Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.05.2015, RV/7400037/2014

Ist ein die Gebrauchsabgabe festsetzender Bescheid berichtigt worden?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7400037/2014-RS1
Das Bundesfinanzgericht hat die Beschwerde gegen einen Berichtigungsbescheid wegen fehlender Zuständigkeit zurückzuweisen, wenn mit dem berichtigten Bescheid keine Gebrauchsabgabe vorgeschrieben, sondern eine Gebrauchsbewilligung erteilt wird.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Be­schwerde der Q J , Adresse1 , vertreten durch Rechts­an­walt Dr.  Z J, Adresse2 vom gegen den Be­richtigungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , zugestellt am , MA 46/P90/01565/2008, beschlossen:

Gemäß § 260 Abs 1 lit. a BundesabgabenordnungBAO idgF iVm § 24 Abs 1 Bundes­fi­nanz­ge­richtsgesetz – BFGG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß Art 133 Abs 9 B-VG iVm § 25a Abs 2 VwGG sind die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Als der im Spruch angeführte Bescheid angefochten wurde, war die Abgabenberufungs­kommission Wien für die Rechtsmittelerledigung zuständig. Die Abgabenberufungskom­mis­sion Wien hat ihre Tätigkeit am beendet.

Seit ist das Bundesfinanzgericht (BFG) für die Rechtsmittelerledigung zu­stän­dig. Das Bundesfinanzgericht verwendet in seinen Verfahren die verwaltungsgerichtsüb­li­che Terminologie: „Berufungen“ werden als „Beschwerden“ bezeichnet, „Berufungsvorent­schei­dungen“ als „Beschwerdevorentscheidungen“ und „Berufungswerberinnen“ als „Be­schwer­deführerinnen (Bf.).

Aus den Verwaltungsakten:

1. Am hat der Magistrat der Stadt Wien zwei Bescheide zur Geschäftszahl MA 46/P90/01565/2008 erlassen.

1.1. Mit dem gemäß § 90 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) iVm § 1 Gebrauchsabga­begesetz 1966 (GAG) erlassenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien Dr. Z J das Benützen öffentlicher Verkehrsflächen in Adresse1, im Zeitraum bis bewilligt. In Pkt. I. des Bescheides ist diese Be­willigung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 erteilt worden; in Pkt. II. nach dem Ge­brauchs­abgabegesetz 1966. Im Spruch des Bescheides steht, dass die Bewilligung wegen eines Hausneubaus erteilt worden ist und dass der An­trag­steller Dr. Z J ge­wesen ist.

In Pkt. II. (letzter Satz) des Bescheides steht: „Für die Erlaubnis zum Gebrauch des öf­fent­li­chen Grundes ist gegebenenfalls eine Gebrauchsabgabe zu entrichten. Diese wird mit ge­sondertem Bescheid vorgeschrieben.

Der Gebrauchserlaubnisbescheid ist innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung anfecht­bar ge­wesen.

1.2. Mit dem gemäß § 9 GAG iVm § 10 GAG erlassenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien für die Dr. Z J erteilte Gebrauchserlaubnis eine einmalige Ge­brauchs­abgabe iHv EUR 870,00 festgesetzt. Den Gebrauchsabgabenbescheid hat der Magistrat der Stadt Wien wie folgt begründet:

Da der Träger einer Gebrauchserlaubnis eine Gebrauchsabgabe zu entrichten hat, war unter Heranziehung der entsprechenden Tarifpost des Gebrauchsabgabegesetzes die Ge­brauchs­abgabe vorzuschreiben.“

Der Gebrauchsabgabenbescheid ist innerhalb 1 Monat ab Zustellung anfechtbar gewesen.

2. Am hat Dr. Z J beantragt, den die Gebrauchsabgabe fest­set­zen­den Bescheid wegen Nichtigkeit gemäß § 68 AVG aufzuheben und hat begründend vor­gebracht, dass er – im Gegensatz zu Q J – nicht Partei die­ses Verfahrens ge­we­sen ist.

