunmehr auf der Liegenschaft EZ**, GB ORT3, dies nach tel. Mitteilung ein Wasserschaden eingetreten ist, der sofortigen Handlungsbedarf erfordert."
Am wurde unter Gegenwart des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf. das Inventar mit Aktiven von € 205.252,82 und Passiven von € 3.949,56, ergibt somit einen Reinnachlass von € 201.758,26 errichtet.
Mit Beschluss vom verfügte das Bezirksgericht ORT1, dass dieses Inventar der Verlassenschaftsabhandlung zugrunde gelegt wird, der Verlassenschaftskurator seines Amtes enthoben wird, die Gebühren bzw. Kosten des Gerichtskommissärs, des Sachverständigen und des Verlassenschaftskurators mit € 4.284,20, € 296,10 und € 8.000,00 bestimmt werden und dass die Einantwortung ergeht und mit Rechtskraft derselben die Verlassenschaft für beendet erklärt wird.
Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes ORT1 vom wurde der gesamte Nachlass auf Grund des Testamentes vom dem Bf. eingeantwortet.
Der Endbeschluss und die Einantwortungsurkunde blieben unbekämpft und sind daher mit Ablauf der Rekursfrist in Rechtskraft erwachsen.
Am erstatte der Verlassenschaftskurator den Schlussbericht unter Verweis auf seinen Bericht vom . Demnach überwies der Verlassenschaftskurator am vom erbl. Girokonto bei der ***Bank einen Betrag in Höhe von € 8.966,34 an Herrn SOHN, als Akonto für bei der Liegenschaft EZ*** GB ORT2 notwendige Instandsetzungsarbeiten am Stromkasten und an der Fassade. Hinsichtlich der Renovierung der Fassade lag ein baubehördlicher Auftrag vom vor. Die Liegenschaft EZ*** GB ORT2 war im Todeszeitpunkt zur Hälfte im Eigentum des Erblassers gestanden, zu je einem Viertel waren ENKEL1 und ENKEL2 Miteigentümer die Liegenschaft und wurde die Liegenschaft von Herrn SOHN als Vater der beiden Miteigentümer verwaltet. Die übrigen Ein- und Ausgaben, die vom Verlassenschaftskurator für die Verlassenschaft getätigt wurden, haben keinen Zusammenhang mit der Liegenschaft EZ*** GB ORT2.
Am brachte Herr SOHN als Kläger gegen den Bf. als Beklagten beim Landesgericht ***** eine Erbschaftsklage ein, mit der die Abtretung des Hälfte des Nachlasses, verbunden mit dem Begehren auf Herausgabe von 3/8 Anteilen an der Liegenschaft EZ**, GB ORT3 sowie von einem 1/4 Anteil der Liegenschaft EZ*** GB ORT2, beantragt wurde.
In der Klagebeantwortung wurde vom Bf. ua. vorgebracht, dass er sich außergerichtlich um einen Vergleich bemüht habe, der Herrn SOHN über seine Pflichtteilsansprüche hinaus einen Mehrwert von € 150.000,00 gesichert hätte. Vom Bf. wurde die Abweisung der Klage beantragt und ua. geltend gemacht, dass der Erblasser testierfähig gewesen sei, Herr SOHN zu Lebzeiten Zuwendungen vom Erblasser erhalten habe, die wertmäßig bei Weitem das nun beanspruchte Erbe übersteigen würden und dass Herr SOHN erbunwürdig sei.
Am wurde vor dem Landesgericht Wien im Verfahren GZ **Cg**** ein gerichtlicher Vergleich mit auszugsweise folgendem Inhalt abgeschlossen:
"1.1 Der Beklagte anerkennt das gesetzliche Erbrecht des Klägers mit einer Quote von 1/2 zum Nachlass nach ERBLASSER, verstorben xx.xx 2004, zuletzt ….
Die Anerkennung der Unwirksamkeit des Testamentes vom und des gesetzlichen Erbrechtes des Klägers durch den Beklagten erfolgt aufgrund der in der Klage angegebenen Gründe mit Ausnahme der dort behaupteten Unechtheit des Testaments.
