Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.05.2015, RV/7100098/2015

Zurücknahme einer Beschwerde iZm Entschädigungszahlungen anlässlich der Errichtung der 380 kV-Leitung Kainachtal - Südburgenland

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache betreffend Beschwerde der Pauline H*****, *****Adresse*****, vertreten durch Kojnek & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, 7400 Oberwart, Linke Bachgasse 26, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart, 7400 Oberwart, Prinz Eugen-Straße 3, vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008, Steuernummer 38*****, den Beschluss gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren betrifft die Frage, in welchem Umfang eine den Grundeigentümern geleistete Entschädigung für die Einräumung eines Servituts (Leitungsrechts) in Zusammenhang mit der Errichtung der 380 kV-Leitung Kainachtal - Südburgenland gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 letzter Satz bzw. § 4 Abs. 1 EStG 1988 letzter Satz, jeweils in der Fassung vor dem 1. StabG 2012 BGBl. I Nr. 22/2012, auf steuerneutrale Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, entfällt und daher nicht bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988) oder bei anderen Einkünften gewinnerhöhend zu erfassen ist.

Die Beschwerdeführerin (Bf) ist Miteigentümerin eines mit einem Leitungsrecht belasteten Grundstücks.

Das Finanzamt hat gegenüber den Miteigentümern Einkommensteuerbescheide erlassen, in denen ein Teil der erhaltenen Entschädigungszahlung als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft versteuert wurde. Ein Einkünftefeststellungsbescheid (§ 188 BAO) ist diesen Einkommensteuerbescheiden nicht vorausgegangen.

Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichts vom Februar 2015 leitete das Finanzamt ein Einkünftefeststellungsverfahren ein. In diesem Verfahren hätte unter anderem die Frage der Einkünftequalifikation (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 21 EStG 1988 oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 28 EStG 1988) sowie die steuerliche Erfassung allfälliger Pachteinnahmen neben der Entschädigungszahlung geklärt werden sollen. Ferner wäre zu prüfen gewesen, inwieweit über das betreffende Grundstück hinaus steuerpflichtige Einnahmen aus der Eigennutzung oder der Verpachtung anderer Grundstücke erzielt wurden.

Zu Details zur Streitfrage ist auf den , zu verweisen.

Mit Eingabe vom , beim Finanzamt am persönlich überreicht, hat die steuerliche Vertretung namens der Bf erklärt, "aus verwaltungsökonomischen Gründen im Hinblick auf die vom Finanzamt geforderten Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gem. § 188 BAO" die mit Eingabe vom erhobene Beschwerde gemäß § 256 BAO zurückzunehmen.

§ 256 BAO lautet:

§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.

(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Da die Beschwerde zurückgenommen wurde, hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100098.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at