3. Am hat der Magistrat der Stadt Wien folgenden, innerhalb von 2 Wochen ab Zu­stellung anfechtbaren, Bescheid erlassen:

„MA 46/P90/01565/2008 …. Richtigstellung des Bescheides

BESCHEID

Spruch

Gemäß § 62 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBI.Nr.51/1991, wird von Amts wegen der gemäß § 90 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) erteilte Bescheid der MA 46 vom , Zl. w.o. wie nach­ste­hend richtig gestellt:

FALSCH: Hr. Dr. Z J, …

RICHTIG: Fr. Q J …“

Nach Zitieren des Gesetzestextes von § 62 Abs 4 AVG wird im Begründungsteil des Bescheides ausgeführt: „Im oben angeführten Spruch handelte es sich um Schreib­feh­ler (Protokollfehler).“

4. Nach dem Konzeptausdruck wollte der Magistrat der Stadt Wien folgenden, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung anfechtbaren, Bescheid vom erlassen:

„MA 46/P90/01565/2008 …. Richtigstellung des Bescheides

BESCHEID

Spruch

Gemäß § 62 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBI.Nr.51/1991, wird von Amts wegen der gemäß § 90 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) erteilte Bescheid der MA 46 vom , Zl. w.o. wie nach­ste­hend richtig gestellt:

FALSCH: Hr. Dr. Z J, …

RICHTIG: Fr. Q J …“

Nach Zitieren des Gesetzestextes von § 62 Abs 4 AVG wird im Begründungsteil des Bescheides ausgeführt: „Im oben angeführten Spruch handelte es sich um Schreib­feh­ler (Protokollfehler).“

5. Am hat Q J den Berichtigungsbescheid vom , zuge­stellt am , angefochten, weil die Gebrauchsabgabe für den Zeitraum bis festgesetzt worden ist und hat beantragt, die Gebrauchsabgabe nur für den Zeit­raum bis festzusetzen, da sie die Gebrauchserlaubnis 6 Mo­na­te nicht ausüben konnte.

6. Am hat der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde () mit Be­schwerdevorentscheidung abgewiesen. Der Entscheidung ist die Sachlage zugrunde ge­legt worden, dass die Gebrauchsabgabe unter Pkt. II. des Gebrauchserlaubnisbeschei­des vor­geschrieben worden ist. Nach Zitieren der Gesetzestexte von § 1 Abs 1-2 GAG, § 9 Abs 1 GAG und § 4 Abs 4 GAG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ge­brauchs­abgabepflicht vorliegen.

Die am erlassene Beschwerdevorentscheidung ist am zu­ge­stellt worden. Ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an die Abgabenbehörde II. Ins­tanz ist in­ner­halb 1 Monats ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung zulässig ge­wesen.

7. Am hat Q J den Vorlageantrag an die Abgabenbehörde II. Ins­tanz gestellt. Sie hat beantragt, Ermessen zu üben und den Bescheid vom er­satz­los aufzuheben.

8. BFG-Ermittlungsverfahren:

8.1. Ein mit datierter Bescheid, mit dem der Gebrauchsabgabebescheid vom berichtigt worden ist, befindet sich nicht in den Verwaltungsakten.

8.2. Unterlagen, aus denen hervorgeht, ob der Bescheidadressat ausgetauscht oder be-rich­tigt worden ist, gibt es nicht. Der Antrag vom über die Verlängerung der Ge­brauchserlaubnis befindet sich nicht im Verwaltungsakt; er konnte we­der vom Vertre­ter der Bf. noch vom Magistrat der Stadt Wien vorgelegt werden. Ein Aktenvermerk über einen mündlich gestellten Antrag ist nicht auffindbar. Der Magistrat der Stadt Wien schließt eine mündliche Antragstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus, da An­tragsteller wegen des komplexen Sachverhalts grund­sätz­lich gebeten wer­den, ihre An­trä­ge schriftlich zu stellen.

9. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom :

„… Der Vertreter der Bf. legt eine Ablichtung des Antrages vom und ein Schrei­ben über die Anberaumung einer Verhandlung vom vor. Beide Schreiben wer­den zum Akt genommen.

