TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.05.2015, RV/7500618/2015

Zurückweisung eines Einspruchs wegen Verspätung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers, wegen Zurückweisung des gegen die Strafverfügung des Magistrat der Stadt Wien MA 67-PA-***, mit E-Mail vom erhobenen Einspruchs wegen Verspätung gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG - zu Recht erkannt:

I. Die Bescheidbeschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Gegen den Beschwerdeführer (Bf) wurde seitens der belangten Behörde (belBeh) am eine in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen eines Parkometervergehens ergangene Strafverfügung rechtswirksam erlassen, nachdem am der Zustellversuch erfolgt war. Laut Zustellverfügung war die Abgabestelle Adresse-alt. Am hat der Bf die Sendung beim Postamt behoben. Den gegen die Strafverfügung erhobenen Einspruch vom hat der Bf der belBeh mit E-Mail vom übermittelt, sodass der Einspruch auch erst an diesem Tag bei der belBeh eingelangt bzw rechtswirksam eingebracht worden ist. Der Einspruch führt als Wohnanschrift des Bf Adresse-neu, an.

Laut Zentralmelderegister ist die Ummeldung per direkt von Adresse-alt, auf die Adresse 1050 Wien, S.Str., erfolgt. Zur Verspätung des Rechtsmittels hat die belBeh ein Vorhalteverfahren durchgeführt, in dem sich der Bf mit elektronischem Schriftsatz vom dahingehend rechtfertigt, dass er zur Zeit des ersten Zustellversuches nicht mehr in der Wohnung gelebt habe. Wegen des Umzugs sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau und zwei Kindern bei den Schwiegereltern untergekommen. Das Schreiben der belBeh habe er etwas später erhalten, weil er und die Familie im Umzugsstress gewesen seien. Aus diesem Grund sei auch die Antwortfrist kürzer gewesen. In dem Umzugsdurcheinander habe der Bf das Schreiben verlegt. Erst als er in der neuen Wohnung ausgepackt habe, hätte er den Brief gefunden und sofort geantwortet. Da es sich weiters um einen Fehler der Politesse gehandelt habe, bittet der Bf, den Inhalt seines Einspruchs zu berücksichtigen, da er nicht für die Fehler anderer bezahlen möchte.

Aufgrund dieser Faktenlage erging am der angefochtene Bescheid, mit dem der Einspruch wegen Verspätung zurückgewiesen worden ist. Darin führt die belBeh ins Treffen, dass der Bf die am an der Abgabestelle Adresse-alt, vom Zusteller eingelegte Verständigung über die Hinterlegung des Dokuments erhalten und aufgrund dieser Hinterlegungsanzeige das Dokument persönlich bei dem für ihn zuständigen Postamt 1050 Wien, Jahngasse 35-37, am behoben habe. Die belBeh ging daher von einer aufrechten Abgabestelle zum Zeitpunkt des Zustellversuchs am aus.

In der dagegen mit elektronischem Schriftsatz vom erhobenen Bescheidbeschwerde wird das Umzugsdurcheinander näher ausgeführt. Es seien beide Wohnungen renoviert worden. In die neue Wohnung sei der Bf mit seiner Familie am eingezogen. Fünf Tage später habe der Bf beim Auspacken das Schreiben der belBeh gefunden und sofort per E-Mail beantwortet. Während der Übersiedlungsphase habe der Bf mit seiner Familie bei seinen Schwiegereltern gewohnt. Die Kündigung der alten Wohnung sei am eingereicht worden. Betont wird nochmals, dass ein Fehler der Politesse vorgelegen sei.

Nach dem vorgelegten Mietvertrag zur neuen Wohnung wurde dieser am abgeschlossen, wobei der Beginn der Mietvermietung mit vereinbart worden ist. Nach der Aufkündigung wurde die Wohnung in 1050 Wien, A.Gasse, per aufgekündigt. Der Schwiegervater des Bf, XY, bestätigt dem Bf schriftlich, dass er und seine Familie während des Umzuges in die neue Wohnung in der Zeit vom bis infolge Renovierungsarbeiten in beiden Wohnungen in seiner Wohnung untergebracht gewesen seien.

Es wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 2 Z 4 Zustellgesetz (ZustG) bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes "Abgabestelle": die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

Gemäß § 22 Abs  1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

Gemäß § 47 Allgemeines Verwaltungsgesetz - AVG ist die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden von der Behörde nach den §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO (Zivilprozessordnung) zu beurteilen. [...]

