Bindungswirkung eines rechtskräftigen Strafurteils im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter über die Beschwerde des Bf_Adresse_1, vertreten durch Steuerberatungs_GmbH_Adresse_2 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2007, 2008 und 2009 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahren vor dem Finanzamt
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: „Bf“) bezog in den gegenständlichen Jahren 2007 bis 2009 nichtselbstständige Einkünfte aus dem Bundesdienst.
1. Für die nichtselbstständigen Einkünfte wurde die Besteuerung durch Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber vorgenommen.
2. Der Bf stellte für die Jahre 2007 bis 2009 jeweils Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt (in der Folge kurz „FA“). In diesen AN-Veranlagungen beantragte er auch den Abzug des Alleinverdienerabsetzbetrages (bei einem Kind iSd § 106 Abs 1) und gab somit auch bekannt, dass die Einkünfte seiner Gattin VN_1 NN_1 den Grenzbetrag von 6.000,00 € nicht überschritten. Das FA erließ für diese Jahre entsprechende Einkommensteuerbescheide und gewährte jeweils den Alleinverdienerabsetzbetrag iHv 494,00 €.
3. In der Folge wurden beim Arbeitgeber der Gattin GPLA-Prüfungen (Gemeinsame Prüfung aller Iohnabhängigen Abgaben) vorgenommen, die aufgrund festgestellter Schwarzlohnzahlungen zur Erstellung entsprechender Lohnzettel führten.
Das FA Ort_1 nahm die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2007 bis 2009 betreffend den Bf wieder auf und erließ am Wiederaufnahmebescheide und Einkommensteuerbescheide. Es berücksichtigte bei der Bescheiderstellung für die neuen Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 im Schätzungsweg ermittelte jährliche Einkünfte iHv 24.000,00 €. Das FA begründete den Wiederaufnahmebescheid so:
„Gemäß § 303 Abs. 1 BAO (BGBI. Nr. 194/1961, im gesamten Text jeweils in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Finanzamt geltenden Fassung) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig (§116 BAO) war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Im gegenständlichen Verfahren sind Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme von Amts wegen rechtfertigen.
In Ihren Erklärungen zu den Arbeitnehmerveranlagungen 2007 bis 2009 haben Sie jeweils den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt und somit auch erklärt, dass die Einkünfte Ihrer Gattin VN_1 NN_1 in den jeweiligen Jahren den Grenzbetrag von € 6.000,- nicht überschritten haben. Dem Finanzamt Ort_1 waren zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung für die einzelnen Jahre auch keine Einkünfte Ihrer Gattin bekannt.
Im Zuge von Außenprüfungen, die bei VN_2 VN_3 NN_2 und diversen ihm zuzurechnenden, im internationalen Gütertransport tätigen Kapitalgesellschaften durchgeführt wurden, wurden ua. Feststellungen getroffen, die die Abgabenbehörde zur Annahme veranlassen, Frau VN_1 NN_1, die Schwester von VN_2 VN_3 NN_2 und gleichzeitig Ihre Ehefrau, habe auf Grund ihrer Tätigkeit in den Unternehmen ihres Bruders Einkünfte in einer Höhe erzielt, die der Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages bei ihrem Ehegatten, jedenfalls entgegen stehen.
Auf Grund von GPLA-Prüfungen (Gemeinsame Prüfung aller Iohnabhängigen Abgaben) in den von VN_2 VN_3 NN_2 beherrschten Unternehmen wurden die Einkünfte der Gattin in den berufungsgegenständlichen Jahren 2007 bis 2009 mit je 24.000,00 € geschätzt.
Die Ermittlung dieser Einkünfte wurde in den ergänzenden Begründungen zu den GPLA-Berichten dargestellt und am die Einspielung der entsprechenden Lohnzettel in die Lohnzetteldatenbank der Abgabenbehörde durch das Finanzamt Ort_1___ Ort1_ Ort_1__ (Standort Ort1_ ) veranlasst.
Diese Lohnzettel für die verfahrensgegenständlichen Jahre wurden somit zu einem Zeitpunkt nach Ergehen der Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 in die Lohnzetteldatenbank der Finanzverwaltung eingespielt. Diese Lohnzettel existierten daher zum Zeitpunkt der Erlassung der wiederaufzunehmenden Einkommensteuerbescheide noch nicht und waren nicht als "neu hervorgekommene", sondern als "neu entstandene" Beweismittel anzusehen. Ein "neu entstandenes" Beweismittel (neuerstellter Lohnzettel) vermag jVN_6ch keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darzustellen.
Vielmehr kann nur die diesen neu entstandenen Beweismitteln (diesen neuen Lohnzetteln) zu Grunde liegende Tatsache, dass nämlich, wie oben dargestellt, auf Grund von GPLA-Prüfungen festgestellt wurde, dass Ihre Gattin nicht gemeldete Einkünfte bezog, woraufhin vom Finanzamt die Erstellung von Lohnzettel veranlasst wurde, als neu hervorgekommene, aber bereits existente Tatsache einen Wiederaufnahmegrund bilden.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch das Landesgericht Ort_2 (Urteil vom , GZ_1 ) VN_1 NN_1 des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG für schuldig erkannte und sie zu einer Geldstrafe von 60.000,00 € (davon 30.000,00 € unbedingt) unbedingt verurteilte. In der Urteilsbegründung nahm das Gericht als erwiesen an, dass Frau VN_1 NN_1 für ihren Bruder buchhalterische Tätigkeiten übernommen hatte.
Diese Einkünfte Ihrer Gattin stellen somit neue Tatsachen dar, welche das Finanzamt Ort_1 zur Wiederaufnahme der Verfahren im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO berechtigen.
Die Wiederaufnahme wird im Rahmen der Ermessensabwägung gemäß § 20 BAO verfügt, um die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung herbeizuführen und damit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Rechnung zu tragen. Von einer bloß geringfügigen steuerlichen Auswirkung kann bei einer Abgabennachforderung von knapp € 1.500,- keinesfalls gesprochen werden, sodass auch hieraus eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist.“
Das FA begründete die Einkommensteuerbescheide so:
„Einem Alleinverdiener steht gemäß § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs.1) 494,-- Euro. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der Ehepartner bei mindestens einem Kind (106 Abs.1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt.
Nach den vorliegenden Lohneinkünften (lt. Lohnzetteln 2007 bis 2009) Ihrer Gattin betrug der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte in den Kalenderjahren 2007 bis 2009 jeweils mehr als 6.000 Euro. Der Alleinverdienerabsetzbetrag konnte somit für die Jahre 2007 bis 2009 nicht berücksichtigt werden.“
4. Gegen die Einkommensteuerbescheide (nur gegen die Sachbescheide) erhob der Bf am in offener Frist Beschwerde und begründete diese folgendermaßen:
„ln den Bescheiden wird angeführt, dass meine Gattin ein Einkommen von mehr als € 6.000,00 in den eingangs erwähnten Jahren verdient haben soll. Prinzipiell ist es richtig, dass das Finanzamt eine Schätzung durchgeführt und dementsprechend Lohnzettel ausgestellt hat. Meine Gattin hat jVN_6ch niemals ein Gehalt bezogen und war auch nie bei der Gebietskrankenkasse angemeldet. Dies ist rein eine Schätzung seitens der Behörde. Es läuft auch bereits ein Wiederaufnahmeverfahren über dessen Begründung ich mich in der Beschwerde nicht äußern möchte, da dies nichts zur Sache tut. Es wäre aber vielleicht von Vorteil, seitens der Behörde auf die Wiederaufnahme zu warten.
Gemäß § 19 EStG sind Einnahmen (darunter fallen auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte) in dem Jahr bezogen, in dem sie auch zugeflossen sind. Bei wiederkehrenden Einkünften gelten Einnahmen auch kurze Zeit nach dem Ende des Kalenderjahres als in diesem Kalenderjahr zugeflossen. Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften wird in den Gesetzen und Richtlinien der 15. des Folgemonats angeführt. Dies gilt im Übrigen auch für die Lohnsteuer.
Da meine Frau VN_1 NN_1, die in Ihrem Leben niemals eine Lohnverrechnung gemacht hat wie in den Ausführungen der Behörde fälschlich ausgeführt wird, auch keine Einnahmen erzielt hat, steht mir der Alleinverdienerabsetzbetrag eindeutig zu. Eine nicht objektive sondern willkürliche Schätzung der Behörde aus welchen Gründen auch immer, kann nicht dazu führen, dass mir der Alleinverdienerabsetzbetrag gestrichen wird. Aus den oben angeführten Gründen beantrage ich nochmals, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und durch neue Bescheide zu ersetzen, die meinen Beschwerdegründen Rechnung tragen.
Gleichzeitig mit meiner Beschwerde stelle ich gemäß § 219a (wohl richtig: § 212a; Anmerkung des BFG ) BAO den Antrag, den angefochtenen Betrag in Höhe von € 1.482,00 samt den Anspruchszinsen in Höhe von € 52,49 bis zur Erledigung meiner Berufung auszusetzen.“
In der Beschwerde stellte der Bf auch einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung vor dem BFG, zu der sein steuerlicher Vertreter geladen werden solle.
5. In der Folge erließ das FA am eine Beschwerdevorentscheidung mit der es die Beschwerde als unbegründet abwies. Da FA Ort_1 stellte den folgenden Sachverhalt fest:
„In den Erklärungen zu den Arbeitnehmerveranlagungen 2007-2009 hat der Beschwerdeführer jeweils den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt und somit auch erklärt, dass die Einkünfte seiner Gattin VN_1 NN_1 in den jeweiligen Jahren den Grenzbetrag von € 6.000, nicht überschritten haben.
Im Zuge von Außenprüfungen, die bei VN_2 VN_3 NN_2 und diversen ihm zuzurechnenden, im internationalen Gütertransport tätigen Kapitalgesellschaften durchgeführt wurden, wurden ua. Feststellungen getroffen, die die Abgabenbehörde zur Annahme veranlassten, VN_1 NN_1, die Schwester von VN_2 VN_3 NN_2 und gleichzeitig die Ehefrau des Beschwerdeführers, habe auf Grund ihrer Tätigkeit in den Unternehmen ihres Bruders Einkünfte in einer Höhe erzielt, die der Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages bei ihrem Ehegatten, dem Beschwerdeführer, jedenfalls entgegen standen.
