Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.01.2015, RV/5100847/2012

freiwilliges Berufspraktikum keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ri. in der Beschwerdesache der Bf., Adr.1, vertreten durch StB, gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom , betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind M., SV.Nr.: SV-Nr, betreffend den Zeitraum März 2011 bis August 2011, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Gang des Verwaltungsverfahrens

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: Bf.) die Familienbeihilfe (FB) und den Kinderabsetzbetrag (KAB) für das Kind   M. (im Folgenden kurz: M.) betreffend den Zeitraum März 2011 bis August 2011 im Gesamtbetrag von 1.343,40 (993,00 an FB und 350,40 KAB) zurück. Begründend wurde in diesem Bescheid unter anderem ausgeführt:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz) 1967(FLAG 1967) stehe die FB nur dann zu, wenn ein Kind in Berufsausbildung stehe. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG seien ein praktischer und theoretische Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt werde; des Weiteren eine angemessene Unterrichtsdauer und die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. (durch ihren steuerlichen Vertreter) rechtzeitig Berufung (die nunmehr als Beschwerde zu werten ist). Sie begründete diese damit, dass ihr Sohn M. „in dieser Zeit lediglich im Praktikum“ gewesen sei, die Bezüge daraus würden sich aus der Beilage ergeben.

In der Folge ersuchte das Finanzamt die Bf. um Vorlage einer Bestätigung der „Universität W “ (im Folgenden kurz: Uni W), aus denen die Aufnahmekriterien für das dortige Studium der Betriebswirtschaft hervorgehe.

Darauf hin erfolgte eine Eingabe der steuerlichen Vertretung der Bf. (vom ) mit – auszugsweise - folgendem Inhalt:
„…….Der Sohn unserer Klientin studiert Betriebswirtschaft an der Uni W. Um an dieser renommierten Universität in England aufgenommen zu werden, musste Herr M. einen Nachweis über ein Semester `Wirtschaftsrecht`an der Uni L sowie ein Berufspraktikum vorweisen. Dieses hat er in der Analyseabteilung bei der BHS GmbH in St. (im Folgenden kurz: Fa. D) absolviert. ………“

In weiterer Folge ersuchte das Finanzamt den Bf., eine Bestätigung der Uni W über die Aufnahmekriterien zum Studium der Betriebswirtschaft vorzulegen.
Daraufhin legte der Bf. ein mit datiertes und in englischer Sprache verfasstes Schreiben der „ WBS , University of W , Adr.2 , United Kingdom“ vor. Dessen im Verwaltungsakt befindliche deutsche Übersetzung lautet wie folgt:
„Ich bestätige hiermit, dass M. ein registrierter Student an der ´ WBS ' ist und den Master-Kurs, Business Analytics and Consulting' belegt. Die Dauer des Kurses beläuft sich von bis .
Vorname arbeitet derzeit an seiner Abschlussarbeit, welche im September abgegeben wird. Alle Noten werden im November von einem Notenausschuss überprüft, und er wird voraussichtlich im Jänner 2013 graduieren.
Die internationalen Praktika, die
Vorname bei BS Hausgeräte in C-China (2010) und St. (2011) absolvierte, haben seine Chancen, an der , WBS ´ aufgenommen zu werden, maßgeblich erhöht und waren deshalb ausschlaggebend für seine akademische Karriere……..“

Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom wies das Finanzamt die gegenständliche Berufung (nunmehr Beschwerde) mit im Wesentlichen folgender Begründung ab:
Nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 stehe die FB nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung stehe. Unter „Berufsausbildung“ würden alle Arten der schulischen und kursmäßigen Ausbildung fallen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen, ohne Bezug auf die spezifische Tätigkeit an einem bestimmten Arbeits­platz, das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt werde.
Ein Praktikum falle nur dann unter diesen Begriff, wenn es eine unbedingt Voraus­setzung für die Aufnahme an eine Lehranstalt sei. Der Umstand, dass durch den Besuch des Praktikums die Chancen von M. maßgeblich erhöht worden seien, an der englischen Universität aufgenommen zu werden, würde nicht ausreichen.
Das Praktikum stelle insoweit keine Berufsausbildung dar, als es sich um kein zwingendes Aufnahmekriterium gehandelt habe.

In Bezug auf die angeführte BVE stellte die Bf. (durch ihren steuerlichen Vertreter) einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die (seinerzeitige) Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag) und führte darin u.a. ergänzend aus (Eingabe vom ):
Die Berufsausbildung des M. sei lediglich durch eine Wartezeit auf den Studienplatz unterbrochen worden. M. habe diese Wartezeit durch ein Praktikum bei der Firma D überbrückt.
Es habe sich um einen durchgängig geplanten Ausbildungsweg –nach Abschluss der Schulausbildung eine anschließende weitere Berufsausbildung, wenn auch mit einer kurzen zeitlichen Unterbrechung mit dem Praktikum – gehandelt. Dafür sei jedenfalls Anspruch auf FB gegeben, da auch aus den Leistungen des M. (Auszeichnungen) das Streben nach einem Ausbildungserfolg ersichtlich sei. Diesbezüglich werde auf die letzten in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) verwiesen.