Es war ein Versäumnis des Magistrats, dass kein Berichtigungsbescheid für die Ge­brauchs­abgabe ausgestellt wurde. Antragstellerin und Bauwerberin ist Q J ge­we­sen. Dr. Z J ist nicht Bauwerber gewesen. Der Bescheid ist unrichtig. Die Vor­schreibung der Gebrauchsabgabe ist verjährt. Verwiesen wird auf den ursprünglichen An­trag und darauf, dass die Verlängerung mündlich beantragt worden ist. Dr. Z J ist nicht der richtige Bescheidadressat und Q J hat keine Vorschreibung der Ge­brauchsabgabe bekommen. Im ersten Bescheid vom , mit dem die Bau­stel­len­ein­richtungen und Kranaufstellungen bewilligt worden sind, ist Frau Q J als Be­scheid­adressatin angeführt.

Der Vertreter der Bf. bringt vor wie im bisherigen Verfahren.

Vertreterin des Magistrats: Ein Originalantrag für die Verlängerung der Gebrauchser­laub­nis ist beim Magistrat nicht auffindbar. Der Gebrauchsabgabebescheid musste nicht extra be­richtigt werden, da er gemeinsam mit dem Gebrauchserlaubnisbescheid berichtigt wor­den ist. Der bei Anlegung des elektronischen Aktes eingegebene Vertreter ist automatisch in den Bescheid übernommen worden. Eine nachträgliche Änderung des Bescheid­adres­sa­ten ist technisch nicht möglich gewesen. Auf die VwGH-Rechtsprechung nach der der Gebrauchsabgabenbescheid nicht extra berichtigt werden musste, wird verwiesen ( u.a.). Ein Ausdruck aus dem ELAK wird vorgelegt und zum Akt genommen. Die letzten drei Seiten des Konvoluts sind ein Ausdruck aus dem "P 90" = eine Formulardatenbank, die sehr starr ist und nur wenig Freitext für Eingaben durch den Referenten hat; sie übernimmt die Daten aus dem ELAK. Es wird darauf verwiesen, dass sämtliche Bescheide auch Q J zugestellt worden sind.

Vertreter der Bf.: Beantragt wird die Zeugeneinvernahme von …, dem Sachbearbeiter im Be­willigungsverfahren, zum Beweisthema: Verlängerungsantrag und Bauverzögerung durch Baubehörde, da er derjenige gewesen ist, der dieses Verfahren geleitet hat.

Vertreterin des Magistrats: Das Beweisthema ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da bei einem Berichtigungsbescheid keine Einwendungen in der Sache zulässig sind.

Der Vertreter der Bf. verweist auf seine Ausführungen in der Beschwerde vom .

Der Vertreter der Bf. legt vor eine Ablichtung der Berufung gegen die Festsetzung einer Ge­brauchsabgabe vom und eine Ablichtung des Berufungsbescheides vom der Abgabenberufungskommission über den Bescheid vom .

Der Vertreter der Bf. beantragt die Beischaffung des MA 46 - Aktes, Geschäftszahl MA 46-ALLG/34724/2008/SUF/FEE vom und des Aktes der Abgabenberufungs­kom­mis­sion ABK-149/10.

10. In der mündlichen Verhandlung vom wurde vorgelegt:

10.1. – Schreiben vom , gerichtet an den Magistrat der Stadt Wien: Mit diesem Schreiben hat Q J die Bewilligung für die Lagerung von Baumaterial und die Auf­stel­lung eines Baucontainers beantragt.

10.2. – Schreiben vom über die Anberaumung einer Verhandlung: Als An­trag­stel­ler wird Dr. Z J angegeben.

10.3. – Berufung der Bauwerberin Q J vom wegen Festsetzung einer Gebrauchsabgabe.

10.4. – Berufungsbescheid vom , Geschäftszahl ABK – 149/10: Mit dieser Ent­scheidung wurde über den Zurückweisungsbescheid vom entschieden.

