Vorliegen einer begünstigten Betriebsneugründung oder bloße Betriebsübertragung auf neu errichteten Rechtsträger (GmbH) - Befreiung von lohnabhängigen Abgaben?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Walter Zemrosser und die weiteren Senatsmitglieder Dr. Wolfgang Ploner, Mag. Josef Bramer und Dr. Georg Lamp im Beisein der Schriftführerin Claudia Orasch über die Beschwerde der Bf., vertreten durch die Stb-Kanzlei, gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom betreffend Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2009 und 2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die vormalige Berufungswerberin und nunmehrige Beschwerdeführerin (in der Folge auch bloß: Bf.), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Ausübung des Tischlereigewerbes sowie der Handel mit Waren aller Art ist, wurde im Juni 2009 errichtet.
Im Anschluss an eine bei der Beschwerdeführerin vorgenommene gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben folgte das Finanzamt der Ansicht des Prüfungsorganes und setzte der Bf. gegenüber mit den hier angefochtenen Bescheiden Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und einen Säumniszuschlag für den DB, jeweils für die Jahre 2009 und 2010, fest, da die begehrte Befreiung nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) mangels Vorliegen einer Neugründung nicht zuzuerkennen gewesen wäre.
Ihre dagegen fristgerecht erhobene und damals noch als Berufung bezeichnete Beschwerde begründete die Bf. einleitend damit, die Schaffung einer neuen betrieblichen Struktur habe darin bestanden, dass unter Einbeziehung eines jungen Mitarbeiters der Betriebsablauf völlig verändert worden sei. Die Veränderung hätte den gesamten Beschaffungsbereich, den Produktionsbereich und den Vertriebsbereich beinhaltet. Weiters sei von Beginn an im Produktionsbereich eine erhebliche Ausweitung mit neuen Strategien geplant und baulicherseits eine Flächenausweitung von 300 m2 realisiert worden. Zur Ausnutzung von Synergieeffekten wäre im benachbarten Bundesland ein strategischer Standort platziert worden. Schließlich sei die im Jahresabschluss 2011/2012 eindeutig ersichtliche erhebliche Ergebnissteigerung gegenüber dem Vorgänger ein weiteres Indiz für die vorstehend gemachten Ausführungen.
Nach Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung legte das Finanzamt die Berufung antragsgemäß dem Unabhängigen Finanzsenat vor.
Das nunmehr zuständige Bundesfinanzgericht (im Folgenden auch nur: Finanzgericht oder Gericht) führte ein Vorhalteverfahren durch. Der von der Beschwerdeführerin beantragten mündliche Senatsverhandlung blieben beide Verfahrensparteien fern.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte und unter Berücksichtigung des Ergebnisses des finanzgerichtlichen Vorhalteverfahrens wird seitens des erkennenden Senates der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt festgestellt:
Max Muster hat als Rechtsnachfolger seines Vaters seit 19xx als Einzelunternehmer eine Bau- und Möbeltischlerei in A-Stadt-1 betrieben. Im Unternehmen waren durchschnittlich rund 10 Personen beschäftigt. Von diesen zum Teil langjährigen Mitarbeitern hatte damals Gustav Gans die Funktion eines Arbeitsvorbereiters inne.
Laut Abfragen im ressortinternen Datenbanksystem hatte der Gesamtbetrag der steuerbaren Leistungen des Einzelunternehmens – jeweils gerundet – in den Jahren 2004 € 604.000,00, 2005 € 691.000,00, 2006 € 490.000,00, 2007 € 663.000,00, 2008 € 600.000,00 und schließlich 2009 € 507.000,00 betragen.
Mit Vertrag vom samt einem Nachtrag vom errichteten Max Muster und seine langjährige Lebensgefährtin Lisa Lebgef unter der Firma " Designtischlerei Muster GmbH" eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nunmehrige Beschwerdeführerin, mit Sitz am bisherigen Standort des Einzelunternehmens. Die Bezeichnung " Designtischlerei Muster " wurde seitens des Einzelunternehmens schon vor dem geschilderten Rechtsvorgang fallweise verwendet. Am Stammkapital der Bf. sind Max Muster zu 25 Prozent, Lisa Lebgef zu 75% beteiligt, wobei beide Gesellschafter zugleich auch einzeln zeichnungs- und vertretungsbefugte Geschäftsführer sind.
