Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.01.2015, RV/5100175/2013

Werbungskosten (Fahrtkosten) eines Versicherungsvertreters

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom (St.Nr.: xxx), betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde/Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Versicherungsberater im Außendienst) beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 unter anderem die Berücksichtigung von Reisekosten in Höhe von 2.895,48 €.

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die beantragten Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen.

Im Antwortschreiben vom wurden die Aufwendungen wie folgt aufgelistet:
 < Fahrtkosten:
1.5. bis : Fahrtkosten 11.894km á 0,42 €: 4.995,48 €
1.5. bis : Fahrtkostenvergütung Arbeitgeber : 1.988,85 €
beantragte Fahrtkosten: 3.006,63 €
Beigefügt wurde eine Auflistung der gesamten Fahrten inkl. Zeitangaben, Km-Stände und Zielorte:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Beruflich km
Privat km
Mai 2011
1.742
545
Juni 2011
1.085
887
Juli 2011
1.812
616
August 2011
1.210
419
September 2011
1.762
419
Oktober 2011
1.256
1.600
November 2011
1.687
566
Dezember 2011
1.340
554
GESAMT
11.894
5.606

 < Bestätigung Arbeitgeber: Vergütung Km-Geld: 1.988,85 €

Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2011 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
Als Werbungskosten wurde das Pendlerpauschale (984,00 €) sowie sonstige Werbungskosten in Höhe von 715,29 € berücksichtigt.
Begründend wurde ausgeführt, dass für Fahrten Wohnort ( P ) zum Dienstort ( Ro ) keine km-Gelder abgerechnet werden würden können. Lt. vorgelegten Fahrtenaufzeichnungen sei der Beschwerdeführer ab Mai 2011 an 115 Tagen zur Dienststelle in Ro gefahren. Lt. Routenplaner seien dies á 27km x2x115 = 6.210km. Die aufgelisteten beantragten beruflichen Kilometer (11.894) seien demnach um 6.210km zu kürzen.
 < berufliche Kilometer: 5.684
Da der Beschwerdeführer überwiegend (d.h. mind. an 11 Tagen) nach Ro gefahren sei, werde das große Pendlerpauschale berücksichtigt: 1.476,00 € für 8 Monate ergibt: 984,00 €.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 eingereicht.
Es werde beantragt, die Reisekosten lt. Antrag zu berücksichtigen, da der Dienstort lt. Dienstvertrag in O sei.
 < Dienstvertrag vom zwischen Beschwerdeführer und Arbeitgeber AG: hauptberuflicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis
"Als Wohnort gilt O

Als Dienstort gilt O

Für die Verwendung seines eigenen PKW in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erhält der Dienstnehmer ein Kilometergeld nach Maßgabe der jeweils gültigen zwischen dem Vorstand und dem Betriebsrat der "
Versicherung " vereinbarten Kilometerersatzstaffel entsprechend der Stufe 7 der Reisekostenordnung für Mitarbeiter im Außendienst, wobei monatlich maximal 1/6 der Jahreskilometeranzahl verrechnet werden kann.
Für Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort gebührt kein Ersatz."

In einem Telefonat vom (Aktenvermerk) gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er Anmeldungen, verschiedene Arbeiten in Ro erledigt hätte. Sein Arbeitsgebiet sei aber lt. Arbeitsvertrag in O, …. und nicht in Ro.
Die Fahrten nach Ro seien als "beruflich veranlasst" mit dem km-Geld anzuerkennen und nicht mit dem Pendlerpauschale.
Ro sei nicht als sein Arbeitsort zu qualifizieren, auch wenn große Versicherungsarbeiten dort zu verrichten seien.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte (Büro in Ro) würde nur ein Pendlerpauschale zustehen. Der entsprechende Betrag sei im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt worden. Das amtliche Km-Geld würde gemäß § 16 EStG nicht zustehen. Richtig sei, dass lt. Arbeitsvertrag das Reise- und Arbeitsgebiet "O" sei. Gleichzeitig sei aber auch das Büro in Ro zum Mittelpunkt der Tätigkeit des Beschwerdeführers geworden, weil auch dort Arbeiten, die mit der Vertreterausübung zusammenhängen und erforderlich gewesen seien, verrichtet wurden (vor allem auch wegen des Neubeginns, Einarbeitungsphase).