Auf Grund von GPLA-Prüfungen (Gemeinsame Prüfung aller Iohnabhängigen Abgaben) in den von VN_2 VN_3 NN_2 beherrschten Unternehmen wurden die Einkünfte der Gattin des Beschwerdeführers in den berufungsgegenständlichen Jahren 2007 bis 2009 mit je 24.000,00 € geschätzt. Die Ermittlung dieser Einkünfte wurde in den ergänzenden Begründungen zu den GPLA Berichten dargestellt und am die Einspielung der entsprechenden Lohnzettel in die Lohnzetteldatenbank der Abgabenbehörde durch das Finanzamt Ort_1___ Ort1_ Ort_1__ (Standort Ort1_) veranlasst.
Das Finanzamt Ort_1 hat mit Bescheiden vom das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2007 - 2009 beim Beschwerdeführer wiederaufgenommen (Wiederaufnahmebescheide 2007- 2009) und gleichzeitig neue Sachbescheide zur Einkommensteuer 2007 - 2009 erlassen. ln diesen Einkommensteuerbescheiden wurde dem Beschwerdeführer die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages versagt. ln der gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 - 2009 eingebrachten Beschwerde wird argumentiert, dass die Gattin in den beschwerdegegenständlichen Jahren keine Einkünfte bezogen hätte und dem Beschwerdeführer somit der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehen würde.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch das Landesgericht Ort_2 (Urteil vom , GZ_1) VN_1 NN_1 des Finanzvergehens nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG für schuldig erkannte und sie zu einer Geldstrafe von 60.000,00 € (davon 30.000,00 € unbedingt) verurteilte. ln der Urteilsbegründung nahm das Gericht als erwiesen an, dass VN_1 NN_1 für ihren Bruder in den Jahren 2007- 2009 buchhalterische Tätigkeiten übernommen hatte.“
Als Rechtsgrundlage zog man § 33 Abs 4 EStG in der jeweils geltenden Fassung heran.
Das FA begründete seine Beschwerdevorentscheidung vom :
„Aufgrund des oa. Sachverhaltes - insbesondere gestützt auf das angeführte Urteil des Landesgerichts Ort_2 - geht das Finanzamt Ort_1 davon aus, dass die Gattin des Beschwerdeführers in den Jahren 2007 - 2009 tätig gewesen ist und die vom Finanzamt Ort_1___ Ort1_ Ort_1__ der Höhe nach geschätzten Beträge ihr tatsächlich zugeflossen sind. Somit fehlen beim Beschwerdeführer aber die gesetzlich geforderten Voraussetzungen (Einkünfte der Gattin von höchstens 6.000,- Euro jährlich), sodass der beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu gewähren war.“
6. Am stellte der Bf durch seinen Vertreter den Vorlageantrag beim FA an das BFG.
In seinem Antrag erwähnt der Bf ein beim VwGH anhängiges Wiederaufnahmeverfahren, welches seiner Meinung nach wegen unschlüssiger Behauptungen und Verfahrensmängel bald abgeschlossen sein werde. Sonst verweist er auf die Begründung der Beschwerde und beantragt eine mündliche Verhandlung, wo er und sein Vertreter zu laden seien.
7. Am legte das FA Ort_1 die Beschwerde zur Entscheidung vor.
II. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
1 Ergänzende Ermittlungen
1.1 Mit Vorhalt vom , zugestellt am , wurde dem Bf der bisher bekannte Sachverhalt und dessen voraussichtliche rechtliche Beurteilung wie folgt zur Kenntnis gebracht:
"1. Bisher bekannter Sachverhalt:
In den streitgegenständlichen Jahren 2007-2009 erzielte der Beschwerdeführer (kurz: Bf.) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Tätigkeit im Bundesdienst.
Der Bf. beanspruchte in den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2007, 2008 und 2009 jeweils den Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) und erklärte damit, dass die Einkünfte seiner Gattin VN_1 NN_1 in den jeweiligen Jahren den Grenzbetrag von EUR 6.000,00 nicht überschritten haben. Nach zunächst erklärungsgemäßer Gewährung des AVAB anerkannte das FA nach diversen Wiederaufnahmen der Einkommensteuerverfahren schließlich mit Einkommensteuerbescheiden vom für die Jahre 2007, 2008 und 2009 den AVAB jeweils nicht mehr. Dies mit der Begründung, die Gattin des Bf habe in diesen Jahren Einkünfte erzielt, welche die für die Zuerkennung des AVAB maßgebliche Grenze von 6.000,00 € überstiegen hätten.
In diesem Zusammenhang verwies das FA auch auf das Urteil des Landesgerichtes Ort_2 vom , Zl GZ_1, mit welchem spruchgemäß als erwiesen angenommen wurde, dass die Gattin des Bf vorsätzlich als für die Lohnverrechnung bei den Firmen GmbH_1 , GmbH_2 , GmbH_3 und Firma_4 verantwortliche Buchhalterin gemeinsam mit ihrem Bruder unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten (§ 76 EStG) eine Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen im Ausmaß von insgesamt 65.000,00 € an Lohnsteuer und 117.000,00 € an Dienstgeberbeiträgen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem sie Nettolöhne und Gehälter an sich und die LKW-Fahrer ausbezahlte bzw. auszahlen ließ, ohne die erforderlichen Lohnkonten zu führen und die selbst zu berechnenden Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nicht fristgerecht an das örtlich zuständige Finanzamt abführte. Sie wurde deshalb des Finanzvergehens nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG für schuldig erkannt.
Das Gericht hat diesem Urteil die Schätzung des Finanzamtes (monatlicher Bezug iHv 2.000,00 €; somit jährlich 24.000,00 € zu Grunde gelegt, wobei das Gericht von einem reduzierten Tatzeitraum für die Zeit 2007 bis 2010 ausging.
Gegen die Einkommensteuerbescheide vom für die Jahre 2007, 2008 und 2009 wurde Beschwerde erhoben. Es wurde bestritten, dass die Gattin des Bf in den Streitjahren Einkünfte bezogen habe. Außerdem wurde auf ein nicht näher bezeichnetes Wiederaufnahmeverfahren hingewiesen, dessen Ausgang abzuwarten sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das FA die Beschwerde als unbegründet ab. Nach ausführlicher Schilderung des bis dahin durchgeführten Verfahrens hielt das FA fest, dass der Gattin des Bf in den Jahren 2007 bis 2009 die oben angeführten geschätzten Beträge tatsächlich zugeflossen seien. Diese Sachverhaltsannahme stütze das FA insbesondere auf das oben angeführte Urteil des LG Ort_2.
Mit Vorlageantrag vom verwies der Bf nochmals auf die Beschwerdegründe und auf ein Wiederaufnahmeverfahren, das "sicherlich seitens des VwGH bald abgeschlossen werden wird".
Das FA legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor.
Mit Mailnachricht vom wurde Herrn VN_5 NN_6 , der steuerlichen Vertretung des Bf, Folgendes mitgeteilt:
"Wie bereits telefonisch besprochen darf ich Ihnen als steuerlicher Vertreter des Beschwerdeführers das Ergebnis der Recherchen betreffend ein von Ihnen in der Beschwerde bzw im Vorlageantrag angesprochenes Wiederaufnahmeverfahren (vor dem VwGH) bzw Ihr Vorbringen, das Wiederaufnahmeverfahren beim VwGH werde sicherlich bald abgeschlossen werden und dass es vorteilhaft sei, auf den Ausgang desselben zu warten, wie folgt mitteilen:
Eine Einsichtnahme in den gerichtlichen Strafakt hat ergeben, dass die Geschwister NN_2 NN_1 zwar eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragt haben, diese Anträge jVN_6ch keinen Erfolg hatten (abweisende Beschlüsse des LG Ort_2 vom , Gz GZ_1 und in der Folge auch des OLG Ort_2 vom , GZ_2 ; kein Rechtsmittel mehr möglich).
Eine vorige Woche erfolgte Anfrage beim LG Ort_2, Vorsitzender Richter Dr. NN_3 im gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren hat ergeben, dass laut Registerabfrage kein Verfahren betreffend VN_1 NN_1 mehr offen ist.
Nachdem Ihr Hinweis auf ein Verfahren vor dem VwGH darauf schließen lässt, dass nicht ein gerichtliches Verfahren gemeint ist, sondern ein verwaltungsbehördliches Verfahren, wurde auch eine entsprechende Anfrage an das Finanzamt Ort_1___ Ort1_ Ort_1__ gerichtet mit folgendem Ergebnis:
Die beim FA zu den Firmen "GmbH_3_" und "GmbH_2_" eingegangenen Wiederaufnahmeanträge vom wurden mit Bescheid vom als zurückgenommen erklärt. Dieser Bescheid ist bereits rechtskräftig geworden. Ein offenes VwGH-Verfahren ist nicht bekannt.
Sie werden daher um Mitteilung ersucht, welches (VwGH-)Verfahren in Ihren Eingaben (Beschwerde, Vorlageantrag) gemeint ist und ob Ihre Beschwerde im Hinblick auf das dargestellte Ergebnis der Ermittlungen noch aufrechterhalten wird."
Mit Mailnachricht vom gab der steuerliche Vertreter bekannt, es handle sich bei dem angesprochenen offenen Verfahren vor dem VwGH um die Revision, VH 2013/15/0018, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ RV/0605-L/12 und GZ RV/0606-L/12.
Mit Mailnachricht vom selben Tag wurde dem steuerlichen Vertreter Folgendes mitgeteilt:
"Das von Ihnen nunmehr bekannt gegebene offene VwGH-Verfahren betrifft die Firma_4_, deren Geschäftsführer VN_2 VN_3 NN_2, Schwager des Herrn NN_1, war. In der mit Revision vom bekämpften Berufungsentscheidung, RV/0605-L/12 und RV/0606-L/12, geht es einerseits ausschließlich um die Frage, ob die Firma Firma_4_ in Österreich umsatzsteuerpflichtig war und in Österreich LKW geführt bzw Personal angestellt hat. Anderseits wird von der Bw (Firma_4_) auch die Zulässigkeit der Schätzung und die einwandfreie Durchführung des Schätzungsverfahrens bestritten. In dem der Beurteilung durch den VwGH unterliegenden Erwägungsteil dieser Berufungsentscheidung wird die Gattin des Bf mit keinem Wort erwähnt. Eine Aussage des VwGH zur Tätigkeit der Frau VN_1 NN_1 ist daher nicht zu erwarten.