Der Gegenstand des Unternehmens, das seine Tätigkeit mit aufnahm und seine steuerlichen Angelegenheiten mittels eines an diesem Tag beginnenden abweichenden Wirtschaftsjahres abrechnet, ist sowohl nach dem Gesellschaftsvertrag als auch nach sämtlichen anderen Behördeneingaben und Internetauftritten die Ausübung des Tischlereigewerbes, sowie – ergänzend – der Handel mit Waren aller Art.
Durch Abschluss eines – datumsmäßig nicht mehr festlegbaren – Kaufvertrages erwarb die Beschwerdeführerin vom Einzelunternehmer Max Muster , der seinerseits bei den zuständigen Institutionen die Betriebsaufgabe bekanntgegeben hatte, sämtliche für den Betrieb einer Tischlerei erforderlichen beweglichen Betriebsmittel. Nach der über diesen Vorgang mit Datum erstellten Rechnung hatte Max Muster unter der ausdrücklichen Bezeichnung "Betriebsveräußerung" der Beschwerdeführerin das gesamte bewegliche Anlagevermögen, also alle Maschinen und Geräte, den Fuhrpark, die gesamte Büroeinrichtung samt EDV-Anlage sowie die Warenvorräte verkauft. Der Rechnungsbetrag von netto € 120.000,00 entspricht ziemlich genau dem Buchwert der erworbenen Wirtschaftsgüter.
Weiters hatte Max Muster der Bf. mit Vertrag vom Juli 2009 die in seinem Eigentum stehende bisherige Betriebsliegenschaft samt Betriebsgebäude vermietet. Der Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, mit einer beiderseitigen Kündigungsfrist von sechs Monaten, wobei der Vermieter auf die Ausübung seiner Kündigungsmöglichkeit für einen Zeitraum von zehn Jahren ausdrücklich verzichtet hatte.
Von der Beschwerdeführerin wurden, mit Ausnahme des Gustav Gans , sämtliche Mitarbeiter übernommen. Das Beschäftigungsverhältnis mit Gustav Gans wurde von der Bf. deshalb nicht verlängert bzw. übernommen, da dessen Vorstellungen und strategischen Ansichten über seine weitere Tätigkeit nicht mit denen der beiden Gesellschafter in Einklang gebracht werden konnten. Dessen Funktion und Tätigkeiten hinsichtlich der Steuerung der Arbeitsvorbereitung und des Produktionsablaufes übernahm Hanse Städter . Dieser war nach Absolvierung einer Lehre im Einzelunternehmen Max Muster sowie weiterer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, auch durch zwischenzeitige Beschäftigungsverhältnisse bei anderen Unternehmen, ab wieder beim Unternehmen Max Muster beschäftigt gewesen.
Eine nach den Angaben der Bf. schon bei Errichtung der Gesellschaft im Juni 2009 von ihr ins Auge gefasste und behauptetermaßen bereits realisierte wesentliche Betriebserweiterung durch Ausweitung der Betriebsfläche um ca. 300 m2 ist jedoch über das Planungs- und Genehmigungsstadium nicht hinausgekommen und daher bis dato auch nicht erfolgt.
Laut Anlagenverzeichnis hatte der Gesamtwert der Anlagenzugänge im Zeitraum vom bis zum € 4.305,00 (Matratzenausstellung € 2.349,00, Tisch, Bank und Hocker € 1.956,00) betragen.
Im November 2011 erfolgte auf einer angemieteten Liegenschaft in B-Dorf-2 die Eröffnung eines weiteren Standortes, allerdings nur für Ausstellungs- und Verkaufszwecke, nicht aber für die Produktion.
Die von der Bf. erklärten steuerbaren Umsätze hatten im ersten, am endenden, Wirtschaftsjahr gerundet € 647.000,00 betragen, in den Wirtschaftsjahren 2010/2011 und 2011/2012 € 736.000,00 bzw. € 909.000,00, sowie schließlich im Wirtschaftsjahr 2012/2013 € 803.000,00.
Laut Internet, und zwar unter www.firmenabc.at, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Möbeltischlerei, spezialisiert auf den Innenausbau. Diese habe "mit die Tätigkeiten vom Gewerbebetrieb Max Muster zur Weiterführung übernommen".