10.5. – Ablichtungen von Screenshots aus dem elektronischen Akt …

10.6. – Ablichtungen von Konzeptbescheiden (anonymisiert)

11. Nach der mündlichen Verhandlung vom wurde vorgelegt:

11.1. – Gleichschrift der Berufung vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 46, MA 46 – ALLG/34724/2008/SUF/FEE vom

11.2. – Schreiben der MA 46, worin mitgeteilt wird, dass die vermissten Aktenteile nicht auf­findbar sind. Mit diesem Schreiben wurde vorgelegt:

11.3. – Schreiben der MA 46 an die MA 6 vom mit dem Ersuchen, die de dato nicht be­zahlte Gebrauchsabgabe einzuheben.

11.4. – Berufungsbescheid vom , ABK – 149/10

11.5. – E-Mail vom betreffend Aktenrücksendung

11.6. – Zurückweisungsbescheid vom , MA 46 – ALLG/34724/2008/SUF/FEE

11.7. – Berufung vom

Über Vorlageantrag und Beschwerde wurde erwogen:

Mit dem Vorlageantrag () hat die Bf. eine am zugestellte Be­schwer­de­vorentscheidung angefochten. Da diese Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Mo­nats ab Zustellung anfechtbar gewesen und – wie aus den v.a. Daten ersichtlich – in­ner­halb offener Vorlageantragsfrist angefochten worden ist, hat das Bundesfinanzge­richt über die Beschwerde () zu entscheiden.

Beschwerdegegenstand; Sachlage:

In der Beschwerde vom hat die Bf. beantragt, die Gebrauchsabgabe nur für den Zeitraum bis festzusetzen, da sie die Gebrauchserlaubnis 6 Mo­na­te nicht ausüben konnte; im Vorlageantrag () hat sie beantragt, Er­mes­sen zu üben und den Bescheid vom aufzuheben. Diese Anträge hat die Bf. in der Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom gestellt, in dessen Spruch steht, dass mit diesem Bescheid der am gemäß § 90 StVO erlassene Be­scheid dadurch gemäß § 62 AVG richtig gestellt wird, dass Dr. Z J als fal­scher Bescheidadressat bezeichnet wird und Q J als richtige Bescheidadres­sa­tin.

Da der Beschwerdegegenstand der Berichtigungsbescheid vom ist, sind der Ent­scheidung über die Beschwerde vom die aus seinem Inhalt sich ergebende Sachlage und insb. die im Spruch angeführten Rechtsgrundlagen (§ 62 Abs 4 AVG und § 90 StVO) zugrunde zu legen.

Rechtslage:

Gemäß § 62 Abs 4 Allgemeines VerwaltungsverfahrensgesetzAVG idgF kann die Be­hörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Ver­sehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer auto­ma­ti­onsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende, Unrichtigkeiten in Bescheiden je­der­zeit von Amts wegen berichtigen.

Gemäß § 90 Abs 1 Straßenverkehrsordnung – StVO idgF ist unbeschadet sonsti­ger Rechts­vorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich, wenn durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt wird.

Gemäß § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht – WAOR idF LGBl. der Stadt Wien Nr. 45/2013 entscheidet das Bundesfinanzgericht über Beschwerden in An­gelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben und den abgabenrechtlichen Ver­waltungsübertretungen zu diesen Abgaben.

Rechtliche Würdigung:

Da Wiener Landes- und Gemeindeabgabenangelegenheiten und dazu gehörende Ver­wal­tungs­übertretungen in Wiener Landes- und Gemeindegesetzen geregelt werden, darf das Bun­desfinanzgericht nur über Beschwerden gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien entscheiden, deren Rechtsgrundlage Wiener Landes- und Gemeindeabgabenge­set­ze sind. Die im Berichtigungsbescheid zitierte „StVO“ ist die Straßenverkehrsordnung; sie ist kein Landes- oder Gemeindeabgabengesetz sondern ein gemäß § 1 Abs 1 StVO für Straßen mit öffentlichem Verkehr geltendes Bundesgesetz, weshalb darin auch keine Wiener Landes- und Gemeindeabgabenangelegenheiten und dazu gehörende Verwal­tungs­übertretungen geregelt werden. Wird daher ein Berichtigungsbescheid angefochten, mit dem ein gemäß § 90 StVO erlassener Bescheid berichtigt worden ist, fällt die Ent­schei­dung über die gegen den Berichtigungsbescheid gerichtete Beschwerde nicht in die Zu­ständigkeit des Bundesfinanzgerichtes.