Für die gegenständliche Beschwerde des Hrn. NN_1 ist somit ausschließlich das gerichtliche Strafverfahren gegen die Geschwister NN_2/NN_1 von Bedeutung. Wie bereits mitgeteilt, wurde zwar eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragt, diese Anträge hatten jVN_6ch keinen Erfolg (abweisende Beschlüsse des LG Ort_2 vom , Gz GZ_1 und in der Folge auch des OLG Ort_2 vom , GZ_2; kein Rechtsmittel mehr möglich). Laut Registerabfrage bei Gericht ist auch kein Verfahren betreffend VN_1 NN_1 mehr offen.
Das Abwarten des "Wiederaufnahmeverfahrens" (des gerichtlichen Strafverfahrens), wie in der Beschwerde vom vorgeschlagen, bzw das Abwarten des derzeit laufenden Revisionsverfahrens scheidet daher aus den oben angeführten Gründen aus (kein Rechtsmittel mehr möglich; keine Aussage des VwGH zur Tätigkeit der Gattin des Bf zu erwarten).
Sie werden um Stellungnahme ersucht."
Die Gattin des Bf hat dazu mit an den steuerlichen Vertreter gerichteter Mailnachricht vom wie folgt Stellung genommen:
"Die Causa Firma_4 ist in einem Gesamtzusammenhang mit allen anderen Firmen, welche meinem Bruder zugerechnet wurden, zu sehen. Da in meiner Mitverurteilung im Finanzstrafprozess ich selbst, nach Erlangen der Rechtskraft, keine Möglichkeit einer Wiederaufnahme hatte, ist meine Verurteilung und deren Auswirkung vom Ausgang dieser höchstgerichtlichen Entscheidung abhängig (auch wenn sie nur gegen eine der Firmen gerichtet war). Hebt das Höchstgericht in der Causa Firma_4__ das Urteil auf, fallen gleichzeitig auch alle anderen, dem selbigen zu grunde liegenden Strafprozess unterworfenen Firmen und meine persönliche Verurteilung an das Erstgericht zurück und müssen neu verhandelt werden.
In meinem persönlichen Fall fixierte sich die Finanzstrafbehörde auf eine Bezeichnung als Managing Director bei der Firma_4__, die es nie gegeben hat. Es handelt sich hier um eine eigenkreation des FA Ort1_ (Herr NN_4). Aufgrund dieser Bezeichnung leitete das FA Ort1_ zwingend ein Einkommen, das ich zu keinem Zeitpunkt erhalten habe, ab.
Die prozessführende Richterin und mein Pflichtverteidiger, ich konnte mir aufgrund meiner finanziellen Lage keinen anderen RA leisten, vereinbarten aus verfahrensökonomischen Gründen die besagte Verurteilung.
Da ich weder Mittel zur weiteren Wahrung meiner Rechte noch als Mitverurteilte überhaupt eine rechtliche Möglichkeit hatte, diese Unwahrheiten zu bekämpfen, musste ich wohl oder übel das Urteil akzeptieren und verbuche sie als soziale Lebenserfahrung.
Klar ist, wenn der VwGH die Causa Firma_4 an das Erstgericht zurücksendet, ist der gesamte Prozess, in dem ich wie bereits erwähnt als Mitbeschuldigte geführt wurde, neu aufzurollen.
Je nach Ausgang dieses neuerlichen Verfahrens, behält sich mein Gatte eine Amtshaftungsklage nach dem AHG für die geleistete Sozialarbeit vor.
Ich hoffe Ihnen damit etwas Klarheit verschafft zu haben."
Dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung ist zu entnehmen, dass die Gattin des Bf beim FA vor Jahresende 2014, nämlich am , für die Jahre 2007 und 2008 und am für die Jahre 2009 und 2010, Anträge auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung gestellt hat. Hierbei gab sie an, bei einem Dienstgeber (im Jahr 2007) bzw. bei zwei Dienstgebern (in den Jahren 2008 und 2009) beschäftigt gewesen zu sein. Dabei handelt es sich um jene Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, die seitens des FA Ort_1___ Ort1_ Ort_1__ zum Anlass genommen wurden, entsprechende Lohnzettel an das FA Ort_1 zu übermitteln. In diesen Lohnzetteln sind jeweils Einkünfte iHv insgesamt 24.000,00 € wie folgt ausgewiesen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr | Dienstgeber | Einkünfte in € |
2007 | GmbH_1 | 24.000,00 |
2008 | GmbH_1 GmbH_2_ GmbH | 8.000,00 16.000,00 |
2009 | GmbH_2_ GmbH GmbH_3_ Handelsgesellschaft m.b.H | 16.000,00 8.000,00 |
2. Zusammenfassung und vorläufige Schlussfolgerung:
Auf Grund eigener Angaben der Gattin des Bf im Rahmen der Anträge auf ANV für die Streitjahre ist davon auszugehen, dass nunmehr Einigkeit darüber besteht, dass die Gattin Einkünfte von den oben angeführten Dienstgebern in der dargestellten Höhe bezogen hat.
Wenn die Gattin des Bf in ihrer Stellungnahme vom die Ansicht vertritt, im Fall der Aufhebung der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ RV/0605-L/12 und GZ RV/0606-L/12 in der Causa Firma_4__ "fallen gleichzeitig auch alle anderen, dem selbigen zu grunde liegenden Strafprozess unterworfenen Firmen und meine persönliche Verurteilung an das Erstgericht zurück und müssen neu verhandelt werden",
ist ihr entgegenzuhalten, dass es im gegenständlichen Beschwerdefall lediglich zu klären gilt, ob der Bf den AVAB zu Recht geltend gemacht hat. Nachdem das FA jVN_6ch seinen Bescheiden keinerlei von der Fa. Firma_4___ bezogenen Einkünften zu Grunde gelegt hat, kann der Ausgang des laufenden Revisionsverfahrens keine Relevanz für die gegenständliche Beschwerde entfalten.
Auch das Vorbringen der Revision zur Zahl VH 2013/15/0018, die Gattin des Bf sei zu keinem Zeitpunkt „Managing Director“ der Firma_4 gewesen, stellt keinen Grund dar, den Ausgang des gegenständlichen Revisionsverfahrens abzuwarten, weil sich das angefochtene Erkenntnis nicht auf diesen Sachverhalt stützt und daher das Höchstgericht hierzu keine Aussage treffen wird. Wenn der VwGH ein angefochtenes Erkenntnis aus formellen Gründen oder wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufhebt, so wird das Erstgericht im Rahmen eines fortgesetzten Verfahrens in derselben Sache allenfalls mit Erkenntnis neuerlich entscheiden. Für eine Neuaufrollung des gesamten Prozesses, in welchem Ihre Gattin "als Mitbeschuldigte geführt wurde", existiert jVN_6ch aus diesem Anlass keine Rechtsgrundlage.
Außerdem ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen hinzuweisen (vgl ; ; ; etc.).
So hat der Gerichtshof hat mit oben angeführtem Erkenntnis vom , 97/14/0079 zur Bindungswirkung wörtlich festgestellt:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl beispielsweise das Erkenntnis vom , 95/14/0043) entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil im Fall der Verurteilung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandelementen zusammen setzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht fest gestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen."
Mit weiterem, jüngerem Erkenntnis vom , 2013/03/0070, hat der Gerichtshof erneut ausdrücklich fest gehalten, dass im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde, besteht. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. An eine rechtskräftige Verurteilung wäre die Behörde insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen und Unterlassungen, derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
Nach der bisher bekannten Sach- und Rechtslage scheint somit das FA bei Erlassung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007, 2008 und 2009 zu Recht den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht anerkannt zu haben, zumal mit rechtskräftigem strafgerichtlichem Erkenntnis spruchgemäß festgestellt wurde, dass die Gattin des Bf im Streitzeitraum nicht nur an LKW-Fahrer, sondern auch an sich selbst Nettolöhne und Gehälter ausbezahlt hat. Außerdem hat die Gattin des Bf im Rahmen ihrer ANV-Anträge zumindest für die hier beschwerdegegenständlichen Jahre 2007 bis 2009 angegeben, bei einem bzw. mehreren Dienstgeber beschäftigt gewesen zu sein.
Sie haben Gelegenheit zur Stellungnahme!"
1.2 Einsichtnahmen in die Strafsache GZ_1 beim LG Ort_2:
VN_1 NN_1, geboren am in Ort_5 , wurde in der Strafsache GZ_1 beim LG Ort_2, am , wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs 1 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von 60.000,-- € verurteilt. Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG und § 43a Abs 1 StGB wurde ein Teil der verhängten Geldstrafe von 30.000,-- € unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Die Verurteilung ist rechtskräftig und es ist kein Rechtsmittel mehr möglich.
Das Landesgericht nimmt in seinen Entscheidungsgründen als erwiesen an:
„VN_1 NN_1 war seit 2003 in den Betrieben ihres Bruders vollzeitbeschäftigt (GPLA-Berichte in ON 126, AS 183 und 267) und vor allem für die Buchhaltung und Lohnverrechnung/Lohnzahlung mitverantwortlich (E-Mail von der Zweitangeklagten vom , 115/30), ohne selbst in der Lohnverrechnung erfasst gewesen zu sein. Ihr monatlicher Bezug wurde mit EUR 2.000,-- geschätzt (ergänzende Begründung zum GPLA-Bericht in ON 126, Seite 185); aus den sichergestellten Unterlagen ergibt sich lediglich eine einmalige Zahlung an VN_1 NN_1 in Höhe von EUR 12.064,-- am (ZV NN_4 129/5).
Beide Angeklagten wussten von der Verpflichtung (der Erstangeklagte als Geschäftsführer der jeweiligen Firmen, die Zweitangeklagte als verantwortliche Buchhalterin) Lohnkonten nach § 76 EStG zu führen, dennoch unterließen sie es, die entsprechenden Aufzeichnungen, die Dienstnehmer betreffend, zu verfassen und führten somit weder Lohnsteuer noch Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen ab.“(Urteilsseiten 11–12)
Der Beweiswürdigung des Landesgerichts ist zu entnehmen:
„Die Verantwortlichkeit der Zweitangeklagten ergibt sich aus ihrer eigenen Darstellung (E-Mail 115/30) und den Angaben des Zeugen NN_9 (130/2), wonach die Lohnzahlungen an die Fahrer von der Zweitangeklagten durchgeführt wurden. Auch der Zeuge VN_8 NN_10 belastet die Zweitangeklagte in Ansehung von Lohnzahlungen dahingehend, dass die Disponenten des Unternehmens in Ort1_ nur das weitergegeben haben, was ihnen vom Erstangeklagten und „einer Dame“ (gemeint die Zweitangeklagte), die beim Chef im Büro anwesend war, gesagt wurde. Die Fa. „GmbH_3_“ stand auch in Geschäftsbeziehung mit der Firma Firma_6 GmbH. Die beiden Angestellten NN_11 und NN_12 dieses Unternehmens gaben übereinstimmend an (87/27, 31), mit beiden Angeklagten in deren Eigenschaft als Vertreter der Fa. „GmbH_3_“ Kontakt gehabt zu haben; darüber hinaus ist die Zweitangeklagte für die Disponenten (der Firma Firma_6) in erster Linie Ansprechperson gewesen (ZV NN_11 87/27).
