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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.04.2015, RV/7500353/2014

Nach Rückkehr an die Abgabestelle Behebung der hinterlegten Strafverfügung neun Tage vor Ablauf der Einspruchsfrist (gerechnet ab erstem Tag der Abholfrist)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500353/2014-RS1
Die Rechtzeitigkeit iSd § 17 Abs. 3 Satz 4 ZustG hängt von der Anzahl der Tage ab, welche dem Einspruchswerber zur Erhebung des Einspruches gegen eine hinterlegte Strafverfügung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Behebung der hinterlegten Strafverfügung nach Rückkehr zur Abgabestelle zur Verfügung stehen. Wenn hierbei von der ursprünglich zweiwöchigen Einspruchsfrist (gerechnet ab dem ersten Tag der Abholfrist laut Rückschein) noch neun Tage übrig bleiben, um den Einspruch zu erheben, so hat der Einspruchswerber rechtzeitig iSd § 17 Abs. 3 Satz 4 ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt und die Zustellung ist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 ZustG mit dem ersten Abholtag wirksam geworden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache

  • NameBf (Beschwerdeführerin, Bf.), geb. Geburtsdatum, AdrBf,

  • Berufung, nunmehr Beschwerde, vom ,

  • gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , Zl. MA 67-PA-Zahl, mit welchem der Einspruch der Bf. gegen die Strafverfügung vom , Zl. MA 67-PA-Zahl, wegen Verspätung zurückgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I.) Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde (ursprünglich: Berufung) als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom wird bestätigt.

II.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. (Anmerkung: Für welche der Parteien dies gilt, ist der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen.)

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf

Der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) in der mit datierten Strafverfügung zur Geschäftszahl MA 67-PA- Zahl das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein an, und verhängte über sie gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe iHv 60 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.

Gegen diese Strafverfügung erhob die Bf. mit Telefax vom Einspruch.

Nach einem Vorhalteverfahren erließ der Magistrat der Stadt Wien unter Zl. MA 67-PA- Zahl den hier verfahrensgegenständlichen, mit datierten Bescheid, mit welchem der Einspruch wegen Verspätung zurückgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Telefax vom Berufung.

Da der angefochtene, mit datierte Bescheid laut Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch am mit dem Beginn der Hinterlegungsfrist () gemäß § 17 Abs. 3 ZustG als zugestellt gilt, endete die zweiwöchige Berufungsfrist am , sodass die Berufung vom rechtzeitig eingebracht wurde. Die Berufung vom wurde samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vorgelegt.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurden mit die Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) aufgelöst und die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei diesen anhängigen Verfahren ging auf die Verwaltungsgerichte über. Laut Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Anm 49 zu Art. 151 Abs. 51 B-VG, enthält diese Bestimmung keine Aussage darüber, auf welches Verwaltungsgericht die Zuständigkeit zur Weiterführung der anhängigen Verfahren übergehe; dies ergibt sich ausschließlich aus Art. 131 B-VG bzw. aus gemäß Art. 131 Abs. 4 und 5 B-VG erlassenen einfachgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen.

Art. 131 Abs. 3 B-VG idF BGBl I 51/2012 lautet: „(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.“

Art. 131 Abs. 5 B-VG idF BGBl I 51/2012 lautet: „(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.“

Das (Wiener) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben, LGBl 45/2013, änderte das Landesgesetz mit der abgekürzten Bezeichnung ´WAOR´ (Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien). § 5 WAOR lautet nunmehr: „§ 5. Über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht.“

Das Verwaltungsgericht Wien (hauptsächlicher Nachfolger des UVS Wien) leitete mit Schreiben vom den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt samt Berufung vom an das Bundesfinanzgericht (BFG) weiter.

Mit Beschluss vom beantragte das BFG beim Verfassungsgerichtshof, § 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBl. 21/1962 idF LGBl. 45/2013 wegen Überschreitung der Ermächtigung des Art. 131 Abs. 5 B-VG durch den Landesgesetzgeber als verfassungswidrig aufzuheben. Dieses Normenprüfungsverfahren endete durch das Erkenntnis des unter Zahl G 139/2014-10, mit welchem der Antrag des BFG zur Aufhebung (einer Wortfolge) des § 5 WAOR abgewiesen und ansonsten zurückgewiesen wurde.