Die Beschwerdeführerin selbst präsentiert sich aktuell im Internet unter www. Maxmus .co.at als Tischlerei mit Schwerpunkt Planung, Produktion und Montage von Möbeln und Einrichtungen aller Arten für Privat- und Firmenkunden. Daneben werde auch der Handel mit Haustüren, Sitzgarnituren, Beleuchtungs- und Beschattungssystemen sowie Einbaugeräten betrieben.
Im abgabenbehördlichen Verfahren hatte die Bf. rechtzeitig einen ordnungsgemäß erstellten Vordruck NeuFö 1 über die erfolgte Beratung bei der gesetzlichen Berufsvertretung vorgelegt und damit zusammenhängend die Befreiung von lohnabhängigen Abgaben für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum begehrt.
Diese unstrittigen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf den unbedenklichen Inhalt der vorgelegten und nachgereichten Verwaltungsakte sowie auf die zu keinen Zweifeln mehr Anlass gebenden Ausführungen der Beschwerdeführerin, insbesondere in der Beantwortung des vom Finanzgericht verfassten Fragenvorhaltes. Beide Schriftstücke bzw. deren Inhalt wurden von der Amtspartei unwidersprochen und ohne weitere Kommentierung zur Kenntnis genommen.
Festgehalten wird schließlich, dass die rechnerische Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der sich daraus ergebenden Abgaben nicht in Streit gezogen wurden und daher ein näheres Eingehen diesbezüglich nicht erforderlich war.
Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf die hier allein entscheidungsrelevante Frage, ob die beantragte Befreiung von lohnabhängigen Abgaben wegen Neugründung eines Betriebes zusteht, wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 1 Z 7 des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG) in der auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I 1999/106 werden zur Förderung der Neugründung von Betrieben – nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 leg. cit. – die im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (§§ 41 ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages), Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (§ 51 Abs. 1 Z 2, § 52 und § 53a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 nicht erhoben.
Eine Neugründung eines Betriebes liegt nach § 2 NeuFÖG unter folgenden Voraussetzungen vor:
1. Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient.
2. Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.
3. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
4. Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes vor.
5. Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.
In der Verordnung zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz – NEUFÖG), BGBl. II 1999/278 idF BGBl. II 2008/288, ist im § 2 Abs. 1 unter anderem normiert, dass ein Betrieb (dann) neu eröffnet wird, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden.
Nach § 2 Abs. 2 letzter Teilstrich der zitierten Verordnung sind Betriebsinhaber (im Sinne von § 2 Z 2 und 4 NeuFöG) Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind.
Im Hinblick auf die gesellschaftsvertraglichen Regelungen ist daher Lisa Lebgef , die Lebensgefährtin des vormaligen Betriebsinhabers Max Muster , nunmehr als Betriebsinhaberin im Sinne von § 2 Z 2 und 4 NeuFöG anzusehen.
Aus dem Zusammenspiel von § 2 Z 1 NeuFöG und § 2 Abs. 1 der Verordnung wiederum erhellt, dass eine begünstigte Betriebsneugründung nur dann vorliegt, wenn ein Betrieb durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur neu eröffnet wird, was dann der Fall ist, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neugeschaffen werden.
Konkreter Betrieb im Sinne der vorigen Ausführungen ist gegenständlich der Tischlereibetrieb der Beschwerdeführerin, genauer gesagt eine Bau- und Möbeltischlerei mit Schwergewicht auf dem Innenausbau. Ergänzend wird von der Bf. noch der Handel mit den oben im Sachverhalt angeführten Wirtschaftsgütern betrieben.
Welche Wirtschaftsgüter die – bisher nicht vorhandenen und neu zu schaffenden – wesentlichen Betriebsgrundlagen bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus zu beurteilen (Jakom, Kanduth-Kristen EStG, 2015, § 24 Rz 17; Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom , 95/15/0063). Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls sowie das Gesamtbild der Verhältnisse. Das Betriebsgebäude (bzw. ein Nutzungsrecht daran), die Maschinen, Anlagen und Einrichtungen sind bei produktionsgebundenen Tätigkeiten als wesentliche Grundlagen anzusehen (, und vom , 98/08/0104). Bei (Einzel-) Handelsunternehmen stellt das Warenlager eine der wesentlichen Betriebsgrundlagen dar (Kanduth-Kristen, a.a.O.).
