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Bescheidbeschwerde – Senat – Beschluss, BFG vom 28.05.2015, RV/7102649/2015

§ 271 BAO sieht kein Antragsrecht des Beschwerdeführers vor.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den-Senat in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, vertreten durch Dr. Erich Stefan Gerold, Singerstraße 4, 1010 Wien, über den Antrag gemäß § 271 BAO auf Aussetzung der Entscheidung über die Beschwerde vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über die Beschwerde vom betreffend Einwendungen gemäß § 13 AbgEO in der Sitzung am beschlossen:

Der Antrag gemäß § 271 BAO wird mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am stellte das Finanzamt gegen den Antragsteller einen Rückstandsausweis in Höhe von insgesamt € 158.712,56 aus.

Dieser Forderung liegt ein Haftungsbescheid gemäß § 9 BAO vom für Abgabenschuldigkeiten der XY-GmbH zu Grunde.

Mit Eingabe vom brachte der Antragsteller Einwendungen gemäß § 13 AbgEO ein und beantragte die Rechtskraftbestätigung des Rückstandsausweises infolge Gesetzwidrigkeit aufzuheben und den Rückstandsausweis ersatzlos zu beheben.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag ab. Das diesbezügliche Rechtsmittelverfahren ist nunmehr beim Bundesfinanzgericht zur GZ. RV/7101376/2015 anhängig.

Mit Eingabe vom brachte der Antragsteller eine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom ein, der von der Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung vom als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde. Dagegen wurde am ein Vorlageantrag eingebracht und gleichzeitig ersucht, die Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemäß § 271 BAO bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über die Beschwerde vom (GZ. RV/7101376/2015) auszusetzen.

Rechtliche Würdigung:

§ 271 Abs. 1 BAO lautet:

Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.

Nach dem Wortlaut ist § 271 Abs. 1 BAO wird nur der Abgabenbehörde und dem Bundesfinanzgericht ein Recht auf Aussetzung einer Entscheidung eingeräumt.

Mangels Antragslegitimation eines Beschwerdeführers war der Antrag auf Aussetzung der Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer ordentlichen Revision:

Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG).

Hier handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 271 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102649.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at