Keine Einwendungen gegen die in einem Feststellungsverfahren festgesetzten Einkünfte im abgeleiteten Einkommensteuerverfahren
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/13/0037. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter rr in der Beschwerdesache bf, adr, ort gegen die Bescheide des Finanzamt Wien 8/16/17 vom , betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden im Sinne der ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vom (Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten) abgeändert. Auf die Beschwerdevorentscheidungen wird hingewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Gesellschafter der og.
Nach Angaben der Gesellschaft lege der Bf. Honorarnoten an die Gesellschaft, welche die Leistungen an die Kunden weiterverrechne (Blatt 69 des Verwaltungsaktes VA).
Im zurückgenommenen Wiederaufnahmsantrag der Gesellschaft war der Bf. nicht aufgeführt. (Blatt 12 VA).
Laut Schreiben der Gesellschaft sind die Gesellschafter reine Arbeitsgesellschafter und nur mit ihrer Arbeitskraft beteiligt.
Der Bf. beantragt, von der aus der erhaltenen jährlichen Zuweisung der OG Aufwendungen für SVS, Spesen als einkunftsmindernd zu berücksichtigen (Blatt VA), welche aufgrund falscher Informationen bis 2012 in den Einkommensteuererklärungen geltend gemacht wurden (Blatt 27).
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2011 | 2012 | |
Gewinn lt. F-Erklärung vor SoBA | 23.222,50 | 26.295,00 |
SVA | 3984,18 | 6498,32 |
Spesen | 7244,50 | 6301,02 |
Telefon/Internet | 323,84 | 480,79 |
Weiters wurden Kosten für Kinderbetreuung beantragt, welche in den Beschwerdvorentscheidungen berücksichtigt wurden.
Mit Datum ergingen für 2012 und 2011 geänderte Einkommensteuerbescheide, worin die in den Feststellungserklärungen ersichtlichen Beträge (vor Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt wurden (Blatt 41 VA9.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom (Blatt 66,67) wurden Kinderbetreuungskosten anerkannt und die Einkünfte aus der OG unverändert angesetzt, weil Sonderbetriebsausgaben bei der einheitlichen Feststellung der Einkünfte zu berücksichtigen sind.
Mit Vorlageantrag ersucht der Bf. neuerlich um Berücksichtigung seiner Sonderbetriebsausgaben und Betriebsausgaben bei der Einkommensteuerfestsetzung.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Angenommener Sachverhalt
Die in Rede stehenden Aufwendungen stehen ausschließlich im Zusammenhang mit der Beteiligung als Gesellschafter an der OG und wurden aufgrund falscher Informationen nicht im Feststellungsverfahren geltend gemacht.
Rechtliches
Gemäß § 186 BAO sind die gesonderten Feststellungen einheitlich zu treffen, wenn an dem Gegenstand der Feststellung mehrere Personen beteiligt sind (was bei der gegenständlichen OG der Fall ist).
§ 252 Abs 1 BAO lautet: Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Sonderbetriebsausgaben und Betriebsausgaben sind im Feststellungsverfahren zu berücksichtigen. Solche Beträge, welche im Feststellungsbescheid zu erfassen sind, können nicht im abgeleiteten Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters berücksichtigt werden (vgl. Ritz BAO5 Kommentar, § 188 Tz 11 mit Hinweis auf VwGH 93/14/0039, 96/15/0198).
Die im Feststellungsverfahren getroffenen Feststellungen sind im Einkommensteuerverfahren wegen der in § 192 BAO normierten Bindungswirkung zwingend zu übernehmen (vgl. VwGH Zln 86/14/0044, 93/13/0108, 95/14/0021 und 2008/15/0019).
Zulässigkeit einer Revision
Im Hinblick auf die vorhandene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102543.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at