Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.11.2014, RV/4100606/2011

Verspätungszuschlag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. H in der Beschwerdesache I, L, K.Str. 57, gegen den Bescheid des FA S. betreffend Abweisung eines Nachsichtsansuchens zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom Verspätungszuschläge (1% der Bemessungsgrundlagen) in Höhe von insgesamt € 17.071,77 fest und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin für getätigte innergemeinschaftliche Lieferungen in den Jahren 2009, 2010 bis einschließlich Juni 2011 keine Zusammenfassenden Meldungen gemäß Artikel 21 Abs. 3 UStG 1994  beim Finanzamt eingereicht hat. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Unternehmer bis zum Ablauf eines auf den Kalendermonat folgenden Kalendermonates, indem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausführt, eine Zusammenfassende Meldung, in der Angaben nach Abs. 6 zu machen sind, beim Finanzamt einzureichen hat.

Festgestellt wurde, dass die Nichtabgabe der Meldungen deshalb nicht mehr entschuldbar sei, weil die Zusammenfassenden Meldungen der Jahre zuvor ebenfalls verspätet, erst nach Aufforderung durch das Finanzamt abgegeben worden wären (Niederschrift über die Nachschau gemäß § 144 BAO vom , ABNr. 123x1 , Tz. 1).

Mit Schriftsatz vom ersuchte die Beschwerdeführerin um Nachsicht der verhängten Verspätungszuschläge im Ausmaß von 50%. Man habe die Nichtabgabe der Meldungen selbst verursacht und sei sich im Unternehmen über die Auswirkungen dieses Unterlassens nicht bewusst gewesen.

Mit angefochtenem Bescheid wies das Finanzamt das Ansuchen um Verringerung und teilweisen Nachsicht des Verspätungszuschlages als unbegründet ab.

In der dagegen eingereichten Beschwerde weist die Beschwerdeführerin auf einen akuten Geschäftsausfall in Höhe von insgesamt € 125.000,00 infolge schlechter Materiallieferungen hin und ersucht nochmals um Halbierung des Verspätungszuschlages.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Abgabenbehörde kann Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag (Verspätungszuschlag) bis zu 10% der festgesetzten Abgabe auferlegen (§ 135 BAO).

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern der Antrag aus rechtlichen Gründen abzuweisen.
Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden. Die Unbilligkeit der Einhebung kann persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt.

Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (, 0265).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, dient eine Nachsicht nach § 236 BAO nicht dazu, Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen. Der Unbilligkeitstatbestand des § 236 BAO stellt nicht auf die Festsetzung, sondern auf die Einhebung einer Abgabe ab. Auf die Behauptung der Unbilligkeit im Sinne von inhaltlicher Unrichtigkeit eines Abgabenbescheides kann daher ein Nachsichtsansuchen grundsätzlich nicht mit Erfolg gestützt werden (siehe zuletzt ).

Im vorliegenden Fall stützt die Beschwerdeführerin ihr Nachsichtsansuchen darauf, dass die Festsetzung von Verspätungszuschlägen dem Grunde nach zwar zu Recht erfolgt sei, weil diese schuldhaft die Einreichung der Erklärungen unterlassen habe, man ersuche jedoch um Nachsicht von 50% des Verspätungszuschlages. In Zukunft werde man diese Steuererklärungen pünktlich einreichen.

Dazu wird festgestellt, dass nach dem Ergebnis der Überprüfung durch das Finanzamt und der durchgeführten Nachschau am , die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2006 bis 2008 diese Meldungen (Steuererklärungen) - entgegen ihren abgabenrechtlichen Pflichten - erst nach Aufforderung durch das Finanzamt verspätet eingereicht hat.

Die Beschwerde kann somit schon aus rechtlichen Erwägungen keinen Erfolg haben, weil eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung nicht gegeben ist. Eine solche wäre nämlich anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Eine solche anormale Belastungswirkung, verglichen mit derart gleichgelagerten Fällen liegt im vorliegenden Sachverhalt nicht vor, sodass auch nicht von einer anormalen Belastungswirkung mitsamt atypischen Vermögenseingriff ausgegangen werden kann. Vielmehr handelt es sich bei der Festsetzung des Verspätungszuschlages in Höhe von 1% der festgesetzten Abgaben um eine Maßnahme, die jeden Normadressaten gleichermaßen trifft.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Verspätungszuschlag
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100606.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at