Pensionistenabsetzbetrag etc.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch
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den Richter | Mag. Erich Schwaiger |
über die Beschwerde | |
des Beschwerdeführers | Bf. , Anschrift , nunmehr Erben_des_Bf. |
vom | |
gegen den Bescheid | |
des Finanzamtes | Salzburg-Stadt , 5026 Salzburg-Aigen , Aignerstraße 10 vertreten durch Mag. Thomas Seiler |
vom | |
betreffend | Einkommensteuer 2012 |
zu Recht erkannt:
I) Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert und die Einkommensteuer 2012 wird mit EUR 838,00 festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der Einkommensteuer sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
II) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang
Mit reichte der Beschwerdeführer Bf. (kurz Bf.) eine Arbeitnehmerveranlagungserklärung 2012 ein und gab telefonisch bekannt, dass er bis in Ort_Österreich gemeldet war und mit diesem Tag in die Türkei verzieht. Er gab die Anzahl der inländischen gehaltsauszahlenden Stellen mit zwei an, machte eine Pendlerpauschale von EUR 369,00 und Krankheitskosten von EUR 824,25 geltend.
Das Finanzamt (kurz FA) erließ daraufhin einen mit datierten und erklärungsgemäßen Einkommensteuerbescheid, der eine Einkommensteuer von EUR 1.057,00 (Nachforderung) ergab.
Den bekämpfte der Bf. mit Schreiben vom und beantragte nun zusätzlich die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Die Berufung wurde vom FA mit Berufungsvorentscheidung vom und mit dem Argument abgewiesen, es seien keine Kinder vorhanden, für die der Bf. oder sein (Ehe)Partner mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen hat.
Dagegen erhob der Bf. einen „Einspruch“ und rügte:
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag sei nicht berücksichtigt worden, obwohl er weniger als EUR 19.930,00 verdient habe.
Der Kinderabsetzbetrag bzw. der Kinderfreibetrag für im Nicht-EU/EWR-Ausland haushaltszugehörige Kinder sei nicht mit dem Betrag von EUR 600,00 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden. Seine Frau sei nicht berufstätig.
Er ziehe den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurück.
Das FA legte dieses Rechtsmittel mit an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor, stellte die Berücksichtigung des Betrages von EUR 600,00 als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) außer Streit und beantragte die Verwehrung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages und die Nichtberücksichtigung der Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Finanzamt legte die Berufung vor dem an den Unabhängigen Finanzsenat vor. Sie gilt deshalb gem. § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde, über die nun das Bundesfinanzgericht abzusprechen hat. Von der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Erledigung zugewiesen.
Zitierungen der und Hinweise auf die Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961) beziehen sich soweit nicht gesondert angeführt auf die Rechtslage ab dem .
Dieses Erkenntnis basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten des Finanzamts und des Bundesfinanzgerichts abgebildet und unbestritten ist.
2. Sachverhalt
Der Bf. war österreichischer Staatsbürger und bis Februar 2013 und damit während des gesamten Jahres 2012 in Ort_Österreich wohnhaft.
Sein Beschäftigungsverhältnis mit der ******GmbH wurde mit gelöst und von 9. Februar bis bezog er Arbeitslosengeld vom AMS. Mit Bescheid vom wurde dem Bf. ab eine Korridorpension zuerkannt. Von März bis Oktober 2012 stand er wieder bei seinem ehemaligen Arbeitgeber ******GmbH in einem geringfügigen, nichtselbständigen Beschäftigtenverhältnis. Der Arbeitgeber erstellte für die Zeit von bis einen einzigen Lohnzettel.
2013 verlegte der Bf. seinen Wohnsitz in die Türkei. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht stellte sich sodann heraus, dass der Bf. mit ##.Monat 2013 in der Türkei verstorben ist. Die Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts ergaben weiters, dass seine Ehefrau Gattin und seine minderjährige Tochter Tochter von einem türkischen Gericht mit Urteil vom als gesetzliche Erben eingesetzt wurden. Sie sind damit gemeinsam die Rechtsnachfolger des Bf.
Unbestritten ist, dass die einzige minderjährige Tochter schon seit Ende 2011 nicht mehr in Österreich, sondern in der Türkei lebte. Die Auszahlung der Familienbeihilfe wurde mit Wirksamkeit ab November 2011 eingestellt und 2012 wurde keine Familienbeihilfe ausbezahlt.
