zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 28.05.2015, RV/7103915/2014

Keine mittelbare Abhängigkeit bei Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1 und die weiteren Senatsmitglieder R2, L1 und L2 im Beisein der Schriftführerin S in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Julius Morak & Mag. Franz Harrand Wirtschaftstreuhand GmbH & Co KG Steuerberatungsgesellschaft, Bahnstraße 5, 2345 Brunn am Gebirge, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO in der Sitzung am  nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Beschwerdeführers (Bf) vom auf Aussetzung der Einhebung ab.

Die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO habe nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Nachforderung zur Voraussetzung, die auf einen Bescheid zurückgehe, der von einem Anbringen abweiche oder dem kein Anbringen zugrunde liege. Die Beschwerde vom richte sich jedoch gegen den Zurückweisungsbescheid hinsichtlich des Ansuchens auf Wiederaufnahme der Einkommensteuer 1998 und des Antrags auf Aufhebung gemäß § 295 Abs 4 BAO (Bescheid vom ). Damit sei die Tatbestandsvoraussetzung des § 212a Abs. 1 BAO nicht erfüllt, da von dem Berufungsbegehren keine Abgabenbeträge betroffen seien, die als Nachforderungsbeträge im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO gewertet werden könnten.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde beantragte der Bf die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides.

Wie der bereits umfangreichen Aktenlage zur Einkommensteuer 1998 zu entnehmen sei, sei die Einkommensteuer 1998 am gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert worden. Gegen diesen Bescheid sei am fristgerecht Berufung erhoben worden, welche mit Bescheid vom abgewiesen worden sei. Was zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei und somit in der Berufung auch nicht habe vorgebracht werden können, sei, dass der Feststellungsbescheid, auf welchen sich die Änderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO im Bescheid vom bezogen habe, einen Nichtbescheid darstelle und somit der abgeleitete ESt-Bescheid 1998 rechtswidrig ergangen sei. Wäre jedoch in der Berufung bereits auf die Eigenschaft des Nichtbescheides hingewiesen worden, so wäre die Berufung seitens der Abgabenbehörde trotzdem abgewiesen worden, da eine Berufung gegen eine abgeleitete Tangente aus einem Feststellungsverfahren nicht zulässig sei und das Finanzamt von der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheides überzeugt gewesen wäre.

Somit sei dem Bf nur die Möglichkeit geblieben, nach dem ergangenen Erkenntnis des UFS im Herbst 2013, welches ergeben habe, dass die damals ergangenen Feststellungsbescheide Nichtbescheide seien, den Antrag gemäß § 295 Abs. 4 BAO auf Aufhebung des ESt-Bescheides 1998 sowie in eventu auf Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO zu stellen, welcher von der Abgabenbehörde ebenfalls abgewiesen worden sei. Die Vorlage dieser Beschwerde sei am beantragt worden und sei seither unerledigt. Mit diesem Antrag sei die gegenständliche Aussetzung beantragt worden.

Diese offenen Verfahren beträfen im Ergebnis den Einkommensteuerbescheid 1998 und somit die damit zusammenhängende Steuernachforderung. Eine mittelbare Abhängigkeit liege daher vor. Wie bereits aus dem Gesetzestext des § 212a BAO zu entnehmen sei, sei die Einhebung einer Abgabe insoweit auszusetzen, als deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde abhänge. Dies sei in allen oben ausgeführten Verfahren der Fall, da bei Stattgabe der Beschwerde der Einkommensteuerbescheid 1998 aufzuheben sei, welcher zu dieser Abgabennachforderung geführt habe.

Es liege somit zweifelsfrei eine Tatbestandsvoraussetzung in Form einer mittelbaren Abhängigkeit vor, nach welcher die Aussetzung der Einhebung zu gewähren sei. Es handle sich dabei um keine Ermessensentscheidung des Finanzamtes, sondern um eine gesetzliche Anordnung. Eine mittelbare Abhängigkeit von der Erledigung einer Beschwerde sei auch entsprechend den Ausführungen in Stoll, BAO S 2267 ff sowie Ritz, BAO, § 212a Tz 7 und Tz 14, ausreichend.

Der Bf beantrage daher die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides sowie die Stattgabe des Antrags auf Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer für das Jahr 1998 gemäß Antrag vom .