Die Verfahrensparteien bestreiten nicht, dass es keinen am erlassenen 2. Be­rich­ti­gungsbescheid gibt, mit dem der die Gebrauchsabgabe vorschreibende Bescheid vom richtig gestellt wird. Sie bringen jedoch vor, dass mit dem Be­rich­ti­gungs­be­scheid vom auch jener Bescheid vom berichtigt wor­den ist, mit dem der Magistrat der Stadt Wien eine Gebrauchsabgabe iHv EUR 870,00 vorgeschrie­ben hat.

Diesem Beschwerdevorbringen wird entgegen gehalten:

Ob der die Gebrauchsabgabe vorschreibende Bescheid mit dem Berichtigungsbescheid vom berichtigt worden ist oder nicht, ist eine durch Auslegung des Berichti­gungsbescheides zu beantwortende Sachfrage.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind für die Aus­le­gung eines Bescheides – im Hinblick auf dessen Normqualität – die für Gesetze gelten­den, in §§ 6 ff Allgemeines Bürgerliches Ge­setz­buch – ABGB normierten, Auslegungs­re­geln heranzuziehen (Ritz, BAO5, § 92, Tz 6, , ZfVB 1994/1/253).

Nach diesen Auslegungsregeln sind Gesetze wörtlich, systematisch – logisch, nach der Ab­sicht des Gesetzgebers und objektiv – teleologisch auszulegen (Bydlinski in Rummel3, § 6, Rz 16 ff). Fehlt eine gesetzliche Regelung, liegt eine Gesetzeslücke vor, die durch analoge Anwendung anderer gesetzlicher Regelungen oder nach den natürlichen Rechts­grund­sätzen zu schließen ist (Bydlinski in Rummel3, § 7, Rz 2 ff).

Für die Auslegung eines Bescheides ist sein normativer Gehalt maßgebend (). „Normativ“ und damit rechtsgestaltend ist der Spruch eines Be­scheides. Was Gegenstand eines Bescheides ist, ist daher ausschließlich dem Inhalt des Bescheidspruches zu entnehmen. Die Bescheidbegründung darf zur Auslegung (= Deu­tung) des Bescheidspruches nach den Auslegungsregeln der §§ 6 ff herangezogen wer­den. Ein Heranziehen der Bescheidbegründung setzt jedoch gedanklich voraus, dass der Bescheidspruch unklar formuliert oder mehrdeutig ist (). Da ein Bescheidspruch nach seinem Wortlaut jedenfalls gesetzes­kon­form aus­zu­le­gen ist, darf die Bescheidbegründung nicht zur Ergänzung eines in sich unklaren oder mehr­deu­ti­gen Bescheidspruches verwendet werden ().

Die Prüfung des Regelungsinhaltes des Berichtigungsbescheides vom hat er­ge­ben:

I. Im Spruch des Berichtigungsbescheides vom 07.12.20110 steht, dass der gemäß § 90 StVO erlassener Bescheid vom berichtigt worden ist. Dieser Bescheidspruch ist nach seinem Wortlaut klar und eindeutig formuliert; er bedarf daher keiner weiteren Aus­legung. „§ 90 StVO“ ist die Rechts­grundlage für die in Pkt. I. des Bescheides vom erteil­te Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung. Durch die Nennung von § 90 StVO in beiden Bescheiden steht zweifelsfrei fest, dass Pkt. I. des Bescheides vom be­richtigt worden ist.

Der Bescheid vom enthält einen Pkt. II., in dem die Bewilligung nach dem Ge­brauchsabgabegesetz – GAG 1966 idF LGBl. der Stadt Wien Nr. 45/2013 erteilt wird und ist damit ein Schriftstück mit 2 Bescheidsprüchen.