3. Rechtsgrundlagen, rechtliche Würdigung
Strittig sind hier im Kern drei Punkte:
Alleinverdienerabsetzbetrag
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
Aufwendungen für Kinder im Nicht-EU/EWR-Ausland als außergewöhnliche Belastung
Möglichkeit der Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung
Zu den einzelnen Problemkreisen ist zu sagen:
3.1 Alleinverdienerabsetzbetrag
Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Das sind gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988. Voraussetzung dafür wiederum ist, dass dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht. Das ist dann der Fall, wenn auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
Hier steht es außer Zweifel, dass für die Tochter Tochter_ im Jahr 2012 keine Familienbeihilfe zustand, weil sich diese ständig in der Türkei befand (vgl. ). Damit ist hier die Berücksichtigung eines Alleinverdienerabsetzbetrages ausgeschlossen (vgl. etwa ).
3.2 (Erhöhter) Pensionistenabsetzbetrag
Gem. § 33 Abs. 5 EStG 1988 standen dem Bf. im Zusammenhang mit seinen inländischen, dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünften aus dem Dienstverhältnis bei der ******GmbH im Jahr 2012 die folgenden Absetzbeträge zu: Ein Verkehrsabsetzbetrag von EUR 291,00 und ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von EUR 54,00 Euro jährlich. Diese Absetzbeträge wurden im bekämpften Bescheid in Abzug gebracht.
Der beantragte (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag steht gem. § 33 Abs. 6 EStG 1988 nur dann zu, wenn nicht schon – wie hier - die Absetzbeträge nach Abs. 5 zustehen.
Weitere Voraussetzungen für den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag wären, dass
der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
die Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen EUR 19.930 im Kalenderjahr nicht übersteigen,
der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt und
der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
Der Pensionistenabsetzbetrag ist hier schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verkehrsabsetzbetrag und der Arbeitnehmerabsetzbetrag zustehen (Doralt/Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG14, § 33 Tz 59/1 unter Hinweis auf ; Fellner in Hofstätter/Reichel (Hrsg), EStG57, § 33 Tz 38; Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2015, § 33 Rz 64; ). Damit kann aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes schon allein wegen der vorliegenden Aktivbezüge auch dem zweiten Berufungspunkt kein Erfolg beschieden sein.
Auf die Prüfung der Frage, ob die Ehegattin Gattin 2012 noch mit dem verstorbenen Bf. in einem Haushalt lebte, kann hier deshalb verzichtet werden.
3.3 Außergewöhnliche Belastung
Das Finanzamt stellte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für die in der Türkei lebende Tochter mit dem beantragten Betrag (in Summe EUR 600,00 für 2012) als außergewöhnliche Belastung außer Streit. Sie waren damit – ohne Ansatz eines Selbstbehaltes – in dieser Höhe in Ansatz zu bringen (vgl. etwa ; , B 1340/00 etc.).
3.4 Zurückziehung Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so erfolgt eine Veranlagung nur in vom Gesetz klar vorgegebenen Fällen. Liegen bestimmte Gründe vor, die in § 41 Abs. 1 EStG 1988 geregelt sind, so hat zwingend eine (Pflicht)Veranlagung zu erfolgen. Nur, wenn dies nicht der Fall ist, kann der Steuerpflichtige selbst entscheiden, ob er eine Veranlagung beantragen will oder nicht.
Hier bezog der Bf. von März bis Oktober 2012 parallel sowohl die Einkünfte aus der Korridorpension wie auch aus seiner geringfügigen nichtselbständigen Tätigkeit bei der ******GmbH .
Er bezog damit im Kalenderjahr 2012 zumindest zeitweise gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden und erfüllte deshalb den Tatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988. Die Veranlagung war somit – wie vom Finanzamt richtig vorgebracht – aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes hier zwingend durchzuführen und nicht vom Antrag abhängig.
Die Zurückziehung des Veranlagungsantrages musste deshalb ohne Wirkung bleiben (vgl. ).
3.5 Zusammenfassung
Damit konnte der Beschwerde insgesamt nur hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastung Erfolg beschieden sein. In den anderen Punkten war sie abzuweisen.
4. Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig.
Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100596.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at