Über die Berufung der Bf. vom , welche nunmehr als Beschwerde zu betrachten ist, hat folglich das BFG zu entscheiden.

Sachverhalt

Das BFG stellt folgende, aus Aktenlage, Vorhalt, Vorhaltsbeantwortung, Bescheidbegründung und Berufungsvorbringen unstrittigen Sachverhaltselemente fest:

  • Am wurde erfolglos versucht, die Strafverfügung vom an der Abgabestelle, d.h. der Wohnung der Bf., zuzustellen.

  • Die Strafverfügung wurde beim Postamt Postleitzahl , Gemeindename , hinterlegt. Am Freitag, , begann die Abholfrist.

  • Die Bf. behob die Strafverfügung am .

Das BFG folgt hinsichtlich der strittigen Sachverhaltselemente dem sachverhaltsmäßigen Teil des Vorbringens der Bf., welche durch ihre Vorhaltsbeantwortung vom samt Beilagen sowie die Berufungsbegründung samt zusätzlicher Beweisanbote folgende Abläufe glaubhaft gemacht hat, welche sohin vom BFG als Sachverhaltselemente festgestellt werden:

  • Die Bf. verließ die Abgabestelle samt Reisegepäck am um 7:00 Uhr, arbeitete an diesem Tag in Wien, übernachtete dann in der Wohnung ihres Sohnes in Wien, arbeitete am in Wien, trat von ihrer Dientsstelle eine Auslandsreise an und kehrte von dieser Reise am an die Abgabestelle zurück.

  • Die Bf. erlangte somit von dem am stattgefundenen Zustellversuch erstmals am Kenntnis; die Behebung der Strafverfügung war der Bf. frühestens am möglich.

Rechtliche Würdigung

Der Ansicht der Bf., wonach aufgrund ihrer Ortsabwesenheit bis die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen das Straferkenntnis Wochen am zu laufen begonnen und somit am geendet hätte, folgt das BFG jedoch nicht.

Gemäß § 49 VStG kann d. Beschuldigte „gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben“.

§ 17 ZustG bestimmt: „§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

Interpretation der Rechtzeitigkeit iSd § 17 Abs. 3 Satz 4 ZustG
durch den VwGH hinsichtlich zweiwöchiger Rechtsmittelfristen:

Auszug aus der Begründung des Erkenntnisses des Zl. 2000/02/0027, welchem zugrundelag: zweiwöchige Rechtsmittelfrist, Beginn der Abholfrist , Ortsabwesenheit bis , erstmals mögliche Abholung am (Dienstag nach Pfingsten):
„Entgegen der offenbar sowohl von der belangten Behörde als auch von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsansicht ist es nicht erforderlich, dass dem Empfänger in Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss. Vielmehr gilt auch in Fällen, in denen dem Empfänger die Abholung einer hinterlegten Sendung nachweislich am ersten Tag der Abholfrist nicht möglich ist, dennoch dieser Tag als Zustelltag. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin frühestens am von der Hinterlegung der Strafverfügung Kenntnis erlangen konnte und ihr die Behebung der hinterlegten Sendung infolge des Wochenendes und des gesetzlichen Feiertages erst am möglich war, wurde zwar die ihr gemäß § 49 Abs. 1 VStG zur Verfügung stehende zweiwöchige Einspruchsfrist verkürzt. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin zufolge der ab dem ersten Tag der Abholfrist zu berechnenden, bis (der war ein gesetzlicher Feiertag) offenen Einspruchsfrist für die Erhebung eines Einspruches noch zehn Tage zur Verfügung standen, kann nicht davon ausgegangen werden, sie habe nicht so rechtzeitig von der Hinterlegung Kenntnis erlangt, dass ihr für die Einbringung eines Einspruches nicht ein angemessener Zeitraum verblieben wäre (vgl. zum Ganzen die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S 1256 zitierte Judikatur). Da somit die am erfolgte Zustellung der Strafverfügung zufolge der Rückkehr der Beschwerdeführerin innerhalb der Einspruchsfrist wirksam geworden ist, hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht die Zurückweisung des erst am zur Post gegebenen Einspruches bestätigt und der gegen die Zurückweisung erhoben Berufung keine Folge gegeben.“