1.2. Der Kläger gibt sein vom Beklagten diesem Vergleichsabschluss zugrundegelegtes Motiv bekannt, das Testament als Erbrechtstitel aus Gründen des persönlichen Andenkens an den Erblasser beseitigt wissen zu wollen und solcherart die gesetzliche Erbfolge eintreten zu lassen und hält den Beklagten für die Richtigkeit dieser Erklärung schad- und klaglos.
2. Zur Aufteilung des Nachlasses treffen die Streitteile nachstehendes Erbteilungsübereinkommen:
2.1. Liegenschaft EZ***, Grunbuch***, Bezirksgericht ORT1, bestehend aus ...... :
2.1.1. Der Beklagte BF, …tritt den ihm gehörigen Anteil von einer ideellen Quote von 1/2 an der vorgenannten Liegenschaft dem Kläger in dessen unbelastetes Eigentum und erklärt seine ausdrückliche Einwilligung, zur Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten des Klägers SOHN, …, ob dem ihn gehörigen Anteilen aufgrund dieses Übereinkommens, nicht jedoch auf seine Kosten.
2.1.2. Der Erwerb erfolgt lastenfrei mit Stichtag der Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung des Beklagten.
Der Beklagte erklärt jedoch für sich sowie für TOCHTER, …, und Enkel3 , …, auf das sub C-LNR 6 einverleibte Wohnungsrecht zu verzichten und erklärt seine ausdrückliehe Einwilligung zur Einverleibung der Löschung des zu seinen Gunsten intabulierten Wohnungsrechtes.
2.1.3. Der Beklagte verpflichtet sich desgleichen unter Schad- und Klagloshaltung des Klägers, grundbuchstaugliche Löschungserklärungen zugunsten der beiden anderen Wohnungsberechtigten TOCHTER, …, und Enkel3, …, geboren beizubringen.
2.1.4. Darüber hinaus verzichtet der Beklagte für sich und die Zuvorgenannten unter Schad- und Klagloshaltung des Klägers auf jegliche Benützungsrechte an der genannten Liegenschaft aus welchem Titel immer, insbesondere betreffend die Wohnungen Top 11, 12 und 13 (neu zusammengefasst als Top 12), und verpflichtet sich, dem Kläger die Schlüssel zur Wohnung (nun Top 12) zu übergeben.
2.1.5. Der Beklagte anerkennt das Mietrecht des Klägers an den zu einer Einheit vereinigten Wohnungen Top 5, Top 6 und Top 7 im Haus und verpflichtet sich, dem Kläger die Schlüssel zum Wohnungsteil (vormals Top 7) zu übergeben.
2.1.6. Übergabestichtag ist der Tag der Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches. Jegliche Rückverrechnung von Einnahmen und Ausgaben betreffend diese Liegenschaft einschließlich Verrechnung einer allfälligen Mietzinsreserve bzw. eines Mietzinsabgangs unterbleibt vollständig.
2.2. Das gesamte sonstige Nachlassvermögen fällt dem Beklagten zu, insbesondere auch der 3/4 ideelle Miteigentumsanteil des Erblassers an der Liegenschaft EZ**, Grundbuch ORT3, ........ .
Der Kläger anerkennt das Eigentumsrecht des Beklagten an der Liegenschaft EZ**, Grundbuch ******, ... , zu einer Quote (von 3/4 ideellen Miteigentumsanteilen an dem Anteil des Erblassers ERBLASSER, geboren 1919, B-LNR 3, und erklärt seine ausdrückliche Einwilligung zur Einverleihung des Eigentumsrechtes zugunsten des Beklagten BF, geboren ..., auf den zuvor genannten Anteilen.
2.3. Das im Verlassenschaftsverfahren **A**** des Bezirksgerichtes ORT1 errichtete Inventar bleibt mit Ausnahme der sub Punkt 1. abgeänderten Erbfolge unberührt.
Jeder der Streitteile übernimmt jedoch die auf seinen erbrechtliehen Erwerb entfallende Erbschaftssteuer unter Schad- und Klagloshaltung des jeweils anderen Teils.
2.4. Der Kläger übernimmt sämtliche allfällige aus einer Nachtragsabhandlung im Verfahren **A**** des Bezirksgerichtes ORT1 anfallenden Kosten, Gerichtskommissionsgebühren und sonstige Gebühren aus eigenem unter Schad- und Klagloshaltung des Beklagten.