Beispielhaft führt dann Kanduth-Kristen, a.a.O., Rz 19, weiter aus, dass bei einem Produktionsbetrieb wie etwa einer Faserplattenherstellung das (Betriebs-) Grundstück, Fertigungshalle(n) und die der Erzeugung dienenden Spanplattenproduktionsanlagen zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählen würden (so auch ). Bei einem reinen Möbelerzeugungsunternehmen komme den Maschinen, den Werkzeugen und den Betriebsräumlichkeiten ausschlaggebende Bedeutung zu (unter Hinweis auf die Entscheidung des 349/70), bei einem Möbelhandelsbetrieb den Betriebsräumlichkeiten, dem Warenlager und dem Kundenstock (so auch 463/68).
Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren bedeutet diese einhellige und herrschende Rechtsansicht, dass wesentliche Betriebsgrundlagen sowohl des Einzelunternehmens Max Muster als auch für den Betrieb der Beschwerdeführerin also das Betriebsgrundstück, das Betriebsgebäude (samt den für einen Betrieb ab einer bestimmten Größe erforderlichen Büroräumlichkeiten mit einer entsprechenden Ausstattung), die Produktionsmaschinen, Werkzeuge und Geräte, sowie das Warenlager bildeten.
All diese zuvor bereits beim Einzelunternehmen real vorhandenen Wirtschaftsgüter wurden dann im Anschluss an die Errichtung der Beschwerdeführerin an diese mittels Kaufvertrag veräußert bzw. durch Abschluss eines langfristigen Bestandvertrages ihr zur Nutzung überlassen.
Aufgrund welches zivilrechtlichen Titels die Überlassung der wesentlichen Betriebsgrundlagen erfolgte, ist nicht entscheidend, maßgeblich ist die Einräumung des tatsächlichen Verfügungsrechts in einer Weise, die es ermöglicht, den Betrieb im Wesentlichen unverändert fortzuführen (Kanduth-Kristen, a.a.O., Rz 14; , und vom , 2008/13/0025). Eine Kombination von Kauf und Bestandvertrag wird dann anerkannt, wenn die in Bestand gegebenen Wirtschaftsgüter für längere Zeit überlassen werden. Gehört eine Liegenschaft (Anm.: wozu auch Gebäude zählen müssten) zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes und wird diese im Zuge der Veräußerung aller übrigen wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten, reicht es aus, wenn dem Erwerber unter Mitwirkung des Veräußerers die Nutzung an der Liegenschaft verschafft wird (, u.a.m.).
Durch den Erwerb der maßgeblichen Wirtschaftsgüter Produktionsmaschinen, Werkzeuge, Geräte und des Warenlagers sowie die Einräumung einer langfristigen Nutzungsmöglichkeit an den weiteren wesentlichen Betriebsgrundlagen Liegenschaft und Betriebsgebäude wurde die Beschwerdeführerin sohin in die Lage versetzt, den Betrieb ohne Unterbrechung unverändert fortzuführen, was auch so geschehen ist. Von einer Neuschaffung irgendwelcher Wirtschaftsgüter kann daher nicht die Rede sein. Der Erwerb von lediglich einigen zusätzlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, noch dazu von verhältnismäßig geringem Wert (Matratzenausstellung, Möbelstücke, Anschaffungskosten gesamt € 4.305,00), im ersten Wirtschaftsjahr vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Zwar wird der Fuhrpark bei einem überwiegend produzierenden Betrieb nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gezählt (Kanduth-Kristen, a.a.O.; , 2336/78), für die Lieferung und Montage der angefertigten Möbel und auch der Handelswaren waren die im vorliegenden Fall mitübereigneten Fahrzeuge dennoch erforderlich. Diese Tatsache und der Umstand, dass bis auf eine Ausnahme auch sämtliche Mitarbeiter, die zum Teil schon seit Jahren im Betrieb beschäftigt und daher sehr erfahren waren, von der Beschwerdeführerin übernommen wurden, runden das gewonnene Bild, dass von einer Neuschaffung einer betrieblichen Struktur nicht im Entferntesten gesprochen werden kann, nur noch zusätzlich ab.