Nach dem in Pkt. II. als Rechtsgrundlage angeführten § 1 GAG benötigt Derjenige, der öf­fentli­chen Grund für seine Zwecke nützen möchte, eine Gebrauchserlaubnis. Da mit Er­tei­len der Gebrauchserlaubnis noch keine Gebrauchsabgabe vorgeschrieben wird, ist das Er­tei­len einer Gebrauchserlaubnis keine Landes- oder Gemeindeabgabenangelegenheit und keine abgabenrechtliche Verwaltungsübertretung zu diesen Abgaben, weshalb das Bun­desfinanzgericht nicht über Beschwerden entscheiden darf, deren Gegenstand das Er­tei­len der Ge­brauchserlaubnis nach § 1 GAG ist. Ob der Bescheid vom in Pkt. II. berichtigt worden ist oder nicht, ist daher im Be­schwer­deverfahren vor dem Bun­des­finanzgericht nicht entscheidungsrelevant.

Pkt. II. (letzter Satz) – Für die Erlaubnis zum Gebrauch des öffentlichen Grundes ist ge­ge­be­nenfalls eine Gebrauchsabgabe zu entrichten. Diese wird mit gesondertem Bescheid vor­geschrieben – ist seinem Wortlaut nach ein rechtlicher Hinweis. Rechtliche Hinweise sind nicht rechtsgestaltend, weshalb mit Pkt. II. (letzter Satz) die Gebrauchsabgabe nicht vorgeschrieben wird.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend wird festgestellt, dass mit der Nennung von § 90 StVO im Spruch des Berichtigungsbescheides vom der die Gebrauchs­abgabe vorschreibende Bescheid nicht (mit)berichtigt wird.

II. Gemäß § 9 Abs 1 GAG hat der Träger einer Gebrauchserlaubnis für öffentlichen Grund eine Gebrauchsabgabe zu entrichten, deren Form und Höhe in § 10 GAG geregelt ist. Ein die Gebrauchsabgabe vorschreibender Bescheid ist daher dadurch erkennbar, dass er ge­mäß § 9 GAG iVm § 10 GAG erlassen wird. Ein die Gebrauchsabgabe gemäß § 9 GAG iVm § 10 GAG vorschreibender Bescheid ent­hält einen Spruch, eine Begründung und eine Rechts­mittelbelehrung; er ist daher ein eigenständiger, von anderen Bescheiden unab­hän­giger Bescheid. Da der die Gebrauchsabgabe vor­schrei­bende Bescheid ein eigen­stän­di­ger Bescheid ist, muss er in einem Berichti­gungsbe­scheid eindeutig bezeichnet werden, da­mit er mit diesem Berichtigungsbescheid be­rich­tigt wird. Wie bereits ausgeführt, wird ein die Gebrauchsabgabe vorschreibender Bescheid durch Nennung seiner Rechtsgrund­la­gen – und damit durch § 9 GAG iVm § 10 GAG – eindeutig bezeichnet. Da „§ 9 GAG iVm § 10 GAG“ im Spruch des Berichtigungsbescheides nicht zitiert wird, steht nach dessen Wortlaut fest, dass der die Gebrauchsabgabe vorschreibende Bescheid nicht berichtigt wor­den ist.

III. Für die Aussage im Spruch ist maßgebend, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger ver­stand (). Eine unrichtige oder unvollständige Willensbildung ist nicht berichtigungsfähig (, 90/13/0243, , 89/13/0113)

Da sich der Bescheidwille aus dem Spruch des Berichtigungsbescheides ergibt und da in diesem Spruch „§ 9 GAG iVm § 10 GAG“ nicht zitiert wird, hat die nach dem Be­schwer­de­vor­bringen offenbar gewollte gemeinsame Berichtigung aller am er­las­sener Be­scheide nicht stattgefunden. Es mag sein, dass dem Berichtigungsbescheid eine nicht vollständige Willensbildung zugrunde liegt; sie ist jedoch nach der vorzit. VwGH-Recht­spre­chung nicht berichtigungsfähig und wäre – sollte sie dennoch durchgeführt werden – eine nach ständiger VwGH-Rechtsprechung nicht zulässige Ergänzung des Bescheid­spru­ches. In Anwendung der vorzit. VwGH-Rechtsprechung stellt das Bundesfinanzgericht fest, dass der die Gebrauchsabgabe vorschreibende Bescheid durch bloßes „berichtigen wol­len“ nicht (mit)berichtigt worden ist.