Mit Eingabe vom wurde ein Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2011 eingereicht.
Es werde beantragt, die Fahrtkosten P – Ro zu berücksichtigen. Im Bescheid sei begründet worden, dass Ro zum Mittelpunkt der Tätigkeit geworden sei.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers werde jeder Ort, wo er seine Tätigkeit als Versicherungsberater ausübe, zum Mittelpunkt seiner Tätigkeit. Die Begründung würde demnach nicht stimmen.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt (gemäß § 323 Abs. 38 BAO nunmehr zuständig: Bundesfinanzgericht).

Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer seitens des zuständigen Richters aufgefordert, weitere Angaben nachzureichen.
 - wurden in Ro auch Kundenbesuche absolviert oder die Außenstelle aufgesucht?
 - warum sei beinahe täglich Ro aufgesucht worden (Vereinbarungen, o.ä.)?
 - Ansprechpartner (Betreuer) und Tätigkeiten an der Außenstelle?
 - zeitlicher Umfang der Tätigkeiten an der Außenstelle?
 - Beschreibung der einzelnen Tätigkeiten
 - Reiseabrechnungen mit dem Dienstgeber?

Im Antwortschreiben vom führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass er beinahe täglich nach Ro gefahren sei und dort die Außenstelle (Büro der Arbeitgeber) aufgesucht hätte. Allerdings sei der Dienstort lt. Arbeitsvertrag O und nicht Ro. Da der Wohnsitz in P sei und er seine Tätigkeiten als Außendienstmitarbeiter der Arbeitgeber grundsätzlich von jedem Ort ausüben könne, jedoch bestimmte Tätigkeiten nur im Büro in Ro. Diverse Schaden- und Vertragsangelegenheiten, KFZ An-und Abmeldungen, Softwareupdates und dgl..
Außerdem wenn er vor bzw. nach den Tätigkeiten im Büro Kundenbesuche absolviert hätte, hätte er diese nicht separat angeführt, da diese ohnehin auf der Strecke gelegen seien. Der Zeitumfang der Tätigkeiten in Ro sei unterschiedlich, je nach Bedarf, jedoch etwa 3 Stunden. In der Einarbeitungsphase hätte der Beschwerdeführer auf Verlangen des Vorgesetzten Herrn A vormittags (8:00-12:00) im Büro anwesend sein müssen.
Vom Dienstgeber würden für Dienstfahrten 5.000 km/Jahr á 0,42 € und für Fahrten zu Schulungen 0,22 € vergütet, die selbstverständlich bei den Werbungskosten abgezogen worden seien. Die Fahrten seien nachvollziehbar und gerechtfertigt, es werde daher um eine positive Beurteilung ersucht.

Anhang:
„Auszug aus ABC der Werbungskosten von https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/arbeitnehmerveranlagung/abc-der-werbungskosten.html#Fahrtkosten:
Reisekosten:
Das Einkommensteuergesetz spricht von einer Dienstreise, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer über Auftrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers außerhalb des Dienstortes tätig wird. Der Dienstreisebegriff ist relativ weit. Vom Arbeitgeber aus Anlass einer Dienstreise gezahlte Reisekostenersätze sind innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei.
Erhält die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine oder nur einen Teil der steuerlich zulässigen Reisekostenersätze, kann sie oder er ihre oder seine Aufwendungen ganz oder zum Teil als Werbungskosten geltend machen. Allerdings müssen die (im Vergleich zur Dienstreise strengeren) Voraussetzungen für eine "beruflich veranlasste Reise" vorliegen. Für Fahrtkosten gilt diese Einschränkung nicht, d.h. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann die Kosten für jede beruflich veranlasste Fahrt (ausgenommen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), soweit sie nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden, als Werbungskosten geltend machen.“

Aufstellungen, Dienstvertrag und Belege seien alle beim Finanzamt mit der Arbeitnehmerveranlagung eingebracht bzw. nachgereicht worden.

ENTSCHEIDUNG:

A) Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Mitarbeiter im Außendienst einer Versicherungsgesellschaft. Für die getätigten Reisen bezieht er einerseits Ersätze vom Arbeitgeber bzw. beantragt er Mehraufwendungen unter dem Titel Fahrtkosten. Laut Reiseaufzeichnungen fanden der Großteil der Fahrten im Bereich seines Wohnsitzes statt, aber auch Fahrten zur Außenstelle des Arbeitgebers nach Ro.
Im Dienstvertrag wurde als Dienstort der Wohnort des Beschwerdeführers vereinbart.

Strittig ist gegenständlich, ob nicht allenfalls die Außenstelle des Arbeitgebers, welche vom Beschwerdeführer beinahe täglich aufgesucht wurde, auch als Dienstort zu betrachten ist.

