TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.04.2015, RV/7102817/2012

Anerkennung des Kinderabsetzbetrages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 19. bzw.  betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2009 bis 2011 zu Recht erkannt:

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Zum Jahr 2009:

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 machte der Beschwerdeführer (Bf.) betreffend die Allgemeinen Daten u.a. folgende Angabe:

Kinder, Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag,
Familienbeihilfebezug, Mehrkinderzuschlag


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Familienbeihilfenbezug: Anzahl der Kinder, für die 2009 für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen wurde (Antragstellerin/Antragssteller oder (Ehe)Partnerin/(Ehe)Partner
1

Unter den Positionen: Kinderfreibetrag, Unterhaltsabsetzbetrag und außergewöhnliche Belastung für Kinder beantragte der Bf. wie folgt:

Angaben zum 1. Kind


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nachname
(Familienname wie Bf.)
Vorname
(Vorname wie Bf. mit Zusatz): Junior
Sozialversicherungsnummer
….0188
Ich oder meine Partnerin beziehe/bezieht für dieses Kind Familienbeihilfe
Ja

Kinderfreibetrag


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind (§ 106 Abs. 2
EStG 1988)
Ja

Unterhaltsleistungen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum der Unterhaltsleistungen: von (Monat) bis (Monat)
02 - 12

Ausgaben für Kinderbetreuung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bitte geben Sie hier den von Ihnen tatsächlich geleisteten Betrag abzüglich allfälliger steuerfreier Zuschüsse an
4.400,00


Im Zuge der Veranlagung wurden im Bescheid nachstehende Positionen berücksichtigt:
Blatt 1 des Bescheides:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind gem. § 106a Abs. 2 EStG 1988)
-132,00 €

Blatt 2 des Bescheides:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Unterhaltsabsetzbetrag
-321,20 €

Die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Ausgaben für Kinderbetreuung wurde folgendermaßen begründet:
"Die Kinderbetreuungskosten für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer …0188 können nicht berücksichtigt werden, da dieses Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr bereits vollendet hat."


Der Bf. brachte das Rechtsmittel der Berufung ein wie folgt:
"Ich ersuche Sie, die außergewöhnlichen Belastungen für den Aufwand meines Sohnes, … mit der VNr. …0188 nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, falls ich die Position nicht richtig eingetragen habe.
Mein Sohn studiert seit Feb. 2008 an der BOKU- Wien Lebensmittel- und Biotechnologie.
Seit Feb. 2009 hat er eine eigene Wohnung in Wien Bezirk, … . Ich unterstütze ihn monatlich mit € 400,--.
Anbei die Studienbestätigung mit der Matrikelnummer …, anhand der Sie die Angaben überprüfen können.
Sowie die Kontoauszüge von Feb. 2009 bis Dez. 2009, aus denen meine Zuwendungen ersichtlich sind."

Die angesprochenen Kontoauszugskopien beinhalten folgende 11 Überweisungen:
(Datum) Wohnung … Name des Sohnes des Bf. Wert: (z.B.) … Betrag 400,00-


Das Finanzamt erließ eine abändernde Berufungsvorentscheidung und berücksichtigte den Unterhaltsabsetzbetrag nicht; daraus resultierte eine  Abgabennachforderung in Höhe von € 321,20. Die Begründung lautet:
"Einem Steuerpflichtigen steht ein Unterhaltsabsetzbetrag nur für Kinder zu, die nicht zu seinem Haushalt gehören und für die weder ihm noch seinem (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen musste der Unterhaltsabsetzbetrag im Zuge der Berufung ebenfalls gestrichen werden."


Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt:
"Ich erhebe Einspruch mit der Begründung, dass es für mich sehr wohl eine außergewöhnliche Belastung ist, meinen Sohn monatlich mit 400,-- € finanziell zu unterstützen, da ich ja auch für mein Leben mit div. Ausgaben wie Miete, Strom, Fernwärme usw. aufkommen muss. Bei meinem Jahreseinkommen von 16.848,-- € und der Unterstützung für meinen Sohn bleibt nicht viel übrig. Ich nehme aber div. Einschränkungen gerne in Kauf, da ich überzeugt bin, dass seine Ausbildung zum Dipl.Ing. Ende Frühjahr 2013 eine gute Investition in seine Zukunft ist und er dann auch ohne meine Hilfe zurecht kommt.
Ich bitte Sie, den Bescheid über den Bescheid wieder rückgängig zu machen, da ich sonst wegen der Rückforderung ein großes finanzielles Problem habe."