Analyse der Zählweise der zur Rechtsmittelerhebung verbleibenden Tage in der Begründung zu : Wenn der als voller Tag und auch der als voller Tag gerechnet worden wären, hätten sich elf Tage ergeben. Das vom VwGH ermittelte Ergebnis von zehn Tagen resultiert hingegen aus einer Zählweise, die dem Prinzip des § 32 Abs. 1 AVG entspricht.

Auszug aus der Begründung des Erkenntnisses des Zl. 2006/07/0101, welchem zugrundelag: zweiwöchige Rechtsmittelfrist, erfolgloser Zustellversuch am , Beginn der Abholfrist am , Ortsabwesenheit bis , tatsächliche Behebung am :
„Die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nach § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 97/13/0104). Die belangten Behörden gingen in ihrer - den Fall einer Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle bis unterstellenden - Eventualbegründung davon aus, dass der Beschwerdeführer "rechtzeitig" vom Zustellvorgang betreffend die erstinstanzlichen Bescheide Kenntnis erlangen konnte, dass also in der vorliegenden Konstellation die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 vierter Satz erster Halbsatz ZustG nicht erfüllt seien.
"Rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/16/0091; siehe daran anknüpfend aus der letzten Zeit auch das Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0078). In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 2000/02/0027, und vom , Zl. 2001/03/0284). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist (vgl. etwa den schon zitierten Beschluss vom , Zlen. 97/13/0104, 0168, mwN, und auch das von den belangten Behörden zitierte Erkenntnis vom , Zl. 99/06/0049) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0303) sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen (siehe die schon erwähnten Erkenntnisse vom , Zl. 2000/02/0027, und vom , Zl. 2001/03/0284).
Erfolgt die Rückkehr an die Abgabestelle - wie im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer behauptet - jedoch erst sieben Tage nach dem Beginn der Abholfrist kann aber jedenfalls nicht mehr gesagt werden, die Partei habe noch "rechtzeitig" im Sinn des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0032). Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörden findet in dieser Rechtsprechung keine Deckung.“

Auszug aus der Begründung des Erkenntnisses des Zl. 2012/08/0031, welchem zugrundelag: zweiwöchige Rechtsmittelfrist, erfolgloser Zustellversuch am , Beginn der Abholfrist am , vorgebrachte Rückkehr an die Abgabestelle am , erstmals mögliche Abholung am :
„Folgte man der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er erst am an die Abgabestelle zurückgekehrt sei, wäre im Beschwerdefall daher angesichts der Verkürzung der Berufungsfrist um die Hälfte jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch im Sinne des § 17 Abs 3 ZustG rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.“

Auszug aus der Begründung des Erkenntnisses des Zl. 2012/10/0060:
„Ist einer Partei die Behebung eines Schriftstückes - wie im vorliegenden Fall - hingegen erst sieben Tage nach dem Beginn der Abholfrist möglich, kann jedenfalls nicht mehr gesagt werden, die Partei habe noch "rechtzeitig" im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0101).“

Auszug aus der Begründung des Erkenntnisses des Zl. 2013/03/0055:
„Dem Beschwerdeführer standen für die Erhebung eines Einspruchs noch zehn Tage zur Verfügung, sodass die belangte Behörde zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 17 Abs 3 ZustG rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis nehmen konnte.“

Auszug aus der Begründung des Erkenntnisses des Zl. Ra 2014/02/0130:
„…nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Verkürzung der Berufungsfrist um die Hälfte nicht davon auszugehen, dass der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte …“

Anwendung der Rechtslage, insbesondere der dargestellten
Interpretation der Rechtzeitigkeit, auf den vorliegenden Fall

Eine mögliche Berechnungsweise der für die Einspruchserhebung verbleibenden Tage wäre, den und den (Ende der Zwei-Wochen-Frist ab ) jeweils als (vollen) Tag zu rechnen, sodass die Bf. zehn Tage Zeit für die rechtzeitige Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung gehabt hätte. Dieser Berechnungsweise, welche von der vom VwGH verwendeten Berechnungsweise abweicht, wird hier nicht gefolgt.

