Abweisung eines verspäteten Einspruches gegen eine Strafverfügung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf., vom , gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Zl. Zl. vom betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom , zu Zl. Zl. wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
Sie haben am um 19:17 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien mit dem mehrspurigen Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen 1 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitraum gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 120,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden."
In der Rechtsmittelbelehrung wird auf das Recht hingewiesen, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch, mittels Telefax, mittels E-Mail oder mündlich (nicht aber telefonisch) bei der Verwaltungsstrafbehörde Einspruch zu erheben, sich zu rechtfertigen und die zur Verteidigung dienlichen Beweise vorzubringen.
Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis nach einem Zustellversuch am beim zuständigen Postamt hinterlegt und dort ab zur Abholung bereitgehalten. Am wurde diese Strafverfügung vom Bf. persönlich beim Postamt PA übernommen.
Am , 17:41 Uhr erhob der Bf. per Telefax Einspruch gegen die in Rede stehende Strafverfügung.
Mittels Vorhaltes vom hielt die belangte Behörde dem Bf. vor, dass sein Rechtsmittel gegen die o. a. Strafverfügung nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheine.
Es habe am gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz ein Zustellversuch stattgefunden, die Strafverfügung sei am selben Tag hinterlegt und ab dem zur Abholung bereit gehalten worden, da dem Bf. das Dokument beim Zustellversuch nicht habe übergeben werden können.
Nach Anführung der Bestimmung des § 17 Abs 3 Zustellgesetz führte die belangte Behörde weiters aus, dass der Bf. das Rechtsmittel jedoch erst am , somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mittels Telefax eingebracht habe.
Weiters führte die belangte Behörde in diesem Vorhalt an, dass der Bf. die Gelegenheit habe, hiezu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Für den Fall dass der Bf. einen Zustellmangel geltend mache, hätte er innerhalb der gleichen Frist die Möglichkeit, diesen durch Belege (Reiserechnungen, Namhaftmachung von Zeugen, etc.) glaubhaft zu machen.
Am erschien der Bf. persönlich bei der belangten Behörde und gab dort im Zuge einer niederschriftlichen Vernehmung hinsichtlich der gegenständlichen Strafverfügung sowie hinsichtlich zweier weiterer Strafverfügungen u. a. wörtlich Folgendes an:
"Bezüglich der Verspätung möchte ich angeben, dass ich zum Zeitpunkt der Zustellungen der Strafverfügungen am nicht ortsabwesend war. Ich habe den Postkasten nicht jeden Tag entleert."
Bezüglich der Grunddelikte gab der Bf. im Zuge dieser Einvernahme weiters an, dass nicht er, sondern seine Frau Lenkerin des Fahrzeugs gewesen sei. Dieses sei ihr im Zuge der Scheidung zugesprochen worden.
Mit dem nunmehr vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Bescheid vom wurde der Einspruch des Bf. seitens der belangten Behörde gem § 49 Abs 1 VStG wegen Verspätung zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Strafverfügung nach einem Zustellversuch am am selben Tag bei der Postgeschäftsstelle PA hinterlegt und ab dem erstmals zur Abholung bereitgehalten worden sei, da dem Bf. das Schriftstück nicht habe übergeben werden können.
Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gelte gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen sei und sich auch nicht ergeben habe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis habe erlangen können.
Die Einspruchsfrist habe daher am zu laufen begonnen und habe am geendet.
Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am , somit nach Ablauf der im § 49 Abs 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist mittels Telefax eingebracht worden.
Anlässlich eines Verspätungsvorhaltes habe der Bf. eingewendet, den Postkasten nicht jeden Tag entleert zu haben und angegeben, dass kein Zustellmangel vorliege.
Dazu werde Folgendes festgestellt:
Da ein regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle vorgelegen sei, sei mit der Hinterlegung des Schriftstückes bei der Postgeschäftsstelle eine Zustellung bewirkt worden.
Auf die Umstände, die zur verspäteten Einbringung des Einpruches geführt hätten, sei nicht einzugehen, da Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist sei. Ob ein Verschulden der Partei an der Verspätung vorliege, sei daher nicht zu prüfen gewesen.
Es sei nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesmäß erfolgt sei.
Die Rechtsmittelfrist habe am geendet, der am eingebrachte Einspruch habe sich somit als verspätet erwiesen.
Bemerkt werde, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handle, die von der Behörde nicht erstreckt werden dürfe.
Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen. Aus diesem Grund könne auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.