Zu den Jahren 2010 und 2011:

Betreffend die Jahre 2010 und 2011 liegen idente Beantragungen des Bf. hinsichtlich des Kinderfreibetrages vor und beantragte der Bf. Folgendes:

Unterhaltsleistungen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum der Unterhaltsleistungen: von (Monat) bis (Monat)
1 - 12

Außergewöhnliche Belastungen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Außergewöhnliche Belastungen für ein Kind ohne Behinderung (z.B. Krankheitskosten)

4.800,00 (2010)
4.980,00 (2011)
Kostentragung in Prozent (betrifft Berufsausbildung und Behinderung)

100

Die Studienbestätigung der Universität für Bodenkultur Wien vom bestätigt betreffend den Sohn des Bf., dass dieser 2011 w als ordentlicher Studierender gemeldet ist.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Zu den Jahren 2009 und 2010:

§ 34 EStG bestimmt:
Abs. 1:
Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Abs. 7:
Für Unterhaltsleistungen gilt Fo lgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 abgegolten.
3. Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

Abs. 8:
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.


Nur Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, sind beim Verpflichteten berücksichtigungsfähig; daher sind laufende Unterhaltsleistungen an Dritte auch dann vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie auf Grund rechtlicher Verpflichtung geleistet werden. Dagegen sind z.B. Krankheitskosten der Kinder, des Ehepartners oder auch eines Elternteiles beim Verpflichteten abzugsfähig, weil die Aufwendungen auch beim Kind bzw. dem Ehepartner oder den Eltern als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig wären (vgl. Doralt, EStG § 34 Tz 60).

Der Wortlaut des § 34 Abs. 7 EStG schließt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, Aufwendungen für den laufenden Unterhalt eines Kindes als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (; , 94/15/0028). Die Berücksichtigung des laufenden Unterhaltes ist daher nicht möglich.

Unterhaltsleistungen an Kinder sind mit Ausnahme der Bestimmung des § 34 Abs. 8 EStG 1988, welche eine besondere Art der Berücksichtigung von Kosten für eine auswärtige Berufsausbildung vorsieht, durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag abgegolten.

§ 106a EStG 1988 lautet:
Abs. 1: Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
- 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.
Abs. 2: Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält.
Abs. 3: Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 132 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.


Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.

Gemäß § 106 Abs. 2 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht. 


Die Beantragung eines Kinderfreibetrages für ein nicht haushaltszugehöriges Kind (§ 106 Abs. 2 EStG 1988) durch den Bf. war in Verbindung mit der Geltendmachung eines Unterhaltsabsetzbetrages erfolgt. Nach bzw. auf Grund der zu Recht vorgenommenen Streichung des Unterhaltsabsetzbetrages stellt sich die Frage, ob richtigerweise die Bestimmung des Abs. 1 oder des Abs. 2 des § 106a EStG 1988 anzuwenden ist: Die Bestimmung des § 106 Abs. 2 EStG 1988 ist nicht anwendbar, weil dem Bf. ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 nicht zusteht. Nach dem Ergebnis der Abgabeninformationssystemabfrage DB 7 bezog die Ehegattin des Bf. die Familienbeihilfe, die letzte durchgeführte Leistung war jene vom : "211,10 FB 0113 0113, KG 0113 0113; nach dem Ergebnis der Abgabeninformationssystemabfrage hatte die Ehegattin des Bf. nur weit unterhalb der Veranlagungsgrenze liegende Einkünfte und kam daher die Geltendmachung des Kinderfreibetrages durch die Ehegattin des Bf. und den Bf. nicht in Betracht. Demgemäß ist der Kinderfreibetrag in den Jahren 2009 und 2010 in Höhe von € 220,00 zu berücksichtigen.

Zum Jahr 2011:

Der im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung mit Bescheid vom berücksichtigte Kinderfreibetrag in Höhe von € 132,00 wurde vom Finanzamt im beschwerdegegenständlichen Bescheid vom begründungslos gestrichen (mit Begründung und zutreffend gestrichen wurde der Unterhaltsabsetzbetrag!). Der angefochtene Bescheid war daher insofern abzuändern, als der Kinderfreibetrag wie in den Jahren 2009 und 2010 in Ansatz gelangt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zulässig. Vielmehr ist der vorliegende Fall auf Grund klarer, eindeutiger gesetzlicher Regelungen zu lösen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102817.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at