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite sind als einzig mögliche Schlussfolgerung aus den Verhaltensweisen der beiden Angeklagten betreffend aller Finanzvergehen zu treffen.“ (Urteilsseite 17).
1.3 Vorhaltsbeantwortung vom
Mit ausdrücklich als "Vorhaltbeantwortung" bezeichnetem Schreiben vom übermittelte der steuerliche Vertreter eine an fünf Finanzämter adressierte Eingabe der Gattin des Bf folgenden Inhalts:
"Ergänzung und Verbesserung meines Antrages vom 12. Feber 2015 an das Finanzamt Ort_1___-Ort1_-Ort_1__, nach der Vorsprache und Belehrung vom in Ort_3, Johannesgasse 5, Bundesministerium f. Finanzen in Ort_3 durch Herrn Wirtschaftstreuhänder und Steuerombudsmann Mag. VN_4 NN_5. Am hat der Steuerombudsmann meiner Vertrauensperson und mir, in meiner Steuerangelegenheit ein ausführliches Gespräch gewährt und Belehrung erteilt, was mich zur gegenständlichen Verbesserung meines Antrages vom 12. Feber 2015 wie folgt veranlasst.
Ich stelle hiermit gem §§ 303 Abs 1 BAO den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zum Abschluss des Außenprüfungsverfahrens vom samt folgender Abgabenfestsetzung und begründe dies zusätzlich wie folgt; als Mangelhaftigkeit des Verfahrens zum zit. Abschlussbericht mache ich geltend:
1.) Schuldhafte rechtswidrige und unvertretbare Feststellung auf Seite 5 von 13,
erster Absatz in Bezug zur (wahrheitswidrig) behaupteten Löschung der Geschäftscomputer VN_2 VN_3 NN_2 durch diesen.
2.) Unterlassung der möglichen Einholung von Geschäftsunterlagen der Firmen
Firma_4,
GmbH_1___ Ges.m.b.H.
GmbH_2_ Ges.m.b.H,
GmbH_3_ Handelsgesellschaft m.b.H. und
Fima_5 GesmbH.
3.) Verletzung des Parteiengehörs sowohl in Bezug auf VN_2 VN_3 NN_2 und meine Person.
4.)Unterlassung von mündlichen Verhandlungen in Bezug auf die Abschlussprüfung der genannten Gesellschaften.
Begründung
Zu 1.)
Die von der Behörde getroffene Feststellung, wonach EDV Daten derart gelöscht worden sind, dass eine Wiederherstellung nicht mehr möglich war, ist grob wahrheitswidrig. Die zuständigen Beamten haben zwar in wenig sensibler Form von den computerunkundigen und unwissenden Eltern des VN_2 VN_3 NN_2 die Zugangscodes zu erfahren (besser zu ernötigen) versucht, den Abgabepflichtigen VN_2 VN_3 NN_2 aber selbst nie um die Bekanntgabe der Zugangscodes befragt, sondern die 13 Computer vor einem Jahr so zurückgestellt, wie sie diese 4 Jahre vorher beschlagnahmt haben. Die Geschäftscomputer enthalten jVN_6ch wahrscheinlich jene Aufzeichnungen, welche zwar durch die Beschlagnahme vorgelegt, bewusst aber nicht in ihrem Inhalt zur Kenntnis genommen wurden. Der gegenteilige Vorwurf einer mangelnden Vorlage von (Computer)Aufzeichnungen geht daher ins Leere. Die Behörde setzt sich durch meinen Vorwurf der gerügten wahrheitswidrigen Feststellung dem Verdacht des Amtsmissbrauches nach dem StGB aus. Dieser Verdacht ist begründet. Die Behörde hat das Ermittlungsverfahren ohne Prüfung aller möglich gewesenen Unterlagen abgeschlossen. Um dies plausibler darzustellen musste die Unterlassung der Öffnung der 13 Computer mit ihren ganz wesentlichen Inhalten als von VN_2 VN_3 verursachte und verschuldete vis major
sanktioniert werden. Ein schwerer Verstoß, der eine abgesonderte Verfolgung durch
die Strafbehörden rechtfertigen würde. Die Unterlassung der Verwertung aller möglichen Unterlagen durch die Ermittlungsbehörden macht das gesamte Ergebnis der Abgabenprüfung vom nichtig, was ich hiermit ausdrücklich rüge.
Zu 2.)
Alle von der Abgabenprüfung vom betroffenen Gesellschaften haben ihren Sitz in Österreich oder in der EU. Die Ermittlungsbehörden haben von der Möglichkeit der Einsichtnahme in die beim jeweiligen Firmensitz vorhanden gewesenen Geschäftsunterlagen ohne jede Begründung abgesehen und sich auf die eingeschränkte Prüfung zufällig in die "Hände gelangter'' Unterlagen beschränkt. Das begründet ebenfalls Nichtigkeit des gesamten Abgabenprüfungsverfahrens und wird hiermit gerügt.
Zu 3.)
Weder VN_2 VN_3 NN_2 und schon gar nicht ich wurde jemals im Abgabeprüfungsverfahren förmlich als Partei vernommen. Die im Schlussbesprechungsdokument vom - zu welchem ich nicht einmal eine Ladung zur Teilnahme erhalten habe - mit einem Satz protokollierte Stellungnahme des VN_2 VN_3 NN_2 zum umfangreichen Abschlussprüfungsprogramm darf nicht als vollständiges und angemessenes Parteiengehör qualifiziert werden. Auch hier liegt Nichtigkeit vor, welche geltend gemacht wird.
Zu 4.)
An sich hätte das Ermittlungsverfahren auf die einzelnen Gesellschaften und VN_2 VN_3 NN_2 als Abgabenverpflichteten in jeweiligen einzelnen Abschlussprüfungen aufgeteilt werden müssen; zumindest fehlt die Begründung, warum dies unterlassen und alles mit halben Unterlagen in einen Topf gegossen worden ist. Dies stellt ebenfalls einen Nichtigkeitsgrund dar und wird daher gerügt. Zusammenfassend liegt in Form des Abschlussprüfungsberichtes ein Null-Bescheid vor. Die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens ist daher begründet. Mein Bruder und ich, als Mitbeschuldigte sind bereit, jederzeit die Geschäftscomputer zur Verfügung zu stellen und insbesondere den Zugangscode für die Öffnung bekannt zu geben. Es hält sich allerdings sein Vertrauen in Grenzen und er bittet, bei der Öffnung anwesend zu sein, nur so sollte ein plötzliches Löschen aller Daten verhindert werden, welche noch zum Stand der Beschlagnahme Feber 2009 gespeichert sind. Was die Fristen nach § 303 BAO betrifft, so erfolgt die Wiederaufnahme in offener Frist, weil die Aufklärung - ich bin steuerrechtsunkundig - erst durch die Vorsprache durch meine Vertrauensperson und mir persönlich beim Finanzamtsombudsmann die volle Aufklärung für mich erst wirksam geworden ist.
Auf Zuraten des Steuerombudsmannes übermittle ich an alle im angefochtenen Bescheid angeführten Finanzämter eine Ausfertigung dieser Wiederaufnahme, um eine geschäftsordnungsmäßige Behandlung zu garantieren.“ (Gezeichnet von VN_1 NN_1)
Beigefügt ist diesem Schriftstück eine Liste mit den Firmennamen und steuerlichen Bezugsdaten bei welchen die Außenprüfungen wiederholt werden mögen.
1.4 Mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter
Über einen nach § 274 Abs 1 BAO vom Bf gestellten Antrag hat am eine mündliche Verhandlung wie folgt stattgefunden:
Der Richter trägt den Sachverhalt und die Ergebnisse der bisher durchgeführten Beweisaufnahmen vor. Festgehalten wird, dass der gesamte bisher bekannte Sachverhalt beiden Parteien des Beschwerdeverfahrens bereits im Vorfeld schriftlich zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde.
Der vorgetragene Sachverhalt wird nicht bestritten.
Der Richter erteilt dem Vertreter der Amtspartei und sodann dem Bf das Wort und ersucht um ihr ergänzendes Vorbringen.
Weder der Vertreter der Amtspartei, noch der steuerliche Vertreter bringen gegen den vorgetragenen Sachverhalt Einwendungen vor.
Der steuerliche Vertreter führt jVN_6ch ergänzend aus:
Dem Herrn NN_2 wurde bei der Strafverhandlung ein Kompromiss dahingehend vorgeschlagen, dass er entscheiden könne, ob er zu vier oder zu acht Jahren verurteilt werde. Auch Frau NN_1 hat sich mangels finanzieller Mittel nicht gegen diesen Kompromiss gewehrt. Die nächste Frage stellt sich, warum eine Angestellte strafrechtlich verurteilt bzw zur Haftung herangezogen werden kann? Faktum ist, dass alles diesbezüglich seitens des Landesgerichtes unrichtig festgestellt wurde. Der Bf gibt darüber hinaus bekannt, dass seine Gattin am eine Verständigung des FA Ort_1___ Ort1_ Ort_1__ über die Vorlage der Beschwerde an das BFG erhalten hat. Zum Akt genommen wird eine Beschwerdevorlage an das BFG Ort_2, betreffend Beschwerde der Frau E. NN_1 gegen den Zurückweisungsbescheid vom (betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303 BAO vom ). Gegen den Zurückweisungsbescheid wurde am Beschwerde erhoben. Mit BVE vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das BFG gestellt. Die Vorlage an das BFG erfolgte am .
Hinsichtlich des Antrages der Gattin auf Wiederaufnahme der Abgabenverfahren betreffend die Firmen GmbH_2_ GmbH, GmbH_3_ Handels GmbH und Fima_5 GmbH, jeweils im Status der Liquidation, wurde seitens des Finanzamtes der Standpunkt vertreten, dass die Gattin des Bf mangels Eintragung im Firmenbuch als Geschäftsführerin bzw als Liquidatorin über keine Aktivlegitimation verfüge und daher nicht vertreten könne.
