Bürgschaftsleistungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers (keine SVS Beiträge) sind keine Betriebsausgaben.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter rr in der Beschwerdesache bf, adr1, vertreten durch Dr. stb, adr2 gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden im Sinne der ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vom abgeändert (Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages). Auf die Beschwerdevorentscheidungen wird verwiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Bf. macht erstmals im Beschwerdeverfahren Kapitalrückführungen von Bankschulden einer näher bezeichneten GmbH, deren Gesellschafter Geschäftsführer der Bf. ist, in seiner Eigenschaft als Wechselbürge, sowie den Gewinnfreibetrag geltend. Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung den Antrag des Bf. unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als gesellschaftsrechtlich veranlasste Zahlungen ab und änderte die angefochten Bescheide dahingehend, als der Gewinnfreibetrag berücksichtigt wurde.
Mit Schriftsatz vom (Vorlageantrag) beantragt der Bf. die Vorlage des Rechtsmittels und die Teilnahme an einer allenfalls stattfindenden mündlichen Verhandlung.
Mit Schreiben vom (Vorhalt) wurde dem Bf. mitgeteilt, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, hinsichtlich des berücksichtigten Gewinnfreibetrages offensichtlich kein Streit mehr besteht und wurde dem Bf. neuerlich unter Beilage der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtslage zur Berücksichtigung von Bürgschaftsleistungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers dargestellt.
Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
Rechtslage
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 98/13/0029, 2010/15/0211, 2011/13/0045, 2007/15/0234, 2006/14/0052 und 2009/13/0071) und des UFS sind Bürgschaftsleistungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers (ausgenommen solche für Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge, was aber nicht einmal behauptet wurde) keine Betriebsausgaben, weil solche Zahlungen als durch das Gesellschaftsverhältnis (und damit nicht durch die Geschäftsführertätigkeit) veranlasst zu sehen sind.
Zulässigkeit einer Revision
Eine ordentliche Revision ist wegen der vorhandenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105093.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at