Ist ein eingetretener Schaden durch Tierhaltung im Haus eine außergewöhnliche Belastung?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Richterin in der Beschwerdesache Bf., Adresse gegen den Bescheid des Finanzamt FA vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013, StNr. 000 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Verwaltungsgeschehen:
Die Beschwerdeführerin (in folge Bf.) ist Bilanzbuchhalterin und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Am langte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung elektronisch beim Finanzamt ein.
Die Bf. beantragte u.a. im Punkt Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt "sonstige außergewöhnliche Belastungen, die nicht unter die Kennzahlen 730, 731 und 734 fallen" in Höhe von 18.341,73 € zum Abzug.
Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2013 -mit einer Gutschrift in Höhe von 1.182 €- mit folgender Bergründung:
"Gemäß § 34 (1) EStG 1988 muss eine außergewöhnliche Belastung folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein.
Sie muss zwangsläufig erwachsen.
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Gemäß § 34 Abs. 3 erwächst dem Steuerpflichtigen eine Belastung dann als zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Den Gründen die zur Erlassung des Mandatsbescheides vom und des Bescheides vom der Marktgemeinde X. geführt haben, fehlt das Merkmal der Zwangsläufigkeit. Die beantragten Aufwendungen konnten daher nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden".
Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde mit folgender Begründung ein:
"Eine Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Sie erwächst nicht zwangsläufig, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, sonstige unmittelbare Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hatte.
Die Situation, welche zur außergewöhnlichen Belastung führte, wurde von mir als steuerpflichtige Person weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt, noch ist eine sonstige unmittelbare Folge eines Verhaltens, zu dem ich mich als steuerpflichtige Person aus freien Stücken entschlossen hatte.
Verursacht wurde diese außergewöhnliche Lebenslage, welche in Folge zur außergewöhnlichen Belastung führte, keinesfalls grob fahrlässig noch vorsätzlich, sondern entstand durch eine totale körperliche als auch psychische Überforderung, wodurch nötige Reinigungsarbeiten nicht in der erforderlichen Art und Weise durchgeführt wurden.
Einerseits wurde die Überforderung durch eine Wochenarbeitszeit von sechzig und siebzig Stunden während der Bilanzerstellungszeit verursacht und andererseits noch verschärft durch den berufsbegleitenden Besuch des Studienganges Controlling, Rechnungswesen, Finanzmanagement an der Fachhochschule. Ich verkannte vollkommen meine Belastbarkeit und schlitterte in diese extreme Lebenskrise.
Gemäß Mandatsbescheid vom wurde mir die Benützung des Einfamilienhauses, bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes untersagt und eine Räumung des Gebäudes angeordnet. Durch das erteilte Wohnverbot im eigenen Haus, welches vom Bürgermeister der Marktgemeinde X. , als Baubehörde erster Instanz ausgesprochen wurde, hatte ich keine Bleibe mehr. Ich musste mir zwangsläufig eine Unterkunft suchen und den temporären Wohnsitz bis zum Abend des Rauswurfs schriftlich der Gemeinde melden. Wo hätte ich wohnen sollen. Ich musste innerhalb von 24 Stunden eine Unterkunft finden. Können Sie sich das Gefühl vorstellen, aus dem eigenen Haus delogiert werden und auf der Straße zu stehen?
Laut Feststellung der Amtsärztin Dr. K. schien der Zustand der Anlage so desolat zu sein, dass dies eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die Hygiene der darin lebenden Menschen entstanden sei und es somit nicht mehr bewohnbar sei.
Somit fehlen aus den angeführten Begründungen weder dem Mandatsbescheid vom noch dem Bescheid vom , welcher eine Erweiterung des Mandatsbescheides durch die Feststellungen des Bausachverständigen, um die durchzuführenden Maßnahmen zur Wiedererlangung des Wohnrechts darstellt, nicht die Merkmale einer Zwangsläufigkeit.
Eine Belastung muss nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach vom Begriff der Zwangsläufigkeit umfasst sein. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Dies trifft ebenfalls zu, da ich den monetären Betrag aufwenden musste, um die Wiederbewohnbarkeit zu erreichen".
