Ausgleichszahlung, Gegenüberstellung ausländischer und inländischer Anspruch auf Familienbeihilfe;
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/16/0090. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ri in der Beschwerdesache bf gegen den Bescheid des Finanzamt fa vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe ab August 2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde vom wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom mit folgender Begründung abgewiesen:
"Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab gültigen Fassung regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist.
Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen.
Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedsstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages berücksichtigen.
Da Sie in l1 beschäftigt sind und Ihre Gattin in Österreich nicht erwerbstätig ist, ist l1 vorrangig für die Gewährung der Familienleistungen zuständig.
Da die einzige Beschäftigung in l1 ist, besteht in Österreich nur Anspruch auf Ausgleichszahlung für alle Kinder. Die Ausgleichszahlung wird gewährt und ausbezahlt."
Gegen obgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte hiezu aus:
"Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtgewährung der Familienbeihilfe für meine Tochter n1, geb. datum.
Ich beantrage die Familienbeihilfe wie im Antrag auf Ausgleichszahlung ausgeführt in voller Höhe zu gewähren.
Begründung: Meine Tochter, n1, lebt in meinem Haushalt und besucht die 8c-Klasse des sch adr2. Ich bin als Grenzgänger in l1 beschäftigt und erhalte dort für lediglich 7 Kinder die Familienbeihilfe, da l1 mit Erreichung des 18. Lebensjahres meiner Tochter keine Familienbeihilfe mehr gewährt. Die Bestätigung über die Einstellung der Familienbeihilfe durch die l1ische Steuerverwaltung liegt im Amt bereits auf.
Gem. § 2 (1) b FLAG besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die für einen Beruf ausgebildet werden, in Österreich.
Ich ersuche daher meiner Beschwerde stattzugeben, einen neuen Bescheid zu erlassen und die Familienbeihilfe für meine Tochter auf mein Konto zu überweisen."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ua wie folgt ausgeführt:
"Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist (Beschäftigungslandprinzip).
Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen. Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Differenzbetrages (Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Verbindung mit Art. 10 der DVO 574/72).
Die für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung maßgeblichen Bestimmung des Familienlastenausgleichsgesetzes FLAG lauten (auszugsweise) wie folgt:
§ 4 (1). Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
§ 4 (3). Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
§ 8 (1). Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und Abs. 4 FLAG wird die Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe gewährt.
Da Sie in l1 beschäftigt sind, ist l1 vorrangig für die Auszahlung der Familienleistung zuständig. Die Kinderzulagen (Familienleistungen) für die Tochter n1 wurden ab der Vollendung des 18. Lebensjahres (ab ) in l1 eingestellt.
Da im Inland keine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung 883/2004 vorhanden ist, sie im Ausland beschäftigt sind, besteht der Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe in l1.
Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung werden die ausländischen Familienleistungen für die Kinder den inländischen Familienleistungen für alle Kinder gegenübergestellt.
Da der ausländische Anspruch (von wä 330 pro Kind) insgesamt für sieben Kinder höher als die gesamten inländischen Familienbeihilfenansprüche für acht Kinder ist, ergibt dies keine betragsmäßige Ausgleichszahlung für die Kinder und insbesondere für die Tochter. Anspruch besteht daher monatlich nur noch für den Kinderabsetzbetrag von monatlich € 58,40 für jedes der Kinder (Ausgleichszahlung).
Vom bis wurde die Familienbeihlfe und der Kinderabsetzbetrag im Inland ausbezahlt, da die ausländische Beschäftigung unterbrochen wurde und im Inland für den genannten Zeitraum Anspruch auf Familienleistungen bestanden hat.
Wie Sie zutreffend in Ihrer Beschwerde ausführen besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder die sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Berufsausbildung befinden (§ 2 (1) lit b FLAG).
Durch die genannten Bestimmungen wird eine separate Familienbeihilfenauszahlung für die Tochter n1 deshalb nicht möglich."
