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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.04.2015, RV/7100281/2010

Gebührenpflicht eines Mietvertrages auch bei Unterbleiben seiner Ausführung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Herrn Bf., X. gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Erf.Nr. xx/x, St.Nr. x/x, betreffend Rechtsgebühren zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Am wurde zwischen der A. GmbH als Bestandgeberin und Herrn Bf. , dem Beschwerdeführer, sowie Frau B.C. als Bestandnehmer ein Bestandvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag lautet auszugsweise:

„PRÄAMBEL

Der Bestandgeber ist über die Geschäftslokale in Y. , die im Zuge der Errichtung einer Wohnhausanlage geschaffen wurden, aufgrund eines mit der ‚ AG ‘ abgeschlossenen Mietvertrages, verfügungsberechtigt.

…..

§ 1 – BESTANDGEGENSTAND

1: Der Bestandgeber gibt in Bestand und der Bestandnehmer nimmt in Bestand das Lokal mit der top Nr. 22/23 im Ausmaß von rund 319 m², das im beiliegenden Plan (Beilage A) durch eine rote Umrandung gekennzeichnet ist.

…..

§ 3 – BESTANDZEIT

1. Das Bestandverhältnis – und somit die Verpflichtung zur Bezahlung des laufenden Entgelts – beginnt am . Es endet am , ohne dass es einer auf Endigung des Bestandverhältnisses gerichteten Erklärung einer der beiden Vertragsparteien bedarf.

…..

§ 4 – ÜBERGABE DES BESTANDGEGENSTANDES

1. Über die Übergabe des Bestandgegenstandes ist ein Protokoll anzufertigen. In diesem ist jener Zustand festzuhalten, wie er am Tag der Übergabe gegeben ist. Dem Bestandnehmer ist bekannt, dass das Bestandobjekt bereits in Bestand gegeben war und deshalb eine entsprechende Abnützung aufweist. Der Bestandnehmer übernimmt das Bestandobjekt wie es zum Zeitpunkt der Übergabe liegt und steht.

…..

§ 5 – ENTGELT

Das vom Bestandnehmer an den Bestandgeber zu entrichtende Entgelt besteht aus dem Hauptbestandzins, den Betriebs- und Nebenkosten sowie der Umsatzsteuer.

…..

§ 6 – KAUTION

Der Bestandnehmer verpflichtet sich, Zug um Zug mit der Unterfertigung dieses Vertrages eine Kaution in Höhe von drei Monatsentgeltpauschalen (das sind somit € 16.829,86) in Form eines Barerlages bzw.einer Bankgarantie eines inländischen Kreditinstitutes zu erlegen; der Bestandnehmer verpflichtet sich, jeweils spätestens einen Monat vor Ablauf der Bankgarantie neuerlich eine Bankgarantie in Höhe von drei im Zeitpunkt des Erlages gültigen Monatspauschalen zu übergeben, widrigenfalls der Bestandgeber berechtigt ist, die dann noch gültige Bankgarantie abzurufen.

…..

§ 8 – GESCHÄFTSBETRIEB

1. Der Bestandnehmer verpflichtet sich, seinen Geschäftsbetrieb dauernd während der vom Bestandgeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen festzulegenden Öffnungszeiten des Zentrums aufrecht zu halten. Er hat ein Warenlager in Größe und Qualität zu führen wie es von einem gut sortierten Fachgeschäft zu erwarten ist bzw. seinen Dienstleistungsbetrieb so zu führen, dass dem Zentrumszweck optimal entsprochen wird. Der Geschäftsbetrieb außerhalb der vom Bestandgeber festgelegten Öffnungszeiten des Zentrums ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestandgebers möglich.

…..

§ 16 – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Zu Vergebührungszwecken wird festgestellt, dass das monatliche Entgeltpauschale € 5.609,95 (i.W. EURO fünftausendsechshundertneun/95) inklusive Umsatzsteuer beträgt.

2. Alle mit der Errichtung und Vergebührung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren, Auslagen und Nebenkosten trägt der Bestandnehmer.

…..

6. Dieser Bestandvertrag wird in drei Ausfertigungen errichtet, von denen das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern sowie jeder Vertragspartner je ein Exemplar erhalten.

…..“

Unterfertigt wurde dieser Vertrag von Seiten der Bestandnehmer von Herrn Bf. und Frau B.C. und auf Seiten der Bestandgeberin wurde dieser Vertrag mit einem Firmenstempel versehen und von zwei Personen unterfertigt. Als Datum wurde über dem Bestandgeber händisch der 19/9/2008 angegeben. Der für das Datum vorgesehene Raum oberhalb der Bestandnehmer blieb leer.