Am erließ das Finanzamt die Beschwerdevorentscheidung. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 wurde als unbegründet abgewiesen mit folgender Begründung:
"... Gemäß ständiger Judikatur des VwGH (zB ; , 99/14/0294) liegen zwangsläufige Aufwendungen dann nicht vor, wenn sie als Folge eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat. Die völlige Vernachlässigung der Wohnung, die dann zur zwangsweisen Säuberung führt beruhte auf einem solchen freiwilligen Verhalten (), sodass die Beschwerde abzuweisen war".
In der Folge stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und begründet dies wie folgt:
"Das in der Beschwerdevorentscheidung dargelegte freiwillige Verhalten ... liegt aus folgenden Gründen nicht vor:
1. die temporäre Vernachlässigung der Wohnsituation des eigenen Hauses ist durch eine hauptsächlich physische aber auch psychische Überlastung entstanden.
2. Einerseits wurde eine Überforderung durch eine über längere Zeit notwendige Arbeitszeit von 6sechzig bis siebzig Wochenarbeitsstunden während der Jahresabschlusstätigkeit im Bilanzierungsbereich eines großen börsenotierten Konzerns verursacht und andererseits verschärfte sich die Situation noch durch die berufsbegleitende Absolvierung des Bachelorstudiengangs Controlling, Rechnungswesen, Finanzmanagement am Managementinstitut in T. .
3. Zudem hatte ich noch mit einer Lebenskrise, welche durch beginnendes Klimakterium, wachsender Druck am Arbeitsplatz begründet werden kann, zu kämpfen.
In dieser Situation verkannte ich vollkommen die Grenzen meiner Belastbarkeit sowohl in körperlicher als auch in seelischer Hinsicht. Dieser Prozess basierte nicht auf Freiwilligkeit sondern als Folge geschildeter Gründe.
Zudem kann sie nicht auf Freiwilligkeit verursacht worden sein, denn die Vernachlässigung der Wohnsituation hatte massive Konsequenzen zur Folge, welchen sich keine rational denkende Person freiwillig aussetzt.
Aufgrund der behördlichen Sanktionen wurde ich als Hauseigentümer aus dem eigenen Haus, gemeinsam mit meinen noch studierenden und somit mittellosen Sohn delogiert. Ich musste für das Wohnen bezahlen, die Betriebskosten der Immobilie tragen und die Sanierung des Hauses, einschließlich Neueinrichtung bewerkstelligen, damit ich die Wiederbewohnbarkeit des Hauses durch die Gemeinde X. , welche als Baubehörde I. Instanz gilt, bekam. Da die angeordneten Maßnahmen meine Finanzkraft aus eigenen Mitteln übersteigen, musste ich einen Kredit aufnehmen. Die von mir in der Arbeitnehmerveranlagung 2013 angesetzten Kosten betreffen somit keinesfalls Kosten der privaten Lebensführung gem § 20 EStG 1988, welche steuerlich nicht abgesetzt werden dürfen, ...".
B. Festgestellter Sachverhalt:
Mit Mandatsbescheid vom und Bescheid vom wurde der Bf. die Benützung ihres Einfamilienhauses bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes untersagt, eine Räumung des Gebäudes angeordnet sowie aufgetragen, die Maßnahmen -nämlich sämtliche Einrichtungsgegenstände und (Holz)Fußböden zu entfernen, die bestehen bleibenden Bauteile zu reinigen, zu desinfizieren und anzustreichen, sowie neue Fußböden herzustellen und das gesamte Gebäude (Wände, Decken, Böden, Fenster samt Stock und Rahmen, Heizkörper) einer Grundreinigung zu unterziehen - beim Gebäude vorzunehmen.
