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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.05.2015, RV/4100450/2013

Nachversteuerung gemäß § 11a Abs. 3 EStG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ingrid Enengel in der Beschwerdesache des Bf., Adresse1, gegen den Bescheid des FA St. Veit Wolfsberg vom , betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 wird Folge gegeben.

Der Einkommensteuerbescheid 2012 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenem Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Jahr 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Im Einkommensteuerbescheid 2012 nahm das FA eine durch einen entnahmebedingten Eigenkapitalabfall verursachte Nachversteuerung gemäß § 11a EStG 1988 aus 2004 vor, es besteuerte € 77.924,43 mit 22,85% (Hälftesteuersatz 2004).

Dagegen erhob der Bf. unter Anführung seiner Gründe  Berufung, nunmehr Beschwerde genannt.

Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung brachte der Bf. wiederum einen Vorlageantrag mit ergänzenden Ausführungen ein.

In seiner Stellungnahme vom beantragte das Finanzamt im Hinblick auf die Novellierung des § 11a EStG 1988 die Stattgabe der Beschwerde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

In dem die Nachversteuerung einer Rücklage für nicht entnommenen Gewinn gemäß § 11a regelnden Abs. 3 heißt es wie folgt:

Sinkt in einem Wirtschaftsjahr innerhalb von sieben Veranlagungsjahren nach der letztmaligen Inanspruchnahme der Begünstigung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 unter Außerachtlassung eines Verlustes das Eigenkapital, ist gemäß § 11a Abs. 3 Z. 1 idF BGBl I Nr. 105/2014 insoweit eine Nachversteuerung des begünstigten Betrages des zeitlich am weitest zurückliegenden Wirtschaftsjahres vorzunehmen. Dabei gilt:

Eine Nachversteuerung unterbleibt insoweit, als sie gedeckt ist in
a. begünstigt besteuerten Beträgen ab dem achten Jahr nach Inanspruchnahme der Begünstigung sowie

b. Eigenkapitalzuwächsen, die den Veranlagungszeiträumen 2010 bis 2015 zuzurechnen sind.

Beträge nach lit. a bzw. b können nur einmal zum Unterbleiben der Nachversteuerung führen.

Gemäß § 124b Z. 263 erster Satz EStG 1988 ist § 11a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014 erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2011 anzuwenden.

Zumal der Eigenkapitalabfall von € 77.924,43 im achten Jahr ab Inanspruchnahme gelegen ist und auch in dem 2010 und 2011 angewachsenen Stand des Eigenkapitals Deckung findet, hat die Nachversteuerung der € 77.924,43 zu unterbleiben.

Der Beschwerde des Bf. ist daher vollinhaltlich stattzugeben.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Da im vorliegenden Fall mangels divergierender Ansichten der Parteien keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gegeben ist, ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beilagen:
1 Berechnungsblatt

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100450.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at