Nach der Berechnungsweise, welche - wie dargestellt - Zl. 2000/02/0027, zugrundelag, hatte die Bf. infolge der Behebung der Strafverfügung am (zugleich dem ersten möglichen Tag der Behebung) und unter Annahme einer am (zwei Wochen ab ) endenden Einspruchsfrist neun Tage Zeit für die rechtzeitige Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung. Dieser Berechnungsweise wird hier gefolgt.

Laut Rechtsprechung des VwGH

  • bedeutet eine verbleibende Rechtsmittelfrist von sieben Tagen (Hälfte der ursprünglich zweiwöchigen Frist), dass nicht rechtzeitig iSd § 17 Abs. 3 Satz 4 ZustG die Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt werden konnte;

  • bedeutet eine verbleibende Rechtsmittelfrist von zehn Tagen, dass rechtzeitig iSd § 17 Abs. 3 Satz 4 ZustG die Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt werden konnte.

Für eine verbleibende Rechtsmittelfrist von acht Tagen oder neun Tagen von einer ursprünglich zweiwöchigen Rechtsmittelfrist gibt es keine Rechtsprechung des VwGH.

Nach Ansicht des BFG ist im vorliegenden Fall mit neun Tagen verbleibender Frist, was näher an zehn als an sieben Tagen liegt, dieselbe Interpretation des § 17 Abs. 3 Satz 4 ZustG vorzunehmen, wie sie der VwGH hinsichtlich zehn Tagen vorgenommen hat.

Die Bf. erlangte vom Zustellvorgang rechtzeitig iSd § 17 Abs. 3 Satz 4 ZustG Kenntnis, sodass die Strafverfügung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 ZustG mit , dem ersten Tag der Abholfrist, als zugestellt gilt. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung endete daher mit Ablauf des .

Der am - nach Ablauf der in § 49 Abs. 1 VStG normierten Einspruchsfrist - eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung war daher verspätet. Der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) hat daher mit dem angefochtenen Bescheid den verspäteten Einspruch der Bf. richtigerweise wegen Verspätung zurückgewiesen. Den Berufungs-/Beschwerdeanträgen der Bf. nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Feststellung der Rechtzeitigkeit ihres Einspruches kann somit nicht entsprochen werden. Dem Berufungs-/Beschwerdeantrag der Bf. auf Einleitung des (ordentlichen) Verfahrens kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die Strafverfügung rechtskräftig und gemäß § 49 Abs. 3 VStG vollstreckbar geworden ist. Die Beschwerde (ursprünglich: Berufung) gegen den angefochtenen Bescheid ist abzuweisen, und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG abgesehen, weil sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG bestimmt: „Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“

Der erste Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG bestimmt: „Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.“

Zur Rechtsfrage, ob eine verbleibende Rechtsmittelfrist im Ausmaß von neun Tagen bezogen auf eine ursprünglich zweiwöchige Rechtsmittelfrist bedeutet, dass der Rechtsmittelwerber rechtzeitig iSd § 17 Abs. 3 Satz 4 ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt hat oder nicht, gibt es keine Rechtsprechung des VwGH.

Folglich ist die Revision zulässig. Anzumerken ist hier unter Verweis auf die Rechtsmittelbelehrung, dass dies nur für eine Partei, nämlich die belangte Behörde, Auswirkung hat, während für die Bf. die absolute Unzulässigkeit einer Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG gilt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 17 Abs. 3 Satz 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500353.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at