Grund für die genannte behördliche Vorgangsweise war, dass amtswegig festgestellt wurde, dass das Haus bzw. die Wohnung im Haus der Bf. von zahlreichen Katzen, die die Bf. im Haus gehalten hatte, völlig durch den Katzenkot und den Katzenurin verunreinigt, vernachlässigt und vermüllt war. Der Gestank durch Amoniaksäure - entstanden durch den Katzenurin- dominierte das gesamte Haus und ist für die Hausbewohner laut Behörde unerträglich und unzumutbar. Behördlich wurde weiters festgehalten, dass aufgrund des Zustandes der Wohnung Dämpfe ausgehen können, die unter anderem eine Gefahr für die Gesundheit der Hausbewohner darstellen. Zudem bestand die Gefahr einer Ektoparasiteninfektion.
Aus den vorliegenden Bescheiden der Behörde geht hervor, dass eine Sanierung der Liegenschaft zweifelhaft ist, da aufgrund der Ausscheidungen der Tiere bereits Böden und Mauerwerk soweit penetriert waren, dass nur mehr eine großzügige Abtragung der Bausubstanz eine Besserung bringen konnte.
Mit den Sanierungsmaßnahmen am Haus, die von der Marktgemeinde X. per Bescheid aufgetragen wurden, wurde noch im Jahr 2012 begonnen, um den wohnungsgemäßen Zustand des Gebäudes wieder herzustellen.
Aus dem Schreiben vom (richtig ist ) geht hervor, dass die im Bescheid der Marktgemeinde X. geforderten Auflagen von der Bf. erfüllt wurden, "sodass keine Bedenken betreffend einer gesundheitlichen Gefährdung mehr bestehen". Die Nutzung des Hauses zu Wohnzwecken ist daher seit diesem Zeitpunkt wieder uneingeschränkt möglich.
Die Bf. beantragte aufgrund dieser Geschehnisse und UMstände, die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastung für 2013, die sich wie folgt zusammensetzen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kosten für Auswärts Wohnen von bis | 5.400 |
Wiedereinrichtung, da sämtliche Möbelstücke und Einrichtungsgegenstände entfernt wurden | 2.860,61 |
Kosten Sanierung Wände und Böden | 2.056,36 |
Rechtsanwaltskosten zur Verhinderung der Exekution | 360,74 |
zusätzliche Treibstoffkosten laut Aufgliederung | 166,32 |
Geldbeschaffungskosten/Spesen laut Beilage Kredit der RAIKA Z. für Abdeckung BAWAG und Sanierung | 5.759,28 |
Geldbeschaffungskosten/Spesen laut Beilage RAIKA Y. | 1.738,42 |
Gesamt in €: | 18.341,73 |
Strittig ist, ob die dadurch nicht unbeträchtlich entstandenen gesamten Kosten als außergwöhnliche Belastung mit Selbsthalt im Sinne des § 34 EStG absetzbar sind.
C. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgenden Unterlagen:
- Mandatsbescheid vom ;
- Bescheid vom ;
- Schreiben der Marktgemeinde X. bzgl. Bewohnbarkeit der Liegenschaft vom (richtig 2013);
- Aufgliederung der außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 18.341,73 €;
- Unterlagen wie Honorarnote des Anwalts in Zusammenhang mit einer Exekution, Kaufvertrag vom Juli 2013, und Rechnungen bzgl Anschaffungen Möbel und Materialien, Fahrtkostenaufstellung;
- Kreditunterlagen für die Kreditaufnahme und Umschuldung;
- Schreiben vom der Bf.;
- Vorbringen der Bf.
D. Rechtslage:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2)
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (Abs 2).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs 3).
Die Belastung muss weiters einen vom Einkommen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigen (Abs 4).
In § 34 Abs. 6 EStG 1988 wird bestimmt, dass Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden können.
E. Erwägungen:
Die belangte Behörde geht bei den stritigen Kosten von keiner außergewöhnlichen Belastung aus, zumal eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht gegeben sei, da die völlige Vernachlässigung der Wohnung, die zur zwangsweisen Säuberung geführt habe, auf einem freiwilligen Verhalten der Bf. beruhen würde.
