Kein Parkschein im abgestellten Fahrzeug
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7500095/2014-RS1 | Beweisaufnahmen müssen nicht wiederholt werden, wenn nicht entscheidungsrelevante Ereignisse Beweisthema sind. |
Entscheidungstext
miterledigt: VH/7500006/2015
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf. gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom , Geschäftszahl MA 67-PA-583024/3/8 in der mündlichen Verhandlung vom zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 40 Abs 2 (3.Satz) VwGVG wird der Antrag vom auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers als verspätet zurückgewiesen.
Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
II. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird in den Spruchteilen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe abgeändert.
Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 wird eine Geldstrafe von EUR 60,00; falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.
Die behördlichen Verfahrenskosten iHv EUR 10,00 bleiben unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Im Straferkenntnis vom , zugestellt am , hat der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer (Bf.) vorgeworfen, er habe die Parkometerabgabe dadurch fahrlässig verkürzt, dass er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem im Straferkenntnis näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am um 10.04 Uhr in Wien 9, Glasergasse 4 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Über den Bf. wurde gemäß § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 73,00 und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatz-Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurden die Verfahrenskosten mit EUR 10,00 festgesetzt.
Das Straferkenntnis hat der Magistrat der Stadt Wien wie folgt begründet:
Von der Zulassungsbesitzerin wurden Sie aufgrund des Ersuchens um Erteilung der Lenkerauskunft als Lenker zum Tatzeitpunkt bekanntgegeben.
Die Übertretung wurde Ihnen angelastet.
ln Ihrem Einspruch teilten Sie mit, dass Sie diese Tat nicht begangen hätten. Als Lenker gaben Sie Herrn E F bekannt. Dem Einspruch war eine Bestätigung von Herrn F beigefügt, wonach dieser das Fahrzeug am um 9:30 Uhr gelenkt habe.
Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden Sie in Kenntnis gesetzt, dass die Zulassungsbesitzerin, Frau N in ihrem Einspruch Herrn Q und aufgrund des Ersuchens um Erteilung der Lenkerauskunft Sie als Lenker bekanntgegeben hat.
In Ihrem Schreiben teilten Sie wie folgt mit:
"Ich habe am um 10:00 Uhr einen Termin beim Hausarzt Dr. T A in .... Um 9:55 Uhr habe ich vor der Ordination geparkt und ging um Parkscheine zu kaufen. Ich traf einen Bekannten, der beim Arzt war Herr CC , der mich hingewiesen hat, dass das Auto kontrolliert (das Auto stand hinter mir). Ich ging zum Kontrolleur und erklärte ihm, dass ich vor kurzem geparkt hae und auf dem Weg bin um Parkscheine zu kaufen und weder Parkscheine noch 10-Minuten-Parkscheine hätte. Ich sperrte das Auto auf und zeigte ihm, dass ich keine Parkscheine besitze. Er sagte zu mir, ich soll gehen und Parkscheine kaufen, ich bin eh da. Ich kaufte Parkscheine und habe bei Trafik entwertet und kam zurück und fand die Strafe. Ich habe den Kontrolleur gesucht aber war weg und nicht auffindbar. Zeuge: CC, …. Beilage: PS 290059 BMR vom ."
Der von Ihnen bekanntgegebene Zeuge, Herr CC gab anlässlich seiner Zeugenaussage wie folgt bekannt: "Ich hatte bei Dr. A einen Termin um 10:00 Uhr am . Ich bin in einem Kaffeehaus in der ... am Eck gesessen im Gastgarten. Ich habe gerade bei der Kellnerin bezahlt und dann gesehen, wie Herr lng. D mit seinem BMW eingeparkt hat. Ich kenne ihn und habe ihn daher angesprochen und er hat gesagt, er braucht eine Trafik um Parkscheine zu kaufen und kommt dann auch zu Dr. A. Dann kommt eine Parkscheinkontrolleurin um die Ecke und hat mit Herrn lng. D gesprochen und er hat ihr mitgeteilt, dass er einen Parkschein kaufen muss und gerade zur Trafik gehen würde. Das Kontrollorgan war einverstanden und hat Herrn D zu diesem Zeitpunkt keine Strafe gegeben. Ich bin dann zum Arzt gegangen und Herr D hat die Trafik aufgesucht. Dann ist Herr D zum Arzt nachgekommen und hat mir mitgeteilt, dass er bei der Rückkehr zum Auto die Strafe vorgefunden hat."