Die Entfernung zwischen Wohnort und Außenstelle des Arbeitgebers beträgt 27km; die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für diese Strecke ist nicht möglich bzw. zumutbar.

B) Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.
b) ...
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
20km bis 40km 1.356 Euro jährlich
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Zur Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhaltes ist es also wesentlich, wo sich tatsächlich die Arbeitsstätte des Beschwerdeführers befindet.
Arbeitsstätte ist grundsätzlich jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. Dieser Ort muss sich nicht zwingend mit einem allenfalls vereinbarten Dienstort decken; da nicht eine Vereinbarung, sondern das tatsächlich Getätigte maßgeblich ist.

Als Arbeitsstätte ist grundsätzlich auch jener Ort anzusehen, welcher den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet. Im Innendienst wird dies also die jeweilige Betriebsstätte des Arbeitgebers, an der der Steuerpflichtige tätig ist, sein.

Tritt ein Außendienstmitarbeiter seine berufsbedingten Fahrten regelmäßig von seiner Wohnung aus an, dann ist der Wohnsitz als Ausgangspunkt auch der Mittelpunkt der Tätigkeit.
Suchen allerdings Außendienstmitarbeiter jede Woche für mehrere Stunden den Betrieb auf, um umfassende Tätigkeiten auszuführen, liegt bereits Innendienst vor (vgl. ).
Ist ein Außendienstmitarbeiter nicht ausschließlich im Außendienst tätig, dann bestimmt sich der Mittelpunkt danach, wo er für den Fall, dass kein Außendienst versehen wird, regelmäßig tätig wird (vgl. ).

Wesentlich ist also, ob der Beschwerdeführer regelmäßig seine Außenstelle in Ro aufsucht (ist aufgrund der Reiseaufzeichnungen klar mit "ja" zu beantworten) und dass er dort auch tatsächlich tätig wird; also nicht bloß Post abgibt bzw. abholt.

Nicht maßgeblich ist ein allenfalls „vereinbarter“ Dienstort. Wesentlich ist nicht eine vertragliche Feststellung, sondern das tatsächlich Getätigte.

In der Vorhaltsbeantwortung vom gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er beinahe täglich die Außenstelle aufgesucht hat. Der zeitliche Umfang wurde mit ca. 3 Stunden angegeben; zu Beginn der Tätigkeit auf Anordnung des Vorgesetzten den ganzen Vormittag. Der Beschwerdeführer hat mit die Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter begonnen. Aufgrund der Anordnung des Vorgesetzten täglich an der Außenstelle anwesend zu sein, ist also jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum als tatsächlicher Dienstort die Außenstelle Ro zu betrachten.

Zeitraumbezogene regelmäßige Tätigkeiten von Außendienstmitarbeitern, die zum Beispiel jeden Montag zumindest mehrere Stunden im Betrieb des Arbeitgebers (hier an der Außenstelle Ro) anwesend waren, sind geeignet, um diesen Betrieb als Arbeitsstätte/Dienstort zu qualifizieren (vgl. ).
Sollte die Außenstelle zu Schulungen aufgesucht worden sein, so kann auch dies eine Arbeitsstätte begründen (vgl. ).

Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer jedenfalls regelmäßig an der Außenstelle auch tatsächlich tätig gewesen ist. Die Besuche haben sich nicht auf lediglich „Postdienste“ (Post abgeben bzw. abholen) beschränkt.
Trotz der schriftlichen Vereinbarung, dass der Wohnort zugleich der Dienstort des Beschwerdeführers ist, ist die tatsächlich „gelebte“ Variante eine andere. Durch das oftmalige Aufsuchen der Außenstelle und das tatsächliche Tätigwerden dort, wurde diese zum tatsächlichen Dienstort.
Daran ändert sich auch nichts, wenn auf der Fahrt zum Dienstort bzw. vom Dienstort Kundenbesuche absolviert wurden.
Kundenbesuche die sich auf der Fahrtroute Wohnort (P) und Dienststelle (Ro) befinden, sind als Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort zu beurteilen. Deren Kosten sind aber jedenfalls als durch den Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen Pendlerpauschale zur Gänze abgegolten.
Lediglich zusätzliche Fahrtstrecken sind extra mit dem Kilometergeld zu berücksichtigen.

Da der Beschwerdeführer täglich auch tatsächlich den Dienstort Ro besucht hat, kann in der Vorgehensweise des Finanzamtes keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

C) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der klaren Rechtsprechung (vgl. zum Beispiel ) kann keine der gesetzlichen Erfordernisse erkannt werden, einer Revision zuzustimmen.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100175.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at