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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.05.2015, RV/7101958/2015

Voraussetzungen für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf. , vertreten durch Stb , vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob beim Beschwerdeführer (Bf.) die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages im Streitjahr erfüllt sind.

Der Bf. ist slowakischer Staatsbürger und ist mit seiner Ehegattin X und seinen 6 Kindern
a) Tochter A ,
b) Sohn B ,
c) Tochter C ,
d) Sohn D ,
e) Sohn E und
f) Sohn G

in Bratislava wohnhaft, wird von seinem slowakischen Arbeitgeber zur Arbeit nach Österreich entsandt, ist in der Slowakei sozialversichert, bezieht dort auch Kindergeld und unterliegt in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht.

Der Bf. brachte am seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 elektronisch ein, wobei er u.a. den Alleinverdienerabsetzbetrag sowie den Kinderfreibetrag für 4 Kinder
Tochter C,
Sohn D,
Sohn E und
Sohn G

beantragte.

Das Finanzamt wies den Antrag vom auf Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages im Einkommensteuerbescheid 2013 vom ab, da keine Kinder vorhanden seien, für die der Bf. oder der Ehepartner mindestens sieben Monate den Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit der Familienbeihilfe) bezogen habe. Auch der Kinderfreibetrag für 4 Kinder

Tochter C,
Sohn D,
Sohn E und
Sohn G

könne nicht gewährt werden, da diese Kinder im Jahre 2013 für nicht mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag zustehe.

In der Beschwerde vom führt der Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:

Der Kinderabsetzbetrag stehe gem. § 33 Abs. 3 EStG 1988 zu, wenn für ein Kind für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen werde.

Es sei aber ausreichend, wenn ein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe dem Grunde nach bestehe (z.B. bei Überlagerung des Familienbeihilfenanspruches auf Grund einer zwischenstaatlichen Regelung) – siehe RZ 771a LStR.

Im gegenständlichen Fall sei nur deshalb keine Familienbeihilfe für 4 Kinder in Österreich bezogen worden, weil aufgrund der zwischenstaatlichen Bestimmungen der VO (EWG) 883/04 die Familienleistungen in dem Staat angefallen seien, in dem Sozialversicherungspflicht bestanden habe.

Da der Bf. im Jahre 2013 in der Slowakei sozialversichert gewesen sei, habe er slowakisches Kindergeld für seine 4 Kinder bezogen. Ein Familienbeihilfenanspruch in Österreich habe daher dem Grunde nach im Jahre 2013 bestanden.

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet:

Auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend Familienleistungen seien die Kinderlasten bei steuerpflichtigen EU/EWR-Bürgern mit im Ausland aufhältigen Kindern grundsätzlich wie folgt zu berücksichtigen:

Im Inland beschäftigte EU-Bürger und Bürger der EWR-Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen, deren Kinder sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU/EWR aufhalten, hätten daher zusätzlich zur Familienbeihilfe auch Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag.

Dies gelte aber nur für im Inland beschäftigte EU-Bürger. Da aber der Bf. im ausländischen Sozialversicherungsrecht verblieben sei, gelte seine Betätigung als ausländische Beschäftigung. Ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag bestünde daher nicht.

Im Vorlageantrag vom verweist der Bf. auf die RZ 771, 773 und 771a der Lohnsteuerrichtlinien hin, wobei es für die Zuerkennung des Kinderabsetzbetrages ausreichend sei, wenn der Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe dem Grunde nach bestehe.

Im gegenständlichen Fall sei nur deshalb keine Familienbeihilfe in Österreich bezogen worden, weil aufgrund der zwischenstaatlichen Bestimmungen der VO (EWG) 1408/71 bzw. VO (EWG) 883/2004 die Familienleistungen in dem Staat anfallen, in dem Sozialversicherungspflicht besteht.

Da der Bf. im Jahre 2013 in der Slowakei sozialversichert gewesen sei, habe er slowakisches Kindergeld für seine Kinder bezogen. Ein Familienbeihilfenanspruch in Österreich habe daher dem Grunde nach im Jahr 2013 bestanden.

Weiters verweise der Bf. auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0262-W/11, wo trotz Bezug von deutschem Kindergeld ein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag zuerkannt worden sei.

Nach Ansicht des Bf. spiele es keine Rolle, ob sich die Kinder in Österreich oder einem anderen EU-Land befänden und welches Land die Familienleistungen erbringe.

Da der Bf. alle Voraussetzungen erfülle, beantrage er die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages mit Zuschlag für 4 Kinder sowie des Kinderfreibetrages für 4 Kinder.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf. ist slowakischer Staatsbürger und ist mit seiner Ehegattin X und seinen o.a. Kindern in Bratislava (Slowakei) wohnhaft, wird von seinem slowakischen Arbeitgeber zur Arbeit nach Österreich entsandt, ist in der Slowakei sozialversichert, bezieht dort Kindergeld und unterliegt in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht.

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 lautet in der für das Streitjahr gültigen Fassung:


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Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
 
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
 
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.

§ 106 Abs. 1 EStG 1988 lautet:

Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

§ 106a Abs. 1 EStG 1988 lautet:

Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt


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220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
 
132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei
(Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
 
132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.

Die o.a. gesetzlichen Bestimmungen normieren somit, dass sowohl der Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag als auch der Kinderfreibetrag unmittelbar an den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 anknüpfen. Der Kinderabsetzbetrag wiederum knüpft an den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 FLAG an.

Wenn der Bf. in seinen Ausführungen auf Randzahlen der Lohnsteuerrichtlinien verweist, ist anzumerken, dass Erlässe der Finanzverwaltung keine Rechtsnormen sind und deshalb keine Bindungswirkung für das Bundesfinanzgericht entfalten (vgl. ).

Der Bf. bringt vor, dass sich seine Familie im Streitjahr 2013 gemeinsam mit ihm (entgegen dem Sachverhalt in RV/0262-W/11) in der Slowakei aufgehalten und keinen österreichischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt hat. Weiters war er bei einem slowakischen Arbeitgeber sozialversichert.

Auf Grund der Bestimmung der Verordnung (EWG) 1408/71, wonach Familienleistungen in dem Staat anfallen würden, in dem Sozialversicherungspflicht besteht, hat er demzufolge in der Slowakei Kindergeld bezogen (lt. vorgelegter slowakischer Nachweise für den Bezug von Kindergeld im Streitjahr).

Das Unionsrecht beabsichtigt jedenfalls keine Vereinheitlichung (Harmonisierung) der unterschiedlichen Sozialsysteme der Mitgliedstaaten, sondern lediglich eine Koordinierung dieser Systeme. Die Frage z.B. welche Personen versichert sind oder unter welchen Voraussetzungen Leistungsansprüche bestehen, richtet sich daher nach nationalem Recht.

Es steht somit fest, dass im Jahr 2013 slowakische Familienleistungen aufgrund der o.a. Gegebenheiten ausbezahlt wurden, und es ist davon auszugehen, dass diese seitens des Bf. zu Recht bezogen wurden. Der Ansicht des Bf., dass im Streitjahr nach Gemeinschaftsrecht ein grundsätzlicher Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe bestanden hat, kann jedoch aufgrund der o.a. Ausführungen nicht gefolgt werden.

Da aber somit die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdiener-absetzbetrages und des Kinderfreibetrages im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Alleinverdienerabsetzbetrag ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 106a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Alleinverdienerabsetzbetrag
AVAB
Sozialversicherung im Ausland
dienstzugeteilt
kein inländischer FB-Anspruch
FB-Anspruch
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101958.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at