IV. In , hat der Verwaltungsgerichtshof entscheiden, dass der in der Originalfassung eines Bescheides richtig geschriebene und in seiner vervielfäl­tig­ten Ausfertigung falsch geschriebene Name des Vorsitzenden eines Landesagrar­se­na­tes, der einer Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG zugänglich wäre, auch dann in der „rich­ti­gen“, von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen ist, wenn eine Bescheidberich­ti­gung unterblieben ist.

Die Originalfassung des Berichtigungsbescheides vom ist sein Konzeptaus­druck, der dem Bundesfinanzgericht vorliegt. Ein Vergleich des Bescheidspruches aus dem Konzeptausdruck mit dem Bescheidspruch in der vervielfältigten Ausfertigung ergibt eine 100%-ige Übereinstimmung. Da sich der Wortlaut des Bescheidspruches in der Ori­gi­nal­fassung des Konzeptausdruckes nicht vom Wortlaut in der vervielfältigten Ausfertigung un­terscheidet, ist der Bescheidspruch des Berichtigungsbescheides nicht gemäß § 62 Abs 4 AVG berichtigungsfähig und er ist auch nicht in der Fassung zu lesen, dass der die Gebrauchsabgabe vorschreibende Bescheid berichtigt worden ist.

V. Aus den vor und nach der Verhandlung vorgelegten Unterlagen haben sich keine An­haltspunkte dafür ergeben, dass der die Gebrauchsabgabe vorschreibende Bescheid mit dem Berichtigungsbescheid richtig gestellt worden ist.

VI. Der in der Verhandlung gestellte Antrag auf Zeugeneinvernahme wird abgewiesen, da die Bf. beantragt hat, diesen Zeugen zum in diesem Beschwerdeverfahren nicht entschei­dungs­relevanten Bewilligungsverfahren einzuvernehmen.

VII. Das in der Verhandlung beschriebene edv-Problem ist bei der Eingabe des Bescheid­adressaten und nicht bei der in diesem Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevanten Eingabe des Bescheidspruches aufgetreten. Für die Entscheidung in diesem Beschwer­de­ver­fahren ist daher dieses edv-Problem nicht entscheidungsrelevant.

Entscheidung:

In dieser Beschwerdesache steht eindeutig fest, dass dem Bundesfinanzgericht eine Be­schwer­de gegen einen Berichtigungsbescheid vorgelegt worden ist, mit dem ein Bewilli­gungs­bescheid richtig gestellt worden ist. Da Bewilligungsbescheide nicht zu den in § 5 WAOR aufgezählten Rechtssachen gehören, fällt die Entscheidung über die gegen den Be­richtigungsbescheid gerichtete Beschwerde nicht in die Zuständigkeit des Bundes­fi­nanz­gerichtes.

Gemäß § 260 Abs 1 lit. a BundesabgabenordnungBAOidgF ist eine Beschwerde mit Be­schluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Eine Beschwerde ist bspw. nicht zu­lässig, wenn sie bei einem nicht zuständigen Ver­wal­tungs­gericht eingebracht oder einem nicht zuständigen Verwaltungsgericht vorgelegt wird.

Von dieser Rechtslage ausgehend ergeht iVm der ggstl. Aktenlage die Entscheidung, dass die Beschwerde vom gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO idgF als unzulässig zurück ge­wiesen wird.

Revision

Da die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zurückzuweisen ist, sind die ordentliche und die außerordentliche Revision nicht zulässig (Kolonovits/Mu­zak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 1368).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 90 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
§ 62 Abs. 4 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7400037.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at