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs 1 und 7 Abs 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe entsteht bei Beginn des Abstellens.
Der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen. Daher schließt auch das kurzfristige Abstellen eines Fahrzeuges die Abgabepflicht bzw. Verpflichtung zur Entwertung (Aktivierung) eines (elektronischen) Parkscheines nicht aus.
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
In Ihrer Stellungnahme wurden die Organmandatsangaben bestätigt, wonach im Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beanstandung kein gültiger Parkschein hinterlegt war. Der von Ihnen übersendete Parkschein Nr. 290059 BMR mit der Entwertung , 10:15 Uhr war somit auch nach Ihren Angaben zum Zeitpunkt der Beanstandung nicht im Fahrzeug hinterlegt.
Sie hätten Parkscheine besorgen müssen, bevor Sie das Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abstellten.
Der Zeuge bestätigte Ihre Angaben, wonach Sie erst nach der Abstellung Parkscheine erworben hätten.
Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organes, des Zeugen und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl ihrer Verteidigung völlig frei ist, kann die Übertretung als erwiesen angesehen werden, dass Sie das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zu dem im Spruch angeführten Zeitpunkt an dem dort näher konkretisiertem Tatort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gehabt haben, ohne die Parkometerabgabe zu entrichten.
Der Meldungsleger unterliegt auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und es träfen ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen. Es besteht kein Anlass, an seinen Angaben zu zweifeln, zumal diese klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind.
Der Behörde wurde die Übertretung angezeigt und es sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Da sohin auf Grundlage der Ergebnisse des Beweisverfahrens ein tatbildmäßiges Verhalten im Sinne der angezogenen Gesetzesstelle verwirklicht wurde, war die angelastete Übertretung als erwiesen anzusehen.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006).
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Gemäß § 19 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Weder aus dem Akteninhalt noch aus Ihrem Vorbringen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben ist.
Auch das Ausmaß des Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da im Verfahren weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe.
Bei der Strafbemessung waren vier verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen erschwerend zu werten.
Somit kommt Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute.
Da Sie keine Angaben über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten machten, war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.“
2. Das Straferkenntnis wurde mit der (innerhalb offener Beschwerdefrist per eMail eingebrachten) Beschwerde vom , eingelangt am , angefochten. Die Beschwerde wurde wie folgt begründet:
„Ich habe weder Rechtsvorschriften oder Verwaltungsübertretung verletzt. Die Behauptung, dass ich der Verpflichtung nicht nachgekommen bin, ist nicht richtig und eine Verleumdung. In meinen Angaben bei der Rechtfertigung kann sicher nicht die Übertretung als erwiesen angesehen werden. Wenn das Kontrollorgan einverstanden war, dass ich zu Trafik gehe, um Parkscheine zu besorgen, dann muss ich annehmen, dass er keine Strafe hinterlegt wird. Die Behauptung „Der Meldungsleger unterliegt auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und es träfen ihn im Falle einer Verletzung …. etc“ sollte im Kindergarten erzählt werden und ist keine Grundlage der Ergebnisse des Beweisverfahrens. Ich bringe Beschwerde gegen das Straferkenntnis ein und beantrage die Beigebung eines Verteidigers „Rechtsanwalt“, weil die Straf-Erkenntnis auf Rechtswidrigkeit stützt.“
Im Vermögensbekenntnis gab der Bf. an: Er ist beschäftigungslos, sein Einkommen beträgt täglich EUR 29,56, er zahlt für seine Wohnung monatlich EUR 813,00, das Bankkontoguthaben beträgt EUR 5,70, er hat EUR 220.000,00 Schulden und hat Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehegattin iHv EUR 802,87 und Unterhaltspflichten gegenüber 3 Kindern. Als Beweismittel legte der Bf. vor: Einzahlungsbeleg Wohnungsmiete (EUR 813,53) mit Zahlungsfrist , AMS-Mitteilung vom über den Leistungsanspruch (EUR 29,56 täglich), Lohn-Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers der Ehegattin (Auszahlungsbetrag August 2014: EUR 802,87) und die Studienbestätigungen der Universität Wien von 2 Kindern für das Wintersemester 2014.