2.5. Der Kläger erklärt seine Einwilligung zur Löschung der Streitanmerkungen B-LNR1 b ob EZ***, Grunbuch***, Bezirksgericht ORT1 und B-LNR 3 d·ob EZ**, Grundbuch ORT3.
2.6. Mit dieser Klausel ist das Nachlassvermögen, bekanntes oder unbekanntes, vollständig und abschließend aufgeteilt.
3. Bereinigung:
3.1. Mit diesem Vergleich sind alle zwischen den Streitteilen bestehenden erb- und pflichtteilsrechtlichen und sonstigen Ansprüche im Zusammenhang mit der Verlassenschaft nach ERBLASSER, verstorben xx.xx2004, bereinigt und verglichen.
3.2. Mitverglichen sind auch Anspruchserhebungen des Klägers gegen den Beklagten aus Rechtstiteln, die vermeintlich dem Erblasser zu Lebzeiten zugestanden haben mögen oder von diesem abgeleitet werden.
3.3. Der Kläger erklärt ausdrücklich auf jegliche Anspruchserhebungen gegen den Beklagten unter Berufung auf den sub Punkt 1. dieses Vergleiches erworbenen Erbrechtstitel zu verzichten.
3.4. Der Kläger erklärt gegenüber dem Beklagten die zu den vorigen Punkten 3.1. bis 3.3. abgegebenen Verzichtserklärungen gemäß § 880a ABGB auch zugunsten dessen Vorerbin TOCHTER, geboren 1234.
3.5. Der Beklagte erklärt seinerseits gegenüber dem Kläger selbst sowie gemäß § 880a ABGB zugunsten NN , ENKEL2 und ENKEL1 umgekehrt auf sämtliche Anspruchserhebungen vollständig zu verzichten.
3.6. Die Streitteile halten einander wechselseitig aus einer Inanspruchnahme durch die in diesem Vergleich genannten Angehörigen vollkommen schad- und klaglos.
3.7. Die Streitteile verzichten auf jegliche Anfechtung der Vergleichsgrundlagen selbst ( aus welchem Titel immer.
3.8. Dieser Vergleich ist aufschiebend bedingt durch außergerichtlichen Beitritt der TOCHTER, Enkel3, der NN, der ENKEL2 und des ENKEL1 zum abgegebenen wechselseitigen vollständigen Forderungsverzicht laut Vergleichspunkt 3.
Zur Einholung dieser Zustimmungserklärungen vereinbaren die Streitteile eine vierwöchige Widerrufsfrist, beschränkt auf den Fall der Nichtabgabe der Beitrittserklärungen.
Wird der Vergleich nicht widerrufen, gelten die aufschiebenden Bedingungen als eingetreten und es tritt der Vergleich in Rechtswirksamkeit.
3.9. Ferner wird dem Kläger zur Einholung der grundbuchstauglichen Löschungserklärungen der TOCHTER und des Enkel3 eine vierwöchige Widerrufsfrist, beschränkt auf den Fall des Unterbleibens der Abgabe dieser Löschungserklärungen eingeräumt.
4. Sämtliche allfälligen Kosten und Gebühren des Beitritts der nicht am Verfuhren beteiligten Personen trägt der Beklagte unter Schadloshaltung des Klägers.
Die Kosten für die Beglaubigung der Löschungserklärungen trägt der Kläger unter Schad- und Klagloshaltung des Beklagten. .
5. Im Verfahren **Cg**** des Landesgerichtes ***** tritt ewiges Ruhen bei wechselseitiger Kostenaufhebung ein. Allfällig nachträglich zur Vorschreibung gelangende Sachverständigengebühren trägt der Kläger."
Die im Vergleich genannten Personen sind dem Vergleich beigetreten. Die beigesetzte Widerrufsfrist ist ungenützt verstrichen.
Der Bf. hatte im Zusammenhang mit dem Verfahren GZ **Cg**** zur Abwehr der auf Grund des Todesfalles geltend gemachten Ansprüche des Herrn SOHN weitere Kosten in Höhe von € 21.984,34 (zusätzlich zu den Erbenmachthaberkosten iHv € 21.600,00) zu tragen.
V. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den eingesehenen Unterlagen (insbesondere den beiden Gerichtsakten) und dem damit im Einklang stehenden Vorbringen des Bf. in seinen Schriftsätzen.