Weiters führt der Bf aus, dass der Steuerombudsmann Mag. NN_5 in Karenz gegangen ist und an seiner Stelle vor etwa drei Wochen Mag. XX als Steuerombudsmann angerufen wurde. Erst gestern hat noch ein Termin bei ihm stattgefunden. Anlässlich dieser Vorsprache wurde festgehalten, dass der Gattin des Bf die der gerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Steuerbescheide niemals zugestellt wurden. Der Steuerombudsmann hat der Gattin erklärt, dass sie tatsächlich hinsichtlich der Firmen nicht aktiv legitimiert sei und ihr empfohlen, ihre höchstpersönlichen Wiederaufnahmeanträge zurückzuziehen. Aber, sie solle die urteilsbegründenden Bescheide dem FA abverlangen. Dieses hat jVN_6ch bisher jeglichen Kontakt verweigert.
Dazu verweist der Bf auf den letzten Absatz des Vorlageberichtes des FA Ort_1___ Ort1_ Ort_1__ vom , wo im Wesentlichen die Gründe angeführt sind, warum das FA die Aktivlegitimation seiner Gattin verneint.
Dies obwohl im Rahmen des Urteils des LG Ort_2 vom der Beschluss gefasst wurde, dass sie den offenen Hinterziehungsbetrag in Höhe von 182.000,00 EURO schuldet bzw dafür zur Haftung herangezogen werden könne, sowie dass sie mit dem Erstangeklagten solidarisch hafte.
Der Richter weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass es sich hierbei um einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Abgabenbescheide, die aufgrund der Betriebsprüfung durch das FA Ort_1___ Ort1_ Ort_1__ ergangen sind und die Abgabepflicht der Firmen des Bruders der Gattin betreffen, handelt. Dem gegenüber geht es im gegenständlich zu verhandelnden Beschwerdeverfahren um die Einkommensteuer (ANV) des Bf für die Jahre 2007 bis 2009. Außerdem wird auf die Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile hingewiesen. Dieser Umstand wurde bereits im ergänzenden Ermittlungsverfahren vor dem BFG ausführlich zur Kenntnis gebracht. Aufgrund dieser Bindungswirkung war das FA verpflichtet, entsprechende Bescheide zu erlassen.
Der Richter ersucht den Bf und dessen Vertreter um den Schlussantrag.
Daraufhin gibt der Bf folgendes abschließendes Statement ab:
Die Abgabenfestsetzung durch das FA Ort_1___ Ort1_ Ort_1__ erfolgte nicht korrekt und löst bei vielen Fachleuten Unbehagen aus. Der Bf ist daher davon überzeugt, dass die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren der Gattin und deren Bruder in ihren Belangen erfolgreich sein werden.
Demgegenüber ist der Bf nunmehr davon überzeugt, dass das FA Ort_1 bei Erstellung der gegenständlich angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 korrekt und gesetzmäßig gehandelt hat. Andererseits musste seine Gattin zur Minimierung des ihr durch die Zurechnung der Lohnzahlungen und durch den Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages beim Bf entstandenen finanziellen Schadens rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung stellen und das Pendlerpauschale beantragen.
Deshalb ist nach Ansicht des Bf die gegenständliche, zu erwartende abweisende Entscheidung zu akzeptieren und der Ausgang der Verfahren betreffend Wiederaufnahme abzuwarten. Er wird daher in der Folge an das FA Ort_1 herantreten um Ratenzahlung zu erwirken. Der Vertreter des FA regt diesbezüglich an, im Ratengesuch zu erwähnen, dass hierüber heute schon gesprochen wurde.
Der Richter schließt um 10:45 Uhr das Beweisverfahren und verkündet anschließend das Erkenntnis:
Der Richter erläutert die wesentlichen Entscheidungsgründe und verweist im Übrigen auf die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses, welches den Parteien des Verfahrens zugesendet wird.
2 Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Der unter Punkt "I. Verfahren vor dem Finanzamt" dargestellte, insbesondere der im Vorhalt vom (Punkt II.1.) zusammengefasste Sachverhalt wird dem gegenständlichen Erkenntnis als entscheidungswesentlich zu Grunde gelegt.
Mit Urteil vom , Zl GZ_1 bestätigte das Landesgericht Ort_2, dass die Gattin des Bf die vom FA geschätzten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum, den Jahren 2007, 2008 und 2009, bezogen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen den zu den Geschäftszahlen RV/0605-L/12 und RV/0606-L/12 ergangenen Bescheid des unabhängigen Finanzsenates mit Beschluss vom , Ro 2014/15/0028 zurück gewiesen.
Der Bf gibt im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekannt, dass die strafgerichtliche Verurteilung seiner Gattin und deren Bruder lediglich aufgrund eines Kompromisses zu Stande gekommen ist, weshalb seiner Meinung nach die im Strafurteil des Landesgerichtes vorgenommenen Feststellungen unrichtig sind. Außerdem weist er darauf hin, dass derzeit Wiederaufnahmeanträge bei der Finanzbehörde in Bearbeitung sind. In diesem Zusammenhang legt der Bf einen Vorlagebericht des FA vor, welcher eine Beschwerde seiner Gattin gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Ort_1___ Ort1_ Ort_1__ vom zum Inhalt hat. Mit diesem Zurückweisungsbescheid hat das FA über den Antrag der Gattin des Bf auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Firmen GmbH_2_ GmbH, GmbH_3_ Handels GmbH und Fima_5 GmbH, jeweils im Status der Liquidation entschieden. Dieser Antrag wurde mit Schreiben der Gattin des Bf vom ergänzt bzw verbessert. Dieses Schreiben wurde dem BFG im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens als "Vorhaltsbeantwortung" übermittelt.
Dem Vorlagebericht des FA ist zu entnehmen, dass die Gattin des Bf den Vorlageantrag mit Schreiben vom zurückgenommen hat.
3 Beweiswürdigung
Der oben in Punkt 2 angeführte Sachverhalt ergibt sich vollständig und widerspruchsfrei aus der Aktenlage bzw aus dem Vorbringen des Bf.
Der Bf bestreitet, dass dessen Gattin jemals Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat. Seine Gattin strebt eine Wiederaufnahme jener Abgabenverfahren an, die zur Erstellung entsprechender Lohnzettel geführt haben (siehe oben, Punkt I.3.).
3.1 Der dem Erkenntnis zu Grunde gelegte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der Würdigung folgender Beweismittel:
3.1.1 Im Besprechungsprogramm vom betreffend die Schlussbesprechung über die Außenprüfung bei VN_2 VN_3 NN_2 und diversen ihm zuzurechnenden, im internationalen Gütertransport tätigen, Kapitalgesellschaften, ist unter Punkt 4.) Lohnabgaben folgende Passage zu finden: „Und VN_1 NN_1 beschreibt ihren Tätigkeitsbereich im Email vom an VN_6 NN_7, der damals beim Auftraggeber NN_13 als leitender Angestellter beschäftigt war, folgendermaßen:4.1. Ihr glaubt vielleicht, ich hab nur die Dispo über, da unterliegt ihr aber einem grossen Irrglauben.4.2. Meine Arbeit umfasst Dispo, Controlling, Buchhaltung, Lohn, ... weiters bin ich dafür zuständig, dass das Geld von euch zu den Zahlungen, die wir haben, bei uns ankommt4.3. Außerdem bin ich direkte Ansprechperson, wenn es Probleme mit der Polizei gibt, wenn ein LKW irgendwo mit einem Defekt in Europa steht, wenn die LogWorld eine ViaCard verliert, wenn der Obermüller falsche Abrechnungen macht, ...“
Diese Mail wurde mit "Mit freundlichen Grüßen VN_1 NN_1" signiert.“
Eine weitere E-Mail vom wiederum an VN_6 NN_7 lautete wie folgt: „Die Probleme von dir und VN_2 interessieren mich nur am Rande. Ich habe euch beide gewarnt und ich habe schon im Herbst 2006 gewusst, dass es so nicht geht. Und wer sich die Suppe einbrockt, der muss sie auch auslöffeln. Ich bin ohnedies noch genug in die ganze Sache eingebunden, sogar mehr als mir lieb ist. Und ich helfe auch noch eine Zeit, den Karen aus der Scheiße zu schieben. Aber nochmal, zu viele LKWs in zu kurzer Zeit eingesetzt, wenige direkte Kunden - somit wenige Ladungen und noch dazu hast du dich letztes Jahr geschraubt, wos nur gegangen ist und vom Herbst an warst du sowieso nicht mehr erreichbar. Ja es gibt halt Probleme. Es reist ja auch nicht ab. Im Jänner 2 Wochen nicht hier. Im Februar nicht da. Im März nur in Ort_3 (siehe dazu Suppe) und jetzt im April morgen nicht da. Nächste Woche nicht da, ... Und das mit Salzburg gefällt mir gar nicht. Zuviel Maut in Frankreich. Zu viele um 6 Uhr fix Entladetermine, [...] Nochmals, ihr könnt machen was ihr wollt und solange ihr wollt, aber wahrscheinlich bald ohne mich. VN_1“
Im Besprechungsprogramm findet sich auch die Aussage des Zeugen Harald NN_8, vom :
„…Die Lohnzahlungen an die Fahrer sind von Frau NN_1 VN_1 durchgeführt worden, ob sie dabei Rücksprache mit ihrem Bruder VN_2 VN_3 hielt, weiß ich nicht. Frau NN_1 hat sich jedenfalls bei mir erkundigt, wie viele Vorauszahlungen ich an die ausländischen Fahrer überwiesen habe. […]
Frau NN_1 VN_1 war täglich im Büro, hat um 08:00 oder 09:00 Uhr begonnen und hat in etwa eine normale 40-Stunden-Woche gearbeitet. Sie war neben uns auch Ansprechpartner für die Disponenten der Auftraggeber. Wenn ich gefragt werde, ob sie Bücher geführt hat, so gebe ich an, dass ich das nicht weiß, dazu hatte ich zu wenig Einblick. Wenn ich gefragt werde, ob sie eine leitende Angestellte war, so gebe ich an, dass sie in der Hierarchie unmittelbar unter VN_2 VN_3 NN_2 gestanden hat, da sie ja seine Schwester war. Sie hat z.B. mir und den slowakischen Disponenten Weisungen erteilt, wenn mit den Fahrern etwas nicht in Ordnung war.“
Aus der Beilage 2 zum Besprechungsprogramm unter "Umsätze, Bankbehebungen bar, Überweisungen privat, Lohnzahlungen, Wechseleinlösungen" ist folgendes unter "Sonstiges" ersichtlich: „Sonstiges 2007, Abhebung VN_1 NN_1 EUR 12.064,00.“
3.1.2 Aus den Berichten gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung bezüglich der GmbH_1 vom sowie der GmbH_2_ GmbH vom ist dem Abschnitt "Eingesehene Unterlagen und Hinweise für den Dienstgeber" zu entnehmen, „dass Frau VN_1 NN_1 insgesamt von 2003 bis August 2009 bei der GmbH_1++ GesmbH und nach deren Konkurs bei der GmbH_2_ GmbH als leitende Angestellte beschäftigt gewesen sei, ohne dass sie in der Lohnverrechnung erfasst worden wäre. Die Ermittlung der an sie auszuzahlenden Bezüge seien sinngemäß in den ergänzenden Begründungen zu den oben genannten Berichten dargestellt worden wie folgt: „VN_1 NN_1 war bei der GmbH_1___ GesmbH und ab deren Konkurs bei der GmbH_2 als leitende Angestellte im Zeitraum von 2003 bis zum August 2009 beschäftigt,ohne dass sie in der Lohnverrechnung erfasst worden wäre. Sie ist die Schwester des GeschäftsführersVN_2 VN_3 NN_2 und hat als dessen Vertrauensperson fungiert und seine von Malversationengekennzeichnete Betriebsführung nicht nur mitbekommen, sondern auch mitgetragen. Laut Aktenlage hat sie für ihren umfangreichen Arbeitseinsatz keinerlei Entgelt erhalten. Es zeigt sich allerdings, dass sie ständig verfügbar war und weitereichende Entscheidungsbefugnis hatte. Somit erscheint es mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbar, dass sie tatsächlich nicht entlohnt worden sei. […] In freier Beweiswürdigung wird daher festgestellt, dass VN_1 NN_1 für ihre umfangreichen und anspruchsvollen Tätigkeiten für die GmbH_2 im Rahmen eines Dienstverhältnisses von ihrem Arbeitgeber ein Entgelt bezogen hat. Im Email an VN_6 NN_7 vom hat sie ihren umfassendenZuständigkeitsbereich anschaulich beschrieben, und daran hat sich auch bei den Nachfolgegesellschaften der GmbH_1___ GesmbH, der GmbH_2 und der ,,GmbH_3_'' Handelsges.m.b.H., nichts geändert. Vor diesem Hintergrund wird die Höhe des Entgeltes im Schätzungswege mit EUR 2.000,00 pro Monat ermittelt. SV-Beiträge, Lohnsteuer wurden nicht abgezogen, andere Abzüge hat es ebenfalls nicht gegeben. Daraus resultieren die folgenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: …“ - siehe unter Gliederungspunkt 2.3 in der Tabelle.