Dieser, von der Bestandgeberin und den beiden Bestandnehmern unterschriebene Bestandvertrag wurde am beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien angezeigt. Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde dem Beschwerdeführer für diesen Bestandvertrag mit Bescheid vom die Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG mit € 3.370,47 vorgeschrieben.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er keinen Bestandvertrag betreffend die Geschäftslokale top Nr. 22/23 im Z. abgeschlossen habe und ersucht um Aufhebung des Bescheides.

Diese Berufung wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung damit, dass für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend ist (§ 17 Abs. 1 GebG). Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld nicht auf (§ 17 Abs. 5 GebG).

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde ergänzend ausgeführt, dass der Mietvertrag nicht zustande gekommen ist und das Mietobjekt nicht an den Beschwerdeführer übergeben wurde. Es wurde von ihm nie benutzt. Im Falle, dass ein Mietverhältnis unterstellt wird, könnte lediglich eine Dauer von 21 Monaten als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, da das Mietverhältnis jedenfalls mit endet.

Erwägungen

Nach dem § 33 TP 5 GebG unterliegen Bestandverträge (§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, der Gebühr.

Nach § 15 Abs. 1 GebG sind das Vorliegen eines Rechtsgeschäftes und die Errichtung einer Urkunde über dieses Rechtsgeschäft Voraussetzungen für die Gebührenpflicht. Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG entsteht die Gebührenschuld bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften – wie beim Bestandvertrag -, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung.

Nach § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Der Absatz 5 dieser Gesetzesstelle ordnet an, dass die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht aufheben.

Für die Frage des Vorliegens einer Urkunde im Sinne des Gebührengesetzes ist lediglich die Unterfertigung eines hand- oder maschinengeschriebenen oder vorgedruckten Textes erforderlich (vgl. mit Verweis auf Arnold, Rechtsgebühren2 Rz 14 zu § 15 GebG). Nach dem aktenmäßigen Erscheinungsbild ist das Rechtsgeschäft jedenfalls vor dem (Datum der Anzeige beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien) rechtswirksam zustande gekommen. Die Unterschriftsleistungen der Vertragsteile erfolgten nach dem Urkundeninhalt am (jedenfalls vor dem ). Damit ist zu diesem Zeitpunkt für das zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäft des Bestandvertrages gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG die Gebührenschuld entstanden.

Laut seinem eingangs auszugsweise aufgezeigten Inhalt enthält der verfahrensgegenständliche Vertrag eine Einigung zwischen der Bestandgeberin und den Bestandnehmern darüber, dass eine bestimmte, genau definierte, unverbrauchbare Sache auf eine bestimmte Zeit gegen einen bestimmten Preis zum Gebrauch überlassen werden soll. Dass dieses nicht beabsichtigt war geht aus diesem Inhalt in keiner Weise hervor. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen liegt somit ein Mietvertrag im Sinne des § 33 TP 5 GebG vor.

Im § 17 Abs. 5 GebG ist angeordnet, dass die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht aufhebt. In dieser Vorschrift kommt der für die Verkehrsteuern (und auch für das Gebührenrecht) geltende Grundsatz zum Ausdruck, dass die einmal entstandene Gebührenschuld durch nachträgliche Ereignisse grundsätzlich nicht mehr beseitigt werden kann. Die mit Unterzeichnung der Urkunde nach den Vorschriften des § 16 Abs. 1 GebG entstandene Gebührenschuld kann somit nachträglich nicht mehr beseitigt werden. Nach dem Stichtagsprinzip, wie es in § 17 Abs. 5 GebG zum Ausdruck kommt, ändert selbst der spätere gänzliche Wegfall der vertraglichen Erfüllungspflicht nichts mehr an der bereits entstandenen Gebührenschuld. Folglich ist es unmaßgeblich, ob das beurkundete Rechtsgeschäft in weiterer Folge aufrechterhalten und ob oder wie es ausgeführt wird. Für das Gebührenrecht normiert somit § 17 Abs. 5 GebG ausdrücklich, dass solche spätere Änderungen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. RV/0050-I/10 und die dort zitierte Judikatur).

Der gegenständliche Bestandvertrag ist mit der Unterschriftleistung der Vertragsteile zustande gekommen. Der Einwand, dass kein Bestandvertrag abgeschlossen wurde oder der Bestandvertrag nicht zustande gekommen ist, geht daher ins Leere. Ob es – aus welchen Gründen auch immer – zu einer Ausfolgung des Mietgegenstandes gekommen ist oder nicht, vermag an der Entstehung der Gebührenschuld auch nichts zu ändern.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären war und die getroffene Entscheidung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (vgl. ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 15 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100281.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at