Für den Fall der Vorlage dieser Beschwerde beim BFG werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO beantragt. Weiters werde die Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat gemäß § 272 Abs 1 Z 1 BAO beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Voraussetzung für eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO sei nicht nur die unmittelbare oder mittelbare Abhängigkeit der Höhe einer Abgabe von einer Beschwerde, sondern auch die Zurückführung der Nachforderung auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder dem kein Anbringen zugrunde liegt.

Da die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Nachforderung nicht auf das derzeit noch unerledigte Anbringen (Beschwerdevorlage betreffend die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 295 Abs 4 BAO in eventu Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO) zurückzuführen sei, könne dem Begehren nicht gefolgt werden.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf die Vorlage seiner Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Bf ergänzend vor, dass der gegenständlichen Beschwerde ein Antrag nach § 295 Abs. 4 BAO auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1998 zugrunde liege, bei dessen Stattgabe der Einkommensteuerbescheid 1998 unmittelbar aufzuheben wäre, weswegen eine mittelbare Abhängigkeit von der Erledigung der gegenständlichen Beschwerde im Sinne des § 212a BAO zu sehen sei. Es werde daher beantragt, der gegenständichen Beschwerde Folge zu geben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Die Einhebung einer Abgabe ist aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt. Dies gilt nur insoweit, als mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Beschwerdepunkten angefochten wird, in denen er von einem Anbringen abweicht (bzw wenn der Bescheid amtswegig ergangen ist).

Abgaben, deren Höhe mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängen, sind nach hA (zB Ellinger/Wetzel/Mairinger, BAO, 124) alle diejenigen, die im Falle einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabepflichtigen zwingend herabzusetzen sind oder deren Festsetzung diesfalls überhaupt aufzuheben ist (vgl. Ritz, BAO5 212a Tz 6, 7).

Eine mittelbare Abhängigkeit von der Beschwerdeerledigung liegt vor allem vor, wenn ein Grundlagenbescheid (zB Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO) mit Bescheidbeschwerde angefochten ist; diesfalls kommt die Aussetzung der abgeleiteten Abgabe (zB Einkommensteuer des Beteiligten) in Betracht (vgl zB ).

§ 212a BAO ermöglicht auch eine Aussetzung der Einhebung des Streitgegenstandes des Hauptverfahrens (zB Bescheidbeschwerde gegen den Abgabenbescheid) für die Zeit, während der in einem Nebenverfahren (zB Zurücknahmebescheid gemäß § 85 Abs. 2 BAO) geprüft wird, ob die Voraussetzungen einer Bescheidbeschwerde vorliegen (vgl. ).

Laut Aktenlage beantragte der Bf mit Eingabe vom die Vorlage seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom , mit welchem die am eingebrachten Anträge auf Bescheidaufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO sowie auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO des Einkommensteuerbescheides 1998 vom zurückgewiesen wurden, zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Sache dieses anhängigen Beschwerdeverfahrens ist somit ein Zurückweisungsbescheid. Damit wird auch die Sache dieses konkreten Beschwerdeverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgericht es im Beschwerdeverfahren iSd § 279 Abs 1 BAO festgelegt.

Im Fall einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag zurückgewiesen wurde, ist Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob die sachliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert wurde. In einem solchen Fall ist somit "Sache" im Sinn des § 279 Abs. 1 BAO und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde (vgl. ).

Selbst im Falle einer dem Begehren des Bf Rechnung tragenden Erledigung hängt die Höhe der Einkommensteuer 1998 somit nicht mittelbar von der Erledigung der Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom ab, da sie weder von Amts wegen noch auf Antrag des Abgabepflichtigen zwingend herabzusetzen ist oder deren Festsetzung diesfalls überhaupt aufzuheben ist, sondern diesfalls lediglich über die Anträge auf Bescheidaufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO sowie auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO des Einkommensteuerbescheides 1998 meritorisch zu entscheiden ist.

Auch ein Nebenverfahren im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/15/0085, liegt nicht vor, weil die den Gegenstand des Hauptverfahrens (Berufung gegen den Abgabenbescheid) bildende Berufung entsprechend dem Vorbringen des Bf bereits mit Berufungsvorentscheidung vom mit einer meritorische Entscheidung abschließend erledigt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103915.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at