Die Bf. beantragt die Berücksichtigung der in Streit stehenden Kosten als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt, zumal ein freiwilliges Verhalten nicht vorgelegen sei, weil die temporäre Vernachlässigung der Wohnsituation des eigenen Hauses durch eine hauptsächlich physische aber auch psychische Überlastung entstanden sei, wobei die Überforderung durch eine über längere Zeit notwendige Arbeitszeit von sechzig bis siebzig Wochenarbeitsstunden während der Jahresabschlusstätigkeit im Bilanzierungsbereich eines großen börsenotierten Konzerns verursacht worden sei und sich die Situation noch durch die berufsbegleitende Absolvierung des Bachelorstudiengangs Controlling, Rechnungswesen, Finanzmanagement am Managementinstitut in T. verschärft hätte. Zudem hätte die mit einer Lebenskrise, welche durch beginnendes Klimakterium und wachsendem Druck am Arbeitsplatz begründet werden könne, zu kämpfen.
Im Beschwerdefall ist die Zwangsläufigkeit der geltend gemachten Aufwendungen strittig.
Die Belastung muss sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zwangsläufig erwachsen. Eine solche Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (§ 34 Abs. 3 leg. cit.), wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Zwangsläufigkeit eines Aufwandes ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, eine wirtschaftliche oder typisierende Betrachtungsweise ist ausgeschlossen ().
Der maßgebliche Umstand bewirkt nur dann die Zwangsläufigkeit der Belastung, wenn er für den Steuerpflichtigen unausweichlich ist.
Tatsächliche Gründe iSd § 34 Abs 3 EStG 1988 sind nur solche, die den Steuerpflichtigen unmittelbar betreffen, während rechtliche und sittliche Gründe aus dem Verhältnis des Steuerpflichtigen zu anderen Personen entspringen.
Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht.
Zwar hat der VwGH wiederholt den Grundsatz aufgestellt, dass Zwangsläufigkeit nicht vorliegt, wenn sich die außergewöhnliche Belastung als Folge eines Verhaltens darstellt, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, obwohl er mit dem Eintritt dieser Folgen rechnen musste.
Der Grundsatz, wonach Zwangsläufigkeit nicht vorliegt, wenn sich eine Belastung als Folge eines Verhaltens darstellt, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, obwohl er mit dem Eintritt dieser Folgen rechnen musste, findet dort seine Grenze, wo nach dem Urteil vernünftig denkender Menschen ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Ursache und schließlicher Folge nicht mehr gegeben ist.
Freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 können ebenso wenig Berücksichtigung finden wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (; Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 34 Abs. 2-5 EStG 1988, Tz 8 und die dort zitierte hg. Judikatur).
Bestimmte Umstände unterbrechen den Kausalzusammenhang zum freiwillig gesetzten Verhalten. Dies ist dann der Fall, wenn die Verknüpfung zwischen Ursache und Wirkung keine unmittelbare und typische (adäquate) mehr ist. Erwächst eine Belastung aus der Erfüllung einer Rechtspflicht - diese ist naturgemäß zwangsläufig - muss bereits die Übernahme der Rechtspflicht das Merkmal der (tatsächliche, rechtlichen oder sittlichen) Zwangsläufigkeit aufweisen () und darf die rechtliche Verpflichtung nicht auf einen freiwilligen Entschluss bzw. Verhalten des Steuerpflichtigen zurückzuführen sein.
Aufwendungen, die durch die (gehobene) Lebensführung bedingt sind oder auch Ausgaben der allgemeinen Lebensgestaltung (des allgemeinen Lebensrisikos) darstellen, können damit idR nicht zu einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung führen (zB ).
Tatsächliche Gründe sind in der Person des Steuerpflichtigen gelegene Gründe, die ihn unmittelbar betreffen bzw. treffen, zB Krankheit () oder Körperbehinderung, aber auch unabwendbare Ereignisse wie Katstrophenschäden, unverschuldete Unfälle uÄ.
Nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Die Aufwendungen müssen vielmehr zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig ist (). Bloß mittelbar mit der Krankheit zusammenhängende Kosten sind nicht abzugsfähig ().