3. Am , 18:24 Uhr, langte folgende eMail im Bundesfinanzgericht ein:
„Betreff: RV/7500095/2014
Mich als Beschuldigter in der Ladung zu bezeichnen ist nichtig und gegenstandslos. Da ich kein Vertrauen mehr zur Gericht, beantrage ich für die Verhandlung von nocheinmal die Beigebung eines Rechtsanwalts/Rechtsanwältin.
Weiters beantrage ich die Ladung von Herrn CC, geboren am …, wohnhaft in … als Zeuge und ein Dolmetscher (Serbisch) “
4. Am , 23:52 Uhr, und am , 07:41 Uhr, langten folgende, inhaltlich gleich lautende, eMails im Bundesfinanzgericht ein:
„Betreff: RV/7500095/2014 Stellungnahme zur mündlichen Verhanedlung vom
Der Verlauf der mündlichen Verhandlung vom war eindeutg lächerlich und das war der Grund, die Beigebung eines Verteidigers (E-Mail Sendung vom ).
Ihre Entscheidung war und ist mit Sicherheit eine Verleundung und die Besorgnis der Befangenheit begründet. Ich werde beantragen auf Dienstaufsichtbeschwerde. Ihre Entscheidung ist hiemit nichtig und gegenstandslos. “
5. Aus den Verwaltungsakten der MA 67:
Lt. Vorstrafenauszug () hat der Bf. 4 Vorstrafen. Die älteste Vorstrafe ist die Vorstrafe () iHv EUR 35,00; sie ist seit rechtskräftig. Die Vorstrafe () iHv EUR 45,00 ist seit rechtskräftig. Die Vorstrafe () iHv EUR 45,00 ist seit rechtskräftig. Die Vorstrafe () iHv EUR 35,00 ist seit rechtskräftig.
6. Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht – Niederschrift über die mündliche Verhandlung (; 10:30 Uhr – 11:06 Uhr) , lautend:
„Der Bf. hat die Beigebung eines Dolmetschers der serbischen Sprache für den Zeugen CC beantragt.
Es ergehen folgende Entscheidungen: Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes wird zurückgewiesen, weil dieser Antrag verspätet gestellt worden ist. Der Antrag auf Zeugeneinvernahme des CC wird abgewiesen, da dieser Zeuge bereits vom Magistrat der Stadt Wien einvernommen wurde. Der Antrag auf Beigebung eines Dolmetschers für die Einvernahme diese Zeugen wird abgewiesen.
Der Bf. verzichtet auf die Verlesung des Verwaltungsaktes.
In der Sache führt der Bf. aus, dass er aus dem Auto ausgestiegen ist, und dass nach dem Aussteigen aus dem Auto zwei Kontrollorgane gekommen sind. Der Bf. hat den Kontrollorganen gesagt, dass er geht, um einen Parkschein zu kaufen. Die Kontrollorgane waren damit einverstanden, dass der Bf. weggeht, um einen Parkschein zu kaufen. Der Zeuge CC hat auf den Bf. gewartet. Er hat gesehen, dass zwei Kontrollorgane kommen. Der Zeuge hat ein Handzeichen gegeben und hat damit dem Bf. gezeigt, dass die zwei Kontrollorgane hinter dem Rücken des Bf. auf den Bf. zukommen.
Es ergeht der Beschluss auf Einvernahme des Parkraumüberwachungsorgans ... Beginn der Einvernahme: 10:45 Uhr:
„Wenn zwei Kontrollorgane kontrollieren, stehen auf dem Erlagschein beide Dienstnummern. Aber es hat mich glaublich kein anderes Kontrollorgan begleitet. Ich bin mir sicher, dass ich den Bf. nicht weggeschickt habe, um einen Parkschein zu holen. Wenn ich jemanden wegschicke, um einen Parkschein zu holen, warte ich, bis derjenige zurückkommt und stelle nicht sofort ein Organmandat aus“ (Ende der Einvernahme: 10:55 Uhr).
Einwendungen werden nicht erhoben. Eine Unterfertigung der Niederschrift durch den Zeugen unterbleibt.
Der Bf. verzichtet auf weitere Ausführungen. Allfällig unerledigt gebliebene Beweisanträge werden als unerheblich abgewiesen. Die Beweisaufnahme wird geschlossen. Der Partei wird Gelegenheit zu ihrer Schlussausführung gegeben.
Die Richterin verkündet das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen.