3.1.3 Im Jahr 2008 wurde gegen VN_2 VN_3 NN_2 ein Ermittlungsverfahren zu 12 St 123/08s wegen §§ 35,38 FinStrG eingeleitet. Im Zuge einer Zeugeneinvernahme gemäß § 161 StPO vom wurde vom Zeugen VN_8 NN_10, einem Kraftfahrer bei der Firma_14 s.r.o. zu nachfolgenden Fragen folgendes ausgesagt:
„Frage: Bezüglich der Höhe des Lohnes - wer hat über die Höhe entschieden?
Antwort: Ich glaube her der Chef, denn die beiden (die Disponenten), die dort gearbeitet haben, waren nur Dolmetscher. Die Disponenten haben eigentlich nur das weitergegeben, was ihnen vom Chef bzw. einer Damedie beim Chef im Büro anwesend war, gesagt wurde. [...] Frage: Diese Dame, die beim Chef im Büro war - können Sie diese beschreiben?
Antwort: Etwas dickere, kleiner Dame, mehr weiß ich nicht. Ich habe ihre Stimme gehört aber mehr weiß ich nicht.“
Im Protokoll gemäß § 12 Abs. 1 und 2 StPO vom sagte VN_1 NN_1 ua folgendes aus: „Ich bin gelegentlich auf Ersuchen meines Bruders in der Firma, um ihm bei diversenArbeiten zu unterstützen. Buchhaltungstätigkeiten mache ich nicht. Ebenso habe ich nichts mit Eingangs-und Ausgangsrechnungen zu tun. Mit den LKW-Fahrern habe ich auch nichts zu tun.“
3.1.4 Im Zuge einer Zeugenaussage vom betreffend "Strafsache gegen VN_2-VN_3 NN_2 u.a. wegen §§ 35 Abs. 2, 38 FinStrG, 33, 38 FinStrG" zu Az 12St 123/08s wurde von Herrn VN_7 NN_4 folgendes betreffend VN_1 NN_1 ausgesagt: „Ich verweise insbesondere auf das Besprechungsprogrammin ON 115 und das dort einliegende E-Mail vom (As 29 bis 31). Daraus istersichtlich dass die Schwester von VN_2 VN_3 NN_2, VN_1 NN_1, nicht nur für die Dispositionim Betrieb sondern auch für Controlling, Buchhaltung und insbesondere Lohnzahlungen zuständigwar. Das ergibt sich auch aus den Aussagen des Zeugen NN_8 vom . VN_1 NN_1wusste von den Schwarzzahlungen, weil sie auch selbst ihren Lohn bzw. Gehalt "schwarz" erhalten hat. Im Zuge der Betriebsprüfung konnte eine einmalige Zahlung in Höhe von 12.064,090 € am vom Konto der Firma GmbH_1____ an VN_1 NN_1 festgestellt werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass sie ihre sonstigen Lohn- und Gehaltszahlungen aus dem Vermögen der Firmen des VN_2 VN_3 NN_2 erhalten hat, zumal sie dort ganztägig Vollzeit beschäftigt war. Im Übrigen verweise ich auf die GPLA-Berichte, die dem Abschlussbericht (ON 126) angeschlossen sind.“
3.1.5 Am erhob die Staatsanwaltschaft Ort_2 gegen VN_2 VN_3 NN_2 und VN_1 NN_1 Anklage wegen §§ 33, 35 und 38 FinStrG. VN_1 NN_1 habe im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Ort_1+ Ort1_ Ort_1__ vorsätzlich als für die Lohnverrechnung bei den Firmen GmbH_1___ GesmbH, GmbH_2, GmbH_3_ Handelsgesellschaft m.b.H. und Firma_4 Buchhalterin gemeinsam mit VN_2 VN_3 NN_2 unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten (§ 76 EStG) eine Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem sie Nettolöhne und Gehälter an sich und die LKW-Fahrer ausbezahlt habe bzw. auszahlen ließ, ohne die erforderlichen Lohnkonten zu führen. VN_1 NN_1 habe hiedurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit. b) FinStrG begangen.
3.1.6 In der Hauptverhandlung vom bezüglich Strafsache gegen VN_2 VN_3 NN_2 und VN_1 NN_1 wegen §§ 33, 35, 38 FinStrG wurde von VN_1 NN_1 unter anderem Folgendes ausgesagt:
"[…] Ich habe für keine Firma gearbeitet, sondern ich habe nur meinen Bruder unterstützt. Mein Bruder hat mich in der Früh von zu Hause mitgenommen und hat gesagt, ich muss ihmda helfen. […] Wenn ich in der Früh mit ihm runtergefahren bin, dann sind wir um 5:00 nachmittags wieder heimgefahren, von 8:00 Uhr oder 9:00 Uhr weg, je nachdem, wann er mich abgeholt hat, war ich mit ihm unterwegs. Am Schluss hat mich mein Bruder schon viel gebraucht. 2009 bin ich schon regelmäßig mit meinem Bruder gefahren. [… ]Ich habe nicht nur gearbeitet. Ich habe so viel auf meinen Bruder warten müssen, bis er fertig war und dann hat er mich nach Hause gefahren. Ich war ca. 40 Stunden in der Woche im Büro des Bruders. […] Ich habe nicht non-stop bei ihm gearbeitet. Dadurch das, dass er mich in der Früh von zu Hause abgeholt hat und ich mit ihm mitgefahren bin und ich wieder warten musste, bis er heimgefahren ist. [...] Mag sein, dass ich ab 2009 doch 40 Stundenbei ihm beschäftigt war und dass das wie eine Hauptsekretärin in jedem anderen Betrieb ist. Ich habe das nicht so gesehen. Ich habe alles gemacht. Ich habe auch staubsaugen getan, putzen, weil er keine Putzfrau gehabt hat, weil er sich diese nicht leisten konnte. Wenn Schnee zu schaufeln war, dann war ich draußen und habe das gemacht. Ich habe alles gemacht, wo Not am Mann war. Ich habe von meinem Bruder nichts dafür bekommen. Ich habe das alles gratis gemacht. Ich habe von meinem Bruder kein Geld dafür bekommen, weil er hätte eh kein Geld gehabt. Es ist schon so schlecht bei ihm gelaufen. Es war nur, dass ich ihm helfe, damit er vielleicht doch wieder auf die Füße kommt [...] 2007 habe ich meinem Bruder nicht regelmäßig geholfen. Ich habe darüber keine Aufzeichnungen geführt. Es mag sein, dass ich vielleicht eine ganze Woche bei ihm war und dann eine Woche wieder überhaupt nicht. Es war sporadisch. Wenn ich mit meinem Bruder mitgefahren bin, dann war ich natürlich den ganzen Tag dort, weil mich mein Bruder gefahren hat. 2007 hat mich mein Bruder noch nicht gebraucht. So richtig hat das Ganze erst 2008 oder im Winter 2007 angefangen. Meine Tochter ist 1998 geboren. Meine Tochter ist, während ich bei meinem Bruder gearbeitet habe, in die Schule gegangen. Meine Tochter ist eh den ganzen Tag in die Schule gegangen. Wenn ich meinem Bruder geholfen habe und es sich vielleicht um eine halbe Stunde nicht ausgegangen ist, dann hat sich die Oma (meine Mutter) um die Kleine gekümmert. Meine Tochter ist in eine normale Hauptschule gegangen und wenn ich nicht da war, dann hat sich meine Mama um die Tochter gekümmert. Ich bin nicht freiwillig mit meinem Bruder mitgefahren. Ich habe zu meinem Bruder schon gesagt, dass das kein Dauerzustand sein kann, weil das gar nicht geht, dass das so ein Ausmaß annimmt. Er hat gesagt, „bitte fahr mit mit mir, fahr mit mit mir“, was soll man da machen? [...] Wenn mein Bruder weg musste, dann hat er mir ein Geld für die Fahrer gegeben, weil diese Geld für die Aufwendungen und für die Mauten brauchten. Er hat mir den Betrag gegeben und hat mir aufgeschrieben, an wem ich was geben muss. […] Wer die Buchhaltung in der Firma gemacht hat, das weiß ich nicht. Ich habe zuerst geglaubt mein Bruder, aber wie wir herausgefunden haben, anscheinend niemand. Ich habe nie die Buchhaltung gemacht. Ich habe an die beschäftigten Fahrer keine Lohnauszahlungen vorgenommen. [...] Ich habe keinen Dienstvertrag unterschrieben. [...] Verbucht habe ich nichts. Es ist viel mit Bargeld gelaufen. [...] Ich kann mich nicht erinnern, dass ich das Email an VN_6 NN_7 geschrieben habe. Mit der Polizei habe ich gar nicht reden können. Ich habe mit dem Lohn nichts zu tun gehabt [...] Ich frage mich schon die ganze Zeit, wer dieses Mail geschrieben hat. Der Name ist leicht dazugeschrieben. Ich weiß nicht wer das geschrieben hat. Es sind mehrere Computer im Büro gewesen. Es hat jeder denselben Zutritt gehabt. Ich weiß nicht wer einen Grund hätte, das zu schreiben. Vielleicht hat es mein Bruder geschrieben. Das war hübsch zu der Zeit, wie der Vertrag aufgelöst wurde. Ich kann es nicht sagen. Ich könnte nicht sagen, dass ich 2 oder 3 Seiten da geschrieben habe. Mir ist da überhaupt nichts bewusst. Man kann ausschließen, dass ich das geschrieben habe. Ich kann es