Die steuerliche Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden gemäß § 34 Abs. 6 EStG (also ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes) kommt nur nach Naturkatastrophen in Betracht, was im Sinne eines Elementarereignisses, das auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, zu verstehen ist (). Es muss durch höhere Gewalt eine aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt werden, deren Beseitigung grundsätzlich lebensnotwendig ist (). Auch andere Schadensfälle - die nicht als Katastrophenschaden im eigentlichen Sinn zu beurteilen sind - können nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn der Verlust zumindest durch ein katastrophenähnliches Ereignis, durch höhere Gewalt im engeren Sinn, eingetreten ist zB Brand, Überflutungen, Verwüstungen durch Einbrecher (Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG, § 34, Einzelfälle unter "Schadensfälle").
Bei Begünstigungsvorschriften - um eine solche handelt es sich bei § 34 EStG - hat nämlich der Steuerpflichtige von sich aus das Vorliegen aller begünstigungsrelevanter Umstände darzutun ().
Eine konkrete und namhafte Krankheit der Bf. liegt nicht vor. Behauptungen bzw. ein Vorbringen diesbezüglich fehlt.
Bloße Vorstellungen der Betroffenen über eine bestimmte medizinische Betreuung stellen keinen triftigen medizinischen Grund für Aufwendungen dar (vgl. ).
Aktenkundig ist, dass die Lage der Bf. - im Zuge des Halten von mehreren Katzen im Wohnhaus - dadurch entstanden ist, dass laut Bf. die nötigen Reinigungsarbeiten durch eine totale körperlich als auch psychische Überforderung nicht in der erforderlichen Art und Weise durchgeführt wurde, sodass das Haus durch Katzenkot und Katzenurin total verunreinigt, vernachlässigt und vermüllt war. Aufgrund dieses vernachlässigten Zustandes des Hauses durch die Bf. war eine Sanierung der Liegenschaft zweifelhaft, da aufgrund der Ausscheidungen der Tiere bereits Böden und Mauerwerk soweit penetriert waren, dass nur eine Abtragung der Bausubstanz einer Besserung bringen konnte. Durch den Gestank der Amoniaksäure - verursacht durch den Katzenurin und den -kot - bzw. des aufgrund des im Bescheides dargestellten ZUstandesd des Hauses bestand eine Gefahr für die Gesundheit der Hausbewohner, sodass die Behörde bis zur Herstellung des gesetzmäßigen bzw. wohnungsgemäßen Zustandes des Hauses das Betreten des Hauses untersagt hat.
Dass es sich bei der physische und psychische Überlastung, die aufgrund einer Überforderung durch eine über längere Zeit notwendige Arbeitszeit von 60-70 Wochenarbeitsstunden während der Jahresabschlusstätigkeit im Bilanzierungsbereich eines großen börsenotierten Konzerns verursacht worden sei und sich diese aufgrund der berufsbegleitende Absolvierung des Bachelorstudiengangs Controlling, Rechnungswesen, Finanzmanagement am Managementinstitut in T. verschäfft hätte, um eine konkret vorliegende Krankheit der Bf. gehandelt hat, wurde von der Bf. weder behauptet noch durch ein medizinisches Gutachten bzw. Attest nachgewiesen.
Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Ursache, einer Krankheit und der eingetreten Wirkung - des im Bescheid dargestellten Zustands des Hauses - ist somit nicht anzunehmen bzw. davon auszugehen.
Nach der Rechtsprechung können Kosten zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbstgenutzten Gebäudes, das durch ein von dem Steuerpflichtigen nicht beeinflussbares außergewöhnliches Ereignis beschädigt wurde außergewöhnliche Belastungen sein.
Dass von höherer Gewalt im Sinne eines unabwendbaren und unvorgesehenen Ereignisses aufgrund der Geschehnisses auszugehen ist, ist nicht der Fall, zumal Zwangsläufigkeit nicht gegeben ist, wenn der Steuerpflichtige aufgrund seines Verhaltens mit der Möglichkeit des Eintritts eines Schadens rechnen musste.