VI. Rechtslage und Erwägungen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 in der im Beschwedefall noch anzuwendenden Fassung vor der Aufhebung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 54/06 u.a., unterlag der Erbschaftssteuer der Erwerb von Todes wegen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG 1955 gilt auch als vom Erblasser zugewendet, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird.
Die Steuerschuld entsteht bei Erwerben von Todes wegen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 ErbStG grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers, jedoch gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. f ErbStG in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 4 ErbStG mit dem Zeitpunkt des Verzichtes oder der Ausschlagung. Nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b ErbStG entsteht die Steuerschuld für den Erwerb eines geltendgemachten Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung.
Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG kommt auch bei einem Vergleich in einem Erbschaftsstreit in Betracht, dh bei einem Vergleich betreffend Streitigkeiten über erbrechtliche Positionen, insbesondere iZm Erbrechts- und Erbschaftsklagen (). Beispielsweise erfüllt die in einem Abkommen zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten enthaltene, als Vergleich anzusprechende Vereinbarung über eine "pauschale" Abfindung des Pflichtteilsanspruches den Tatbestand nach § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG (, 0362). Wird zwischen den beteiligten Personen ein (außergerichtlicher) Vergleich über die zwischen ihnen strittigen Rechte an der Verlassenschaft abgeschlossen, so ist unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 2 Z 4 ein Erwerb des Empfängers der Zuwendung anzunehmen (vgl ).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Abgabenbehörde grundsätzlich an die im Abhandlungsverfahren abgegebenen, vom Verlassenschaftsgericht angenommenen und der Einantwortungsurkunde zugrunde gelegten Erbserklärungen der Parteien gebunden. Um einen, die Erbschaftssteuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, bedarf es neben dem gültigen Erbrechtstitel bloß der Erbserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist. Vom Erbanfall ist sodann die Erbschaftssteuer zu bemessen. Ein davon abweichendes Erbübereinkommen kann nur zur Besteuerung eines zweiten Rechtsvorganges führen (vgl ua , ).
Gemäß § 18 ErbStG 1955 ist für die Wertermittlung, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.
Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Unter Vermögensanfall ist die gesamte durch den maßgeblichen Erwerb eingetretene Bereicherung zu verstehen (vgl. und ).
Umfang und Zusammensetzung des erworbenen Vermögens sind im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zu beurteilen (, 0362).
Gemäß § 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabenpflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Der Bf. hat auf Grund des Testamentes vom eine bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlass abgegeben, die vom Gericht angenommen wurde. Die Steuerschuld für den Erwerb des Bf. von Todes wegen durch Erbanfall iSd § 2 Z. 1 ErbStG ist bereits am Todestag des Erblassers, somit am xx.xxxxx 2004 entstanden. Im Zeitpunkt der Erlassung des Erbschaftsteuerbescheides durch das Finanzamt lag bereits die rechtskräftige Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes ORT1 vom vor, mit dem der Nachlass dem Bf. zur Gänze eingeantwortet wurde und ist dem Finanzamt daher beizupflichten, dass der Bf. grundsätzlich das gesamte ihm durch Erbanfall zukommende Vermögen (sämtliche zum Todeszeitpunkt vorhandenen Aktiva und Passiva des Erblassers) zu versteuern hat. Im Zeitpunkt der Erlassung des Erbschaftsteuerbescheides durch das Finanzamtes stand Herrn SOHN nur mehr die Einbringung einer Erbschaftsklage (aber keine Erbrechtsklage mehr) oder die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruches gegenüber dem Bf. offen. Wie sich aus dem Schriftsatz des Bf. an das Finanzamt vom ergibt, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht geklärt, in welcher Höhe der Bf. Ansprüche seines Onkels aus dem Erbschaftsstreit bzw. aus der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu erfüllen haben wird. Das Finanzamt war daher berechtigt, die Erbschaftsteuer gegenüber dem Bf. mit vorläufigem Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO ausgehend vom (steuerlichen) Wert des gesamten Nachlassvermögens festzusetzen.
