Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.05.2015, RV/7103355/2012

Aufwendungen aus einem Scheidungsvergleich iSd § 55a EheG fehlt das Merkmal der Zwangsläufigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter rr in der Beschwerdesache bf, adr1 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Bf. hat im Zuge der einvernehmlichen Scheidung eine die Ehegattin betreffende Zahlungsverpflichtung freiwillig übernommen, weil die verschuldete Ehegattin über ein geringes Einkommen verfüge und von anderen Verwandten nicht unterstützt werden könne.

Nach den Ausführungen im Vorbringen vom war die Ehefrau im Zeitpunkt der Scheidung Studentin, ohne feste Einkommensverhältnisse. Ohne Schuldübernahme wäre ihre private Insolvenz nicht abzuwenden und ihre wirtschaftliche Existenz nicht zu retten gewesen. Die Bürgschaftsverpflichtung sei freiwillig übernommen worden.

Nach in den Verwaltungsakten erliegenden Unterlagen hatten die Eheleute als Gesamtschuldner Schulden bei der Fa. kk und wurde diesbezüglich mit dieser ein Vergleich vom geschlossen (Zahlung von 44.916,14 Euro in Raten; Blatt 20).

Mit Beschluss über die Scheidung der Ehe im Einvernehmen vom wurde die Ehe geschieden. diesbezüglich wurde mit gleichem Datum ein Vergleich geschlossen, wonach die Ehegatten auf Unterhalt auch für den Fall unverschuldeter Not verzichten und der Bf. der obigen Zahlungsverpflichtung alleine nachkommt und hierfür von der Ehefrau 3.000 Euro erhält. (Nach dem Beschwerdevorbringen seien von der offenen Ausgleichssumme von 10.000 Euro 3.000 Euro auf ihn entfallen, weitere 3.000 seien von der Ehegattin zu tragen gewesen und weitere 4.000 Euro seien freiwillig vom Bf. im Rahmen des Scheidungsvergleiches als Bürgschaftsübernahme von Bf. übernommen worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Angenommener Sachverhalt:

Der Bf. hat sich in einem im Zuge der Ehescheidung getroffenen Vergleich vom zur Übernahme sämtlicher aushaftender Schulden gegenüber der Fa. kk verpflichtet.

Gemäß § 34 Abs 1 Z 2 EStG 1988 muss die außergewöhnliche Belastung zwangsläufig erwachsen (vgl. Jakom/Baldauf EStG 2012 § 34 Rz 90 Scheidung und das dort zitierte Erkenntnis des VwGH 2008/15/0104).

Es entspricht der auf der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beruhenden Spruchpraxis (Erk. Zln 89/14/0088 und 2008/15/0104) und des UFS (RV/1150-W/03, 0338-G/08, 0204-F/03), dass Aufwendungen, die aus einem Scheidungsvergleich iS des § 55a EheG erwachsen, das Merkmal der Zwangsläufigkeit fehlt. Die freiwillige Übernahme der Belastung wird im übrigen vom Bf. selbst betont.

Die Übernahme der Zahlungsverpflichtung stellt sich daher als Folge eines freiwilligen Verhaltens, nämlich der einvernehmlichen Scheidung dar und liegt deshalb keine außergewöhnliche Belastung vor.

Die "freiwillige Bürgschaftsübernahme" vermag nichts daran zu ändern, dass diese im Kontext mit den übrigen im Scheidungsvergleich getroffenen Vereinbarungen steht und daher auch dessen steuerliche Behandlung teilt.

Davon abgesehen mangelt es an einer unverschuldeten Notlage der Exfrau, weil sich die wirtschaftliche Lage als Folge des einvernehmlich abgeschlossenen Scheidungsvergleiches darstellt und darin ausdrücklich auf Unterhalt aus Notlage verzichtet wird und insoweit auch nach der Sittenordnung keine Leistungen an nahe Angehörige gefordert wird. Ob die unter Bedachtnahmne auf die Ausbildungssituation der Ehegattin im Zuge einer (allenfalls nicht einvernehmlichen) Scheidung vom Bf. zu erfüllenden Ansprüche auf Ermöglichung der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu einer anderen steuerlichen Beurteilung geführt hätten, kann dahingestellt bleiben, weil eine solche Vorgehensweise gerade durch den Scheidungsvergleich einvernehmlich ausgeschlossen wurde. Anders ausgedrückt können die in einem im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Scheidung stehenden Scheidungsvergleich angesichts des wirtschaftlichen Hintergrundes des anderen Ehepartners einvernehmlich und freiwillig übernommenen Belastungen nicht gleichzeitig als zwangsläufig eingegangen betrachtet werden, zumal die"Gründe aus denen sich der Steuerpflichtige zum Abschluss des Vergleiches veranlasst sieht an der Freiwilligkeit der eingegangenen Verpflichtung nichts ändert " (VwGH 2001/14/0218 u. 98/15/0036). 

Zulässigkeit einer Revision

Eine ordentliche Revision ist im Hinblick auf die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103355.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at