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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.03.2015, RV/5101067/2014

Schätzung der Betriebsausgaben eines Versicherungsvertreters

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache Bf_Adresse_1 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer 2008 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom abgeändert, aus welcher die festgesetzte Einkommensteuer für das Jahr 2008 sowie die Bemessungsgrundlagen hierfür zu entnehmen sind.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

1 Verfahren vor dem Finanzamt

Der Beschwerdeführer (Bf) erzielte im Beschwerdejahr 2008 Einnahmen als Versicherungsvertreter. Für das Jahr 2008 reichte er keine Steuererklärung beim Finanzamt (FA) ein.
1.1 Mit Schriftsatz vom ersuchte er um Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2008. Den Schätzungsantrag begründete er wie folgt:

„Hiermit ersuche ich um Einschätzung für das Jahr 2008. Auf Grund meiner wirtschaftlichen Situation und aus persönlichen Gründen, wie z.B. der Tod meiner ehemaligen Lebensgefährtin, habe ich Mitte 2008 Österreich verlassen und habe seither keinerlei Tätigkeit mehr in Österreich verrichtet. Die Zahlungsmoral meiner Kunden wurde sehr schlecht und auch meine Kooperationspartner leisteten keine Provisionsrückzahlungen mehr, wenn diese gerechtfertigt waren. Wie man ja auch auf Grund der Meldungen der Versicherungsanstalten ersehen kann, ging der Umsatz alarmierend zurück. Sämtliche von mir geleisteten Vorlagen wie Prämienzahlungen von Kunden an Versicherungen zur Stornobekämpfung wurden nicht zurückbezahlt. Vermittlungsprovisionen an Kooperationspartner wurden im Stornofall nicht rückbezahlt. Die Betriebskosten wie Miete, Strom, Telefon und Bürobedarf stiegen an und die Einnahmen wurden weniger. Wie ich auch bei meinem Lokal in A bemerkte, war eine Vermietung nahezu unmöglich geworden, ich musste jedoch Miete und Betriebskosten bezahlen. Die gesamten Umstände machten ein wirtschaftliches Weiterkommen unmöglich. Das gesamte Büroinventar wurde dem Hauseigentümer im Oktober 2008 kostenlos überlassen und ihm der Schlüssel zugesandt. Die meisten Unterlagen gingen bei der Räumung der Büroräume verloren. Ich versuchte bis jetzt vergebens nachzuforschen, ob und wo verschiedenste Dokumente wieder nach der Räumung gelagert wurden, dies war aber nicht feststellbar. Seither hatte ich in Österreich kein Einkommen mehr und mein Besitz wurde in weiterer Folge 2009 und 2010 von der Bank verkauft, ohne dass mir ein Euro übrig blieb. Auch meine gesamten Folgeprovisionen wurden vom Finanzamt bereits 2009 gepfändet. Aus den genannten Gründen bitte ich um Einschätzung meines Einkommens für 2008.“

1.2 Mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom nahm das FA eine Schätzung des Gewinnes aus Gewerbebetrieb iHv 128.910,19 € vor. Die Schätzung erfolgte in der Weise, dass von den Einnahmen iHv 146.488,85 € pauschale Betriebsausgaben iHv 12 % (17.578,66 €) in Abzug gebracht wurden.

1.3 Gegen diesen Einkommensteuerbescheid legte der Beschwerdeführer Beschwerde mit Schreiben vom ein. Im Wesentlichen wurden dieselben Argumente wie im Schätzungsantrag vorgebracht:

„Hiermit berufe ich gegen den Einkommensteuerbescheid 2008. Erstmals möchte ich festhalten, dass mein Steuerberater, Herr Mag. B C , bisher für mich immer die Steuererklärungen machte und er nicht sagte, dass ich außerhalb der Frist wäre, da er ja als Steuerberater andere Fristen hat. Nach dem ich vom Finanzamt erstmalig das Ersuchen um Abgabe der Einkommensteuerklärung 2008 bekam habe ich innerhalb der genannten Frist darauf schriftlich reagiert und die Gründe für die Bitte um Einschätzung für das Jahr 2008 angeführt. Ausdrücklich muss ich noch einmal erwähnen, dass im Jahr 2008 die Österreichischen Kreditinstitute so gut wie keinen Kredit mehr vergeben haben und gleichzeitig die Kunden die Versicherungsprämien auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Situation überwiegend nicht mehr bezahlten. Dies nahm mir meine Existenzgrundlage und ich musste meine Firma stilllegen. Da ich in meinem Bereich auch keine Arbeit in Österreich mehr bekam und auch auf Grund des Todes meiner ehemaligen Lebensgefährtin bin ich seither sogar im Ausland auf Arbeitssuche. Die laufenden Kosten bis August, September 2008 wie Strom, Telefon, Mieten, Betriebskosten, Programme, Büromaterial, Kosten an Steuerberater, Kfz-Kosten und Provisionen an Mitarbeiter liefen weiter und ich musste diese bis zum genannten Zeitpunkt auch bezahlen. Im Jahr 2007 hatte ich auch eine Betriebsprüfung und es wurden die Zeiträume 2003, 2004 und 2005 geprüft und eben alle in diesem Betrieb angefallenen Kosten wurden damals anerkannt. Auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Situation im Jahr 2008 war es noch schwererer als Jahre zuvor Geschäft zu machen und ohne Kooperationspartner wäre es früher nicht möglich gewesen, und schon gar nicht im Jahr 2008. Man kann dies ja auch durch den enormen Umsatzrückgang nachvollziehen und ich hätte keinesfalls meine Firma stillgelegt, wenn diese nicht einen Verlust aufwies. Wie auch bereits mitgeteilt, war die Vermietung meines Lokals nahezu nicht möglich und ich musste aber Miete und Betriebskosten weiterbezahlen. Aus den genannten Gründen ist das Einkommen viel zu hoch bemessen und ich bitte um realistische Einschätzung an Hand der abgeschlossenen Jahre 2003, 2004 und 2005 sowie der allseits bekannten wirtschaftlichen Verschlechterung 2008 und meiner persönlichen Umstände.“

1.4 Im Rahmen der Beschwerdeerledigung mittels Beschwerdevorentscheidung vom wurden dem Beschwerdeführer 50 % der Einnahmen als Betriebsausgaben zuerkannt.

1.5 Mit Schreiben vom brachte der Bf fristgerecht einen Vorlageantrag ein mit folgender Begründung:

„Hiermit erhebe ich Berufung, Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Es wurden zwar die in meiner Beschwerde vom gegen den Bescheid vom festgehaltenen Gründe zum Teil berücksichtigt, aber nicht in ausreichender Form. Ich verweise auf die bereits genannten Gründe, die ich in meiner Beschwerde vom angeführt habe und füge hinzu, dass nicht nur auf Grund der Sonderausgaben die Betriebsausgaben höher waren bzw. angenommen werden konnten. Ich ersuche um Weiterleitung des Vorlageantrags an das Bundesfinanzgericht.“