ausschließen, dass ich das geschrieben habe. Das Schreiben ist nicht von mir. [...] Ich kann das jetzt nicht mehr sagen, ob das Email vom 4.5. von mir ist. Ich weiß das nicht. Das Email ist von der GmbH_1____; wenn ein Email von mir war, dann ist immer VN_1 NN_1 gestanden. Ich habe immer meinen Namen gehabt. Mein Bruder hat das eingestellt, dass bei jedem, der für ihn am Computer etwas wegschreibt dann dem sein Name aufscheint. Ich kann mich überhaupt nicht erinnern, dass ich das geschrieben habe. Mag sein, dass ich "die Probleme von dir und VN_2 interessieren mich nur am Rande" geschrieben habe und dass das nicht der Bruder geschrieben haben kann. Ich kann mich nicht erinnern, dass ich das geschrieben habe, das sagt mir überhaupt nichts. [...] Über den Vorhalt des Mails " ... ich bin in die ganze Sache eingebunden" und dass das so klingt, wie wenn ich umfassend Bescheid wüsste, was da läuft kann ich nicht sagen, dass das von mir ist. So schreibe ich nicht. Ich habe keine Ahnung, wer es sonst geschrieben haben soll. [...] Im Jahr 2009, wie ich fast 40 Stunden in der Woche bei meinem Bruder war, hat es nicht mehr Aufträge und mehr Arbeit gegeben. [...] Ich hatte schon andere Sachen auch zu tun, aber mein Bruder war sehr verzweifelt, das dürfte ihm schon alles ein bisschen über den Kopf gewachsen sein. [...] Bezüglich der Zahlung von EUR 12.000,00 auf mein Konto kann ich angeben: Ich bin mir nicht ganz sicher, ich glaube mein Bruder hat zu dieser Zeit in Belgien kein Konto mehr gehabt. Er hat meines verwendet und damit hat er Zahlungen erledigen können oder es ist für die Fahrer aufgegangen. Es ist nicht für mich gewesen. Ich selber habe das Geld nicht bekommen. Was ich weiß, war ich auf den Geschäftskonten nicht zeichnungsberechtigt. Ich habe einmal von der Bank ein Geld holen müssen und da hat mir mein Bruder Unterlagen mitgegeben und angerufen und gesagt, dass er nicht kommen kann und sie mir die EUR 1.000,00 für die Fahrer geben sollen. Was ich jetzt im Nachhinein weiß, hat es mehrere Konten gegeben. Er hat auch noch ein privates gehabt, ich nicht.“
3.1.7 Von VN_2 VN_3 NN_2 wurde in der Hauptverhandlung folgendes angegeben:
„Meine Schwester hat mir speziell am Schluss schon geholfen, weil ich sie immer ersucht habe, wenn sie Zeit gehabt hat, weil ihre Tochter schon in die Schule gegangen ist und sie nicht mehr daheim sein musste. Sie hat mir schon ab und zu geholfen, speziell beim Abrechnen der Vorschüsse, dass ich nicht zu viel überweise und so. Das hat sie mir ab und zu durchgerechnet, damit ich in die Slowakei nicht mehr Geld überwiesen habe. [...] Sie wollte zwar nicht, sie hat oft schon gemurrt, weil ich glaube, sie hat auch mitbekommen, dass extrem viel Stress in der Branche ist. Ich habe sie bekniet, dass sie mir hilft. Ich habe zu ihr gesagt, da ist der Vorschuss, da kommen Quittungen von halb Europa, Maut, Diesel, das was halt in bar gezahlt worden ist, zähl mir das zusammen, wie viel macht das aus, angenommen der Fahrer kriegt EUR 1.500,00 hat aber schon EUR 500,00 Vorschüsse gehabt, was rein firmenmäßig war, dann hätte ich ihm nur EUR 1.000,00 zahlen müssen, wenn ich dem EUR 1.500,00 schicke, dann hätte er das eingestreift und ich hätte das nie mehr zurückbekommen. Das ist so eine Mentalität im Osten. Eine Lohnabrechnung in dem Sinn hat meine Schwester nicht gemacht. Sie hätte keine slowakische Lohnabrechnung machen können, sie kann die Sprache nicht und sie weiß die Normen dort nicht. Ich habe zu ihr gesagt, zähl mir das zusammen, damit ich dem nicht zu viel Geld schicke. Wenn das in ihren Augen eine Lohnabrechnung ist, dann war es eine Lohnabrechnung, aber sie hat keinen eingestellt oder hinausgeschmissen. Seit wann sie bei mir mitgearbeitet hat, das weiß ich nicht. Sie hat mir fallweise immer ein bisschen geholfen. Gegen Schluss, wie es dann ziemlich zugegangen ist, ist es dann mehr geworden. Am Schluss war sie sicher 3, 4 Mal in der Woche da. Am Schluss ist bei mir 2009 und 2010. Monatsweise oder wochenweise kann ich es nicht genau sagen, weil ich mich nicht mehr erinnern kann. Sie war 3 bis 4 Mal in der Woche bei mir. Wie viele Stunden, das weiß ich nicht. Es kann einmal ein ganzer Tag gewesen sein. Eine Stunde ist ein Blödsinn, weil die Fahrerei schon über eine Stunde war oder 1 1/2 Stunden. Sie war halbtägig oder ganztägig anwesend. Ich weiß es nicht mehr. Vor dieser Zeit hat sie mich fallweise sicher einmal unterstützt, wenn ich gesagt habe, bitte sortiere mir das, da ist eine Flut von Papieren. Das war aber eher immer sporadisch. Sie hat dafür nichts bekommen. Teilweise ist meine Schwester mit meinem Auftraggebern in telefonischen Kontakt gestanden. [...] In erster Linie haben im Büro jene Leute die Telefonate getätigt, die mit den Fahrern sprechen konnten, weil es ja lauter Ausländer waren. Diese Leute haben mit Mails und auch direkt mit den Leuten kommuniziert. Ich gehe auch davon aus, dass meine Schwester auch einmal per Fax oder Telefon mit den Kunden kommuniziert hat. Wir haben so eine zentrale Emailadresse gehabt und die ist auch benutzt worden. Es kann leicht sein, dass ich eine Mail geschrieben habe und dann darunter geschrieben habe „VN_1 NN_1“. [...] Über Vorhalt, dass meine Schwester angegeben hat, dass sie am Schluss eigentlich täglich in der Firma war, teilweise bis zu 40 Stunden in der Woche, habe ich eh gesagt, am Schluss war es mehr. […] Meine Schwester hat gar nichts davon gewusst, welche Firmen ich habe. Ich habe nur zu meiner Schwester gesagt, dass sie mir das ausrechnen soll oder dass sie mir diese oder jene Dinge machen soll, aber keine Geschäftsführungsentscheidungen […] Über Vorhalt, dass es an die VN_1 NN_1 einmal eine Überweisung von EUR 12.000,00 gegeben habe, kann ich sagen, dass es teilweise ab und zu Probleme mit den Bankkonten gegeben hat und weil wir Bargelder gebraucht haben, habe ich das Geld auf Konten von Familienangehörigen geschickt, damit die das bar beheben und zahlen konnten bzw. mitgeben konnten. [...] Ich habe geografisch zu der Bank keinen Zugang gehabt, sodass ich es nicht selber abheben konnte. Ich habe es über Telebanking dorthin überwiesen, eine Teilüberweisung und die haben das abheben können und weiterleiten können. Das ist auch ein Blödsinn, aber in der Panik, wo ich dazumals war.“
3.1.8 Mit Urteil vom des Landesgerichtes Ort_2 zu GZ_1 wurde VN_1 NN_1 zu einer Geldstrafe von EUR 60.000,00 wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b) FinStrG verurteilt. Begründet wurde dies damit, dass VN_1 NN_1 seit 2003 in den Betrieben ihres Bruders vollzeitbeschäftigt (GPLA-Berichte) und vor allem für die Buchhaltung und Lohnverrechnung, Lohnzahlung mitverantwortlich (E-Mail von der Zweitangeklagten vom ) gewesen sei, ohne selbst in der Lohnverrechnung erfasst gewesen zu sein. Ihr monatlicher Bezug sei mit EUR 2.000,00 geschätzt worden (ergänzende Begründung zum GPLA-Bericht); aus den sichergestellten Unterlagen ergäbe sich lediglich eine einmalige Zahlung an VN_1 NN_1 in Höhe von EUR 12.064,00 am (ZV NN_4).
Die Verantwortlichkeit der Zweitangeklagten NN_1 ergibt sich aus ihrer eigenen Darstellung (Email) und den Angaben des Zeugen NN_8, wonach die Lohnzahlungen an die Fahrer von der Zweitangeklagten durchgeführt worden sind. Auch der Zeuge VN_8 NN_10 belaste die Zweitangeklagte NN_1 in Ansehung von Lohnzahlungen dahingehend, dass die Disponenten des Unternehmens in Ort1_ nur das weitergegeben hätten, was ihnen vom Erstangeklagten und „einer Dame" (gemeint die Zweitangeklagte), die beim Chef im Büro anwesend war, gesagt wurde.