Daran verschlägt auch nicht der von ihr schließlich doch noch relativierte Einwand der Bf., von Beginn an sei eine Flächenausweitung von 300 m2 geplant gewesen und realisiert worden. Abgesehen davon, dass dies nach fast sechs Jahren noch immer nicht geschehen ist, würde sich auch gegebenenfalls dadurch nichts an der Tatsache ändern, dass im zweiten Halbjahr 2009 ein zur sofortigen unveränderten Weiterführung geeigneter Betrieb samt allen wesentlichen Betriebsgrundlagen der Beschwerdeführerin zur Fortführung der bis dahin ausgeübeten gewerblichen Tätigkeiten des Rechtsvorgängers übertragen worden ist.
Auch der Umstand, dass mehr als zwei Jahre nach der Gesellschaftsgründung an einem weiteren Standort Räumlichkeiten für Ausstellungs- und Verkaufszwecke geschaffen wurden, vermag dem Standpunkt der Bf. ebenso wenig zum Erfolg zu verhelfen, wie der Hinweis auf die dadurch erzielte erhebliche Ergebnissteigerung. Die von der Bf. in den ersten zwei Wirtschaftsjahren ihres Bestehens erbrachten steuerbaren Leistungen liegen nicht nur nicht signifikant über, sondern im ersten Wirtschaftsjahr sogar unter jenen des Einzelunternehmens Max Muster . Dass die in späteren Jahren erfolgte Betriebsausweitung kurzfristig zu einer Ergebnissteigerung geführt hat, ist im Wirtschaftsleben nicht unüblich, kann aber für die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer Betriebsneueröffnung mehr als zwei Jahre zuvor jedoch nicht herangezogen werden.
Schließlich brachte die Bf. noch vor, die Schaffung einer neuen betrieblichen Struktur habe darin bestanden, dass unter Einbeziehung eines jungen Mitarbeiters der Betriebsablauf völlig verändert worden sei, wobei diese Veränderung den gesamten Beschaffungs-, den Produktions- und auch den Vertriebsbereich umfasst hätte. Von welcher genauen Art die vorgenommene Änderung des Betriebsablaufes war, hat die Bf. indes nicht dargetan. Obwohl Richtlinien des BMF, auf die die steuerliche Vertreterin der Bf. ausdrücklich hinweist, keine das Bundesfinanzgericht bindende Rechtsquelle darstellen, so folgt das Gericht im vorliegenden Fall dennoch den dort enthaltenen Ansichten. So wird in der hier relevanten Tz 62 der Neugründungs-Förderungs-Richtlinien überzeugend ausgeführt, dass die bloße Vornahme innerbetrieblicher Umstrukturierungsmaßnahmen (…) bei Verwendung des gleichen Personals, der gleichen Betriebseinrichtungen, desselben Standortes usw. nicht ausreichen, um schon von der Schaffung einer neuen betrieblichen Struktur sprechen zu können. Dem ist seitens des Gerichtes nichts mehr hinzuzufügen.
De facto hat es sich beim beschwerdegegenständlichen Vorgang lediglich um eine Änderung in der Rechtsform sowie um einen bloßen Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bestehenden Betrieb gehandelt, welcher die beantragte Abstandnahme von der Festsetzung von DB und DZ gemäß § 1 Z 7 NeuFöG nicht herbeiführen konnte.
Da es angesichts der festgestellten Sachlage unter Würdigung des Parteienvorbringens dem erkennenden Senat verwehrt blieb, auch nur ansatzweise Indizien für eine Neugründung eines Betriebes zu finden, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof hatte zu erfolgen, da die hier allein streitentscheidende Frage, ob beim festgestellten Sachverhalt von einer begünstigungsvermittelnden Neugründung eines Betriebes gesprochen werden kann, im Lichte der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und der damit übereinstimmenden Ansicht von Lehre und Literatur geklärt ist und deren Beantwortung daher nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängig war.
Klagenfurt am Wörthersee, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 2 Z 3 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 1 Z 7 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 2 Abs. 2 NeugründungsVO, BGBl. II Nr. 278/1999 § 2 Abs. 1 NeugründungsVO, BGBl. II Nr. 278/1999 § 2 Z 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100116.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at