Ist die Ungewissheit iSd § 200 Abs. 1 BAO beseitigt, so ist auf Grund des § 200 Abs. 2 BAO die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen. Es ist gemäß § 279 Abs. 2, 2. Satz BAO berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Es steht ihm daher auch zu, bei Wegfall der Ungewissheit eine vorläufige Abgabenfestsetzung in eine endgültige Festsetzung umzuändern.
In der Zwischenzeit wurde der Erbschaftsstreit des Bf. mit Herrn SOHN durch den Vergleich vom beendet und liegt daher keine Ungewissheit mehr vor.
Erst nach dem Erwerb bzw. nach dem Todestag neu entstandene Kosten und Schulden können grundsätzlich nicht abgezogen werden, sofern sie nicht in den einzelnen Ziffern des § 20 Abs. 4 ErbStG gesondert angeführt sind ().
Gemäß § 20 Abs. 4 ErbStG sind von dem Erwerbe insbesondere abzuziehen
1. die Kosten der Bestattung des Erblassers einschließlich der Kosten der landesüblichen kirchlichen und bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten und der Kosten eines angemessenen Grabdenkmales;
2. die im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem Nachlaß zur Last fallenden Kosten des Verfahrens;
3. die Kosten der Eröffnung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses, die Kosten der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft, des Aufgebotes der Nachlaßgläubiger und der Inventarerrichtung;
4. die Kosten eines für den Nachlaß oder wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites.
Gemäß § 20 Abs. 5 ErbStG sind Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, nicht abzuziehen.
Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten können gemäß § 20 Abs. 6 ErbStG nur insoweit abgezogen werden, als der Anspruch auf den Pflichtteil geltend gemacht wird.
Lasten, die bereits im Einheitswert für das Grundstück mitberücksichtigt sind, sind nicht nach § 20 ErbStG abzugsfähig ().
Eine Schuld ist nur dann abzugsfähig, wenn sie zumindest dem Grunde nach bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestanden hat ().
Eine nach dem Entstehen der Steuerschuld eintretende Entwertung des Nachlassvermögens führt zu keiner Minderung der Steuer, wie auch eine nachträgliche Wertsteigerung nicht zu einer Erhöhung der Steuer führt (vgl. ).
Die nach dem Todestag des Erblassers neu entstehenden Kosten, die der Erhaltung der erworbenen Gegenstände dienen, sind nicht gemäß § 20 Abs 4 ErbStG zu berücksichtigen, da nach dem Sinn des § 20 ErbStG - von den besonders angeführten Verbindlichkeiten abgesehen - grundsätzlich nur die dem Erwerb des Vermögens dienenden Kosten abzugsfähig sind. Folglich sind während der Abwicklung der Verlassenschaft angefallenen Aufwendungen für die erblasserische Wohnung nicht abzugsfähig (vgl. ).
Auf Grund des Vergleiches gab der Bf. den erbl. Hälteanteil der Liegenschaft EZ*** Grunbuch*** mit einem steuerlichen Wert von € 45.456,87 an Herrn SOHN heraus und wurden damit die Erb- und Pflichtteilsansprüche nach dem Tod von Herrn ERBLASSER abgegolten.
Die Aufträge der Baubehörde, an der Fassade der Liegenschaft EZ*** Grunbuch*** Instandsetzungsarbeiten durchzuführen, sind erst 2007 und somit nach dem Todestag des Erblassers erteilt worden. Das Alter und der bauliche Zustand des Hauses fließt in die Feststellung der Höhe des Einheitswertes ein. Da die durchgeführten Instandsetzungsaufwendungen keine Erhöhung des Einheitswertes bewirkten, war für die Herausgabe der Liegenschaftsanteile der steuerliche Wert von € 45.456,87 in Abzug zu bringen.
Weiters sind dem Bf. aus dem Erbschaftsprozess vor dem Landesgericht ***** zu **Cg**** noch weitere Kosten in Höhe von € 21.984,34 erwachsenen, die gemäß § 20 Abs. 4 Z. 4 ErbStG in Abzug zu bringen sind.