Der Bf. verzichtet auf die Aushändigung der Ablichtung der Niederschrift und verlässt den Verhandlungssaal um 11:05 Uhr. Ende der Verhandlung: 11:06 Uhr“
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers hat das Bundesfinanzgericht bereits entschieden. Deshalb wird mit diesem Erkenntnis I. über die in der eMail vom (18:24 Uhr), gestellten Anträge, II. die Beschwerde in der Sache und III. das Vorbringen in den (inhaltlich gleich lautenden) eMails vom (23:52 Uhr) und (07:41 Uhr) abgesprochen.
I. Antrag auf Beigebung einer Rechtsanwältin / eines Rechtsanwaltes
Gemäß § 40 Abs 2 (3.Satz) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG gilt der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers als rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht wird.
Da das Straferkenntnis vom am zugestellt wurde, endete die – lt. Rechtsmittelbelehrung – 2-wöchige Beschwerdefrist am . Der am gestellte Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ist daher nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht worden und wird vom Bundesfinanzgericht als verspätet zurückgewiesen.
II. Entscheidung über die Beschwerde in der Sache
Beschwerdepunkt/e:
In der Sache ist strittig, ob die Parkometerabgabe strafbefreiend entrichtet wird, wenn der Bf. ein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, in eine Trafik geht, in der Trafik einen Parkschein kauft, den Parkschein in der Trafik ausfüllt, mit dem ausgefüllten Parkschein zum Fahrzeug zurück geht, das Fahrzeug aufsperrt und den ausgefüllten Parkschein in das Fahrzeug legt.
Sach- und Beweislage:
Der Bf. bestreitet nicht, dass er das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat und dass sich kein Parkschein im Inneren des Fahrzeuges befunden hat, als er die Autotür von außen geschlossen hat. Er bestreitet jedoch den Ablauf der Ereignisse, die nach dem Abstellen des Fahrzeugs stattgefunden haben.
Rechtslage:
Gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, Besitzer und Zulassungsbesitzer, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Gemäß § 5 Abs 1 leg.cit. gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen.
Rechtliche Würdigung und Entscheidung:
In § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung steht, dass die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten ist. Das Abstellen eines Fahrzeuges endet, wenn der Fahrer aus dem Fahrzeug aussteigt. Die Parkometerabgabe ist daher nicht entrichtet, wenn sich kein ordnungsgemäß ausgefüllter Parkschein im Inneren des Fahrzeuges befindet, nachdem der Fahrer aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist.
In der ggstl. Beschwerdesache steht zweifelsfrei fest, dass sich im Inneren des Fahrzeugs kein Parkschein befunden hat, nachdem der Bf. aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist. Er hat daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet. Wer die Parkometerabgabe nicht entrichtet, begeht das Delikt der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe. Der Bf. hat daher die Parkometerabgabe dadurch fahrlässig verkürzt, dass er keinen Parkschein im Fahrzeug hinterlegt hat, bevor er aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist.
Das Bundesfinanzgericht legt die v.a. Sach- und Rechtslage seiner Entscheidung zugrunde und bestätigt das Straferkenntnis im Spruchteil „fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe“.
Da das Delikt der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe mit dem Aussteigen aus dem Fahrzeug vollendet ist, ist ein strafbefreiender Rücktritt durch nachträgliches Ausfüllen und Hinterlegen eines Parkscheines im Fahrzeug nicht möglich. Wer was gesagt oder getan hat, nachdem der Bf. aus dem in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Fahrzeug ausgestiegen ist, gehört deshalb nicht zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt.
Zu dem, was nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug geschah, hat der Bf. einen Zeugen namhaft gemacht, der darüber bereits vor dem Magistrat der Stadt Wien ausgesagt hat. Das Bundesfinanzgericht hat – wie jedes Gericht – eine Beweisaufnahme zu wiederholen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen bestehen (BGH , Az. X ZR 132/09 [openJur 2012,69652]; ; , 93/09/0311; , 2000/10/0109). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt gehört, was sich im Fahrzeuginneren befand, nach dem der Bf. ausgestiegen ist. Dass sich kein Parkschein im Fahrzeuginneren befand, nachdem der Bf. ausgestiegen ist, ist nicht strittig und zu diesem Beweisthema ist die Zeugeneinvernahme nicht beantragt worden. Deshalb trägt die Aussage eines Zeugen, der aussagen soll, was geschah oder gesagt wurde, nachdem der Bf. aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist, nichts zur Wahrheitsfindung bei. Ohne die Beweiswürdigung unzulässigerweise vorwegzunehmen ist daher bereits auf Grund des Beweisthemas ersichtlich, dass die Aussage dieses Zeugen entbehrlich ist. Der Antrag, die Zeugeneinvernahme zu wiederholen, war daher abzuweisen. Den Antrag auf Beigebung eines Dolmetschers der serbischen Sprache hat der Bf. nicht gestellt hat, weil seine Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um der Verhandlung zu folgen, sondern für die Vernehmung eines Zeugen, dessen Aussage entbehrlich war. Deshalb war auch dieser Antrag abzuweisen.
