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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.10.2014, RV/4300003/2014

Strafaufschub Widerruf

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. P in der Finanzstrafsache gegen L., geb. am 25. A 1995, 9020 H, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes K als Finanzstrafbehörde vom , Strafnr. 2012/00101, betreffend Widerruf eines Strafaufschubes gemäß § 3 a Abs. 4 Strafvollzugsgesetz (StVG) iVm § 179 Abs. 3 FinStrG wie folgt erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Ö als Organ des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde schuldig erkannt, im Amtsbereich des Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichterklärung von Einkünften der Jahre 2005 bis 2010 in Höhe von insgesamt € 71.651,60 und unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Februar bis Dezember 2011 die Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 10.018,23 bewirkt und hiedurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz begangen zu haben.

Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 18.000,00 verhängt; die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall deren Uneinbringlichkeit wurde mit 80 Tagen ausgemessen.

Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, die Geldstrafe zu bezahlen, vereinbarte dieser mit dem Verein U die Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Ausmaß von 320 Stunden bei einer Pfarrgemeinde, beginnend am .

Nachdem der Beschwerdeführer gemeinnützige Leistungen im Ausmaß von 46,75 Stunden erbrachte, leistete er ab keine weiteren Dienste für die Pfarre und brach die Vereinbarung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen einseitig ab.

Schließlich widerrief das Finanzamt mit angefochtenen Bescheid den gewährten Aufschub des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 179 Abs. 3 FinStrG und begründete dies damit, dass die Voraussetzungen hiefür weggefallen wären.

In der Beschwerde wendet der Beschwerdeführer ein, ihm sei vom Herrn Pfarrer mitgeteilt worden, dass dieser ihn mittels email verständigen würde, wenn er ihn zu Sozialarbeiten benötige. Nach Weihnachten habe ihm der Herr Pfarrer mitgeteilt, dass er ihn abmelde. Er sei weiterhin bereit gemeinnützige Sozialarbeit zu erbringen. Er wolle eine Lösung finden, um die Strafe zu tilgen. Schließlich leide er an einer unheilbaren Krankheit und sei daher nicht mehr arbeitsfähig.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 178 FinStrG ist der Aufschub des Strafvollzuges zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Bewilligung nicht zugetroffen haben. Der Bestrafte ist aufzufordern, seine Strafe unverzüglich anzutreten. 
Im vorliegenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer entgegen der getroffenen Vereinbarung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen diese Vereinbarung abgebrochen und nicht mehr fortgeführt. Es wurden von ihm keine weiteren gemeinnützigen Leistungen mehr erbracht.
Damit sind die Voraussetzungen zur Genehmigung und Bewilligung der Erbringung gemeinnütziger Leistungen nicht mehr gegeben und war in der Folge der Aufschub des Vollzuges der Ersatzfreihitsstrafe bescheidmäßig zu widerrrufen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 3a StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
§ 179 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Strafaufschub
Widerruf
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4300003.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at