In seinem Vorlageantrag vom wiederholte der Bf sein Vorbringen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Bf ist in l1 erwerbstätig und erhält dort für 7 Kinder die Familienbeihilfe (Kinderzulage). Die Familienbeihilfe bzw. der Anspruch auf Kinderzulage für seine hier in Rede stehende Tochter wurde nach Erreichen des 18. Lebensjahres mit Ablauf des eingestellt (siehe Schreiben vom betreffend Erlöschen des Anspruches auf Kinderzulagen). Nachdem die Tochter des Bf nach wie vor in Berufsausbildung steht (siehe Schulbesuchsbestätigung vom ), begehrt er nunmehr die Zuerkennung der vollen österreichischen Familienbeihilfe.
Rechtlicher Würdigung:
In Streit steht der Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe für die Tochter n1.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die laut den Ausführungen des Finanzamtes in seinen Schriftsätzen anzuwendende Verordnung verwiesen.
Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob und inwieweit dem Bf auch für sein 8. Kind n1 Familienbeihilfe zusteht, obwohl der Bf in l1 bereits für 7 Kinder Familienbeihilfe bezieht. Diese Zahlungen aus l1 (für 7 Kinder) wurden vom Finanzamt den gesamten inländischen Familienbeihilfenansprüchen (für 8 Kinder) gegenüberstellt.
Richtig ist jedenfalls, dass nur dann kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn eine Person einen Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe hat (§ 4 Abs. 1 FLAG).
Eine ausländische Beihilfe wird dann als gleichartig anzusehen sein, wenn sie auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage beruht und zur Erleichterung der Belastungen, die durch den Unterhalt von Kindern entstehen, gewährt wird.
Hat jemand Anspruch auf eine ausländische FB, so ist er nur hinsichtlich derjenigen Kinder vom Anspruch auf die FB nach dem FLAG ausgeschlossen, für die er Anspruch auf die ausländische FB hat. Für Kinder, für die nach den ausländischen Rechtsvorschriften kein Anspruch besteht, wird - bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen - ein Anspruch nach dem FLAG nicht ausgeschlossen. Es kann demnach eine Person Anspruch auf eine ausländische Beihilfe für bestimmte Kinder (hier wären es 7 Kinder) und Anspruch auf die österreichische FB für andere Kinder (1 Kind - nämlich die Tochter n1) haben.
Der Sinn dieser Bestimmung ist der, dass der Gesetzgeber verhindern will, dass im Inland und im Ausland für dieselben Kinder Beihilfe bezogen wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob aufgrund des Anspruches auf eine gleichartige ausländische Beihilfe diese auch tatsächlich bezogen wird (Herwig Aigner/Christian Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 4 Rz 3).
Dies bedeutet für den hier vorliegenden Beschwerdefall eindeutig, dass der Bf für seine unstrittig in Berufsausbildung stehende Tochter entgegen den Ausführungen des Finanzamtes in seinem Bescheid Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe hat. Die ausländische Familienbeihilfe (Kinderzulage) wurde nämlich nur für 7 Kinder gewährt. Der Beschwerdeführer hat nur dann keinen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe, wenn er Anspruch auf eine ausländische Beihilfe gehabt hätte. Nachdem der Beschwerdeführer laut Aktenmaterial keinen Anspruch auf Kinderzulage für seine Tochter n1 hatte, steht ihm die österreichische Familienbeihilfe in voller Höhe zu.
Der Beschwerde konnte somit vollinhaltlich Folge gegeben werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im vorliegenden Beschwerdefall nicht vor, da die zugrundeliegende Rechtsfrage durch die zitierte gesetzliche Bestimmung und deren Interpretation ausreichend beantwortet wird.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 4 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Ausgleichszahlung Gegenüberstellung ausländischer und inländischer FB-Bezug |
Zitiert/besprochen in | Reinalter in BFGjournal 2016, 398 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100001.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at