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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.04.2015, RV/6100277/2013

Zinsersparnis aus Arbeitgeberkredit (mit Ehegattin)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/6100277/2013-RS1
Für die Besteuerung als Sachbezug ist es belanglos, ob geldwerte Vorteile nur an den Steuerpflichtigen selbst oder auch an nahe Angehörige gewährt werden, wenn der Grund der Zuwendung ausschließlich im bestehenden Dienstverhältnis des Steuerpflichtigen liegt ( mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn der Vorteil einer allfälligen Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewährt wird, die nur aus dem Steuerpflichtigen und einem nahen Angehörigen besteht ().

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch


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den Richter
Mag. Erich Schwaiger
über die Beschwerde
 
des Beschwerdeführers
Bf. ,
Anschrift
vom
gegen den Bescheid
 
des Finanzamtes
Salzburg-Land ,
5026 Salzburg-Aigen ,
Aignerstraße 10 vertreten durch
Dr. Gerlinde Rieser
vom
betreffend
Einkommensteuer 2012

zu Recht erkannt:

I) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt legte die Berufung vor dem an den Unabhängigen Finanzsenat vor. Sie gilt deshalb gem. § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde, über die das Bundesfinanzgericht abzusprechen hat. Von der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Erledigung zugewiesen.

Zitierungen der und Hinweise auf die Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961) beziehen sich soweit nicht gesondert angeführt auf die Rechtslage ab dem .

1. Verfahrensgang

Das Finanzamt (kurz FA) erließ mit einen Einkommensteuerbescheid 2012 und veranlagte die Einkommensteuer erklärungsgemäß.

Dagegen ergriff der Beschwerdeführer (kurz Bf.), ein Bankmitarbeiter, rechtzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) und rügte ausschließlich, die Besteuerung eines Sachbezuges in Höhe eines Betrages von EUR 857,88 durch seinen Arbeitgeber sei zu Unrecht erfolgt. Die Zinsersparnis (aus einem Kredit) werde von der Höhe des gesamten Kredites besteuert, obwohl seine Frau Mitkreditnehmerin sei und ebenso für die gesamte Kreditsumme hafte. Sie sei keine Bankmitarbeiterin. Der geldwerte Vorteil, der im Übrigen nicht bestritten wurde, habe gem. § 15 Abs. 2 EStG 1988 den wahren wirtschaftlichen Gehalt des Mitarbeiterkredites zu berücksichtigen und im Zweifel sei der Vorteil nach Köpfen verhältnismäßig zuzuordnen.
Typisches Element eines Arbeitgeberdarlehens sei die Gewährung des Darlehens vom Dienstgeber an den Dienstnehmer. Dies sei nicht der Fall, wenn das Darlehen – wie hier – zumindest in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgenommen werde, bei der einer der Gesellschafter zufällig auch Arbeitnehmer des Kreditgebers ist.
Selbst wenn man aber die Rechtsansicht vertrete, ein Arbeitgeberdarlehen sei jedenfalls anzunehmen, sobald einer der Kreditnehmer auch Arbeitnehmer ist, so könne dennoch nur der Vorteil des Arbeitnehmers angesetzt werden.

Der Bf. beantragte die Reduktion seiner Einkünfte um EUR 857,88 (die gesamte Zinsersparnis), mindestens jedoch um EUR 428,94 (den 50%-Anteil, der auf seine Gattin entfällt).

Gleichzeitig wies der Bf. darauf hin, dass beim Verwaltungsgerichtshof exakt zu seinem Berufungsthema eine Beschwerde anhängig sei (VwGH Zl. 2012/15/0003). Diese Beschwerde sei beim Verfassungsgerichtshof anhängig gewesen und sei von diesem an den VwGH abgetreten worden (VfGH Zl. B 1180/11). Der Bf. beantragte, das Verfahren bis zur höchstgerichtlichen Entscheidung auszusetzen.
Dem kam der Unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom nach. Mit veröffentlichte der Verwaltungsgerichtshof seine diesbezügliche Entscheidung im Rechtsinformationssystem des Bundes bzw. RIS (), woraufhin das nunmehr zuständige Bundesfinanzgericht die Verfahrensparteien von der Beendigung der Aussetzung der Entscheidung verständigte und sie zur Stellungnahme aufforderte. Weder Bf. noch FA reagierten darauf.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

2. Sachverhalt, Rechtsgrundlagen, rechtliche Würdigung

Dieses Erkenntnis basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten des Finanzamts und des Bundesfinanzgerichts abgebildet und unbestritten ist. Es steht außer Zweifel, dass dem Bf. (einem Bankangestellten) gemeinsam mit seiner Ehegattin von seinem Dienstgeber (einer Bank) Kredite eingeräumt wurden, aus denen Zinsersparnisse resultierten, die in Summe EUR 857,88 betrugen.

Strittig ist ausschließlich, ob diese Zinsersparnisse zur Gänze bzw. zur Hälfte einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis des Bf. darstellen.

Wie vom Bf. selbst vorgebracht, waren zu exakt demselben Thema Beschwerden bei den Höchstgerichten anhängig. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung ab (VfGH Zl. B 1180/11) und der Verwaltungsgerichtshof () führte auszugsweise aus (Hervorhebungen durch das Bundesfinanzgericht):

„[…] Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen u.a. der Einkunftsart des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zufließen. Im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Die zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. II Nr. 416/2001, idF BGBl. II Nr. 582/2003 (in weiterer Folge: Sachbezugsverordnung) sieht in § 5 für die Bewertung der Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen (Gehaltsvorschüssen) folgendes vor:

"§ 5. (1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist mit 3,5% anzusetzen.