1.6 Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

II. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

1 Entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Dem Erkenntnis liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Vorweg wird festgehalten, dass der Bf für die Veranlagungszeiträume betreffend Einkommensteuer 2006 und 2007 jeweils Bescheidbeschwerden beim BFG einbrachte. Das Gericht bestätigte sowohl für das Jahr 2006 (, GZ RV/5101274/2010) als auch für das Jahr 2007 (, GZ RV/5101275/2010) die Bescheide des Finanzamts und die Beschwerden wurden abgewiesen. Gestützt wurden diese Erkenntnisse im Wesentlichen auf die Bestimmung des § 252 Abs 1 BAO, wonach der Einkommensteuerbescheid im Fall eines zu Grunde liegenden Feststellungsverfahrens gemäß § 188 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen unzutreffend sind; ein allfälliges Rechtsmittel müsste sich gegen den Feststellungsbescheid selbst richten.
Auch die Beschwerde des Bf gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2006 und 2007 wies das BFG mit Erkenntnis vom , RV/5101276/2010, als unbegründet ab. Das Gericht verneinte mit näherer Begründung die Abzugsfähigkeit der vom Bf als Betriebsausgaben geltend gemachten Prämienzahlungen für Versicherungskunden und Provisionszahlungen an Subvertreter (Kooperationspartner). Weiters sah es als erwiesen an, dass die GesbR – entgegen der Ansicht des Bf - auch in den Jahren 2006 und 2007 noch Bestand hatte. Auf die in diesem Verfahren getroffenen und unwidersprochen gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen des BFG wird verwiesen.
Die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrugen im Jahr 2006 58.494,50 € und im Jahr 2007 269.788,99 €.

Hingegen wurde das Bestehen einer GesbR für das Jahr 2008 weder behauptet, noch wurde ein Feststellungsverfahren durchgeführt. Die Einnahmen iHv 146.488,85 € sind somit unstrittig dem Bf als Einzelunternehmer zuzurechnen.

Der Bf war im jetzt strittigen Jahr 2008 als Versicherungsvertreter tätig. Im August bzw September 2008 beendete er seine Tätigkeit als Versicherungsvertreter und begab sich außer Landes. Zur Begleichung der Miet- und Betriebskosten für das Büro überließ der Bf im Oktober 2008 dem Hauseigentümer kostenlos das gesamte Büroinventar zur Verwertung, wobei er diesem den Büroschlüssel zusendete. Im Zuge der Räumung der Büroräume gingen die meisten Unterlagen verloren. Spätere Nachforschungen des Bf zur Auffindung von Unterlagen blieben erfolglos. Bereits im Jahr 2007, als seine Lebensgefährtin und Büroangestellte verstorben war, konnte er Unterlagen aus dem Zeitraum 2007 nicht mehr auffinden.
Da dem Bf mangels geeigneter Unterlagen über seine Geschäftsgebarung eine zuverlässige Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben und des Gewinnes nicht möglich war, stellte er mit Anbringen vom einen Antrag auf Schätzung seines Einkommens für das Jahr 2008. In diesem Antrag brachte er vor, dass ein Großteil seiner Unterlagen bei der Räumung der Büroräume verloren gegangen sind.

Nach den Mitteilungen gemäß § 109a EStG beliefen sich seine Einnahmen auf 146.488,85 €. Die Betriebsausgaben wurden im Einkommensteuerbescheid 2008 vom mit 12 % geschätzt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden folglich mit 128.910,19 € beziffert. Die Einkommensteuer betrug 56.040,10 €.

Dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) ist zu entnehmen, dass der Bf in den Vorjahren, insbesondere auch in den von ihm angeführten geprüften Zeiträumen 2003, 2004 und 2005, in welchen alle in diesem Betrieb angefallenen Kosten anerkannt worden seien, folgende Einnahmen, Ausgaben und Gewinne bzw Verluste erzielt hat:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
2003
2004
2005
2006
2007
Zw_Summe Einnahmen aus Gew_betrieb
64.762,79
29.946,15
46.217,06
119.091,39
276.514,33
Betriebsausgaben in Euro
55.889,11
19.117,34
49.190,92
60.596,89
6.725,34
Gewinn aus  Gewerbebetrieb
8.873,68
10.828,81
-2.973,86
58.494,50
269.788,99
Betriebsausgaben in Prozent
86,30
63,84
106,43
50,88
2,43

Daraus ergibt sich als Mittelwert an Betriebsausgaben in den angeführten Vorjahren ein Wert von gerundet 62 %.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom Berufung erhoben. Nach Ansicht des Berufungswerbers (nunmehr Bf) seien die Betriebsausgaben viel zu gering bemessen worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das FA dem Begehren teilweise Folge und schätzte die Betriebsausgaben mit 50 % der Einnahmen (Einnahmen iHv 146.488,88 €; davon 50% pauschale Betriebsausgaben: 73.244,88 €). Der Gewinn wurde mit 73.244,00 € festgesetzt. 

