Ein an eine nicht mehr existente OEG gerichteter Bescheid ist nicht mit Beschwerde bekämpfbar
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter rr in der Beschwerdesache Ges, Gasse, Ort; BF, Ort2, G22, vertreten durch stv, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Feststellung der Einkünfte und Umsatzsteuer jeweils 2005 bis 2006 beschlossen:
Die Beschwerde vom wird als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung ergingen an die Ges gerichtete Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide für den Zeitraum 2005 und 2006, welche mit dem Datum versehen waren.
Mit Schriftsatz vom (Beschwerde) bekämpfte BF als ehemaliger Gesellschafter der G die oben angeführten Bescheide. Mit einem weiteren Schriftsatz vom teilt der steuerliche Vertreter des ehemaligen Gesellschafters BF mit, dass sich die Vertetungs- und Zustellungsvollmacht nur auf diesen Gesellschafter beziehe und mit mit Schriftsatz vom ein Widerspruch gegen die Vertretungsbefugnis von Herrn Ges2 erhoben wurde.
Laut Firmenbucheintragung vom wurde die G infolge Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch Ges2 aufgelöst.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
"Eine Geschäftsübernahme gem. § 142 HGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird ()".
Dies gilt auch für eine Übernahme nach § 142 UGB. Die an die nicht mehr existente G gerichteten Erledigungen konnten daher keine Rechtswirkungen entfalten und sind daher ins Leere gegangen (VwGH 2006/15/0256).
Die Feststellungsbescheide wären gem. § 191 Abs 2 BAO an die zuletzt beteiligten Gesellschafter zu richten und zuzustellen gewesen (VwGH 2005/13/0174).
Die Umsatzsteuerbescheide wären an den Gesamtrechtsnachfolger iSd § 19 Abs 1 BAO Ges2 zu richten gewesen (vgl. BFG RV/6100256/2006). Darüber hinaus war der erlassene Umsatzsteuerbescheid gar nicht an BF gerichtet, weshalb dessen Rechtspositionen nicht berührt werden und kein Recht zur Erhebung einer Beschwerde besteht.
Die Beschwerde war mangels Erlassung rechtswirksamer Bescheide gem § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthsfes abweicht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102525.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at