Wenn die Bf. nun vorbringt, dass ein freiwilliges Verhalten nicht vorgelegen sei, da die Überforderung durch eine über längere Zeit notwendige Arbeitszeit von sechzig bis siebzig Wochenarbeitsstunden während der Jahresabschlusstätigkeit im Bilanzierungsbereich eines großen börsenotierten Konzerns verursacht worden wäre und sich die Situation noch durch die berufsbegleitende Absolvierung des Bachelorstudiums Controlling, Rechungswesen, Finanzmanagement am Managementinstitut bzw. durch ein beginnendes Klimakterium verschärft hätte, so muß dem entgegengehalten werden, dass dies nicht nachvollziehbar ist, zumal dieser schreckliche und von der Behörde festgestellte Zustand des Hauses aufgrund der dargestellten Geschehnisse sich über einen sehr langen Zeitraum entwickelt haben muss, und der Bf. es sehr wohl möglich gewesen wäre, Vorsorge zu treffen, anstatt aufgrund mangelnder Reinigungsarbeiten, die Verschmutzung, Vernachlässigung und Vermüllung einfach in Kauf zu nehmen.
Dass sich der Zustand des Hauses über einen sehr langen Zeitraum verschlechtert hat ergibt sich aus den beiden vorliegenden Bescheiden, wenn es darin lautet, dass " eine Sanierung der Liegenschaft zweifelhaft erscheint, da die Ausscheidungen der Tiere bereits Böden und Mauerwerk soweit penetriert haben, dass nur mehr eine großzügige Abtragung der Bausubstanz eine teilweise Besserung bringen könnte".
Wenn man nun das Vorbringen der Bf. und die Feststellungen in den Bescheiden der Behörde zusammenfügt, dann kann von einem unabwendbaren bzw unvorgesehenen bzw. durch höhere Gewalt im engeren Sinn, eintretenen Ereignis auch nicht ausgegangen werden bzw. gesprochen werden.
Ein nicht beeinflussbares außergewöhnliches Ereignis, welches eine Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung gerechtfertigt hätte, liegt nämlich nicht vor, zumal die Bf. auch selbst nicht einmal behauptet und vorgebracht hat, dass diese Überlastung samt eingetretender Überforderung aufgrund der Arbeit, des Studiums und des eintretenden Klimakteriums "überfallsartig" und plötzlich aufgetreten bzw. eingetreten ist.
Dass daher ein rechtzeitiges Handeln (beispielsweise Reinigungsarbeiten durchführen zu lassen) der Bf. somit zumutbar gewesen wäre, um den in den beiden Bescheiden dargelegten Zustand des Hauses zu verhindern, ergibt sich daraus von selbst.
Man muss aufgrund der chronologischen Abfolge davon ausgehen, dass der eingetretene Zustand des Hauses in einer aus Gründen fehlender Sorgfalt selbst verschuldeten Situation herbeigeführt wurde, bzw. aufgrund einer in Kauf genommen Situation entstanden ist. Die Bf. gibt selbst zu, dass sie sich einfach zuviel zugemutet und aufgebürdet hat, sodass sich dieser Zustand des Hauses erst im Laufe der Zeit entwickelt hat.
Dass sich die Bf. dieser Belastung nicht entziehen hatte können, ist aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht nachvollziehbar und aus dem Ablauf auch nicht abzuleiten. Nachvollziehbar ist es aber schon, dass sich ihr psyhischer und physischer Zustand aufgrund ihrer in Kauf genommen Situation bzw. selbst herbeigeführten Situation mit der Zeit verschlechterte.
Die von der Bf. beantragten Kosten in Höhe von 18.341,73 € können daher nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, da wie oben ausgeführt die Zwangsläufigkeit fehlt.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde abzuweisen.
F. Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH Rechtsprechung beantwortet wurden und die auch nicht von der Rechtsprechung des VwGH abweichen.
Andererseits hing der Bechwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101204.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at