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf mit Schreiben vom (beim FA eingelangt am ) einen Vorlageantrag ein. Als Begründung führte er im Wesentlichen an, dass die in der Beschwerde fest gehaltenen Gründe nicht in ausreichender Form berücksichtigt worden seien.

1.1 Beschwerdepunkt "Anerkennung der Zahlung von Subprovisionen" etc:

Der Beschwerdeführer begehrt die Anerkennung der Zahlungen von Subprovisionen im Rahmen seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter. Zahlungsbestätigungen bzw. Empfänger der Subprovisionen konnte er allerdings nicht vorlegen bzw. bekannt geben. Weiters hätten die Kooperationspartner gegebenenfalls keine Provisionsrückzahlungen mehr geleistet. Auch der Umsatz sei zurückgegangen. Weiters seien Prämienzahlungen an Versicherungen zur Stornobekämpfung, die der Bf  für Kunden geleistet habe, nicht an ihn zurückbezahlt worden.

1.2 Berufungspunkt "Sonstige Betriebsausgaben":

Laut den Angaben des Beschwerdeführers seien die Betriebskosten wie Miete, Strom, Telefon und Bürobedarf gestiegen, sein Einkommen dagegen habe eine fallende Tendenz aufgewiesen. Trotzdem habe er weiterhin Miete und Betriebskosten zu bezahlen gehabt. Er legte jedoch weder entsprechende Unterlagen vor, noch machte er die angesprochenen Aufwendungen glaubhaft..

2 Beweiswürdigung

Dem Bf ist es bereits im Rahmen der Veranlagungs- bzw Rechtsmittelverfahren der Vorjahre 2006 und 2007 nicht gelungen, die in den Punkten 1.1 und 1.2 angeführten Aufwendungen, wie zB Provisionszahlungen an Subvermittler (Kooperationspartner) und die Vorstreckung von Prämienzahlungen für Kunden zur Stornobekämpfung glaubhaft zu machen bzw nachzuweisen. Auch für das gegenständliche Streitjahr 2008 behauptet der Bf, er habe derartige Aufwendungen zu tragen gehabt und machte diese als Betriebsausgaben geltend. Die behaupteten Umstände konnten jedoch weder glaubhaft gemacht, noch mittels geeigneter Beweise belegt werden. Demgegenüber begab sich der Bf sogar der Möglichkeit, allenfalls zu Betriebsende noch verfügbare Unterlagen als Beweismittel zu sichern und vorzulegen, indem er das gesamte Büroinventar samt Inhalt dem Vermieter zur Verwertung überließ. Durch die Sicherstellung seiner betrieblichen Aufzeichnungen wäre auch keine Schmälerung des Verwertungserlöses des Büroinventars zu befürchten gewesen. Der Bf hat somit den Verlust sämtlicher betrieblicher Aufzeichnungen und Unterlagen selbst zu vertreten. Die Schätzungsbefugnis des FA war daher dem Grunde nach zweifellos gegeben.

3 Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

3.1 Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007 sind „Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.“

Gemäß § 184 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Nach § 184 Abs 3 BAO ist zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Gemäß §§ 124 bis 126 BAO haben Abgabepflichtige für Zwecke der Erhebung der Abgaben Bücher zu führen oder ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen. Die nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sollen gemäß § 131 BAO u.a. der Zeitfolge nach geordnete, vollständige, richtige und zeitgerechte Eintragungen enthalten, Bareingänge und Barausgänge bzw. Bareinnahmen und Barausgaben sollen täglich in geeigneter Weise festgehalten werden, die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten bzw. in diesen Büchern verzeichnet werden.