In der am dagegen eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen 11, gemeint wohl 1,von Anfang an im Besitz seiner ehemaligen Frau gewesen sei. Dieses sei jener im Zuge der Scheidung zugesprochen worden. Die Ummeldung des Fahrzeuges, das auf seinen Namen laute, sei von der ehemaligen Gattin trotz mehrmaliger Aufforderung des Bf. erst im März 2014 erledigt worden. Somit habe der Bf. mit dem Vergehen betreffend der Strafverfügung vom nachvollziehbarerweise nichts zu tun.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist, ob der Zurückweisungsbescheid vom zu Recht erlassen wurde.
Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Die Strafverfügung vom wurde mittels Hinterlegung nach vorherigem erfolglosem Zustellversuch am rechtswirksam zugestellt.
Am wurde die hinterlegte Strafverfügung vom Bf. persönlich beim Postamt übernommen.
Erst am und damit nach Ablauf der Einspruchsfrist langte bei der belangten Behörde ein Telefax ein, in dem gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben wurde.
Im Zuge der o. e. Vernehmung durch die belangte Behörde gab der Bf. an, zum Zeitpunkt der Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung nicht ortsabwesend gewesen zu sein.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt einliegenden Unterlagen (Zustellnachweis, Übernahmebestätigung unterschrieben vom Bf. am , Einspruch vom , Vorhalt der belangten Behörde vom , von der belangten Behörde erstellte Niederschrift über die Vernehmung von Beschuldigten vom u. a. betreffend GZ Zl.) und hinsichtlich des Zeitpunktes der ordnungsgemäßen Zustellung der Strafverfügung vom 29. April auf Grund folgender Beweiswürdigung:
Dem Bf. wurde mittels Vorhaltes Gelegenheit gegeben, hinsichtlich der ihm von der belangten Behörde vorgehaltenen verspäteten Einbringung des Einspruches Stellung zu nehmen. In diesem Schreiben wurde er darauf hingewiesen, falls er einen Zustellmangel geltend mache, habe er innerhalb der gleichen Frist die Möglichkeit, diesen durch Belege (Reiserechnungen, Namhaftmachung von Zeugen, etc.) glaubhaft zu machen.
Durch den Vorhalt vom wahrte die belangte Behörde das von der Judikatur eingeforderte Parteiengehör vor einer beabsichtigen Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung (zB , 0277; ).
Dadurch dass der Bf. anlässlich der o. e. Vernehmung selbst angab, zum Zeitpunkt der Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung nicht ortsabwesend gewesen zu sein und somit keinen Zustellmangel geltend machte, ging die belangte Behörde zu Recht von einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung am aus.
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Bf. rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangte.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG ist ein Dokument für den Fall, dass es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs. 2 ZustellG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen, indem die Verständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung einzulegen ist, an der Abgabestelle zurückzulassen oder an der Eingangstüre anzubringen ist. Das hinterlegte Dokument ist gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Gemäß § 17 Abs. 4 ZustellG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die in Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Im gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung vom nach einem erfolglosen Zustellversuch am bei der Post hinterlegt und ab dem zur Abholung bereitgehalten. Die Zustellung der Strafverfügung vom wurde daher am wirksam.
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei der Einspruchsfrist handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist i.S.d. § 33 Abs. 4 AVG, die nicht geändert werden kann.
Im gegenständlichen Fall begann die Einspruchsfrist am (Tag der Zustellung der Strafverfügung) und endete am (Ende der zweiwöchigen Einspruchsfrist).
Der Bf. übermittelte seinen Einspruch gegen die Strafverfügung jedoch erst mit Telefax vom und damit verspätet.
Da der Einspruch erst nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht wurde, ist das Einspruchsvorbringen nicht weiter zu prüfen, sondern ist die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Die Frage, ob die Behörde die Strafverfügung hätte erlassen dürfen oder nicht, ist dabei ebensowenig zu prüfen wie etwaige Rechtfertigung- oder Schuldausschließungsgründe des Bf. oder die Angemessenheit des Strafausmaßes.
Somit gehen die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Bf. mit dem Vergehen betreffend der Strafverfügung vom nachvollziehbarerweise nichts zu tun habe, da er zu keiner Zeit über das Fahrzeug mit dem Kennzeichen 1 verfügt habe, ins Leere.
Da der Einspruch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht wurde und kein Zustellmangel vorliegt, erfolgte die Zurückweisung des Einspruchs als verspätet zu Recht.
Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom war daher abzuweisen.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung von Rechten nach Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes n icht zulässig.
Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision ausgeschlossen, da die in Streit stehenden Rechtsfragen durch die Judikatur des VwGH hinreichend geklärt sind, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501513.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at