Wie im Straferkenntnis bereits ausgeführt – sind die Grundlagen für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs 1 VStG), wobei nach § 19 Abs 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen) gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
In der ggstl. Beschwerdesache schädigt die nicht entrichtete Parkometerabgabe das berechtigte Interesse des Magistrats der Stadt Wien, den Parkraum durch Einrichtung gebührenpflichtiger Kurzparkzonen zu rationieren.
Bei der Strafbemessung hat der Magistrat der Stadt Wien Vorstrafen straferschwerend berücksichtigt. Da die Vorstrafe vom seit und die Vorstrafe vom seit getilgt ist, sind bei der Strafbemessung des Bundesfinanzgerichtes 2 Vorstrafen straferschwerend zu berücksichtigen, weshalb die vom Magistrat der Stadt Wien verhängte Geldstrafe der Höhe nach zu reduzieren ist.
Bei seiner Strafbemessung hat der Magistrat der Stadt Wien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. und seine Sorgepflichten nicht berücksichtigt, da sie damals nicht bekannt waren. Nach den im Vermögensbekenntnis bekannt gegebenen Daten beträgt das tägliche Einkommen des Bf. (EUR 29,56). Auf 30 Tage hochgerechnet ergibt das tägliche Einkommen iHv EUR 29,56 ein monatliches Einkommen iHv EUR 886,80. Da das Gehalt der Ehegattin monatlich EUR 802,87 beträgt, ist sie in der Lage, die Hälfte der monatlichen Wohnungsmiete (EUR 813,53) – und damit EUR 406,76 – von ihrem Gehalt zu zahlen; sodass dem Bf. abzüglich der halben Monatsmiete ein monatlicher Geldbetrag iHv EUR 480,00 zu Verfügung steht. Da beide Ehegatten ein Einkommen haben, sind die Sorgepflichten gegenüber den Kindern auf beide Ehegatten aufzuteilen.
Von dieser finanziellen Lage des Bf. und seinen Sorgepflichten ausgehend ist eine Geldstrafe iHv 60 Stunden (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) tat- und schuldangemessen.
Es ergeht die Entscheidung, dass das Straferkenntnis in den Spruchteilen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe dahingehend abgeändert wird, dass eine Geldstrafe iHv 60 Stunden (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wird.
III. In den eMails vom (23:53 Uhr) und (07:41 Uhr) gestellte Anträge
Die mündliche Verhandlung fand am von 10:30 Uhr bis 11:06 Uhr statt; in der Verhandlung hat die Richterin die Entscheidung verkündet.
Da der Bf. die eMails vom (23:53 Uhr) und (07:41 Uhr) nach Verhandlungsschluss und verkündeter Entscheidung eingebracht hat, sind die darin gestellten Anträge verspätet eingebracht worden und werden als unzulässig zurückgewiesen.
IV. Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise stattgegeben wird. Da mit der Reduzierung des Strafbetrages der Beschwerde des Bf. teilweise stattgegeben wurde, waren keine Kosten des B eschwerdeverfahrens festzusetzen.
Da als behördlichen Verfahrenskosten mindestens EUR 10,00 festzusetzen sind und die behördlichen Verfahrenskosten bereits mit EUR 10,00 festgesetzt waren, bewirkt die Reduzierung des Strafbetrages keine Reduzierung der behördlichen Verfahrenskosten.
V. Revision:
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Verletzung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher unzulässig.
Die Antworten auf die Rechtsfragen, bis zu welchem Zeitpunkt Anträge rechtzeitig gestellt sind und welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit das Delikt der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe vollendet ist, ergeben sich aus dem Gesetz, weshalb die Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren nicht von der Lösung grundsätzlich bedeutender Rechtsfragen abhängt. Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500095.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at