Die Betriebsausgaben sind dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Gemäß § 138 BAO haben Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

3.2 Judikatur und Literatur

Nach Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, Tz 269 und 269/1, 11. Lfg (Juli 2007), ergibt sich die Nachweispflicht für die Betriebsausgaben aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach hat der Abgabepflichtige die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen.
Der Nachweis einer Betriebsausgabe hat durch einen schriftlichen Beleg zu erfolgen (E , 89/14/0088, 1991, 534; E , 97/14/0140, 2002, 747).
Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Stpfl voraus (E , 89/14/0027, 1989, 407). Der vermutete Sachverhalt muss von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben (, 86/13/0150, 1989, 67). Die bloße Behauptung, dass sich aus einer beruflichen Tätigkeit ein Bürobedarf ergibt, ist keine hinreichende Glaubhaftmachung (E , 96/13/0210, 2002, 745).

Zahlt beispielsweise ein Unternehmer im Rahmen einer Pauschalvereinbarung ohne Belege vielfach überhöhte Honorare an einen Subunternehmer, reicht die Begründung, diese seien wegen des Termindrucks gerechtfertigt gewesen, nicht aus. Das Fehlen entsprechender schriftlicher Vereinbarungen ist im Geschäftsleben unüblich und spricht gegen die Leistungserbringung durch den Geschäftspartner. Die Aufwendungen wurden daher nicht als Betriebsausgaben anerkannt (nochmals Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, Tz 269/1, 11. Lfg (Juli 2007) mit Hinweis auf E , 2001/14/0208, 2004, 74).

Im gegenständlichen Fall seht fest, dass vom Bf Betriebsausgaben zwar grundsätzlich zu tragen waren, deren Höhe allerdings nicht erwiesen ist. Daher ist die Behörde zur Schätzung gemäß § 184 BAO berechtigt. Betriebsausgaben sind insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige keine Aufzeichnungen geführt hat oder z.B. auch bei betrieblicher Nutzung von Privatvermögen.

Der VwGH hat wiederholt klargestellt, dass hinsichtlich der Betriebsausgaben oder bestimmter Gruppen davon (zB Reisekosten) eine Teilschätzung in Betracht kommt.

Auf Grund der Aussagen des Bf in den Beschwerdeverfahren hinsichtlich Feststellung von Einkünften und Einkommensteuer 2006 und 2007 sah es das Finanzamt wohl auch für das beschwerdegegenständliche Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2008 als glaubhaft an, dass zumindest ein Teil der angegebenen Aufwendungen, wie Subprovisionen etc als betrieblich veranlasst zu qualifizieren ist. Da das Ausmaß und die betriebliche Veranlassung dieser Aufwendungen im beschwerdegegenständlichen Jahr 2008 nicht nachgewiesen wurde, schätzte das FA die Höhe der strittigen Subprovisionen und anderer Betriebsausgaben letztlich mit 50 % pauschal. Diese Vorgangsweise des FA erscheint insofern gerechtfertigt, als der Bf selbst glaubhaft angab, keine Unterlagen aus dem Geschäftsjahr 2008 zu besitzen. Der Bf hatte auch ausreichend Gelegenheit, die behaupteten Zahlungen von Subprovisionen an Kooperationspartner, Prämienzahlungen für Kunden zur Stornobekämpfung und weiterer geltend gemachter Aufwendungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Da diese Möglichkeit jedoch gänzlich ungenutzt blieb, sieht sich das BFG außer Stande, von der Schätzung des FA abzuweichen. Dies umso mehr, als gerade für das Jahr 2008 der Zahlungsfluss nicht einer einzigen Subprovision nachgewiesen wurde.

Damit ist – in Übereinstimmung mit dem Bf, welcher mangels vorhandener Unterlagen einen Antrag auf Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beim FA gestellt hat - die Schätzungsbefugnis- bzw. verpflichtung im Sinne des § 184 BAO gegeben. Da der Bf Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung der tatsächlichen Betriebsergebnisse ermöglichen würden, nicht geführt hat, konnten die mit der im Jahr 2008 ausgeübten Tätigkeit als Versicherungsvertreter im Zusammenhang stehenden Ausgaben nur unter Berücksichtigung der Verhältnisse der bisher erfolgten Einkünfteerzielung des Bf als Versicherungsvertreter (wenn auch bisher im Rahmen einer GesbR) in Anlehnung an die Kennzahlen der Vorjahre geschätzt werden (vgl. ).