(2) Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 3,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 7 300 Euro ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7 300 Euro, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln."

[…] Der Beschwerdeführer […] bringt dazu in seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Beschwerdeergänzung im Wesentlichen vor, aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht hervor, ob die belangte Behörde ihrer Entscheidung sein Vorbringen hinsichtlich der Stellung seiner Ehefrau als Mitkreditnehmerin zugrunde gelegt habe. Mitschuldner begründeten mit der Entscheidung, gemeinsam ein Darlehen aufzunehmen, in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils der Gesellschafter sei auf das Innenverhältnis der Gesellschaft abzustellen, wobei der wirtschaftliche Vorteil den Mitschuldnern im Zweifel verhältnismäßig nach Köpfen zuzuordnen sei. Weiters stelle ein Darlehen des Dienstgebers, das mehreren Personen gewährt werde, kein Arbeitgeberdarlehen iSd § 15 Abs. 1 und 2 EStG 1988 und des § 5 der Sachbezugswerteverordnung dar, weil der wirtschaftliche Gehalt des Darlehens der aus den Darlehensnehmern bestehenden Gesellschaft und nicht dem Arbeitnehmer als solchem zuzurechnen sei. Die belangte Behörde habe auch den Umstand, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Dienstvertrages nicht möglich sei, einen Kredit bei einer anderen Bank aufzunehmen, nicht entsprechend gewürdigt und keine Feststellungen hierzu getroffen.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Dass die in Rede stehenden Darlehen (vor der Besteuerung als Sachbezug) nicht zinsverbilligt waren, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet; vielmehr hat er vorgebracht, dass ihm (erst) durch die Besteuerung ein Nachteil aus dem Dienstverhältnis entstehe. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid daher zu Recht vom Vorliegen eines geldwerten Vorteils (zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen) iSd § 15 Abs. 1 EStG 1988 aus, der bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988) zu erfassen ist.

Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 iVm § 5 der Sachbezugsverordnung werden bei der Ermittlung der Zinsersparnis bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen pauschal 3,5 % als marktüblicher Zinsfuß unterstellt; die Zinsersparnis ist vom aushaftenden Darlehensbetrag zu bemessen (abzüglich etwaiger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen). Dass dies zu einem für den Beschwerdeführer möglicherweise nachteiligen Ergebnis führt, ist als Folge der Pauschalierung hinzunehmen, weil pauschalierende Regelungen, die der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber insbesondere im Interesse der Verwaltungsökonomie trifft, nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes selbst dann zulässig sind, wenn dabei Härtefälle entstehen können, sofern diese nicht in unverhältnismäßiger Weise ins Gewicht fallen (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , G 308/01; vom , G 26/00; vom , G 212/98 und V 90/98; sowie vom , B 552/87). Der Verwaltungsgerichtshof hegt somit aus denselben Gründen, welche den Verfassungsgerichtshof im obzitierten Beschluss vom zur Ablehnung der Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid bewogen haben, keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des § 5 der Sachbezugswerteverordnung (so auch bereits das hg. Erkenntnis vom , 2001/13/0010).

Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, im Streitfall liege überhaupt kein Arbeitgeberdarlehen vor, weil er die in Rede stehenden Darlehen - im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - gemeinsam mit seiner Ehefrau aufgenommen habe, ist ihm zu entgegnen, dass es belanglos ist, ob geldwerte Vorteile iSd § 15 EStG 1988 auch nahen Angehörigen des Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehenden Steuerpflichtigen gewährt werden, weil - wie im Beschwerdefall unstrittig - der Grund der Zuwendung dieser Vorteile ausschließlich im bestehenden Dienstverhältnis des Steuerpflichtigen liegt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnis vom , 91/14/0240, VwSlg 7030/F, und vom , 99/14/0240, VwSlg 7812/F, mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn der Vorteil einer allfälligen Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewährt wird, die aus dem Steuerpflichtigen und einem nahen Angehörigen besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.“

Diese Ausführungen wurden dem Bf. mit Schreiben vom vorgehalten, ohne dass dieser Widerspruch erhoben hätte. Damit ist die Entscheidung über seine Beschwerde vorgezeichnet:

Der Bf. ließ die Tatsache unbestritten, dass die Kreditgewährung zinsverbilligt erfolgte und der Grund für die günstigeren Kreditkonditionen ausschließlich im seinem Dienstverhältnis lag. Die Höhe des errechneten Vorteils blieb ebenso unbekämpft, wie die Tatsache, dass es sich beim Kreditgeber um seinen Arbeitgeber handelte.

Damit erfolgten sowohl der Steuerabzug durch den Arbeitgeber wie auch der Ansatz im Rahmen der Veranlagung durch das FA zu Recht. Es ist belanglos, ob geldwerte Vorteile nur an den Steuerpflichtigen selbst oder auch an nahe Angehörige gewährt werden, wenn der Grund der Zuwendung ausschließlich im bestehenden Dienstverhältnis des Steuerpflichtigen liegt (vgl. mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn der Vorteil einer allfälligen Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewährt wird, die nur aus dem Steuerpflichtigen und einem nahen Angehörigen besteht ().

Der Beschwerde konnte deshalb kein Erfolg beschieden sein. Sie war als unbegründet abzuweisen.

3. Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben).

Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100277.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at