Aus dem Lebenslauf, der dem Vorlageantrag angeschlossen war, geht unter anderem Folgendes hervor:
Nach Absolvierung der Volksschule und eine BRG – Ablegung der Reifeprüfung im Jahr 2006 – betrieb M. vom Oktober 2007 bis Juni 2010 das Bachelor-Studium „Business Studies“ an einer Universität in England. Dieses schloss er mit der Graduierung „mit gutem Erfolg“ ab.
Vom September bis Dezember 2009 absolvierte M. ein Auslandssemester an einer chinesischen Universität. Vom September 2011 bis September 2012 betrieb er ein Master-Studium an der Uni W.
In der Rubrik „Praktische Erfahrungen“ ist u.a. angeführt, dass M. von April 2011 bis Juli 2011 Praktikant bei der Fa. D in St. , Deutschland, war und dort in folgenden Bereichen tätig war: „….im Prozess,- und Performance-Management des deutschen HQ; Einbindung in die Fusionierung und Bereitstellung von Konzernrichtlinien; Erstellung von Transparenzanalysen konzernweiter Geschäftsbereiche zur internen Standartisierung.“
 

II. Über die Beschwerde wurde erwogen

1. Streitpunkt
Strittig ist, ob der Bf. für ihren Sohn M. FB und der KAB betreffend den Zeitraum März bis August 2011 zusteht.
Das Finanzamt forderte die entsprechenden Beträge für den besagten  Zeitraum mit dem Argument zurück, dass das von M. in diesem Zeitraum bei der Fa. D in Deutsch­land absolvierte Berufspraktikum keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstelle, weil es keine unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums an der Uni W in England gewesen sei.
Die Bf. argumentiert dagegen, dass das besagte Praktikum die Aufnahmechancen des M. an der Uni W - laut vorgelegter Bestätigung dieser englischen Universität – maßgeblich erhöht hätten. M. habe sein Wirtschaftsstudium stets zielstrebig betrieben und das strittige Praktikum sei nur eine Überbrückung der Wartezeit auf einen Studienplatz für das Master-Studium an der Uni W gewesen.

2. Maßgeblicher Sachverhalt
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus der obigen Darstellung des Verwaltungsgeschehens. Demnach absolvierte M. ab Oktober 2007 das Bachelor-Studium „Business Studies“ an einer englischen Universität und schloss dieses im Juni 2010 erfolgreich ab.
Vom April 2011 bis September 2011 absolvierte M. ein Berufspraktikum bei der Fa. D in Deutschland und war dort in den Bereichen Prozess- und Performance-Management, Erstellung von Konzernrichtlinien und Transparenz­analysen tätig.
Von September 2011 bis September 2012 betrieb er ein Master-Studium an der Uni W in England. In einem Schreiben dieser Universität wird ausgeführt, dass das erwähnte Praktikum bei der Fa. D „die Aufnahmechancen maßgeblich erhöht hat und deshalb ausschlaggebend für die akademische Karriere“ des M. war. Demnach hat das besagte Berufspraktikum bei der Fa. D zwar die Aufnahmechancen an der Uni W erhöht, war jedoch keine unabdingbare Aufnahmevoraussetzung.

3. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
In § 2 Abs. 1 FLAG 1967 in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung, wird geregelt:
„Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,……..
lit.b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr (Fassung gültig bis Juni 2011; Fassung gültig ab : „für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr ….“) noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ……….
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die FB vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf FB erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt .
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG 1967 FB gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der FB ein KAB von monatlich € 58,40 für jedes Kind zu. Wurden KAB-e zu Unrecht bezogen, ist § 26 des FLAG 1967 anzu­wenden.
In § 26 Abs. 1 FLAG 1967 wird bestimmt, dass derjenige, der FB zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen hat.

Der Sohn der Bf. M. absolvierte nach Abschluss des Bachelor-Studiums im Juni 2010 an einer englischen Universität (im Fach „Business-Studies“) in der Zeit von April 2011 bis Juli 2011 ein Berufspraktikum bei der Fa. D in Deutschland und begann im September 2011 ein Master-Studium (in „Business Analytics and Consulting“) an der Uni W in England. Strittig ist im Beschwerdefall, ob das angeführte Berufspraktikum als Berufsausbildung im Sinne der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 qualifiziert werden kann.