3.3 Zur Höhe der Schätzung

Die Vorgangsweise des FA, die Ausgaben für das Kalenderjahr 2008, in welchem der Bf seinen Betrieb nur bis August führte, mit 50% der unstrittigen Einnahmen global zu schätzen, kann im Ergebnis aus folgenden Gründen nicht als rechtswidrig erkannt werden:

Der Bf hat unbestritten Steuererklärungen für das Streitjahr nie erstattet, aber auch keine Gewinnermittlung, sei es durch Betriebsvermögensvergleich, sei es durch Einnahmen-Ausgabenrechnung, vorgewiesen. Im Hinblick auf zulässige Schätzungsmethode der globalen Ermittlung der Betriebsausgaben war auch das weitere - im Übrigen nicht belegmäßig nachgewiesene und nicht konkretisierte - Vorbringen des Bf betreffend diverser, oben näher bezeichneter Aufwendungen, für die Schätzung bedeutungslos.
Der seitens des Bf angeregte innere Betriebsvergleich unter Heranziehung der Vorjahre, insbesondere der geprüften Jahre 2003, 2004 und 2005, vermag kein endgültig schlüssiges Ergebnis zu liefern, da die Einkünfte des Bf in den Vorjahren 2003 bis 2007 noch aus seiner Tätigkeit als Mitunternehmer resultierten, welche weder der Organisationsform, noch der Höhe nach zwangsläufig vergleichbar sind mit seinen im Beschwerdejahr 2008 erzielten Einkünften als Einzelunternehmer.
Folgte man außerdem seiner Behauptung, er habe gewissen Kunden Prämien zur Stornobekämpfung vorgestreckt und diese Zahlungen in den Jahren 2006 und 2007 noch nicht einbringlich gemacht, erschiene es nicht unschlüssig, wenn er zumindest zum Ende seiner Tätigkeit im Jahr 2008 den Versuch unternommen hätte, diese Zahlungen zumindest teilweise zurückzuerlangen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Vornahme eines (Sicherheits-) Abschlages von zumindest 20% der durchschnittlich in den Vorjahren anerkannten Betriebsausgaben in Höhe von gerundet 62 % schachgerecht und nachvollziehbar.
Aus diesem Blickpunkt erscheint der Bf durch die Schätzung der Betriebsausgaben in Höhe von 50 % der festgestellten Einnahmen durch das FA nicht beschwert.

3.4 Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

Da der Bf weder in der Lage war, Aufzeichnungen vorzulegen, noch die geltend gemachten Betriebsausgaben nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, und auch selbst einen Antrag auf Schätzung gestellt hat, ist die Schätzungsbefugnis des FA jedenfalls gegeben.

Die mit 50 % der gewerblichen Einnahmen geschätzten Betriebsausgaben erscheinen im Lichte der oben dargestellten Umstände auch der Höhe nach ausreichend berücksichtigt und mangels jeglichen substanziellen Vorbringens des Bf gegen diese Schätzung jedenfalls gerechtfertigt.

Natürlich ist jede Schätzung mit einer gewissen Ungenauigkeit verbunden. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (zB ; , 98/14/0026; , 96/14/0111; , 2009/17/0119 bis 0121).

III. Zur Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Die gegenständliche Entscheidung war im Wesentlichen geprägt von den Umständen des Einzelfalles. Die zu beantwortenden Sachfragen, insbesondere, ob das FA die Betriebsausgaben zu Recht mit 50% der Einnahmen geschätzt hat, waren auf der Ebene der Beweiswürdigung zu klären. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG sind nicht gegeben.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 124 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101067.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at