Im angefochtenem Bescheid wurde vom Finanzamt unter der Bezeichnung "Kosten der Regelung des Nachlasses” ein Betrag von insgesamt € 31.185,30 in Abzug gebracht. Dem Bf. erwuchsen allerdings im Zuge des Verlassenschaftsverfahren insgesamt Kosten in Höhe von € 34.785,30, die sich wie folgt zusammensetzen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
RA – Verlassenschaftsverfahren | 21.600,00 | |
Notar (Gerichtskommissionsgebühr) | 4.284,20 | |
Gerichtliche Pauschalgebühr | 605,00 | |
Gebühr SV | 296,10 | |
Kuratorentschädigung KURATOR | 8.000,00 | |
34.785,30 |
Aus dem Bemessungsakt des Finanzamtes ist nicht ersichtlich (zB durch einen Rechenstreifen oder durch entsprechende Notizen), wie die Summe von € 31.185,30 errechnet wurde. Aus dem Bemessungsakt ergeben sich kein Hinweise, dass das Finanzamt nur einen Teil der geltend gemachten Kosten anerkennen wollte. Betragsmäßig entspricht der Differenzbertrag von € 3.600,00 den in den beiden Honorarnoten ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen (dem Finanzamt vorgelegt mit Schriftsatz vom ). Es wird daher davon ausgegangen, dass seitens des Finanzamtes bloß ein Irrtum bei der Summierung (irrtümlicher Ansatz des Brutto- statt des Nettobetrages) erfolgt ist. Die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge mindern jedenfalls auch die auf Grund des Erwerbes durch Erbanfall eingetretene Bereicherung des Bf. (die Honorarnoten wurden an den Bf. nicht im Rahmen dessen betrieblichen Tätigkeit gelegt und konnte daher dafür vom Bf. kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden), und ist daher der Differenzbetrag iHv € 3.600,00 ebenfalls nach § 20 Abs. 4 Z. 3 ErbStG (als "Kosten der Regelung des Nachlasses") in Abzug zu bringen.
Die Erbschaftssteuer ist daher wie Folgt neu zu berechnen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
steuerpflichtiger Erwerb laut Bescheid | € 150.507,05 |
steuerlicher Wert der herausgegebenen Liegenschaftsanteile | - € 45.456,87 |
Kosten Erbschaftsstreit ZRS Wien **Cg**** | - € 21.984,34 |
weitere Kosten der Regelung des Nachlasses | - € 3.600,00 |
steuerpflichtiger Erwerb | € 79.465,84 |
Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG 10% von € 79.465,00 | € 7.946,50 |
Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG 2% von € 141.930,00 | € 2.838,60 |
Erbschaftssteuer gesamt | € 10.784,10 |
Der Bescheidbeschwerde war daher teilweise Folge zu geben und der angefochtene Bescheid insofern abzuändern, als die Erbschaftsteuer nunmehr insgesamt mit € 10.784,10 festgesetzt wird und der Satz "Die Festsetzung erfolgt gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig" zu entfallen hat.
2. Verfahren RV/7103486/2010 betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen :
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Gemäß § 212 a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen.
Die Rechtskraft der Berufungsvorentscheidung, die den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und die Festsetzung der Aussetzungszinsen auslöst, ist in den Verfahrensbestimmungen nicht gefordert. Eine über den Zeitpunkt der das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus wirkende Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ist nicht möglich ().
Das Finanzamt hat daher mit Bescheid vom zu Recht Aussetzungszinsen für den Zeitraum bis festgesetzt. Im Hinblick auf die Verminderung der Erbschaftsteuer sind allerdings die Aussetzungszinsen rückwirkend wie Folgt neuzuberechnen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum | Anfangsbestand und Änderung | Aussetzungs- betrag | Anzahl der tage | Jahres-zins- satz | Tages- zins- satz | Aussetzungs- zinsen |
€ 10.784,10 | € 10.784,10 | 15 | 3,38 | 0,0093 | € 15,04 | |
0,00 | € 10.784,10 | 63 | 2,88 | 0,0079 | € 53,67 | |
0,00 | € 10.784,10 | 524 | 2,38 | 0,0065 | € 367,31 | |
Aussetzungszinsen gesamt | € 436,02 |
Der Bescheidbeschwerde war daher teilweise Folge zu geben und der angefochtene Bescheid insofern abzuändern, als die Aussetzungszinsen mit € 436,02 festgesetzt werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das BFG konnte sich bei der getroffenen Entscheidung auf die oben zitierte Judikatur stützen. Von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde nicht abgewichen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103596.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at