Unter den Begriff der Berufsausbildung im genannten Sinne fallen alle Arten der schulischen und kursmäßigen Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz, das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (z.B. und , 87/14/0031).
Ziel einer Berufsausbildung ist die Erlangung der fachlichen Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes, wobei die Ablegung der vorgesehenen Prüfungen ein essentieller Bestandteil der Berufsausbildung ist (). Das Sammeln von Erfahrung, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissensstandes für sich alleine, stellt hingegen keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar.
Es liegt auf der Hand, dass ein Berufspraktikum in der Regel nicht die genannten, von der VwGH-Rechtsprechung entwickelten Kriterien für eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 erfüllt: es handelt sich dabei nicht um eine Ausbildung in einem schulischen oder kursmäßigen Rahmen und es sind dabei auch keine Prüfun­gen abzulegen.
Der Unabhängige Finanzsenat hat daher schon wiederholt entschieden, dass ein Praktikum nur ausnahmsweise in den besagten Begriff der Berufsausbildung fällt, nämlich nur dann, wenn es eine unbedingte Voraussetzung für die Aufnahme an einer Lehranstalt darstellt bzw. wenn es sich dabei um einen zwingenden Teil der Berufsausbildung handelt oder wenn diese Praxis für die Ausübung des angestrebten Berufes vorgeschrieben ist (siehe -I/03, , RV/1256-W/07, , RV/2318-W/07 sowie RV/1086-W/11). In einem zum gegenständlichen Beschwerdefall ähnlich gelagerten Berufungsfall hat der UFS ausgeführt, dass ein Berufspraktikum auch dann, wenn es ausschlaggebend für die Erlangung eines Studienplatzes war, nicht als Berufs­ausbildung im besagten Sinn qualifiziert werden kann, wenn keine Bestätigung der Lehranstalt vorliegt, dass dieses Praktikum eine unabdingbare Aufnahmevoraussetzung darstellt (vgl. die schon oben zitierte UFS-Entscheidung RV/1256-W/07).
Im Beschwerdefall hat das strittige Praktikum bei der Fa. D zwar die Aufnahme­chancen an der Uni W erhöht, war jedoch keine unabdingbare Aufnahmevoraus­setzung (siehe oben, unter Punkt II.2).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes lag daher im Zeitraum des besagten Berufs­praktikums – vom April 2011 bis Juli 2011 – keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vor, weshalb für diesen Zeitraum die bekämpfte Rückforderung zu Recht erfolgte.

Zu prüfen bleibt noch, ob die Rückforderung der FB und des KAB für die Monate März 2011 und August 2011 zu Recht erfolgte. In diesen Monaten absolvierte M. weder eine Berufspraxis, noch betrieb er ein Studium; auch die Voraussetzungen für den FB-Bezug auf Grundlage des § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 waren nicht erfüllt:
Nach dieser gesetzlichen Bestimmung besteht ein FB-Anspruch für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird . Diese gesetzliche Regelung wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111) neu gefasst. Sie wurde mit der Intention eingeführt, dass in der Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung (z.B. Studium) familienbeihilfenrechtlich keine Lücke entsteht. Insbesondere soll dadurch die Zeit zwischen der Reifeprüfung und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden (siehe Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, § 2 Rz 130).

Im Beschwerdefall fallen die strittigen Monate März 2011 und August 2011 jedoch nicht in den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung (Reifeprüfung) und dem Beginn einer weiterführenden Ausbildung (Studium), sondern in die Zeit zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums und dem Beginn des Masterstudiums. Diese gesetzliche Bestimmung ist daher im Beschwerdefall nicht anwendbar.

Damit waren für März 2011 und August 2011 die Voraussetzungen für den Bezug der FB mangels Vorliegens einer Berufsausbildung und wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 nicht gegeben, die Rückforderung für diese Monate erfolge daher ebenfalls zu Recht.

Der Rückforderungsanspruch gem. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 betreffend die FB und gem. § 33 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967 ist von subjektiven Momenten unabhängig und lediglich davon abhängig, dass Beträge ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bezogen wurden.
Die durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Rückforderung der FB und des KAB für den Zeitraum März 2011 bis August 2011 erfolgte demnach zu Recht.

Der Beschwerde konnte aus den angeführten Gründen kein Erfolg beschieden sein.

4. Unzulässigkeit einer (odentlichen) Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Recht­sprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Auf Grund der oben unter Punkt II.3 zitierten einheitliche Rechtsprechung des VwGH und des UFS ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Berufspraktikum als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu qualifizieren ist, ausreichend geklärt.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab.
Diese Entscheidung ist somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegen dieses Erkenntnis ist daher gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine (ordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

L, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
VwGH, 87/14/0031
VwGH, 87/13/0135
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100847.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at