3.1.9 Mit Beschluss vom des Landesgerichtes Ort_2 zu GZ_1 wurden die Anträge der Verurteilten VN_2 VN_3 NN_2 und VN_1 NN_1 auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens und auf Hemmung des Strafvollzuges in nicht öffentlicher Sitzung abgewiesen. Darin wurde ausgeführt, dass VN_1 NN_1 seit 2003 in den Betrieben ihres Bruders vollzeitbeschäftigt (GPLA-Bericht) gewesen sei und vor allem für die Buchhaltung und Lohnverrechnung, Lohnzahlung mitverantwortlich gewesen sei (E-Mails von der Zweitangeklagten NN_1 vom ), ohne selbst in der Lohnverrechnung erfasst gewesen zu sein.
Mit Schriftsatz vom bzw mit undatiertem Schreiben (bei Gericht eingelangt am 25. Februar. Bzw ) erhoben VN_2 VN_3 NN_2 und VN_1 NN_1 jeweils Beschwerde gegen den Beschluss vom des Landesgerichtes Ort_2 zu GZ_1.
Mit Beschluss des OLG Ort_2 vom (GZ_2) wurde den Beschwerden gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ort_2 vom zu 22 Hv 4/12m nicht Folge gegeben.
Als Ergebnis der Würdigung der vorangeführten Beweismittel ist Folgendes festzuhalten:
Die Gattin des Bf hat keinen schlüssig erscheinenden Grund angegeben, warum die E-Mailnachrichten vom und vom nicht von ihr stammen sollten. Die angeführten E-Mails zeugen zweifellos von einem bei ihr vorhandenen, umfangreichen Insiderwissen, welches vor allem durch die Beschreibung ihres eigenen Tätigkeitsprofils und ihrer Problemlösungskompetenz im In- und Ausland zum Ausdruck kommt.
Im gesamten Akteninhalt findet sich weder ein Hinweis auf missbräuchliche Nutzung von EDV-Geräten, noch existiert eine diesbezügliche polizeiliche Anzeige. Auch anlässlich ihrer Aussage in der Hauptverhandlung vom des gerichtlichen Strafverfahrens hat die Gattin des Bf nicht dargelegt, wer sonst außer ihr die angeführten Mailnachrichten geschrieben haben könnte. Bei dieser Gelegenheit hat sie sogar eingeräumt, dass es sein mag, bestimmte Passagen des Mails vom geschrieben zu haben.
Auch der Zeuge NN_8 bestätigt im Wesentlichen die Annahme einer 40-Stunden-Woche und die leitende Stellung der Gattin des Bf im Unternehmen ihres Bruders.
Insgesamt erscheint somit die Darstellung der Gattin des Bf, sie habe keine Tätigkeit ausgeübt und jährlich keine 6.000,00 € übersteigenden Lohnzahlungen erhalten, unglaubwürdig. Der Annahme des FA, die Gattin des Bf habe die im Rahmen der durchgeführten Schätzung ermittelten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, kommt somit eine bei Weitem überragende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit gegenüber der Behauptung zu, es seien ihr niemals Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugeflossen.
3.2 Bei dem vom Bf erwähnten „Wiederaufnahmeverfahren vor dem VwGH“ – siehe GlP 2.8 - handelt es sich um die Revision beim VwGH zu den Geschäftszahlen RV/0605-L/12 und RV/0606-L/12. Das Höchstgericht wies die Revision mit Beschluss vom , Ro 2014/15/0028, zurück. Die Revision blieb ohne Erfolg. Ein Revisionsverfahren ist nicht mehr anhängig. Die Anregung des Bf, das Ergebnis des oben angeführten Revisionsverfahrens vor dem VwGH abzuwarten (siehe Mailnachricht des steuerlichen Vertreters vom ), ist daher mittlerweile gegenstandslos geworden.
3.3Zur „Vorhaltsbeantwortung“ vom ist anzumerken:
In der als „Vorhaltsbeantwortung“ bezeichneten Eingabe geht der Bf in keiner Weise auf den mit Vorhalt vom dargestellten Sachverhalt und die rechtlichen Ausführungen des BFG zur Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile ein, sondern stellt dieses Schreiben dem Inhalt nach einen an mehrere Finanzämter gerichteten Antrag seiner Gattin auf Wiederaufnahme des Verfahrens dar.
Die Erledigung derartiger Anträge obliegt den jeweils zuständigen Finanzämtern, wobei deren Beurteilung vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verfahrensrechtlicher Natur abhängig ist. Ein direkter Zusammenhang mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist jedenfalls nicht erkennbar. Davon abgesehen erscheinen einzelne vorgebrachte Behauptungen von vornherein offensichtlich widersprüchlich:
Beispielsweise die unter Punkt 3) des Schreibens vorgebrachte Behauptung, dass die Gattin des Bf nicht förmlich als Partei vernommen und nicht einmal eine Ladung zur Teilnahme an der Schlussbesprechung erhalten habe. Dies steht im völligen Widerspruch zu der von ihr eigenhändig unterschriebenen Aussage vom im Rahmen der Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung gemäß § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 FinStrG. Im Zuge dieser unterfertigte sie, ebenso wie ihr Bruder, folgende Aussage: „Wir verweigern die Aussage und nehmen an der Schlussbesprechung nicht teil. Wir haben lediglich der Vorladung Folge geleistet.“
3.4 Die in der mündlichen Verhandlung seitens des Bf dargelegten Umstände, insbesondere sein Vorbringen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens seiner Gattin und deren Bruder ist zwar nachvollziehbar und schlüssig. Zu beachten ist hierbei jVN_6ch auch seine Darstellung, wonach der Steuerombudsmann seiner Gattin empfohlen habe, ihre Wiederaufnahmeanträge mangels Aktivlegitimation zurückzuziehen. Wie aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vorlagebericht des Finanzamtes Ort_1___ Ort1_ Ort_1__ hervorgeht, ist sie dieser Empfehlung auch gefolgt. Im Übrigen ist jVN_6ch auf die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils vom , Zl GZ_1, hinzuweisen. Aus diesem Blickwinkel vermag das Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde nicht zu stützen.
4 Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
4.1 Gesetzliche Grundlagen für den Alleinverdienerabsetzbetrag:
Die relevanten Passagen des § 33 Abs 4 EStG 1988 in der für die Jahre 2007, 2008 und 2009 geltend Fassung (BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009) lauten:
„Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:
1. Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
ohne Kind 364 Euro,
bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, […]. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. […] Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. […] Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. […]“
Diese gesetzlichen Tatbestände unter welche die vorliegenden Sachverhalte subsumiert werden, sind verständlich formuliert, sehen eindeutige Zeiträume und ziffernmäßig bestimmte Betragsgrenzen vor. Nähere Ausführungen zum Gesetzestext können deshalb unterbleiben.
Die Wiederaufnahme der Veranlagungsverfahren gemäß § 303 Abs 1 BAO iVm § 20 BAO erfolgte rechtmäßig und wurde vom Bf auch nicht beanstandet.
4.2 Zur Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen:
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ; ; ; etc.) ist die Abgabenbehörde an Tatsachenfeststellungen, die in einem rechtskräftigen Strafurteil getroffen wurden, gebunden.
So hat der Gerichtshof mit oben angeführtem Erkenntnis vom , 97/14/0079 zur Bindungswirkung wörtlich festgestellt:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl beispielsweise das Erkenntnis vom , 95/14/0043) entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil im Fall der Verurteilung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandelementen zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen."
Mit weiterem, jüngerem Erkenntnis vom , 2013/03/0070, hat der Verwaltungsgerichtshof erneut ausdrücklich fest gehalten, dass im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde, besteht. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. An eine rechtskräftige Verurteilung wäre die Behörde insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen und Unterlassungen, derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
Mit Urteil vom , Zahl GZ_1, hat das Landesgericht Ort_2 die Gattin des Bf zu einer Geldstrafe von EUR 60.000,00 wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b) FinStrG rechtskräftig verurteilt. Das Gericht hat spruchgemäß festgestellt, dass die Gattin des Bf im Streitzeitraum nicht nur an LKW-Fahrer, sondern auch an sich selbst Nettolöhne und Gehälter ausbezahlt hat. I n seinen Entscheidungsgründen hat das Gericht als erwiesen angenommen, dass die Gattin des Bf seit 2003 in den Betrieben ihres Bruders vollzeitbeschäftigt und vor allem für die Buchhaltung und Lohnverrechnung/Lohnzahlung mitverantwortlich war, ohne selbst in der Lohnverrechnung erfasst gewesen zu sein. Ihr monatlicher Bezug wurde mit EUR 2.000,-- geschätzt. Das Gericht hat somit die Tatsache der Handlungen und Unterlassungen, derentwegen die Verurteilung der Gattin des Bf erfolgte, festgestellt. Das FA war somit bei Erlassung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide an diese rechtskräftige Verurteilung gebunden.
5 Zusammenfassende Beurteilung
Die Beanstandungen des Beschwerdeführers betrafen ausschließlich den abgabenbehördlich festgestellten Sachverhalt.
Allein auf Grund der Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung ist die beschwerdegegenständliche Streitfrage bereits beantwortet und muss der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben.
Trotzdem ging das BFG auch allen Einwänden und Vorbringen des Bf auf den Grund und stellte nach umfassenden Erhebungen, einer mündlichen Verhandlung und umfangreicher Beweiswürdigung – in Übereinstimmung mit dem Landesgericht Ort_2 - den unter GlP II. 2 genannten Sachverhalt fest. Demnach hat die Gattin des Bf in den gegenständlichen Jahren 2007, 2008 und 2009 ein weit höheres Eigeneinkommen je Veranlagungszeitraum als 6.000,00 € erzielt. Damit sind jVN_6ch die in § 33 Abs 4 EStG 1988 für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
In der Folge sind die dem Bf zunächst gewährten Alleinverdienerabsetzbeträge in Höhe von jährlich 494,00 € nicht anzuerkennen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
6 Zur Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zur Bindungswirkung von strafgerichtlichen Entscheidungen. Die gegenständliche Entscheidung war im Wesentlichen geprägt von den Umständen des Einzelfalles. Die zu beantwortenden Sachfragen, insbesondere, ob die Gattin des Beschwerdeführers über die Jahre unentgeltlich oder entgeltlich in Firmen ihres Bruders arbeitete, waren auf Ebene der Beweiswürdigung zu klären. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG sind nicht gegeben.
Ort_2, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101070.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at