Sachverhalt: Aufgrund der nicht ergänzungsbedürftigen Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bf hat mit seiner Familie bis einschließlich dem an der Abgabestelle Adresse-alt, gewohnt. In der Zeit vom 4. bis hat der Bf mit seiner Familie in der nicht bezeichneten Wohnung seines Schwiegervaters gewohnt. Am ist der Bf mit seiner Familie in die neue Wohnung in Adresse-neu, eingezogen. Der Zustellversuch der Strafverfügung an der Abgabestelle Adresse-alt, ist am erfolgt. An diesem Tag hat der Zusteller die Verständigung von der Hinterlegung an der Abgabestelle hinterlassen. Als Beginn der Abholfrist ist im Zustellnachweis der vermerkt. Mit der Verständigung der Hinterlegung vom hat der Bf am die Strafverfügung beim Postamt 1050 Wien, Jahngasse 35-37, behoben. Den Einspruch hat der Bf mit E-Mail vom eingebracht. Die Ummeldung ist direkt von der AGasse auf die Sstraße mit Wirksamkeit vom erfolgt; an der Adresse des Schwiegervaters ist keine Anmeldung erfolgt.

Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Beweisen, insbesondere dem Zustellnachweis und der Bestätigung des Schwiegervaters.

rechtliche Beurteilung:

§ 2 ZustG enthält Legaldefinitionen. Abgabestelle ist der Ort, an dem die Zustellung einer Sendung in Papierform zu erfolgen hat (vgl Ritz, BAO, 5 . Aufl. 2014, ZustellG, § 2, Tz 1, Tz 6, mwN ). Es ist jener Zustellort als Abgabestelle zu bezeichnen, „von dem mit größerer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß dort die Zustellung bewirkt und das Schriftstück dem Empfänger am einfachsten und sichersten über­geben werden kann oder von dem zumindest mit größerer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß es der gewählte Zustellort dem Empfänger erlaubt, mit der erforderlichen Aufmerksamkeit von der Zustellung Kenntnis zu nehmen“ ( vgl Ritz, BAO, 5. Auflage 2014, ZustG, § 2 Tz 9, mwN).

Wohnung ist die Räumlichkeit (eine nach außen abgeschlossene Raumeinheit oder Raummehrheit, , ZfVB 1987/1/292), in der jemand seine ständige Unterkunft hat, wo er also gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt (zB Wiederin, ZfV 1988, 223; , 94/03/0204; , 99/01/0124, 0125, ZfV B 2001/1062).                                                

Wesentlich ist, dass die Wohnung tatsächlich bewohnt ist. Auf die polizeiliche Meldung kommt es nicht an (; , 98/02/0218, ZfV B 2000/2181; , 2001/07/0120; , 2002/21/0036).                  

Zustellnachweise gem § 22 ZustG sind öffentliche Urkunden (Ritz, BAO-Kommentar, 5. überarbeitete Auflage, § 168, Tz 4, mwN). Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gem § 292 Abs 2 ZPO iVm § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist (vgl ). Urkunden sind echt, wenn sie vom darin angegebenen Aussteller stammen; sie sind richtig, wenn die in ihr beurkundeten Ereignisse mit der Wirklichkeit übereinstimmen (Ritz, BAO-Kommentar, 5. überarbeitete Auflage, § 168, Tz 6, mwN).

Laut Sachverhalt hat der Bf am Tag des Zustellversuches, dem , noch an der Abgabestelle Adresse-alt, tatsächlich gewohnt. Der Schwiegervater hat die Unterbringung des Bf mit dessen Familie in seiner Wohnung erst ab dem bestätigt. Der Bf hat die Strafverfügung noch während offener Rechtsmittelfrist am behoben und damit in seiner faktischen Gewahrsame gehabt. Dass der Bf das Dokument aufgrund eines "Umzugsdurcheinanders" vorübergehend, nämlich bis zum , verlegt hatte, ist von der Frage, ob die Wohnung Adresse-alt, im Zeitpunkt des Zustellversuchs als Abgabestelle aufrecht war, verschieden.

Der Zustellnachweis, der zum Zustellversuch am die Wohnung Adresse-alt, als Abgabestelle des Bf beurkundet, ist daher echt und richtig im Rechtssinne. Mit dem Tag des Beginns der Abholfrist am ist die Strafverfügung vom rechtswirksam erlassen und die Rechtsmitelfrist in Gang gesetzt worden, die daher am geendet hat. Der am eingebrachte Einspruch ist mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden. Da die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen ist, ist eine Auseinandersetzung in der Sache selbst, ob also tatsächlich ein Versehen der Politesse vorgelegen ist oder nicht, rechtlich nicht möglich.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob eine Wohnung im Zeitpunkt des Zustellversuches als Abgabestelle in Betracht kommt, ist eine auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage, und keine Rechtsfrage iS leg.cit. Im Übrigen folgt die Sachverhaltsfeststellung den Angaben des Beschwerdeführers. Zum Begriff der Wohnung und dem Erfordernis des tatsächlichen Bewohnens derselben folgt das Erkenntnis der ständigen Rechtsprechung des VwGH.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Z 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 22 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500618.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at